Dienstag, 29. November 2011

Geldwäscheprävention - Sorgfaltspflichten erfüllen, aber wann?

Geldwäscheprävention - Sorgfaltspflichten erfüllen, aber wann?

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann IHK

Die Anfänge der Geldwäschebekämpfung reichen zurück bis ins Jahr 1980. Damals hat der Ministerrat der Mitglieder des Europarats den Mitgliedstaaten empfohlen, in ihre Bankensysteme Vorsichtsmaßnahmen gegen die Geldwäsche zu integrieren, wie z.B. durch die Verpflichtung der Banken zur Identifizierung ihrer Kunden und zur Einführung interner Sicherungsvorkehrungen.


Seither ist viel Zeit vergangen. Die heutigen Regelungen zur Geldwäscheprävention sind deutlich umfangreicher und die Verpflichteten zahlreicher geworden. Mittlerweile gibt sich der Gesetzgeber nicht mehr nur damit zufrieden, die Banken in die Pflicht zu nehmen. Vielmehr sind viele Geschäftsbranchen von den Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG) betroffen und danach verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Welche dies konkret sind, erfahren Sie hier.

Doch bei den verpflichteten Unternehmen bleibt in der Praxis die Frage, wann und unter welchen Umständen bestimmte Prüfungen und Vorkehrungen ergriffen werden müssen.

Hierzu definiert § 3 Absatz 2 GwG die sog. „pflichtauslösenden Ereignisse“. Danach sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 1 GwG insbesondere zu erfüllen

im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht,
im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat nach § HYPERLINK "http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"261 des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,
im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

Die nach Nr. 1 geregelte Geschäftsbeziehung muss eine unmittelbare Verbindung mit der geschäftlichen Aktivität des Verpflichteten aufzeigen. Dies ist z.B. bei Banken die Eröffnung eines Kontos, bei Immobilienmaklern der Kauf eines Grundstücks oder bei Versicherungen der Abschluss einer Lebensversicherung. Vertragliche Beziehungen ohne Bezug zu den geschäftstypischen Aufgaben oder Leistungen des Verpflichteten sind hiervon dagegen nicht umfasst. Verträge mit Versorgungsunternehmen, Stromlieferern oder mit Gebäudereinigern fallen daher nicht unter § 3 Absatz 2 GwG, weshalb hier keine Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind.

Außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen orientiert sich die Frage der Sorgfaltspflichterfüllung an dem Umfang der Transaktion, dem sog. „Schwellenwert“. Bei den allgemeinen Sorgfaltspflichten beläuft sich dieser Schwellenwert auf 15.000 € oder mehr. Transaktion ist hierbei jede Handlung mit umfasst, die mit dem Ziel einer Vermögensverschiebung vorgenommen wird. Somit beinhaltet der Begriff Transaktion i.S.d. § 3 Absatz 2 Nr. 2 sowohl bare, wie auch unbare Transaktionen und regelt sowohl die Annahme von Vermögenswerten, wie auch deren Abgabe durch den Verpflichteten. Der Umstand, dass sich hartnäckig die Annahme hält, nur bei Bargeschäften würde der Schwellenwert von 15.000 € eingreifen ist dem Umstand geschuldet, dass unbare Geschäfte größtenteils innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, nämlich eines Kontokorrentvertrags, erfolgt. Dies trifft jedoch speziell auf den Bankensektor zu und ist in den übrigen Branchen, die ebenso nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, stets zu prüfen.

Ein weiteres pflichtauslösendes Ereignis nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 GwG besteht dann, wenn der Verpflichtete den verdacht hat, dass die Transaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB oder der Terrorismusfinanzierung dienen soll. Hierbei gelten keinerlei Befreiungen, Ausnahmeregelungen oder Schwellenwerte. Es müssen hier „Tatsachen“ festgestellt worden sein. Darunter sind alle Auffälligkeiten und Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsgebaren zu verstehen, sofern in ihnen ein Bezug zur Geldwäschetat bzw. der Terrorismusfinanzierung erkennbar wird. Als Verdachtsgrad genügt ein „Anfangsverdacht“ i.S.d. § 152 StPO, nach dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen müssen.

Nach § 3 Absatz 2 Nr. 4 GwG muss der Verpflichtete auch dann die entsprechenden Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn er an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zweifelt. Mit der Regelung wird die Zweiteilung des Identifizierungsvorgangs deutlich, die sich aus Feststellung der Identität und Verifizierung der erhobenen Angaben zusammensetzt. Die Überprüfung der Identität ist nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 und 5 GwG durchzuführen.

Im Rahmen eines Vortragabends zum Thema Geldwäsche in der Praxis der IHK Berlin, an dem neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und dem Landeskriminalamtes Berlin auch Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie als Referenten geladen waren, wurden die Sorgen der Unternehmen deutlich. So wissen viele in der Praxis nicht, wann genau was zu tun ist. Insbesondere zum § 3 Absatz 2 Nr. 4 GwG dürften die Nachforschungsmöglichkeiten bei Zweifeln über die Identität in der Geschäftspraxis begrenzt sein. Rechtsanwalt Christian M. Schulter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte rät daher den verpflichteten Unternehmen: „Wenn die Umsetzung risikoangemessener Maßnahmen in der Praxis nicht zur Ausräumung der bestehenden Zweifel an der Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten führt, sollte die Geschäftsbeziehung nach § 3 Absatz 6 GwG beendet werden, um Schaden und mögliche Sanktionen vom Unternehmen fernzuhalten.“

Um die offenen Fragen bei den verpflichteten Unternehmen zu beseitigen, veranstaltet die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zukünftig regelmäßig Seminare, in denen den interessierten Unternehmen das Geldwäscherecht und die daraus konkret folgenden Sorgfaltspflicht näher gebracht werden soll. Bei Teilnahmeinteresse, informieren Sie sich bitte auf unserer Homepage unter HYPERLINK "http://www.dr-schulte.de/"www.dr-schulte.de oder schreiben dem für das Geldwäscherecht zuständigen Rechtsanwalt Christian M. Schulter eine E-Mail unter HYPERLINK "mailto:schulter@dr-schulte.de"schulter@dr-schulte.de.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Geldwäscheabwehr – Alle gewerblichen Händler müssen die Vorgaben des Geldwäscherechts beachten

Geldwäscheabwehr – Alle gewerblichen Händler müssen die Vorgaben des Geldwäscherechts beachten

Das Geldwäschegesetz verfolgt vordergründig zwei Ziele: Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die der Terrorismusfinanzierung. Hierzu gibt das Geldwäschegesetz umfangreiche Sorgfaltspflichten vor, die im täglichen Geschäftsbetrieb einzuhalten sind. Doch wer ist eigentlich „Verpflichteter“ im Sinne des Gesetzes? Das heisst, wer muss sich an das Gesetz halten?

Wer sich einmal das Geldwäschegesetz (GwG) zur Hand nimmt wird ziemlich schnell beim § 2 GwG landen und feststellen, dass der Kreis der Verpflichteten sehr umfangreich und vor allem unverständlich ist. Neben unbestimmten Begriffen wie Finanzdienstleistungs- und Finanzunternehmen lassen vor allem die diversen Querverweise auf solch unbekannte Gesetze wie das Kreditwesengesetz, das Versicherungsvertragsgesetzes, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder die EU-Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments die Norm für juristische Laien zu einem „Gesetzesmonster“ werden.

Welche Verpflichteten verstecken sich also wirklich alles im § 2 GwG?

Ohne hier eine abschließende Aufzählung vornehmen zu können, sind dies insbesondere die Banken nach Absatz 1 Nr. 1 und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 4, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind. Des weiteren sind ausdrücklich die Immobilienmakler nach Absatz 1 Nr. 10, Spielbanken nach Absatz 1 Nr. 11, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach Absatz 1 Nr. 8 und Rechtsanwälte, Notare und andere registrierte Personen im Sinne des § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz. Zu letzteren zählen etwa auch Inkasso-Unternehmen.

Fast völlig geht am Ende des Absatzes 1 die Nr. 12 unter, in der es heißt: „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Mit dieser letzten Nummer ist jedoch ein Großteil der im Handel und in der Herstellung tätigen Unternehmen plötzlich doch noch mit umfasst. Gewerbliches Handeln ist dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen.

