Freitag, 1. Januar 2016

Gesundes neues Jahr 2016 - Kanzlei und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Die Kanzlei und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte wünscht Ihnen und Ihren Familien ein gesundes neues Jahr 2016. Bei Rechtsproblemen oder Anliegen stehen wir Ihnen ab den 4. Januar 2016 wieder zur Verfügung. Aktuelle Informationen finden Sie auch auf unserem Blog Blog Dr. Thomas Schulte Sowie auf unseren Kanzlei Google Blog Wir empfehlen bei Fragen zum Thema Trennung, Scheidung rund um das Familienrecht: Fachanwältin für Familienrecht Rechtsanwältin Corinna Stieg Brandenburgische Str. 38 10707 Berlin www.ehe-versprechen.de

Donnerstag, 13. August 2015

Dr Thomas Schulte Blog - Online

Sommer 2015 


Dr. Thomas Schulte aus Berlin - Rechtsanwalt der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ist mit seinen Blogs aktiv und kann die ein oder andere Sache erläutern.


  Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte Blog



Mittwoch, 8. Juli 2015

Was sind die wesentlichen Erkenntnisse aus 20 Jahre Rechtsanwaltstätigkeit? Tipps und Tricks von Dr. Thomas Schulte:


Was sind die wesentlichen Erkenntnisse aus 20 Jahre Rechtsanwaltstätigkeit?



Tipps und Tricks von Dr. Thomas Schulte:



1.      Man darf sich nicht zu wichtig nehmen. Ein Mandant und ein Anwalt die glauben, die Welt würde sich nicht mehr drehen, wenn nicht in ihrem speziellen Fall umgehend Gerechtigkeit hergestellt werden würde, geht falsch an die Problemstellungen heran.

Selbst große und spektakuläre rechtliche Auseinandersetzungen sind nur Teilerscheinungen des großen Ganzen.

2.      Die Erwartungen an die Juristerei nicht zu hochschrauben

Rechtliche Auseinandersetzungen können nur Teilaspekte von Konflikten und Entwicklungen lösen. Wer sich dem Führen von Prozessen verschreibt, wer glaubt, hierdurch für sich Gerechtigkeit zu schaffen, der legt den Schwerpunkt seines Lebens und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auf einen falschen Aspekt.

3.      An das Ende des Prozesses denken     

Viele führen rechtliche Auseinandersetzungen und ordnen diese aber unüberlegt in Ort und Zeit des Ablaufes ein. Was bringt z.B. ein Gerichtsverfahren, wenn man später das Urteil nicht vollstrecken kann oder die Parteien nach einigen Jahren sowieso das Interesse an dem Rechtsstreit verloren haben.

4.      Wenn man schon kämpft, muss man richtig kämpfen

Es macht keinen Sinn, die Unterlagen und das Denken seinem Anwalt zu überlassen, sondern man muss an erster Stelle stehen und sich als Unterstützer seines rechtlichen Vertreters sehen. Die helfende Hand, so lautet ein alter Spruch, ist immer am Ende des eigenen Armes.

5.      Wer moralisch Recht hat, gewinnt

In der Regel gehen Rechtsstreitigkeiten nach Jahren auch so aus, wie damals die älteste Großmutter in der Familie prognostiziert hätte. Gerichte neigen dazu, schlussendlich Kompromisse zu finden, die auf der Hand liegen. Mit diesem Ergebnis sollte man die eigene Prozessstrategie abstimmen.

6.      Nicht die besten Juristen gewinnen, sondern die besten Beweise

Es hilft nichts: Man muss ehrlich sein gegenüber dem rechtsuchenden Publikum. Beweise sind das A und O der rechtlichen Auseinandersetzungen und nicht Fragen rund um spitzfindige Juristerei. Was man nicht beweisen kann, das glaubt der Richter nicht und gibt einem nicht recht.

7.      Kann das Urteil überhaupt vollstreckt werden?

Wichtig ist, zu überlegen, ob schlussendlich ein Urteil, welches man erstreitet, vollstreckt werden kann. Ansonsten dient es nur dem Schmuck der Wand, man kann es sich an dieselbe hängen.

8.      An die Verfahrensdauer denken

Viele Betroffene haben nicht die Energie, ein längeres Gerichtsverfahren durchzuhalten und geben zwischenzeitlich auf. Dies ist sehr schädlich.

9.      Mit den Fehlern des Rechtssystems leben lernen:

Unser Rechtssystem ist ein wichtiger Baustein des demokratischen Rechtsstaates. Die Gerechtigkeit eines einzelnen Menschen oder das richtige Urteil ist jedoch nicht das absolute Ziel des Systems. Das System ist darauf gerichtet, möglichst Rechtssicherheit zu schaffen, d.h. eine Entscheidung, mit der schlussendlich auch das System leben kann. Daher müssen die Ziele systemgerecht sein, ansonsten ist der Rechtsstreit untauglich. Es ist schon auffällig, dass sich viele unrealistische Ziele setzen oder Erwartungen haben. Die Bundeskanzlerin wird kaum mit einer Sonderkommission zusammentreten, wenn irgendjemand ein rechtliches Problem hat. Gerichte können Probleme nicht rund um Gesetze lösen, die unklar oder unvollständig sind. Die Rechtsentwicklung ist immer in Bewegung. Häufig sind schwere Konflikte, besonders belastende Dinge, neue Rechtsprobleme, die noch nicht gelöst wurden. Dinge, die aus dem alttestamentarischen Rechtsverständnis stammen, wie Todesstrafe, Folter, Auge um Auge, Schuldpranger, Sklaverei etc. sind in Deutschland  und auch weitestgehend im Rest Europas alle abgeschafft und werden auch nicht angesichts des aktuellen Unrechts des Mandanten neu eingeführt werden.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte wurde am 30.12.1966 in Papenburg (Ems) geboren.

Papenburg ist eine überwiegend katholische Kleinstadt in Norddeutschland und wurde bekannt als Standort der Meyer Werft, die seit vielen Jahren im Schiffbau international eine führende Position einnimmt.

Seine Eltern sind in Papenburg geboren und leben dort heute noch. Sein Vater hat sich durch Fleiß und Zuverlässigkeit vom Bankangestellten zum Geschäftsführer eines großen Bauunternehmens hochgearbeitet. Seine Mutter arbeitete in einer Rechtsanwaltskanzlei und kümmerte sich dann um die Kinder.
Thomas Schulte wuchs mit zwei jüngeren Brüdern auf, besuchte die Kirchschule in Papenburg und danach das Gymnasium Papenburg.

1986, nach dem Abitur, fing er eine Lehre bei der Deutschen Bank in Leer (Ostfriesland) an. Diese Lehre führte über die Stationen Leer, Norden, Aurich und Bremen zum Abschluss „Geprüfter Bankkaufmann/IHK“. Im Jahr 1988 erfolgte das Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin, welches 1995 mit dem „Großen juristischen Staatsexamen“ abgeschlossen wurde. 1996 folgte die Promotion über „Europäisches öffentliches Recht“.
Dr. Thomas Schulte machte sich sofort als Rechtsanwalt auf den Rechtsgebieten Kapitalanlagen, Versicherungen, Zivilrecht etc. selbstständig. Durch konsequentes Arbeiten erreichte er bekannte Urteile gegen Banken und Versicherungen.