Besonders betroffen sind dabei die Branchen, in denen traditionell mit großen Barbeträgen gezahlt wird, wie beispielsweise die Gebrauchtwagenbranche, Edelmetallbranche und Juweliere, bei Kunst- und Antiquitätenhändler und bei Anbietern von Waren des Luxussegments.

Somit wir deutlich, dass stets individuell anhand der konkret ausgeübten Geschäftstätigkeit zu beurteilen ist, ob das Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist. Welche Sorgfaltspflichten sodann das verpflichtete Unternehmen treffen, bestimmt sich ebenfalls anhand der konkreten Umstände, da für die Einordnung der entsprechenden Sorgfaltspflichten stets ein risikobezogener Ansatz heranzuziehen ist, d.h. in welchem Umfang das Unternehmen Sorgfaltspflichten treffen, richtet sich größtenteils danach, wie oft und in welchem Umfang im täglichen Geschäft des Unternehmen Geschäfte oder andere Umstände sich ereignen, die ein erhöhtes Risiko von Geldwäschestraftaten aufweisen.

Das Gesetz ist aber klar und deutlich: Personen oder Firmen, die gewerblich mit Gütern handeln, unterliegen dem Geldwäscherecht. Wer nichts unternimmt oder seine Organisation nicht darauf einstellt, riskiert hohe Bußgelder und andere Strafen, unter anderem können Gelder eingezogen werden.

Zum Thema „Geldwäscheprävention in der Praxis“ fand am 07.11.2011 ein von der IHK Berlin organisierter Vortragabend statt, an dem neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und dem Landeskriminalamtes Berlin auch Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie vertreten waren. Im Rahmen der Veranstaltung wurde zunehmend deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen leider oftmals nicht genau wissen, ob sie überhaupt verpflichtet sind und welche Sorgfaltspflichten sie treffen.

Aus diesem Grund veranstaltet die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zukünftig einige Seminare, in denen den interessierten Unternehmen das Geldwäscherecht und die daraus konkret folgenden Sorgfaltspflicht näher gebracht werden soll. Bei Teilnahmeinteresse, informieren Sie sich bitte auf unserer Homepage unter HYPERLINK "http://www.dr-schulte.de/"www.dr-schulte.de oder schreiben dem für das Geldwäscherecht zuständigen Rechtsanwalt Christian M. Schulter eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de

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Montag, 28. November 2011

Vorsicht vor Kontopfändung

Vorsicht vor Kontopfändung

Der Gesetzgeber ermöglicht Ihrem Gläubiger ab dem 01.01.2012 Ihr Konto abzuräumen, indem der neue § 815 k ZPO eingeführt wird.

Der Gesetzgeber führt ab dem 01.01.2012 einen neuen § 850 k ZPO ein. Dieser besagt, dass Kontopfändungsschutz ab dem 01.01.2012 nur noch über die Führung eines Pfändungsschutzkontos gewährt wird. Die bisher bekannte Regelung des § 850 l ZPO fällt zum 31.12.2011 ersatzlos weg. Das bedeutet, dass bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht nicht mehr wie bisher die Kontofreigabe nach erfolgter Kontopfändung beantragt werden kann. Es entfällt damit auch die Möglichkeit gemäß § 55 SGB I über Sozialleistungen binnen 14 Tagen ab Gutschrift zu verfügen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Gläubiger, die noch nicht in Pfändungsschutzkonten umgewandelten Guthabenkonten ihrer Schuldner ab dem 01.01.2012 restlos abräumen können. Bei den Gerichten liegen bereits zahlreiche Anträge auf Kontopfändungen vor, die bereits auch von den Ge-richten erlassen worden sind. Allerdings haben die Gläubiger beantragt, dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse den Banken ihrer Schuldner erst ab dem 02.01.2012 zugestellt werden sollen, da die Gläubiger zumeist das neue Gesetz besser verstanden haben als die ahnungslosen Schuldner. Die Banken sollen bereits für die ersten Tage nach dem Jahreswechsel besonderes Sicherheitspersonal bestellt haben, um hier einen Ansturm von empörten Kunden abwehren zu können.

Aus Sicherheitsgründen raten die Rechtsanwälte daher Personen, die sich in der Vorbereitung eines Privatinsolvenzverfahrens (Verbraucherinsolvenz) befinden oder die hohe Verbindlichkeiten bei ih-ren Gläubigern haben, bis zum Jahreswechsel ein sogenanntes P-Konto einzurichten. Zur Einrichtung eines P-Kontos sind die Banken verpflichtet. Allerdings kann eine Person lediglich ein einiges P-Konto führen.

Zu der Änderung des Gesetzes meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, der schon seit Jahren im Bereich des Bankrechts tätig ist: „Der Gesetzgeber hat es sich hier sehr einfach gemacht und die zahlreichen Probleme, die mit den Anträgen auf Kontofreigabe bei den Vollstreckungsgerichten auf-liefen, nunmehr mit einem Federstrich erledigt. Dies wirkt sich hauptsächlich zum Nachteil der Schuldner aus, die jetzt Freiwild für ihre Gläubiger sind. Der Verbraucherschutz bleibt hier auf der Strecke. Nutznießer sind vor allem große Institute und die Banken selbst."


V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Tel.: 030 715 206 70
FAX: 030 715 206 78
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Neues Vermögensanlagegesetz bringt § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung - Vermögensanlagen müssen vermittelt werden von qualifizierten Marktteilnehmer

Neues Vermögensanlagegesetz bringt § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung - Vermögensanlagen müssen vermittelt werden von qualifizierten Marktteilnehmer

- Der Gesetzgeber versucht durch neues Recht Tippgeber und Mitarbeiter bei Vertrieben zu bändigen -

Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann (IHK)

Das Vermögensanlagegesetz verändert die Rechtsanlage in Bezug auf die Vermittlung von Kapitalanlagen und versucht mit einer Unsitte Schluss zu machen. Der Vertrieb von Kapitalanlagen über Tippgeber und unqualifizierte Personen wird erschwert. Dieses ist Teil des Konzept den Kapitalmarkt von unsauberen Produkten und Vertrieben zu reinigen.

Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagegesetz – VermAnlG) sowie die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes vor. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen in weiteren Gesetzen und Verord nungen. Damit soll der sogenannte Graue Kapitalmarkt in teilweiser Anlehnung an die Bestimmungen für den Wertpapiermarkt strenger als bisher reguliert werden, um Anleger besser vor finanziellen Schäden zu schützen.

Darüber hinaus entstehen für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler laufende jährliche Kosten in Höhe von ca. 800 bis 1 200 Euro durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Vermögensschäden, die aus der fehlerhaften Vermittlung oder Beratung entstehen.

Der Schutz vor unseriösen oder schlecht qualifizierten Vermittlern und Beratern im Bereich der Finanzanlagen wird im Gesetzentwurf durch eine Neuregelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem

– ein Sachkundenachweis und
– der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Kapitalausstattung

Prüfungsschema ist nach der neuen Gewerbeordnung:

1. § 34f Abs. 1 Definition des Finanzanlagevermittlers, der die Finanzanlagen vermittelt. Erlaubnis erforderlich.
2. § 34f Abs. 2 Die Erlaubnis ist zu versagen, bei

a. negativer strafrechtlicher Belastung und
b. ungeordneten Vermögensverhältnissen oder
c. Berufshaftpflichtversicherung sowie bei
d. Nichterfüllung einer inhaltlichen Prüfung.

Nicht nur die Person des Gewerbetreibenden muss diese Kriterien erfüllen, sondern folgendes gilt nach dem neuen Recht auch für den in den Vertrieb eingeschaltete Personen (§ 34f Abs. 4 Gewerbeordnung):

Finanzanlagevermittler dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Nach der Intention des Gesetzes dürfte die Klausel umfassend auszulegen sein, dahingehend, dass jeder der mit dem Finanzanleger Kontakt hat, sei der Gewerbetreibende selber oder der in den Vertrieb einschaltete Dritte sowohl die notwendige Prüfung bestanden hat als auch zuverlässig ist.