Die Entwicklung der Rechtsanwaltskanzlei war von verschiedenen Wegen geprägt.

Nach einer Zeit der Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Christian Röhlke wurde vor einigen Jahren eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet, sodass Herr Dr. Thomas Schulte seine Tätigkeit nunmehr unter dem Dach der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte & Partner mbB zusammen mit den gleichberechtigten Partnern, Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen und Dr. Sven Tintemann, ausführt.

Bekannt wurde die Anwaltskanzlei u. a. durch eine erhebliche Präsenz in den Medien, weil die Medien gern Artikel, Rechtstipps oder Fallerläuterungen von Rechtsanwälten aus der Kanzlei Dr. Schulte & Partner mbB aufgegriffen haben.

Die Anwaltskanzlei ist nunmehr fast ausschließlich im Internet tätig und vertritt i.d.R. Geldanleger und Verbraucher. Dabei ist ein Missverständnis aufzulösen: Ein Geldanleger muss nicht ein kleiner, sondern kann durchaus ein institutioneller Geldanleger sein. Wollen wir ehrlich sein: Auch die Deutsche Bank legt irgendwo Geld an.

Zum Kreise der Mandanten gehören daher Banken, Versicherungen, Städte oder andere Gebietskörperschaften genauso wie viele Verbraucher und Familien.

Besonders stolz ist Dr. Thomas Schulte darauf, dass er bekannte deutsche Namen vertrat und viele Jahre beratend begleitete.


Pressekontakt/ViSdP:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen. 




BGH entscheidet die Frage – „Hemmt ein Güteantrag vor einer Schiedsstelle die Verjährung?“

Am 18.06.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vier Fällen entschieden, welche Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen sind, wenn er die Verjährung hemmen soll.


Anforderungen und Verjährung: Güteverfahren ermöglicht vollstreckbaren Titel

Ein Güteantrag hemmt die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche. Geschädigte Anleger haben durch ein Güteverfahren die Möglichkeit, zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen, ohne einen langwierigen Gerichtsprozess führen zu müssen.
Nicht immer ist so ein Güteverfahren auch erfolgreich, sodass der geschädigte Anleger dann doch eine gerichtliche Klärung herbeiführen muss.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung braucht der betroffene Anleger nicht zu fürchten, denn noch vor Eintritt der Verjährung wurde das Güteverfahren mit einem Mustergüteantrag eingeleitet.
Rechtsanwältin Danuta Wiest von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB hierzu: „In seinen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 18.06.2015 zu den Az. III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14 nunmehr Klarheit geschaffen, welche Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen sind, wenn damit die Verjährung gehemmt werden soll.
Der BGH hatte über Mustergüteanträge zu entscheiden, welche zahlreich im Dezember 2011 verwendet wurden, um den Eintritt der Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen zu hemmen.“

Wichtig ist die Benennung im Güteantrag: Bezeichnung, Summe, Beratung Zeitraum und Hergang

In diesem Zusammenhang machte der BGH deutlich, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben. Die dem BGH zur Überprüfung vorgelegten Musteranträge wurden diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Güteanträge wiesen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang auf und enthielten als individuelle Angabe lediglich den Namen und die Bezeichnung des Anlagefonds.

Fazit ist: Fehlerhafte Güteanträge führen zu Einrede der Verjährung – Anleger chancenlos

Zahlreiche geschädigte Anleger glaubten, ihren Anspruch rechtzeitig gesichert zu haben. Dem hat der BGH mit seinen Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben. In Anspruch genommene Banken und Vermittler können sich nun doch erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Folge ist, auch wenn der geschädigte Anleger möglicherweise einen Schadensersatzanspruch hat, kann er ihn nicht mehr durchsetzen.


Merke: Ein Güteverfahren kann nur dann wirksam die Verjährung hemmen, wenn der zu entscheidende Sachverhalt individualisierte Tatsachen enthält, die eine Zuordnung des Einzelfalles möglich machen. Insofern tut der geschädigte Anleger gut, noch einige Sätze zur Beratungssituation und zum Beratungszeitpunkt seinem Güteantrag beizufügen. Für weitere Informationen und die individuelle Erstprüfung stehen Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70 gerne betroffenen Anleger zur Verfügung.
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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Änderungen Europäisches Mahnverfahren zum Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Die Europäische Union (EU) novelliert die Vorschriften zum Europäischen Mahnverfahren nach den Verordnungen des Europäischen Parlaments und Rates. Die wichtigsten Änderungen und die Vorteile der Reform erläutert Rechtsanwältin Mika aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB in Berlin.


Die Reform sieht vor:

-    Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der europäischen Vorschriften in Bezug auf die grenzüberschreitende Geltendmachung von Forderungen zum Streitwert von bis zu 10.000,00 €,
-    die Möglichkeit der Zustellung auf elektronischem Wege,
-    die Verpflichtung der europäischen Gerichte zur Führung von Gerichtsverhandlungen per Video- oder Telefonkonferenz.
Dies sind nur wenige der geplanten Änderungen in der neuen europäischen Verordnung. Die die Verordnungen EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahren und die Verordnung EG Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ergänzen soll.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin begrüßen die Reform. „Langjährige Erfahrung der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner mit der Durchsetzung von grenzüberschreitenden Forderungen bestätigten, dass es oft Formalitäten sind die diese Verfahren unnötig erschweren oder verlängern. Zudem ist es bei grenzüberschreitenden Verfahren auch immer umständlich, wenn die  betroffenen Parteien persönlich zu Verhandlungsterminen erscheinen müssen. Anfahrten von Krakau, Breslau oder Warschau bis nach Hamburg, Düsseldorf oder Freiburg nehmen viel Zeit in Anspruch und verursachen unnötige Kosten. Wir sind gespannt, wann wir die Änderungen erwarten können und wie diese umgesetzt werden“, kommentiert Rechtsanwältin Patrycja Mika aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB in Berlin.
Polnische Zusammenfassung:

Zmiany w europejskim postępowaniu nakazowym

Unia Europejska nowelizuje przepisy dotyczące europejskiego postępowania nakazowego. Najważniejsze zmiany wynikające z reformy wymienia Rechtsanwältin Patrycja Mika z kancelarii Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB w Berlinie.