Erstaunlicherweise gilt diese sinnvolle Regelung im Sinne des Finanzanlegerschutzes nicht für Banken und auch nicht für die Vermittlung von Versicherungen. Die neue Norm des § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung soll sicherstellen, dass nicht unqualifizierte Personen in den Vertrieb eingeschaltet werden, die dann an z.B. Bekannte und Verwandte Finanzanlagen vermitteln. Nur Profis sollen in Zukunft beraten oder vermitteln. Laien- und Strukturvertriebe werden es daher in Zukunft schwerer haben.


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Alte Hasen Regel bei der Finanzanlagenvermittlung beschlossen - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts schützt bisher Tätige durch Übergangsregelungen

Alte Hasen Regel bei der Finanzanlagenvermittlung beschlossen - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts schützt bisher Tätige durch Übergangsregelungen

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)

Der Kapitalmarkt für Produkte, die ausserhalb von Banken und Versicherungen vertrieben werden, wird reformiert. Dazu gehört auch, dass die Gewerbeordnung geändert wird und freie Finanzanlagenvermittler jetzt erhebliche Berufspflichten haben.

Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis (müssen also eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer machen). Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Register eingeführt wie bereits für die Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern.

Lange umstritten war, ob bereits berufstätige Vermittler durch eine Übergangsregelung geschützt werden sollen. Bei diesen soll auf die Prüfung verzichtet werden. Dagegen regte sich erheblicher Widerstand. Grund des Gesetzesvorhabens waren u.a. dunkle Gestalten, die zwar wenig Wissen aber sehr viel Vertriebskraft hatten. Rechtsanwalt Tintemann, Fachanwalt in Berlin hierzu: "Ein Bademeister sollte schwimmen können, um die kleinen Mädchen notfalls zu retten! Diese Idee hat sich nicht durchgesetzt."

Gesetzesinhalt ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte-Hasen-Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.

Für die Prüfung gelten lange Fristen:

"Für Gewerbetreibende sieht § 157 Absatz 3 Gewerbeordnung eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (Mitte 2012) für den Nachweis der Sachkunde vor. Da auch Mitarbeiter von Gewerbetreibenden, die unmittelbar bei der Anlageberatung und –vermittlung mit- wirken, gemäß § 34f Absatz 4 über einen Sachkundenachweis verfügen müssen, muss auch Ihnen eine zweijährige Übergangsfrist gewährt werden, innerhalb derer sie sich qualifizieren und den Sachkundenachweis erwerben können."

Für alte Hasen gilt die Schonklausel:

Auch hier ein Zitat aus der Begründung und Erläuterung des Gesetzes: "Für Gewerbetreibende und Angestellte im Sinne des § 34f Absatz 4 der Gewerbeordnung, die langjährig und ununterbrochen als selbständige Anlagevermittler oder Anlageberater mit einer Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder als unselbständige Anlagevermittler oder –berater tätig waren, wird eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende oder der Angestellte eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 nachweisen kann. Bei selbständig tätigen Anlagevermittlern und/oder –beratern ist die ununterbrochene Tätigkeit durch die Vorlage der Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung nachzuweisen. Bei unselbständigen Anlagevermittlern und/ oder –beratern ist der Nachweis durch Vorlage eines Arbeitsvertrages, von Arbeitszeugnissen oder einer Be- stätigung des Arbeitgebers zu erbringen. Der Stichtag 1. Januar 2006 entspricht dem in § 4 Satz 2 des Entwurfs der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) gewählten Stichtag."

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: "Die Alte-Hasen-Regelung ist ein zweischneidiges Schwert. Natürlich macht es Sinn, Bestandsschutzregeln einzuführen, um den Aufwand nicht zu übertreiben. Zusammen mit dem sonstigen Instrumentarium des Anlegerschutzes durch das neue Recht ist ein extrem kompliziertes und formales Recht entstanden. Das dürfte ausreichend sein, um die Anleger zu schützen".



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Sonntag, 27. November 2011

FINANZANLAGENVERMITTLERGESETZ beschlossen - Rechtsänderungen zum Jahre 2012/2013 von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)

FINANZANLAGENVERMITTLERGESETZ beschlossen - Rechtsänderungen zum Jahre 2012/2013 von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)

DIe Rechtszersplitterung im Bereich Kapitalanlagen- und Versicherungsrecht wird seitens der Bundesregierung konsequent weiter betrieben und nunmehr ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verkündet. Diese Normen sollen alle Fragen rund um den sogenannten grauen Kapitalmarkt neu regeln. Grauer Kapitalmarkt - im Unterschied zum weißen Kapitalmarkt deshalb, weil die freien Kräfte der Wirtschaft hier regierten, während früher der Bereich der Versicherungen und Banken staatlich stark überwacht war. Hier wurden aufgrund des Europarechts erst Marktfreiheit eingeführt Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts (Deregulierung des Versicherungsmarktes).

Aktuell erfährt der "graue" Kapitalmarkt also eine Regulierungswelle. So ist durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ein Produktinformationsblatt (PID) und durch das OGAW Umsetzungsgesetz ein wesentliche Anlegerinformation vorgeschrieben worden.

Hintergrund sind die Skandale und Vermögensverluste für weite Teile der Anleger in den letzten Jahren sowie das Europarecht. Bisher galt: Produktanbieter und Vermittler auf dem grauen Kapitalmarkt bedurften schon immer einer Gewerbeerlaubnis und unterliegen den allgemeinen Anforderungen der Gewerbeordnung. In der Praxis war aber der Vertrauensgrundsatz sowie Vollzugsdefizite zu beobachten. Zudem bringen Regelungslücken immer Richterrecht hervor, welches häufig zu Rechtsunklarheit und schleichenden Entwicklungen führte.

Bisher galt schon:

- umfassende Prospektpflicht.
- Haustürgeschäfte als Widerrufsrecht.
- verbundene Darlehen.

Der graue Kapitalmarkt war und ist Geldumverteilungsmaschine und Modebranche, wobei grosse Player sich vom Markt verabschieden mussten (Pleiten wie z.B. bei der Göttinger Gruppe, Eurogruppe).

Das neue Recht erhöht die Anforderungen an freie Vermittler und an die Produkte des Graumarkts. Der Unterschied zum Wertpapierrecht ergibt sich aus folgenden, Wertpapiere sind standardisiert und liquide, Vermögensanlagen sehr verschieden und oft illiquide Finanzprodukte (Treuhand-KGs, Atypisch stille Beteiligungen). Deshalb und wegen der Frage der Organisation erfolgt keine Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, sondern durch die Gewerbeaufsicht vor Ort. Politisch nicht durchsetzen konnten sich Stimmen, die diese Art der Aufteilung der Aufsicht für widersinnig halten.

Ansatzpunkte des neuen Rechts sind:

- Gewerbeaufsicht wie bei der Versicherungsvermittlung
- Produktregulierung ähnlich wie bei Wertpapieren
- Haftungsregelungen und Vertriebsregeln wie bei dem Wertpapierrecht

Zuerst zum Bereich Produkte: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht obliegt es nunmehr die Verkaufsprospekte auf Verständlichkeit zu überprüfen (wie bei Wertpapierverkaufsprospekten). Es wird zukünftig auch die innere Widerspruchsfreiheit der zwingenden Prospektangaben überprüfen.

Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis. Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Verzeichnis eingeführt wie bereits für Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern geführte Verzeichnis um die Finanzanlagenvermittler. Beschlossen ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte- Hasen- Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.

Abgerundet wird das Gesetz durch eine systematisierende Angleichung bei der Prospekthaftung. Durch die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes und die Streichung der Vorschriften über die Prospekthaftung aus dem Börsengesetz wird die bisherige künstliche Trennung aufgehoben. Inhaltlich finden sich die Vorschriften dann in Form einer Regelung im Wertpapierprospektgesetz wieder. Endlich wird dann auch die Verjährung der Haftung einheitlicher aussehen und vor allem verlängert. Künftig werden Banken und Sparkassen auch bei der Vermittlung von Finanzprodukten des Grauen Kapitalmarktes, bspw. Anteile an geschlossenen Fonds, die anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu erfüllen haben. Die Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen werden erhöht und Anbieter verpflichtet, Anlegerinnen und Anleger mittels eines Kurzinformationsblattes zu informieren.



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Freitag, 25. November 2011

Das Ende des E-Gelds? - Änderungen im Geldwäscherecht

Das Ende des E-Gelds? - Änderungen im Geldwäscherecht

Hat die Anonymität im Internet bald ein Ende? Die Bezahlmöglichkeiten im Internet durch den Gebrauch von sogenanntem E-Geld sollen deutlich eingeengt und verschärft werden.


Der Begriff des E-Gelds ist weitestgehend unbekannt, die Möglichkeit anonym im Internet zu bezahlen haben dagegen schon viele genutzt. Bevorzugt werden dabei Prepaid-Bezahlkarten wie etwa Paysafecard oder Ukash. Aus Sicht der Geldwäscheprävention ist das E-Geld dem Gesetzgeber dabei schon länger ein Dorn im Auge. Während die Geldwäscheprävention gerade auf größtmögliche Transparenz ausgerichtet ist, um das „Waschen“ von Geldern aus Straftaten zu verhindern, ist gerade die Anonymität des E-Geldes ein begehrter Vorteil. Den Tätern einer Geldwäschestraftat, bei der illegale Gelder durch Verschleiern, mehrfache Transaktionen und Investitionen in z.B. Scheinunternehmen zu legalem Geld „gewaschen“ werden sollen, stehen durch den anonymen Erwerb solcher E-Geld-Karten und der sich daran anschließenden Möglichkeit der Investition oder erneuten Auszahlung des Geldes alle Türen offen. Genau dies soll zukünftig nicht mehr so einfach möglich sein.

Aber was ist eigentlich E-Geld genau? Das E-Geld ist eine relativ neue Form des Geldes. Definiert ist dieses in der EG-Richtlinie 2000/46 EG, worin in Artikel 1 E-Geld bezeichnet wird als:

„b) ...ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der
(I) auf einem Datenträger gespeichert ist,
(II) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,
(III) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.“

Dabei ist der Umsatz der E-Geld-Branche in den letzten Jahren geradezu unbemerkt enorm angewachsen. Nach bei Handelsblatt Online veröffentlichten Angaben von Hugo Godschalk, dem Koordinator des neu gegründeten Prepaid Forum Deutschland (PFD), welche als Zusammenschluss von 15 Anbietern die Interessen der Branche vertritt, gibt es deutschlandweit bereits etwa 40.000 Verkaufsstellen für Prepaid-Bezahlkarten. Der Umsatz soll sich im Jahr 2010 auf über 500 Millionen Euro belaufen haben.

Das E-Geld an sich existiert dabei in zwei verschiedenen Formen, dem Kartengeld und dem Softwaregeld. Der Vorteil bei der Bezahlung mit E-Geld ist, dass man nicht seine persönliche Kreditkartennummer oder sonstige persönliche Daten angeben muss, sondern anonym bleiben kann. Genau dies ist jedoch auch der Grund, warum diese Bezahlform oftmals für kriminelle Handlungen, insbesondere Geldwäsche genutzt wird.

Aufsehen erregte hier etwa der Fall der E-Gold Ltd. Hierbei handelte es sich um eine auf der Karibikinsel Nevis beheimatetes E-Geld-Unternehmen, welches den Kunden versprach, dass all ihr im Umlauf befindliches E-Geld von Edelmetallen wie Gold, Silber, Platin etc. gedeckt sei. 2008 wurden die geständigen Betreiber der E-Gold Ltd. wegen Geldwäsche im großen Stil von einem US-amerikanischen Gericht verurteilt.

Aus Gründen und Erfahrungen wie diesem, beabsichtigt die Bundesregierung im Wege der Neuerungen im Geldwäscherecht auch den Bereich „E-Geld“ verstärkt unter die Lupe zu nehmen und das anonyme Zahlen zukünftig zu erschweren.

War es bislang problemlos möglich sich an Tankstellen, Kiosken usw. besagte E-Geld-Karten zu kaufen, ohne dabei seine Identität feststellen zu lassen, soll dies nach den Plänen der Regierung nicht mehr möglich sein. Der bisherige Entwurf des neuen "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" sah bislang vor, dass jeder Kunde beim Kauf einer E-Geld-Karte seine Identität preisgeben muss, egal ob er E-Geld für 50.000 € oder für 1 € kauft. Damit wäre die Branche quasi am Ende, da es dem Kiosk an der Ecke oder der viel besuchten Tankstelle nicht möglich wäre, bei jedem dieser Kunden die persönlichen Daten abzufragen.

Allerdings ist hierbei noch nichts entschieden. Die geplante Abstimmung des Bundestags am 10.11.2011 über das "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" wurde unter anderem deshalb kurzfristig verschoben, weil über den Themenbereich des E-Geldes noch Änderungsanträge eingereicht wurden, über die noch zu verhandeln war. Nach Angaben des Handelsblatt Online, soll dieser Antrag eine dahingehende Änderung vorsehen, dass die Identifizierungsgrenze beim Kauf von E-Geld-Karten auf 100 € angehoben werden soll. Damit wird der Branche zumindest das Überleben zugestanden. Ob dieser Vorschlag letztendlich umgesetzt und in das neue Geldwäschegesetz aufgenommen wird, bleibt indes abzuwarten.

Genau diese Schwebelage führt jedoch bei den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmern zunehmend zu Unmut. Niemand weiß genau, ob und in welchem Umfang er zukünftig Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen hat und welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen.


Aus diesem Grunde veranstaltete die IHK Berlin am 07.11.2011 ein Seminar zum Thema Geldwäsche, zu dem neben dem Leiter der Geldwäschebekämpfung des Landeskriminalamtes Berlin und dem Leiter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention auch Vertreter der Kanzlei Dr. Schulte und Partner als Referenten geladen waren. Dabei wurde im Laufe des Abends deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen sich in der Praxis vom Gesetzgeber allein gelassen fühlen und teilweise nicht wissen, wie sie die gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten tatsächlich umsetzen sollen. Auch von offizieller Seite könne den Unternehmern bei bestimmten Fragen nicht geholfen werden, so die Erfahrungen der Unternehmer. Der erste Kriminalhauptkommissar des Kommissariats für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen und Geldwäschebekämpfung erklärte den Teilnehmern hierzu, dass die Zusammenarbeit mit den verpflichteten Unternehmen wichtig für die Ermittlungsbehörden sei. Dabei käme es konkret darauf an, dass die Unternehmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten eine sog. „Papierspur“ legten, die es den staatlichen Behörden bei späteren Ermittlungen erleichtern würde.

Den Anbietern und Verkäufern besagter E-Geld-Karten, aber auch allen anderen verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz ist unbedingt zu raten, die Entwicklungen im Geldwäscherecht zu beachten und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um nicht gegen die neuen Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu verstoßen und damit erhebliche Geldbußen zu riskieren.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Donnerstag, 24. November 2011

Haftung von Prominenten für Werbung von Anlagegesellschaften

Haftung von Prominenten für Werbung von Anlagegesellschaften

Bundesgerichtshof macht Weg frei für erfolgreiche Klagen gegen prominente Werbestars - Ex Verteidigungsminister verurteilt

Der Fall von Ex-Verteidigungsminister Rupert Scholz, der für seinen Werbeauftritt für den MSF Master Star Fonds, von mehreren Anlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, sorgt für weitere Furore in der Rechtsentwicklung. Nunmehr hat der BGH in einem noch unveröffentlichten Urteil vom 17.11.2011 zum Aktenzeichen: III ZR 103/10 entschieden, dass Prominente, die für letztlich gescheiterte Kapitalanlagemodelle mit Ihrem Namen geworben haben, offenbar doch haften müssen. Betroffen sind hier vor allem solche Werber, die bei der Werbung für die Anlageprodukte auch ihre besondere Sachkunde herausstellen.

Im Instanzenzug war der Politiker Scholz durch das Landgericht Mosbach am 15.08.2007 zum Aktenzeichen: 1 O 135/06 dazu verurteilt worden, Schadenersatz zu zahlen. Diese Entscheidung hatte das OLG Karlsruhe zum Aktenzeichen 6 U 155/07 aufgehoben und die Klage eines Anlegers mit Datum vom 28.04.2010 abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Anleger entschied nunmehr der Bundesgerichtshof letztinstanzlich und verurteilte zum Schadensersatz. Die Entscheidungsgründe liegen bisher noch nicht vor.