Reforma przewiduje:

- Rozszerzenie zakresu stosowania przepisów unijnych o roszczenia w sprawach transgranicznych o wartości do 10 tys. euro,
- możliwość doręczania wielu dokumentów drogą elektroniczną
- nałożenie na sądy obowiązku przeprowadzania rozpraw i postępowania dowodowego przez wideo- lub telekonferencję
To niektóre z przewidzianych zmian zawartych w nowym rozporządzeniu unijnym zmieniającym obowiązujące prawo dotyczące europejskiego postępowania w sprawie drobnych roszcze, tj. rozporządzenia (WE) nr 861/2007 Parlamentu Europejskiego i Rady ustanawiające europejskie postępowanie w sprawie drobnych roszczeń oraz rozporządzenia (WE) nr 1896/2006 Parlamentu Europejskiego i Rady z dnia 12 grudnia 2006 r. ustanawiające postępowanie w sprawie europejskiego nakazu zapłaty.
Adwokaci kancelarii Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte popierają zmiany: „Mamy duże doświadczenie w dziedzie dochodzenia roszczeń transgranicznych. Czsto są to formalia, ktόre niepotrzebnie utrudniają prowadzenie postępowania, albo je wydłużają. Dodatkowo jest to zawsze dosyć uciążliwe jeżeli strony w postępowaniu transgranicznym muszą się stawić osobiście na terminie rozprawy. Często mają do pokonania kilkaset kilometrόw. Droga z Wrocławia, Krakowa czy Warszawy do Kolonii czy Monachium zajmuje dużo czasu i jest kosztowna. Jhesteśmy już ciekawi na to kiedy możemy się doczekać zmian oraz jak zostaną one zastosowane w praktyce” komentuje Rechtsanwältin Mika z kancelarii Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB z Berlina.
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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Restschuldbefreiung und Schufa: Eine unendliche Geschichte, von Oliver Mikus

Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist für viele, die einmal in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, ein großer Schritt. Danach heißt es, wieder aktiv am Wirtschaftsleben teilzunehmen und ohne große Probleme neues Vermögen aufzubauen. Dies ist auch für die Gemeinschaft und die Gesellschaft wichtig, denn so können Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden.


Die Insolvenz ist überstanden. Wie gestaltet sich das aktive Wirtschaftsleben für die Betroffenen? Datenspeicherung: Welche Spuren hat die Insolvenz und erteilte Restschuldbefreiung wo hinterlassen?  Warum die Restschuldbefreiung in Zusammenhang mit den Auskunfteien für die Betroffenen zur unendlichen Geschichte werden kann, was sagt die Rechtsprechung?

Wie sieht es mit dem Schufa-Eintrag nach der Restschuldbefreiung aus? Ein Interview mit dem Berliner Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Schufa-Recht Experte und Dipl.-Ing. Oliver Mikus, Betriebswirt und IT-Spezialist für online Marketing und deutsch-polnische Kommunikation.

Oliver Mikus: Viele ehemals verschuldete Bürger in der Bundesrepublik Deutschland oder in Europa sind froh, die Restschuldbefreiung erreicht zu haben. Die langjährige Entbehrlichkeit während der Insolvenz ist nun vorbei. Die früheren Insolvenzschuldner haben ihre Solvenz wieder und könnten am Wirtschaftsleben teilnehmen. Warum ist dies ein Trugschluss?
Dr. Thomas Schulte: Über 6 Jahre hat sich der Schuldner während seiner Insolvenz redlich bemüht, seine Schulden zurückzuzahlen und so aus der Krise herauszukommen. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind zwar die Schulden nicht mehr da; dennoch ist eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben fast nicht möglich. Grund dafür ist, dass im Datenbestand der SCHUFA Holding AG der Eintrag „Restschuldbefreiung erteilt“ gespeichert ist.


Oliver Mikus: Bedeutet das, dass nach der Erteilung der Restschuldbefreiung die SCHUFA Holding AG dies speichert?

Dr. Thomas Schulte: Ja! Die Insolvenzordnung, dort § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), schreibt unter anderem vor, dass bestimmte Abschnitte des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen sind. Hierzu gehört unter anderem auch die Veröffentlichung der Erteilung der Restschuldbefreiung. Auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de werden diese Veröffentlichungen vorgenommen.
Nach jeder Veröffentlichung auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de ist für jedermann eine uneingeschränkte Suche für die Dauer von zwei Wochen möglich. Nach dieser Zeit erhält ein Suchender nur noch Informationen, wenn er neben dem zuständigen Insolvenzgericht noch eine weitere Angabe, wie z.B. den Familiennamen, die Firma oder Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners eingibt. Mit anderen Worten nach Ablauf von zwei Wochen gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ist keine allgemeine Suche, sondern nur noch eine Detailsuche möglich.
Nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, ist über den vormaligen Insolvenzschuldner auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de dann aber gar nichts mehr zu finden, auch nicht über die Detailsuche.


Oliver Mikus:  Und die Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG speichert länger?

Dr. Thomas Schulte: Ja! Es ist so, dass Auskunfteien wie z.B. die SCHUFA Holding AG diese Informationen hierzu länger speichern als die öffentliche Stelle. Hintergrund ist, dass die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unterschiedliche Speicherfristen vorsehen.
Dürfen die öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne der Insolvenzordnung nur für die Dauer von sechs Monaten auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de gespeichert werden; ist eine Speicherung von Daten, welche aus allgemein zugänglichen öffentlichen Quellen entnommen wurden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) deutlich länger möglich.
Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sind die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für die SCHUFA Holding AG, welche als privates Unternehmen wichtige Interessen für die Wirtschaft wahrnimmt. Hiernach sind längere Speicherfristen zulässig, da § 35 Abs. 2 Satz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Prüffristen von drei und vier Jahren regelt.


Oliver Mikus: Was sagen die Gerichte dazu?

Dr. Thomas Schulte: Die Gerichte führen die unterschiedlichen Fristen auf die unterschiedlichen Zweck- und Zielrichtungen der Gesetze zurück. Insofern geben die Gerichte der SCHUFA Holding AG Recht, dass diese die Erteilung der Restschuldbefreiung für die Dauer von drei Jahren speichern darf.
Wir sehen hier einen Widerspruch zwischen der staatlichen Entscheidung und den kurzen Veröffentlichungen und Wahrnehmungen auf www.insolvenzbekanntmachungen.de und auch dem Recht auf Vergessen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Wie sich die Rechtslage weiterentwickelt, bleibt spannend und sollte  beobachtet werden.

Oliver Mikus: Es gibt hierzu auch weitere Informationen auf der Website von www.dr-schulte.de. Im Übrigen gibt es politische Diskussionen, angestoßen von einigen Abgeordneten und der Fraktion  Bündnis 90/Die Grünen. Was ist davon zu halten?

Dr. Thomas Schulte: Der Vorstoß ist zu begrüßen. Es ist bezweckt, dass Bundesdatenschutzgesetz zu ändern. Es soll die Transparenz und die Bedingungen beim Scoring verbessert werden. Diesbezüglich wurde ein Gesetzesentwurf im Deutschen Bundestag eingebracht. Gleichzeitig sieht der Entwurf vor, dass auch die Speicherfristen gerade auch im Hinblick auf die Speicherung des Merkmals der Erteilung der Restschuldbefreiung verändert werden soll. Es bleibt abzuwarten, inwieweit das Änderungsvorhaben von Erfolg sein wird.
Vielen Dank für das Interview.
Polnische Übersetzung:

Zwolnienie z reszty długu oraz Schufa (Biuro informacji gospodarczej): Niekończąca się histora
Autor:  Oliver Mikus


Zwolnienie z reszty długu jest dla wielu byłych dłuznikόw, bardzo dużym krokiem – powrotem do udziału w życiu gospodarczym oraz budowy nowego majątku. Jest to ważne rόwnież dla wspόlnoty jak i społeczeństwa , ponieważ w ten sposόb kontynuuje się płacenie podatkόw oraz  składek na ubezpieczenia społeczne.

Postępowanie upadłościowe jest przetrwane. Jak kształtuje się życie gospodarcze dla takich osόb? Zapis danych: Jakie ślady pozostawia postępowanie upadłościowe oraz zwolnienie z reszty długu? Dlaczego zwolnienie z reszty długόw w kontekście biur informacji gospodarczych może stać się dla byłego dłużnika niekończącą się historią, co na to orzecznictwo?


Co dzieje się z wpisem w rejestrze dłuznikόw biur informacji gospodarczych (np. Schufa) po zwolnieniu z reszty długόw? Wywiad z niemieckim adwokatem w Berlinie Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, ekspertem w dziedzinie prawa danych osobowych oraz Dipl.-Ing.  Oliver Mikus, ekonomistą oraz specjalistę IT w dziedzinie online marketing oraz polsko- niemiecka komunikacja.


Oliver Mikus: Wiele wczesniejszych dłuznikόw w Niemczech oraz Europie jest szczęśliwym w momencie osiągnięcia zwolnienia z reszty długόw. Zakończył się wieloletni czas wyrzeczeń w okresie trwania postępowania upadłościowego. Wczesniejszy dłuznik odzyskał wypłacalność i może brać udział w życiu gospodarczym. Dlaczego jest to  mylny wniosek?

Dr. Thomas Schulte: Przez okres 6 lat dłużnik rzetelnie starał się w czasie postępowania upadłosciowego, spłacić swoje długi i w ten sposob wyjśc z kryzysu. Wraz ze zwolnieniem z reszty długόw wprawdzie nie ma już długόw, mimo to aktywny udział w życiu gospodarczym jest praktycznie niemozliwy. Powodem jest, że  w rejestrach biur informacji gospodarczej pozostaje wpis „ Udzielono zwolnienia z reszty długόw”.
Oliver Mikus: Czy oznacza to, że po udzieleniu zwolnienia z reszty długόw, informacji a ta zostaje zapisana przez np. Biuro informacji gospodarczej Schufa w Niemczech?

Dr. Thomas Schulte: Tak! Ustawa o postępowaniu upadłościowym w Niemczech (Insolvenzordnung- InsO) a tam § 9 ust. 1 InsO, nakazuje, aby określone etapy postępowania upadłościowego opublikować. Należy do tego rόwnież publikacja o zwolnieniu z reszty długόw. Na portalu www.insolvenzbekanntmachungen.de wykonuje się te publikacje.
Po publikacji na portalu www.insolvenbekanntmachungen.de każdy ma możliwość do nieograniczonego wglądu przez okres dwόch tygodni. Po tym okresie czasu poszukujący otrzymuje jedynie informacje, jezeli wpisze dodatkowe dane, jak np. Nazwisko, firmę, siedzibę czy miejsce zamieszkania dłużnika. Innymi słowy: po okresie dwόch tygodni od publikacji nie jest już możliwe ogόlne poszukiwanie ale już tylko poszukiwanie szczegόłowe w rejestrze.
Po 6 miesiącach od momentu publikacji na portalu www.insolvenzbekanntmachungen.de nie znajdzioe się już infomacji o byłym dłużniku, nawet poprzez opcję szczegόłowego poszukiwania.

Oliver Mikus: A biura informacji gospodarczej jak Schufa zapisują dane na dłuższy okres?
Dr. Thomas Schulte: Tak! Biura informacji gospodarczej takie jak Schufa zapisują takie inormacjie na dlużej niż publiczne instytucje. Przyczyną są rόżne ustawowe terminy zapisywania danych.
Kiedy publiczne publikacje zgodne z ustawą o postępowaniu upadłościowym zapisywane są na okres 6 miesięcy na portalu www.insolvenbekanntmachungen.pl, zapisywanie danych, ktόry zostały pobrane z ogόlnie dostępnych źrόdeł zgodnie z przepisami ustawy o ochronie danych osobowych (Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) jest możliwe na czas dużo dłuższy.
Przepisy ustawy o ochronie danych osobowych, ktόre są wlaściwe dla biur informacji gospodarczych takich jak Schufa Holding AG, ktόre jako prywatne przedsiębiorstwo reprezentuje interesy dla gospodarki. Tutaj obowiazują dłuższe terminy, ponieważ § 35 I 4 BDSG przewiduje terminy od trzech do czterech lat.

Oliver Mikus: Co na to sądy?
Dr. Thomas Schulte: Sądy uzależniają rόżne terminy od celowości poszczegόlnych przepisόw. Tutaj sądy przyznają biurom informacji gospodarczej możliwość zapisywania informacji o zwolnieniu z reszty długόw na okres trzech lat.
Widzimy tutaj sprzeczność pomiędzy państwowymi decyzjami i krόtkimi terminami publikacji na portalu www.insolvenbekanntmachungen.de oraz „prawie do zapomnienia” zgodnie z  Europejskim Trybunałem Sprawiedliwości.
Pozostaje obserwować jak rozwinie się tutaj sytuacja prawna.

Oliver Mikus: Mamy tutaj w tym temacie więcej informacji na portalu www.dr-schulte.de Poza tym rozwinły się już dyskusje polityczne, rozpoczęte przez jednoego posła oraz frakcjię Bündnis90/Die Grünen. Co można o tym sądzić?
Dr. Thomas Schulte: Należy to pochwalić. Planuje się zmiany w ustawie o ochronie danych osobowych. Dlatego w Bundestagu przedłozono projekt ustawy. Projekt przewiduje skrόcenie terminόw zapisywania danych rόwnież w związku z informacją o zwolnieniu z reszty długόw. Należy odczekać, na ile projekt zostanie wprowadzony w życie.

Dziękuję za odpowiedzi.
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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BGH entscheidet die Frage – „Hemmt ein Güteantrag vor einer Schiedsstelle die Verjährung?“ - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Am 18.06.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vier Fällen entschieden, welche Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen sind, wenn er die Verjährung hemmen soll.



Anforderungen und Verjährung: Güteverfahren ermöglicht vollstreckbaren Titel

Ein Güteantrag hemmt die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche. Geschädigte Anleger haben durch ein Güteverfahren die Möglichkeit, zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen, ohne einen langwierigen Gerichtsprozess führen zu müssen.
Nicht immer ist so ein Güteverfahren auch erfolgreich, sodass der geschädigte Anleger dann doch eine gerichtliche Klärung herbeiführen muss.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung braucht der betroffene Anleger nicht zu fürchten, denn noch vor Eintritt der Verjährung wurde das Güteverfahren mit einem Mustergüteantrag eingeleitet.
Rechtsanwältin Danuta Wiest von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB hierzu: „In seinen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 18.06.2015 zu den Az. III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14 nunmehr Klarheit geschaffen, welche Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen sind, wenn damit die Verjährung gehemmt werden soll.
Der BGH hatte über Mustergüteanträge zu entscheiden, welche zahlreich im Dezember 2011 verwendet wurden, um den Eintritt der Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen zu hemmen.“

Wichtig ist die Benennung im Güteantrag: Bezeichnung, Summe, Beratung Zeitraum und Hergang

In diesem Zusammenhang machte der BGH deutlich, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben. Die dem BGH zur Überprüfung vorgelegten Musteranträge wurden diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Güteanträge wiesen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang auf und enthielten als individuelle Angabe lediglich den Namen und die Bezeichnung des Anlagefonds.