Zu der Entwicklung der Rechtsprechung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Das Urteil stellt eine erfreuliche Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar, die auch Initiatoren, Hintermänner und nunmehr auch werblich tätige Personen mit in die Prospekthaftung einbezieht. Die Rechtsprechung eröffnet neue Möglichkeiten für geschädigte Anleger, sich auch bei werblich tätigen Personen und Hintermännern bei entstandenen Verlusten schadlos zu halten.“

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hatte bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass auch bei anderen Kapitalanlagen eine Haftung von werblich tätigen Personen möglich sei (Link zum Artikel). Prominentester Fall ist hier die ACI Unternehmensgruppe, für die unter anderem prominente Persönlichkeiten wie Boris Becker, Niki Lauda und Michael Schumacher tätig geworden sind.

Hierzu meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, der seit vielen Jahren geschädigte Anleger vertritt: „Insbesondere im Fall der ACI Unternehmensgruppe, bei dem wohl kaum noch Geld bei den eigentlich verantwortlichen Personen und den Anlagegesellschaften zu holen sein wird, sollten die Anleger nach der Entscheidung des BGH überprüfen lassen, in wieweit die hier in der Werbung aufgetretenen Personen, die sogar ihren Namen für das Projekt hergegeben haben (Tower-Branding) für den entstandenen Schaden der Anleger verantwortlich gemacht werden können. Die Werbepartner der ACI-Unternehmensgruppe stehen als prominente Persönlichkeiten schließlich in der Öffentlichkeit und man erwartet von ihnen, dass sie sich mit einem Projekt, für das sie ihren Namen hergeben, zumindest bezüglich dessen wirtschaftlicher Tragfähigkeit auseinandersetzen. Zudem besteht bei den genannten Personen die Möglichkeit, die entstandenen Schäden nicht nur geltend zu machen, sondern auch Schadensersatzansprüche wirksam durchzusetzen, sofern diese durch ein Gericht ausgeurteilt werden, da von einem hohen Privatvermögen auszugehen ist."

Das neue Urteil gibt den Familien Hoffnung, die viel Geld durch Geldanlagen verloren haben, und auf die Redlichkeit und Reputation von prominenten Werbeträgern vertraut haben.



V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Tel.: 030 715 206 70
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Dienstag, 22. November 2011

Oberlandesgericht (OLG) München - Rechtsschutz muss auch geschädigten Anlegern helfen

Oberlandesgericht (OLG) München - Rechtsschutz muss auch geschädigten Anlegern helfen

Gerichtsurteil erklärt negative Versicherungsbedingungen für unwirksam

Berlin/ München/ Viele Verbraucher haben in den letzten Jahren Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen oder die alten Versicherungen modifiziert. Im Schadensfall ist die Überraschung groß, wenn die Versicherung mit Verweis auf die Ausschlussgründe die Hilfe verweigert. Teuere und schwierige Rechtsstreite versucht die Versicherung so zu vermeiden und Kosten zu sparen.

Gerade Rechtsschutzverträge der neueren Generation enthalten Ausschlussgründe, wonach der Versicherungsnehmer keinen Leistungseintritt seines Rechtsschutzversicherers fordern kann.

Das OLG München hatte sich mit folgender Klausel in einem Rechtsschutzvertrag zu befassen und zu klären, ob diese Klausel wirksam ist. Die Klausel lautet wie folgt:

„Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“

Das OLG München sah in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 zum Az.: 29 U 589/11 diese Klausel als unwirksam an. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Versicherer als Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Die hier streitgegenständliche Klausel werde diesen Anforderungen aber nicht gerecht. Bereits die Verwendung des Wortes „Effekten“ mache dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, welche Reichweite der Ausschluss hat. Aus diesem Grund kann der Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite eines Versicherungsvertragsabschlusses nicht ausreichend einschätzen.

Das OLG führt zur Begründung aus, dass der Versicherungsnehmer bei Konsultation allgemein zugänglicher Quellen, keine eindeutige Antwort zur Erklärung des Begriffs „Effekten“ erhält. Dies ist jedoch gerade wichtig, da der Versicherungsnehmer nur so erkennen kann, wie weit die Tragweite des Ausschlusses wirkt.

Mit der gleichen Begründung sah das OLG München auch den Ausschlussgrund „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ als unwirksam an. Auch in diesem Fall handelt es sich nach Auffassung des OLG München um keine klare und eindeutige Umschreibung.

Zur Begründung führt das OLG München wie folgt aus:

„Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Reichweite des Nebensatzes „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ und der hiervon abhängende Umfang des Versicherungsschutzes nicht hinreichend verständlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klausel den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren lässt, ob sich der Ausschluss nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen erstreckt, die konkret auf Prospekthaftung als Grundlage gestützt werden (z.B. § 13, § 13a VerkProspG), oder auch auf die Geltendmachung anderer, z.B. deliktischer Ansprüche, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen stehen, auf welche – abstrakt – die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.“


Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin hierzu: "Die Entscheidung des OLG München hat weitreichende Konsequenzen für die Rechtsschutzversicherer. Findet sich eine Formulierung der Klausel, wie vom OLG München zu entscheidenden Fall, im Rechtsschutzvertrag, kann der Rechtsschutzversicherer nicht mehr so einfach seinen Leistungseintritt ablehnen.

Da diese Klausel insgesamt unwirksam ist, entfällt sie vollständig, so dass dieser Ausschlussgrund kein Vertragsgegenstand mehr ist. Der Versicherer ist damit eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer sich zum Beispiel an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat und der der Beteiligung zugrunde liegende Emissionsprospekt fehlerhaft ist. Ebenso ist der Rechtsschutzversicherer zum Leistungseintritt verpflichtet, wenn Aktien oder Zertifikate erworben wurden und die Beratung vor dem Erwerb fehlerhaft war."


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Montag, 21. November 2011

Geldwäscheprävention praktisch - darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden?

Geldwäscheprävention praktisch - darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden?

Das deutsche Geldwäschegesetz hält für die verpflichteten Unternehmen viele Sorgfaltspflichten bereit, bei deren Umsetzung viele Fragen offen bleiben.

Wir berichteten hierüber ausführlich:
Geldwäscherecht - Sorgfaltspflichten gibt es viele
Geldwäsche - Gefahr für Ihr Unternehmen und die Gesamtwirtschaft

So sind die Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, für die Ermittlungsbehörden eine sog. „Papierspur“ zu legen, damit im Verdachtsfall der eigentliche Täter festgestellt werden kann. Hierbei ist unter anderem die Identität des Vertragspartners festzustellen. In der Praxis erfolgt dies oftmals durch Kopieren des Personalausweises oder Reisepass. Doch stellt sich dabei die Frage: Darf man das?

Insbesondere beim neuen Personalausweis herrscht hierzu eine besondere Verunsicherung. Das einschlägige Personalausweisgesetz (PauswG) regelt hierzu:
§ 14 PauswG
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
1.
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
2.
öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Was genau darunter zu verstehen ist, wird unterschiedlich ausgelegt. So schrieb die Stiftung Warentest in ihrem Bericht vom 21.03.2011 zum neuen Personalausweis, dass es zukünftig verboten sei, den Personalausweis zu kopieren. Eine eindeutige gesetzliche Regelung konnte darin jedoch nicht genannt werden.
Dabei ist es zumindest für den Bereich der Geldwäscheprävention relativ eindeutig. Selbst wenn ein generelles Kopieren des Personalausweises und Verwenden der so gespeicherten Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellt, so ist es den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Geldwäschegesetz (GwG) genehmigt Fotokopien anzufertigen. Im Gesetzestext heißt es:

„Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben...“

Damit wird deutlich, ein Kopieren des Personalausweises zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz ist auch zukünftig erlaubt.
Bei Seminarveranstaltung in den Räumen der IHK Berlin am 07.11.2011 wurden den Referenten Dr. Schulte, Andreas Ertel (LKA Berlin) und Jörg Lehnert (Berliner Senat) durch die Fülle der Fragen deutlich, dass erhebliche Verständnisprobleme und Umsetzungsprobleme seitens der betroffenen Unternehmen bestehen. Unter anderem kam die Frage auf: widerspricht nicht das Personalausweisgesetz dem Geldwäscherecht.