Fazit ist: Fehlerhafte Güteanträge führen zu Einrede der Verjährung – Anleger chancenlos

Zahlreiche geschädigte Anleger glaubten, ihren Anspruch rechtzeitig gesichert zu haben. Dem hat der BGH mit seinen Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben. In Anspruch genommene Banken und Vermittler können sich nun doch erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Folge ist, auch wenn der geschädigte Anleger möglicherweise einen Schadensersatzanspruch hat, kann er ihn nicht mehr durchsetzen.
Merke: Ein Güteverfahren kann nur dann wirksam die Verjährung hemmen, wenn der zu entscheidende Sachverhalt individualisierte Tatsachen enthält, die eine Zuordnung des Einzelfalles möglich machen. Insofern tut der geschädigte Anleger gut, noch einige Sätze zur Beratungssituation und zum Beratungszeitpunkt seinem Güteantrag beizufügen. Für weitere Informationen und die individuelle Erstprüfung stehen Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70 gerne betroffenen Anleger zur Verfügung.
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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Neues Baugesetzbuch – neue Genehmigungsfreiheit - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Das neue Baugesetzbuch in Polen ist am 28. Juni 2015 in Kraft getreten. Die wohl wichtigste Änderung ist die Einführung der Genehmigungsfreiheit beim Bau von Einfamilienhäusern. Zuvor musste man gem. Art 28 des polnischen Baugesetzbuchs (Ustawa Prawo Budowlane) einen entsprechenden Antrag stellen. Für eine Baugenehmigung ist nun kein Verwaltungsakt mehr nötig. Das Bauvorhaben muss nunmehr als ein ordnungsgemäßes Projekt bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden. Die Gemeinde hat danach 30 Tage Zeit, Einwände gegen das Bauvorhaben vorzulegen. Tut sie dies nicht, kann der Bauherr mit seinem Bauvorhaben beginnen. Dies beschleunigt natürlich das ganze Prozedere. Bisher mussten Bauherrn ca. 60 Tage bis sogar drei Monate auf eine Baugenehmigung warten, wie in Breslau, Warschau oder Krakau.




Nutzungsrecht durch Anzeige

Auch die Antragspflicht für die entsprechende Nutzung von Bauten entfällt. Sollen Objekte als Werkstätte, Lager, Autowaschanlagen oder sogar als Fischteiche genutzt werden, muss hier nur der Nutzungswille angezeigt werden.
Keine Pflicht zur Anzeige des Baubeginns

Bisher mussten die Bauherren den Termin, den Termin des Baubeginnes innerhalb von sieben Tagen anzeigen. Auf diese Verpflichtung wurde verzichtet. Dies erschwerte die Planung und war außerdem auch überflüssig.
Verzicht auf überflüssige Unterlagen

Die Anzeige des Bauvorhabens ist nun nicht mehr an so viele Formalitäten geknüpft. Dem Bauprojekt muss man nicht mehr wie bisher diverse Unterlagen beifügen, wie die Versicherung dass die Energieversorgung, Wasserversorgung, Wärme-, Gasversorgung gewährleistet ist, als auch die Möglichkeit der Anbindung des Objekts an Wasserleitungen, Kanalisation, Elektrizität und Kommunikation besteht.

Polnische Übersetzung:
Budowa bez zezwolenia – w Polsce już możliwa


Nowa ustawa Prawo budowlane weszla w życie z dniem 28.06.2015. Do najważniejszych zmian, ktόre wprowadza, należy definitywnie zwolnienie z obowiązku uzyskania pozwolenia na budowę domkόw jednorodzinnych. Dla uzyskania prawa do budowy nie jest już konieczna decyzja administracyjna. Zamiar budowy musi zostać zgłoszony wraz z odpowiednim projektem we właściwym urzędzie. Urząd ma następnie 30 dni, aby zgłosić zastrzeżenia. Jeśli tego nie zrobi, można rozpocząć z pracami budowlanymi. Oczywiścia przyspieszy to nieco całą procedurę. Do tej pory czas oczekiwania na wydanie zgody wynosił 60 dni do nawet trzech miesięcy.

Prawo użytkowania rόwnież po zgłoszeniu


Zniesiono rόwnież obowiazek uzyskania pozwolenia na użytkowanie budynkόw.  Aby mόc użytkować takie obiekty jak warsztaty rzemieślnicze, stacje obsługi pojazdów, myjnie samochodowe, garaże, obiekty magazynowe, parkingi a także stawy rybne, wystarczy taki zamiar zgłosić.
Likwidacja obowiązku zgłoszenia terminu rozpoczęcia prac budowlanych
Do tej pory na 7 dni przed planowanym rozpoczęciem prac budowlanych należało zgłosić ten fakt nadzorowi budowlanemu. Obowiązek zniesiono. Okazał się on uciązliwy i niepotrzebny.

Rezygnacja z niepotrzebnych dokumentόw


Ograniczono listę obowiązkowych elementów projektu budowlanego. Do projektu nie trzeba już dołączać oświadczeń o: zapewnieniu dostaw energii, wody, ciepła, gazu, odbioru ścieków oraz o warunkach przyłączenia obiektu do sieci wodociągowych, kanalizacyjnych, cieplnych, gazowych, elektroenergetycznych, telekomunikacyjnych.

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Dienstag, 21. Mai 2013

Flextrom, Löwenzahn Energie und OptimalGrün - Rechtsanwalt Horvath Berlin

Flextrom, Löwenzahn Energie und OptimalGrün sind pleite

Flexstrom hat beim Amtgericht Charlottenburg Insolvenz angemeldet. Viele Tarife von Flexstrom basieren auf einer Vorleistungspflicht des Kunden. Dieser leistet dann monatliche Abschläge, die am Ende der Abrechnungsperiode mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet werden. Im Gegensatz zu der TelDaFax Insolvenz, über die wir bereits ausführlich berichtet haben, beliefert Flexstrom ihre Kunden weiterhin mit Strom. Solange die Versorgung durch Flexstrom nicht eingestellt wird, besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Wenn Sie erst vor kurzem einen Vertrag mit einem Vermittler geschlossen haben, könnte auch dieser wegen einer Falschberatung in der Haftung sein.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, welche Zukunft der Insolvenzverwalter für Flexstrom sieht. Bei rechtlichen Fragen beraten wir Sie gerne zu dem Thema Flexstrom Insolvenz.

link: http://internet-disclaimer.de/internet/Flextrom-Loewenzahn-Energie-OptimalGruen-pleite-anwalt-hilfe.php

Rechtsanwalt Benjamin Horvath

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Die Rechtsanwälte raten daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Anbieterangaben, Impressum Angaben oder für Onlineshop spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen. Für eine Überprüfung stehen wir Ihnen hierzu Verfügung.

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Dienstag, 4. September 2012

Steuerstrafrecht - Grundzüge und Systematik

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Steuerstrafrecht - Grundzüge und Systematik

von Rechtsanwalt Christian M. Schulter, Rechtsanwalt der Kanzlei Dr. Schulte und Partner

Das Deutsche Steuerstrafrecht ist begrifflich nicht fest umrissen. Generell sind hiermit jedoch alle Gesetze gemeint, die bestimmte Sanktionen wegen Verstößen gegen verschiedene Steuergesetze androhen.

Steuerhinterziehung

Größte Bedeutung hat hierbei § 370 Abgabenordnung (AO), worin der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung geregelt ist. Danach macht sich wegen Steuerhinterziehung derjenige strafbar, der steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständig oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. In der Praxis hat diese Regelung die größte Bedeutung. Dabei ist stets darauf zu achten, was zur Erfüllung der Steuerhinterziehung als erheblich und pflichtwidrig anzusehen ist. Ausschlaggebend hierfür ist das jeweilige materielle Steuerrecht, wie beispielsweise das Einkommenssteuergesetz oder das Umsatzsteuergesetz.

Ist die Steuerhinterziehung tatbestandlich erfüllt, tritt hierdurch eine Steuerverkürzung, die den eigentlichen Schaden darstellt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die durch das Finanzamt festgesetzte Steuer niedriger ist, als die tatsächl ich geschuldete.

Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Zu unterscheiden ist zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Während Steuerstraftaten mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden, sind Steuerordnungswidrigkeiten lediglich mit einer Geldbuße bedroht. Wichtigster Fall einer Steuerstraftat ist die bereits genannte Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Aber auch der verbotswidrige Im- oder Export zollpflichtiger Gegenstände wird als Steuerstraftat behandelt. Lediglich eine Steuerordnungswidrigkeit ist bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO oder der Steuergefährdung nach § 379 AO zu sehen. Bei diesen droht regelmäßig nur eine Geldbuße.

Selbstanzeige

Für den „Steuersünder“ von großer Bedeutung, ist die Möglichkeit, sich mit einer Selbstanzeige der Strafverfolgung zu ent ziehen. Hierbei sind in den letzten Jahren umfangreiche gesetzliche Änderungen vorgenommen worden. Wichtig ist dabei für den sich selbst Anzeigenden, dass die zur Straffreiheit führenden Voraussetzungen vollständig erfüllt sein müssen. Insbesondere ist hier auf die Frage zu achten, ab welchem Zeitpunkt die Finanzbehörde von welchen Straftatbeständen bereits Kenntnis hatte und wann sie den Steuerpflichtigen hierüber informiert hat.

Rechtsanwalt Schulter rät hierbei: „Sofern Sie Kenntnis davon erlangen, dass gegen Sie Ermittlungen wegen einer Steuerstraftat eingeleitet wurden, sollten Sie umgehend einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren und diesem Ihren Sachverhalt schildern. Nur so können Sie bei einer Selbstanzeige sicher sein, dass Sie den Finanzbehörden nicht sämtliche Informationen zukommen lassen, ohne hierfür eine Straffreiheit zu erlangen.“

So hat etwa zuletzt mit Entscheidung vom 20.05.2010 der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bislang mit strafbefreiender Wirkung vorzunehmende Teil-Selbstanzeige in Zukunft nicht mehr den gewünschten Erfolg bringt. Hier hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss klargestellt, dass die strafbefreiende Wirkung zukünftig nur noch demjenigen zukommen soll, der all seine Konten und steuerrelevanten Vergehen offenlegt.

Christian M. Schulter
Rechtsanwalt - Associate

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GA-Bau GmbH & Co. KG, Leimen – Erwerber von so genannten „Steuerspar-Immobilien“ machen Ansprüche geltend

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GA-Bau GmbH & Co. KG, Leimen – Erwerber von so genannten „Steuerspar-Immobilien“ machen Ansprüche geltend

Betroffene, welche von der GA-Bau GmbH & Co. KG, Franz-Schubert-Straße 7, 69181 Leimen, Immobilien erworben haben, sind unzufrieden mit den wirtschaftlichen Auswirkungen des Kaufes.

Diverse sich fehlerhaft beratend fühlende Erwerber haben deshalb die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beauftragt, Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen.

Bei den verkauften Immobilien handelt es sich beispielsweise um Objekte in Leipzig. Einigen Käufern und ihren Familien gegenüber aufgetreten sind vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages beispielsweise unter anderem Berater der in 76694 ansässigen Firma Signum Immobilien Vertriebs GmbH. Typisch ist der Bericht, dass ihnen erklärt wurde, der Erwerber einer Immobilie eigne sich hervorragend, um Steuern zu sparen und eine Kapitalanlage zu schaffen. Als Mittel der Wahl sollte dabei eine zu 100 % fremdfinanzierte Eigentumswohnung dienen. Im Vorfeld wurden ebenfalls abgestimmte Berechnungsbeispiele überreicht, welche den tatsächlichen Verlauf einer späteren monatlichen Belastung prognostizierten.

Die Wahrheit sieht nach Schilderungen der einiger Erwerber angeblich anders aus, weil diese Versprechungen und Berechnungen nicht zuträfen und vielfach ein wesentlich höherer monatlicher Betrag aus eigener Tasche zu leisten sei. Entgegen den Versprechungen seien die Mieteinnahmen und Steuerersparnisse nicht ausreichend, um die Fremdfinanzierung in dem versprochenen Maß abzumildern. Auch schildern einzelne Erwerber,  dass es bei der Beurkundung der von der GA-Bau GmbH & Co. KG aus Leimen verkauften Immobilien ebenfalls angeblich nicht korrekt zuging. Beispielsweise berichten Erwerber, dass entgegen der klaren Verbraucherschutzregeln im Beurkundungsgesetz Kaufvertragsurkunden nicht 14 Tage vor der Beurkundung zur Kenntnisnahme überreicht worden seien und vielmehr eine Art Zeitdruck aufgebaut worden sei, unter dem die Beurkundung zeitnah nach der Beratung durch verschiedene Vermittler durchgeführt worden sei.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte konnten nach einer formalen Prüfung der ihnen vorgelegten Notarverträge feststellen, dass – entgegen den angeblichen Versprechungen einiger Vermittler – eben kein „unverbindliches Angebot“ vor einem Notar abgegeben wurde, sondern vielmehr ein verbindliches, befristet unwiderrufliches Angebot beurkundet worden ist. Entsprechend einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen auch Fristen, binnen derer ein solches Angebot angenommen werden kann, beschränkt werden. Nach einer neueren Rechtsprechung des BGH und diverser untergeordneter Gerichte können solche Verträge zum Vorteil der Opfer sogar nichtig sein mit der Folge, dass der Kauf der Immobilie zurückabgewickelt werden kann.

Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben die Ergebnisse der Überprüfungen gegenüber der GA-Bau GmbH & Co. KG geltend gemacht und die Rückabwicklung eines Kaufvertrages gefordert. Eine Reaktion der GA-Bau GmbH & Co. KG blieb aus.

Dabei dürften der GA-Bau GmbH & Co. KG die Folgen der Verweigerung einer schnellen, außergerichtlichen Lösung bekannt sein. Bereits im Jahre 2010 hatten jedenfalls erstinstanzlich sowohl das Landgericht Heidelberg, als auch das Landgericht Potsdam die GA-Bau GmbH & Co. KG aus Leimen auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages und auf Schadensersatz verurteilt. In jenen Fällen hatte sich die GA-Bau GmbH & Co. KG eines Berliner Vermittlerunternehmens bedient, welches selbst vor dem Landgericht Berlin wegen Täuschung beim Vermitteln von Eigentumswohnungen verurteilt wurde. Sich geschädigt fühlende Erwerber, die ebenfalls bei der GA-Bau GmbH & Co. KG aus Leimen eine Immobilie erworben haben, sollten nach Prüfung und Überlegung den Geschehensablauf durch fachkundige Rechtsanwälte prüfen lassen, ob Ansprüche noch mit Aussicht auf Erfolg wirtschaftlich sinnvoll durchsetzbar sind.