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Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes - Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes - Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, treffen in bestimmten Situationen verschiedene Sorgfaltspflichten. Diese sind zu unterscheiden nach vereinfachte, allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten. Die Einordnung richtet sich hierbei grundsätzlich nach einem risikobezogenen Ansatz. Konkret bedeutet dies, dass die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Kreis der Vertragspartner dafür ausschlaggebend sind, welche Sorgfaltspflichten das Unternehmen treffen.

Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG hat der Verpflichtete unter anderem den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Dies stellt in der Praxis gewisse Schwierigkeiten dar und soll im Folgenden kurz erläutert werden.

Der Grundsatz bei der Geldwäscheprävention heißt: Know your customer

Es soll somit eine größtmögliche Transparenz im geschäftlichen Alltag geschaffen werden. Dabei muss, neben anderen Pflichten, zu den in § 3 Abs. 2 GwG genannten Zeitpunkten auch ein möglicher wirtschaftliche Berechtigter abgeklärt werden.

Es muss zunächst durch einfaches Nachfragen festgestellt werden, ob hinter dem Vertragspartner ein wirtschaftlich Berechtigter steht, für den das Geschäft eigentlich getätigt wird. Ist dies der Fall, muss auch dessen Identität festgestellt werden und diese Angaben verifiziert werden.

Wirtschaftlich Berechtigter kann sein:

Die natürliche Person, die den Vertragspartner direkt oder indirekt kontrolliert
Die Person, auf deren Veranlassung das Geschäft letztendlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird
Der hauptnützige Begünstigte einer fremdnützigen Gestaltung

Doch was ist konkret zu prüfen?

Schwierig wird es, wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist. Es ist sodann zu prüfen, wer genau hinter dieser steht. Dabei ist die Eigentümerstellung ein Indiz dafür, dass dieser sodann auch der eigentliche wirtschaftlich Berechtigte ist. Ab einem Eigentums- bzw. Stimmrechtsanteil von 25 % oder mehr besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass es sich bei dem Inhaber derselben um den wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen sind darüber hinaus diejenigen Personen festzustellen, die die dazwischengeschalteten Gesellschaften kontrollieren. Die Stimmrechte an verschiedenen Gesellschaften, die in einer Linie zu einem möglichen wirtschaftlich Berechtigten führen, werden dabei addiert.

Eine Befreiung von der Feststellungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten ist in § 5 Abs.2 GwG geregelt, wonach z.B. bei Geschäften mit börsennotierten Gesellschaften oder mit Kredit- bzw. Finanzinstituten.

Insgesamt ist immer auf die im Hintergrund stehende natürliche Person abzustellen.

Aus rechtlicher Sicht ist zu raten, das Unternehmen auf die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten hin zu überprüfen. Sofern das nötige Wissen oder entsprechend geschulte Mitarbeiter fehlen, ist weiter zu raten, die gesetzliche auferlegten Sorgfaltspflichten an professionelle Dritte „outzusourcen“, um Verstöße und Sanktionen zu vermeiden.




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Sonntag, 20. November 2011

DSK-Leasing will eigene Liquidation - Kanzlei Dr. Schulte und Partner redet Klartext!

DSK-Leasing will eigene Liquidation - Kanzlei Dr. Schulte und Partner redet Klartext!

Die Anleger der Fondsgesellschaft DSK-Leasing GmbH & Co. KG haben in den letzten Tagen überraschende Post der Geschäftsleitung erhalten. Darin wird den Anlegern mitgeteilt, dass man die Gesellschaft zum Jahresende 2011 auflösen möchte (sog. Liquidation).

Wir berichteten hierüber: DSK Leasing

Wie die DSK-Leasing und auch die als Treuhandkommanditistin tätige HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH ausdrücklich mitteilen, wäre eine Fortführung der DSK-Leasing wirtschaftlich möglich. Liquiditätsprobleme sind bei der DSK-Leasing nicht zu erwarten.

Warum löst man sich dann also auf?

Als Grund hierfür wird ausgeführt, dass die Erträge auf absehbare Zeit von den Kosten aufgezehrt würden. Es wäre daher für die Anleger sinnvoll, die langfristigen Leasingverträge der DSK-Leasing nach der Auflösung in eine Tochter der Autobank AG zu überführen. Die Anleger würden so auch in Zukunft indirekt am Leasingsmarkt gewinnbringend teilnehmen.

Tatsache ist, dass die DSK-Leasing, bei der Eduard Unzeitig als Geschäftsführer der Komplementärin die Zügel in der Hand hat, sich an der Autobank AG beteiligt hat. Bei der Autobank AG ist Gerhard Fischer Vorstand und Eduard Unzeitig Mitglied im Aufsichtsrat. Tochterunternehmen der Autobank AG ist die LeaseTrend AG. Hierbei handelt es sich um eine weitere Fondsgesellschaft, die, ebenso wie die DSK-Leasing, vom Emissionshaus Rothmann & Cie. (nunmehr HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) aufgelegt wurde.

Vorstand der LeaseTrend AG ist wiederum Gerhard Fischer, während Eduard Unzeitig der Aufsichtsratsvorsitzende der LeaseTrend AG ist.

Betrachtet man nun diese Konstellation und geht davon aus, dass das bislang unbenannte Leasing-Tochterunternehmen der Autobank AG die LeaseTrend AG ist (was zu erwarten ist), heißt das, dass die Autobank AG mit zwei Leasingunternehmen verbunden ist, die sich auf dem Leasingmarkt die Kunden gegenseitig streitig machen.

Im Klartext heißt das: Man will das Geschäft der einen Gesellschaft in die andere Gesellschaft überführen, um Kosten zu sparen.

Ist das aber tatsächlich im Sinne der Anleger der DSK-Leasing, um die es ja nach den Ausführungen der Geschäftsleitung und der Treuhänderin vordergründig geht?

Nach den bisherigen Erkenntnissen scheint das Wohl der Anleger nicht der primäre Grund dieser Rochade zu sein. Vor diesem undurchsichtigen Hintergrund kann den Anlegern derzeitig nicht dazu geraten werden, der Auflösung der DSK-Leasing GmbH & Co. KG zuzustimmen. Die Folgen und damit verbundenen Risiken sind derzeit noch nicht abzuschätzen. Zudem besteht nach eigenen Angaben der DSK-Leasing und der HFT aus wirtschaftlicher Sicht eigentlich keine zwingende Veranlassung dazu. Bereits im erst vor kurzem veröffentlichten Geschäftsbericht 2010 der DSK-Leasing wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die gesteckten Ziele zwar nicht vollständig erreicht wurden, die Aussichten aber grundsätzlich gut wären. Was hat sich nun geändert, dass sich die Gesellschaft selbst auflösen will?

Das Vorgesagte zeigt, dass es zunächst darum gehen wird, Licht in den gesamten Vorgang zu bringen. Erst dann kann den Anlegern der DSK-Leasing ein abschließender Rat zum weiteren Vorgehen erteilt werden. Vor vorschnellen Stimmenabgaben ist daher momentan abzuraten.

Anleger der DSK-Leasing sollten sich mit Ihrer Beteiligung an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahren Rechtsanwalt wenden und ihren Vertrag vor diesem Hintergrund prüfen lassen.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt - Associate
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Frequenta Beteiligungs AG - Von der Wurstfabrik zur Drachentriebwerksproduktion

Frequenta Beteiligungs AG - Von der Wurstfabrik zur Drachentriebwerksproduktion

Mandanten der Rechtsanwälte melden Post, die eher zum 1. April 2011 passen würde. Die Frequenta Beteiligungs AG aus Berlin stellt die Geldanlagepolitik um: weg von Wurst, hin zu Drachen. Die Gesellschaft formuliert, dass sich durch die bisher verfolgte Anlagestrategie (einer Beteiligung an einer Wurstfabrik in China namens DARW Ldt.) Verluste ergeben haben. Die angeblich in China vielversprechende Bratwurstproduktion habe sich leider nicht als umsetzbar herausgestellt. Man hätte die Stückzahlen der benötigten Bratwustproduktion nicht erreichen können. Nunmehr soll die Produktionsanlage abgestoßen werden. Ein Verkauf ist noch nicht realisiert. Ob durch den Verkauf noch Geld erzielt werden kann sei fraglich, da oftmals Gebäude auch verweist stehen gelassen würden.