„Die Namen der beteiligten Firmen und Personen sind stets austauschbar, das System ist jedoch immer gleich“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, Kim Oliver Klevenhagen. „Erfolge gegen verschiedenste Verkäuferfirmen vor Gericht zeigen, dass es sich für sich geschädigt fühlende Erwerber lohnen kann, gegen einen vermeintlich stärkeren Gegner vorzugehen. Allerdings ist jeder Einzelfall gründlich zu prüfen, da sich immer Besonderheiten ergeben, die vor Gericht entscheidend sein können.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte in Berlin bereits eine Vielzahl von Verfahren gegen verschiedenste Bauträger siegreich zugunsten der Opfer und ihrer Familien abschließen konnte.

V.i.S.d.P.:

Kim Oliver Klevenhagen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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SAM AG - Rückabwicklung der Gesellschaft befürchtet Droht der finanzielle Super - Gau? Schweizer Finanzaufsicht droht mit Auflösung der Gesellschaft

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SAM AG - Rückabwicklung der Gesellschaft befürchtet
Droht der finanzielle Super - Gau? Schweizer Finanzaufsicht droht mit Auflösung der Gesellschaft


Die Swiss Asset Management AG, kurz SAM Finanz AG oder SAM AG, bot Inhabern alter und vermeintlich unrentabler Lebensvers icherungen an, diese den Anlegern abzukaufen und das ausgezahlte Geld gewinnbringend anzulegen. Dabei wurde den Anlegern verschiedene Vertragsvarianten angeboten. Das Spektrum reichte von einer einmaligen, sofortigen Zahlung, über monatliche Raten bis hin zu einer garantierten Auszahlung am Ende der Laufzeit. Stets versprach die SAM AG den Anlegern jedoch einen erheblichen Gewinn.

Es kann dahinstehen, ob das Konzept auf lange Sicht aufgegangen wäre, denn unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg hat die schweizerische Finanzaufsichtsbehörde, kurz FINMA, im März 2012 Untersuchungen wegen des Verdachtes eines genehmigungspflichtigen Einlagegeschäfts ohne über die erforderlichen Genehmigungen zu verfügen. Der Geschäftsbetrieb der SAM AG wurde seitdem vorübergehend eingefroren und die Geschäfte durch eine eigens als Verfügungsberechtigte eingesetzte Züricher Kanzlei geführt. Seitdem erhalten die Anleger der SAM AG auch keine Zahlungen mehr. Es melden sich nun immer mehr verunsicherte Anleger der SAM AG bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und erbitten Rechtsrat in dieser Angelegenheit. Dabei zeigt sich immer deutlicher, dass die Informationspolitik der SAM deutlich zu wünschen übrig lässt. So spricht die SAM AG in denen an die Anleger versandten Newslettern teilweise nur von Überprüfungen durch die schweizerische Finanzaufsichtsbehörde.

Wie der Kanzlei Dr. Schulte und Partner durch interne Quellen aus dem Prüfungsverfahren bekannt wurde, ist eine Entscheidung der FINMA in den nächsten Tagen oder Wochen zu erwarten. Mit dieser Verfügung werde darüber entschieden, ob das Geschäft der SAM AG durch diese wieder aufgenommen werden darf oder die SAM AG endgültig geschlossen wird. Letzteres hätte zur Folge, dass ein externer Liquidator die Geschäfte der Gesellschaft übernehmen und die SAM AG verpflichtet werden würde, sämtliche Verträge mit ihren Anlegern rückabzuwickeln. Da davon auszugehen ist, dass die SAM Ag nicht Í ber die nötigen Geldreserve verfügt, um alle Anleger auszuzahlen, besteht hier das Risiko, dass der SAM AG über kurz oder lang ein Insolvenzverfahren droht.

"Es haben sich bereits hunderte von Anlegern der SAM AG hilfesuchend an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner gewandt. Obgleich zunächst die Entscheidung der FINMA abzuwarten ist, sollte bereits für den Fall, dass die SAM AG aufgelöst wird, aus rechtlicher Sicht vorgesorgt werden, um den Entwicklungen nicht hinterher zu laufen. Sollte die FINMA AG eine Abwicklungsverfügung aussprechen, ist mit ziemlicher Sicherheit von einem Totalverlust für die Anleger auszugehen", erklärt der bekannte Berliner Wirtschaftsanwalt Dr. Thomas Schulte die aktuelle Sachlage.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner prüfen daher bereits jetzt mögliche Ansprüche gegen die verantwortlich Handelnden der SAM AG. Sollte sich tatsächlich der Vorwurf bestätigen, dass die SAM AG ein genehmigungspflichtiges Einlagengesch äft ohne die erforderlichen Genehmigungen geführt hat, so wären die Vorstände der SAM AG auch persönlich in die Haftung zu nehmen.

Darüber hinaus steht möglicherweise als Haftungsträger auch der in das Geschäftskonzept eingebundene Rechtsanwalt im Fokus, welcher als Treuhänder fungierte.

Letztendlich muss auch die Frage gestellt werden, ob die schweizerische Finanzaufsicht und damit auch der Schweizer Staat nicht Versäumnisse in der Vergangenheit sich vorwerfen zu lassen haben. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner prüfen daher bereits die Erfolgsaussichten möglicher Amtshaftungsansprüche gegen den Schweizer Staat.

Den Anlegern der SAM AG ist dazu zuraten, sich bereits jetzt rechtlichen Rat einzuholen, um auf jegliche Entwicklung bei der SAM AG vorbereitet zu sein.

V.i.S.d.P.:

Holger Schöne


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SAM AG - Schweizerische Finanzaufsichtsbehörde schließt Gesellschaft endgültig – Gesellschaft wird abgewickelt

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SAM AG - Schweizerische Finanzaufsichtsbehörde schließt Gesellschaft endgültig – Gesellschaft wird abgewickelt

von Rechtsanwalt Christian M. Schulter, Kanzlei Dr. Schulte und Partner

Die SAM AG stand bereits seit mehreren Monaten unter intensiver Prüfung der schweizerischen Finanzaufsichtsbehörde FINMA. Vorläufig wurden mehrere Verfügungsberechtigte eingesetzt, die die Geschäfte der SAM AG weitergeführt haben. Der gröÍ te Teil des Geschäftsbetriebes wurde jedoch bereits vorläufig eingestellt.

Nun hat die FINMA mit Entscheidung vom 04.09.2012 verfügt, dass die SAM AG endgültig aufgelöst und rückabgewickelt werden soll. Anlegern droht nun endgültig der Totalverlust ihrer Investitionen.

Dabei gab es schon seit Monaten Spekulationen, wie die Finma entscheiden werde. Die Dauer und der Umfang der durchgeführten Prüfungen ließ jedoch darauf schließen, dass die SAM AG ihren Geschäftsbetrieb nicht wieder aufnehmen werde.