Die Gesellschaft hat aber schon eine gute Idee, wie die eingetretenen Verluste (in welcher Höhe diese auftreten können, wird nicht mitgeteilt) ausglichen werden können. Nunmehr hat sich die Gesellschaft bereits an der Aerotechnics EPB GmbH beteiligt. Die Frequenta will hier mit 26 % an der GmbH eingestiegen sein. Das eingesetzte Kapital soll nach einer Aussage der Frequenta 40.000,00 € betragen. Die Frequentra rechnet mit Erlösen für das Jahr 2011 in Höhe von 15 %. Für das Jahr 2012 werden 31 % und für das Jahr 2013 50 % erwartet.

Wie sich die Verluste aus China auf die einzelnen Beteiligungen ihrer Anleger auswirken, gibt die Gesellschaft Frequenta Beteiligungs AG nicht bekannt. Zu der Kapitalanlage meint Rechtsanwalt Tintemann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte: „Die Anlagestrategie der Anlagegesellschaft ist hier wenig überzeugend. Wenn eine Gesellschaft von einer Beteiligung an einer Wurstfabrik in China in eine andere Beteiligung an einer höchst risikoreichen Private Equity Gesellschaft in Deutschland stolpert, ohne genau Auskünfte über bereits entstandene Verluste und zukünftige Geschäftsprognosen abzugeben, ist dies keine vertrauensbildene Maßnahme. Wir raten allen Anlegern, ihr Engagement bei der Gesellschaft schleunigst durch einen Anwalt prüfen zu lassen, der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist."


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Forex Impuls/Elan Managed Account bringt Verluste

Forex Impuls/Elan Managed Account bringt Verluste

Bei den Rechtsanwälten haben sich in der letzten Zeit Anfragen von Anlegern gehäuft, die Geld bei der Firma Forex Impuls angelegt haben. Die Firma bietet ein sogenanntes Managed Account im Internet an, welches über eine Internetplattform erreicht werden soll. Hinter der Forex Impuls soll die Reffert S.A. stehen. Diese hatte ihren Geschäftssitz unter der Adresse Messeturm Frankfurt, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main. Der wirkliche Geschäftssitz der Gesellschaft liegt jedoch auf den British Virgin Islands.

Die hier vertretenen Mandanten mussten vor Kontoeröffnung Geldbeträge an die Impala Setton Ldt. überweisen. Die Überweisung hatte an die Rietumu Bank aus Riga zu erfolgen. Die Gesellschaft warb damit, dass die Bank angeblich von der europäischen Finanzaufsicht reguliert wurde. Eine solche Regulierung durch eine europäische Behörde existiert jedoch nicht. Kundeneinlagen sollten teilweise bis 100.000,00 € teilweise auch nur bis 50.000,00 € abgesichert sein.

In den sogenannten Managed Accounts wurden hohe Gewinnmagen innerhalb kurzer Zeit versprochen. Meist wurde den Anlegern mit Fremdworten vorgegaukelt, dass sie ihr Geld schnell vermehren könnten. Die Realität sieht oft anders aus. Kaum ist der Account einmal eröffnet, gibt es Verlust oder Probleme, die auf dem Papier dazu führen, dass die angeblich angelegten Gelder verbraucht oder verloren sind.

Hinter der Gesellschaft stehen scheinbar Personen, die unter den Namen Thomas Gehlert oder Markus Schulz handeln.

Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main soll bereits ermitteln. Zuständig soll die Abteilung für Wirtschaftskriminalität K61 sein.

Unsere Mandanten suchen für die Bildung einer Geschädigtengemeinschaft weitere geschädigte Anleger und Informanten, die zu den Machenschaften der Gesellschaft Auskunft erteilen können. Momentan ist davon auszugehen, dass die Verantwortlichen das Geld der Anleger betrügerisch erlangen wollten, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Wo sich die Verantwortlichen aufhalten und ob sie im Internet ihre richtig Identität benutzt haben, ist bisher nicht bekannt.

Die letzte bekannte Anschrift der Reffert S. A. liegt in 3 A Little Denmark Complex, P. O. Box 4473, 147 Main Street, Road Town, Tortola, BVI VG 1110, British Virgin Islands.

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
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Geldregen für Genossenschaften - Kanzlei Dr. Schulte und Partner erstreitet Großzahl weiterer Urteile

Geldregen für Genossenschaften - Kanzlei Dr. Schulte und Partner erstreitet Großzahl weiterer Urteile

Wie überall im Leben, lässt auch die Zahlungsmoral vieler Genossenschaftsmitglieder oftmals zu wünschen übrig. Insbesondere Mitglieder, die sich mit einer Ratenzahlung an einer Genossenschaft beteiligt haben, kommen ihrer Verpflichtung nicht immer nach. So laufen bei den Genossenschaften nicht selten große Rückstände auf, die die Genossenschaften selbst in finanzielle Bedrängnis bringen.

Dabei wurde bislang die Rechtsauffassung vertreten, dass ausgeschiedene Mitglieder von der Genossenschaft wegen Zahlungsrückständen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertraten hier, entgegen der allgemeinen Rechtsauffassung, eine Gegenansicht, nach der die Zahlungsverpflichtung trotz des Ausscheidens fort wirke.

Wir berichteten hierüber: Link zur Pressemitteilung

Zwischenzeitlich führt die Kanzlei Dr. Schulte und Partner über 70 Verfahren, in denen die Rechtsprechung die Auffassung bestätigt hat. So hat etwa das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung (Az. 22 O 34/11) zuletzt eindeutig festgestellt, dass es für das Bestehen der Zahlungsverpflichtung nicht auf die Kündigung des Genossenschaftsmitglieds ankomme. Mittlerweile hat sich die von den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner entwickelte Rechtsauffassung anscheinend durchgesetzt, sodass die Ansprüche der Genossenschaften nicht selten anerkannt werden.

Für viele Genossenschaften ergibt sich so die Möglichkeit, bislang verloren geglaubte Gelder doch noch zu realisieren.

Genossenschaften, die offene Forderungen gegen ihre Mitglieder haben, ausgeschieden oder nicht, sollten ihre Ansprüche und dessen Durchsetzbarkeit von einem im Genossenschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt - Associate
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ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG - weiteres Anerkenntnisurteil bekannt geworden

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG - weiteres Anerkenntnisurteil bekannt geworden

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist seit langem auf Seiten der Kapitalanleger in Sachen ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG tätig. Die Rechtsanwälte haben hierzu mit weiteren Kollegen die Arbeitsgemeinschaft ARGE ALAG gegründet. Im Rahmen der rechtsanwaltlichen Zusammenarbeit und des kollegialen Informationsaustausches wurde nunmehr ein weiteres Urteil zu Gunsten der Anlegerseite bekannt. So hat die ALAG in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg zum Aktenzeichen: 14 U 131/10 die Ansprüche des dort betroffenen Anlegers komplett anerkannt. Es erging somit ein Anerkenntnisurteil. Die zuvor in der ersten Instanz noch vom Landgericht Hamburg vertretene Rechtsauffassung, dass die Ansprüche des Anlegers verjährt seinen, sah das Oberlandesgericht Hamburg als nicht richtig an.

Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt Sven Tintemann, der die ALAG-Verfahren für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte betreut: „Ein Anerkenntnisurteil lässt man in der Regel dann ergehen, wenn man ein sogenanntes Sachurteil vermeiden will. Dies macht man prozesstaktisch meistens dann, wenn man auf verlorenem Posten steht und dies nicht noch in schriftlicher Form vom Gericht in Form eines Urteils bescheinigt haben möchte. Man kann an dem Anerkenntnisurteil sehen, dass für Anleger der ALAG berechtigte Hoffnung besteht, sich mit einer Klage auf Rückabwicklung der Kapitalanlage komplett durchzusetzen. Man erkennt aber auch, dass die ALAG im Falle einer drohenden Niederlage versucht, möglichst wenig Hintergründe zu der Gerichtsentscheidung offenkundig werden zu lassen."