Wir berichteten hierüber ausführlich. http://www.dr-schulte.de/2012-pressemitteilungen/sam-ag-schweizer-finanzaufsicht-droht-mit-auflosung-der-gesellschaft.html


Nun hat die Schweizerische Finanzaufsichtsbehörde FINMA auf Grundlage eines vom vorläufigen Verfügungsberechtigten erstellten Prüfungsberichts entschieden, dass das Geschäftsmodell der SAM AG ein Einlagengeschäft darstellt, welches genehmigungspflichtig gewesen ist. Diese Genehmigung lag jedoch nicht vor.

Die Konsequenz hieraus ist, dass die Gesellschaft und alle mit dieser geschlossenen Verträge rückabgewickelt werden müssen. Sämtliche Anleger, die ihre Gelder damals aus dem Verkauf von laufenden Lebensversicherungen investiert haben, müssten danach ihre G elder zurückerhalten. Das Problem ist, dass die Gesellschaft voraussichtlich nicht über die hierfür nötigen Liquiditätsreserven verfügt, sodass die an die Gesellschaft gestellten Forderungen nicht erfüllt werden können. und somit der SAM AG die Insolvenz droht. Für die Anleger der SAM AG könnte dies Totalverlust der Kapitalanlage bedeuten.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner stehen in intensivem Kontakt mit verschiedenen Verantwortlichen aus dem Umfeld der SAM AG. Bislang haben sich an die Rechtsanwälte bereits mehrere hundert Anleger der SAM AG gewandt, um ihre Gelder noch zu retten.

Zu prüfen ist hierbei, welche Ansprüche gegen die Vorstände der SAM AG gerichtlich geltend gemacht werden können, da für Verstöße gegen die Genehmigungspflicht regelmäßig auch die Vorstände der Gesellschaft persönlich haften.

Darüber hinaus werden bereits die Voraussetzungen von Amtshaftungsansprüchen gegen die schweizerische Finanzaufsic htsbehörde und somit gegen den Schweizer Staat geprüft. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner sind hier bereits in juristische Prüfungen eingestiegen.

Allen Anlegern der SAM AG ist dringend zu raten, sich so schnell wie möglich rechtlichen Rat von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenden Rechtsanwalt einzuholen. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner beabsichtigt in Sachen der SAM AG eine Geschädigtengemeinschaft zu gründen, in der sich die Opfer der SAM AG beteiligen können und mit der die Interessen der Anleger konzentriert wahrgenommen werden können.

Christian M. Schulter
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Ansprechpartner in Sachen SAM AG:
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Sonntag, 18. März 2012

Rechtsschutzversicherung - Hoffnung für Kapitalanleger - Gerichte erklären Ausschlussklausel in Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für nichtig

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Rechtsschutzversicherung - Hoffnung für Kapitalanleger - Gerichte erklären Ausschlussklausel in Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für nichtig

von Rechtsanwalt Christian M. Schulter

Abgezockte Kapitalanleger können jetzt wieder neue Hoffnung schöpfen.
Viele gebeutelte Kapitalanleger fühlten sich ein zweites Mal über den Tisch gezogen, als sie von Ihrer Rechtsschutzversicherung die Antwort erhielten, dass für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundstze der Prospekthaftung Anwendung finden, kein Kostenschutz erteilt werden könne.

Aber im Einzelnen:

Gut geschulte und überzeugende Berater preisen Kapitalanlagen, die in gut aussehenden Hochglanzprospekten sagenhafte Gewinne und Rendite versprechen, Familienväter, Ehepaaren, vor allem Rentner aus allen Gesellschaftsschichten an. Ist die Vertrauensbasis erstmals zwischen Kapitalanleger und Berater aufgebaut und gefestigt, sind die Anleger gerne bereit, ihre gesamten Ersparnisse, die z. B. für die Altersvorsorge bestimmt waren, in eben eine der angepriesen Kapitalanlagen zu investieren. Leider stellt sich vielfach erst nach Jahren heraus, dass die versprochenen Gewinne nicht erreicht werden, deutliche Verluste aufgelaufen sind und die Kapitalanlage selbst mehr Risiken in sich birgt, als beim Abschluss realisiert wurde. Spätestens jetzt wird dem Kapitalanleger klar, dass er ein Opfer einer risikoreichen Kapitalanlage geworden ist, die nur im Hochglanzprospekt perfekte Gewinne versprach: Papier ist geduldig! Wenn sich das Opfer dann an einen Rechtsanwalt wendet, fallen hierfür oft hohe Gebühren an, da sich die Kosten gem der gesetzlichen Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an dem Streitwert orientiert. Dieser ist in der Regel gleichbedeutend mit der Investitionssumme.

Kein Kostenschutz wegen Ausschlussklausel?

Wohl dem, der für einen solchen Fall über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die er irgendwann mal vorsorglich abgeschlossen hat, um in solchen Fällen nicht auch noch die Kosten tragen zu müssen. In der Praxis handeln die Rechtschutzversicherungen leider nicht wie große Brüder, die in der Not helfen und zur Stelle stehen, wenn man sie braucht, sondern sie weisen mit fadenscheinigen Argumenten Deckungsanfragen zurück und der Kostenschutz wird verweigert. Dabei werden alle Register gezogen. Oft beziehen sich die Rechtsschutzversicherungen auf ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) und die darin geregelten Ausschlussklauseln, die bei Kapitalanleger in der Regel so oder so ähnlich formuliert ist:

Rechtsschutz besteht besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).

Da stellt sich für viele Betroffene die Frage: Wozu eine Rechtschutzversicherung, wenn man in der Not im Regen stehen gelassen und das Vertrauen missbraucht wird? Das "Nein" der Rechtsschutzversicherung entzieht dieser die Daseinsberechtigung auf dem Versicherungsmarkt, weil genau für diese Fälle solch eine Versicherung abgeschlossen wurde.

Gerichte erklären Ausschlussklausel für nichtig

Nun ist diese Klausel vom Oberlandesgericht München sowie vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main für insgesamt bzw. teilweise nichtig erklärt worden. Dabei wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Formulierungen in dieser Klausel zu ungenau, damit für den Versicherungsnehmer intransparent und die Klausel damit letztendlich nichtig wäre. Dies ist ein großer Erfolg für alle Anleger, die daran gehindert sind, ihre Ansprüche gegen ihren Berater oder gegen die Kapitalanlagegesellschaft selbst gerichtlich durchzusetzen, weil ihnen der Kostenschutz versagt wurde, und ihnen die eigenen Mittel fehlen.

Es ist daher allen Kapitalanlegern, denen der Deckungsschutz mit dem oben genannten Hinweis von der Rechtsschutzversicherung verwehrt wurde, zu raten, ihre Ablehnung unter Beachtung der neuen Rechtsprechung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt nochmal Überprüfen zu lassen. Möglicherweise muss die Rechtsschutzversicherung doch noch Kostenschutz gewähren, sodass auch ein Klageverfahren in der Sache selbst wieder möglich ist. Die Anwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner konnte vielen Opfern und deren Familien zu ihrem Recht erfolgreich verhelfen, das Vertrauen in Gerechtigkeit wieder herstellen und ist spezialisiert auf diesem Gebiet. Wir lassen sie nicht im Regen stehen.

Christian M. Schulter
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