Die ALAG hatte bereits in der Vergangenheit ein Anerkenntnisurteil vor dem OLG Hamburg zum Az. 13 U 9/08 gegen sich ergehen lassen. Von dem LG Hamburg war die ALAG am 14.04.2011 zur kompletten Rückabwicklung einer bei ihr getätigten Kapitalanlage verurteilt worden.

Mit Spannung werden nun weitere Verfahren erwartet, die die Rechtsanwälte der Arbeitsgemeinschaft ARGE ALAG vor dem Landgericht Hamburg und auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg führen. Ein Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht Hamburg in einer Rechtssache der Rechtsanwälte Dr. Schulte ist auf den 27.09.2011 angesetzt. Wir werden danach weiter berichten.


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Bundesgerichtshof zur Bankenhaftung bei so genannten „Schrottimmobilien“: Die HypoVereinsbank wird danach zur Haftung wegen arglistiger Täuschung verurteilt – Durchbruch für Käufer?

Bundesgerichtshof zur Bankenhaftung bei so genannten „Schrottimmobilien“: Die HypoVereinsbank wird danach zur Haftung wegen arglistiger Täuschung verurteilt – Durchbruch für Käufer?

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Beschluss vom 5.7.2011 (Az.: XI ZR 342/10) das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom Oktober 2010.

Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienexperte im Gespräch mit Dr. Schulte, Rechtsanwalt:

Herr Klevenhagen; worum ging es in diesem Fall?

„Dem Beschluss liegt erstinstanzlich folgender Fall zu Grunde: 1993 erwarb ein Ehepaar bei Aachen eine Eigentumswohnung zum Preis von 190.000 DM. Wie häufig beim System Steuersparmodell Eigentumswohnung wurde auch hier der gesamte Kaufpreis durch die Bank fremdfinanziert.“

Dr. Schulte: Das ist doch der normale Weg und ist tausendfach passiert? Was war denn das Problem der Eheleute?

Rechtsanwalt Klevenhagen: „Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass der gezahlte Kaufpreis völlig überteuert war und die im Berechnungsbeispiel bzw. im Kaufvertrag zugesicherte Miete von 15,45 DM/qm nicht erzielt werden konnte. Tatsächlich konnte nur ein Mietpreis von 7,65 DM/qm erzielt werden. Die Eheleute verloren ihr Geld, weil im Jahre 2006 die Wohnung nur 7500 € zwangsversteigert. Den Restbetrag wollte die Bank von den Kunden?“

Dr. Schulte: Wie hat die Bank dann entschieden?

Rechtsanwalt Klevenhagen: „Das Oberlandesgericht Köln verurteilte danach die HypoVereinsbank zum Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die Täuschung der Kläger seitens der Vermittler und der bauausführenden Firma arglistig erfolgte. Die Bank haftete als langjähriger Partner der Vermittler und der Verkaufsfirma“.

Dr. Schulte: Wie bewerten Sie die Entscheidung?

„Das Urteil des OLG Köln und die jetzige Bestätigung durch den BGH haben weitreichende Konsequenzen für geschädigte Anleger. Nunmehr erscheint es auch möglich, gegen die darlehensgebende Bank vorzugehen, wenn sich die Falschberatung bzw. arglistige Täuschung durch den Vermittler oder Bauträger herausstellt.“


Wie schon lange unter anderem von den Experten Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gefordert, müssen auch die Banken für die Fehler bei Immobilienvermittlungen, insbesondere bei dem System Steuersparmodell Eigentumswohnung, haften. Denn nach unserer Ansicht kann sich eine Bank, die immer wieder mit denselben Vermittlern bzw. Bauträgern zusammenarbeitet, nicht dadurch exkulpieren, dass sie sich auf angeblichem Nichtwissen ausruht. Einige, den Rechtsanwälten bestens bekannte Banken, tauchen immer wieder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Eigentumswohnungen auf und tun bei Gerichtsprozessen so, als wäre ihnen die einschlägige Praxis nicht bekannt.

„Aufgrund des jetzigen Urteils kann geschädigten Anlegern deshalb nur geraten werden, ihre Situation durch einen kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, insbesondere wenn Mieteinnahmen garantiert wurden.“, meint RA Klevenhagen, Dozent im Bereich „Immobilienrecht“ der Verbraucherschutzanwälte.




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Das Steuersparmodell mit Eigentumswohnungen bzw. sog. Schrottimmobilien

Das Steuersparmodell mit Eigentumswohnungen bzw. sog. Schrottimmobilien
Es beginnt immer auf dieselbe Art und Weise. Man will für das Alter vorsorgen, Geld anlegen oder „einfach nur“ Steuern sparen. Mit viel Glück erreichen Sie einfach keines dieser Ziele, andernfalls droht der finanzielle Ruin.


Die Rede ist vom System „Steuersparmodell Eigentumswohnung“, dem nach seriösen Schätzungen schon in den 90igern mehr als 1 Millionen Menschen in Deutschland zum Opfer fielen.
Das System „Steuersparmodell Eigentumswohnungen“ ist ebenso einfach wie genial. Die Verlockung ist in der Regel groß. Denn die Vermittler solcher Eigentumswohnungen preisen ihre Immobilien in der Regel als einmalige Gelegenheit zum Steuersparen an. Gleichzeitig suggerieren die Vermittler, dass es sich um eine hervorragende Möglichkeit handelt, für das Alter vorzusorgen, weil, wie jeder weiß, eine Immobilie eine hervorragende Geldanlage darstellt. Als wirksamste Verkaufsargumente gelten in der Regel der scheinbar günstige Preis, der sich durch die Einnahmen aus Vermietung und durch Steuerrückerstattungen ohne weiteres amortisiert sowie die Wertsteigerung der Immobilie.

Diese Hauptargumente versuchen die Vermittler von Eigentumswohnungen den potentiellen Anlegern durch immer dasselbe Berechnungsbeispiel schmackhaft zu machen. Häufig bzw. nie erwähnt wird dabei, dass die Lage bzw. der Zustand der Immobilien weder für eine gute Vermietbarkeit noch für eine langfristige Wertsteigerung sprechen. Hinzukommt kommt häufig der viel zu hohe Preis und eine falsche Berechnung der Steuervergünstigungen. Aus diesem Grunde hat sich auch der Begriff Schrottimmobilie durchgesetzt.

Unter diesen Begriff fallen kombinierte Verträge, in denen Anlegern durch einen Strukturvertrieb vermietete Eigentumswohnungen angeboten werden. Durch die Einschaltung eines Strukturvertriebs erhöht sich der Kaufpreis zudem erheblich durch eine Vielzahl von Innenprovisionen gegenüber dem tatsächlich angemessenen Kaufpreis. Die Anlage als Altersvorsorge ist mithin kaum haltbar. Nicht selten vergessen die Vermittler auch über die weiteren Pflichten aus dem Eigentum aufzuklären und realistische Finanzierungen in ihre Überlegungen mit einzubeziehen.

Dazu kommt, dass potentielle Anleger durch die Vermittler des Strukturvertriebes in eine überrumpelungsähnliche Situation gebracht werden. Denn entweder kontaktieren die Vermittler potentielle Anleger aus heiterem Himmel, zum Beispiel nach dem Einkauf im Einkaufscenter oder durch einen blinden Telefonanruf, einen so genannte cold call. Die psychologisch geschulten Vermittler fragen zunächst, ob man nicht Interesse habe, langfristig Steuern zu sparen und dass der hiesige Anrufer der Firma XY Experte in Steuerfragen sei. Da diese Frage im Regelfall mit Ja beantwortet werden kann, ist das Gespräch eröffnet und dem Vermittler Tür und Tor geöffnet, um seine Argumente zu platzieren. Sodann wird ein reelles Treffen in der Wohnung des Anlegers oder den Beratungsräumen des Vermittlers vereinbart. Dabei erscheint der Vermittler bestenfalls gleich mit Berechnungsbeispielen und Hochglanzprospekten und hat auch schon eine Immobilie für die potentiellen Anleger in Aussicht. Diese ist häufig, so stellen die Vermittler meist dar, so stark nachgefragt, dass sie nur noch für wenige Tage für sie reserviert ist.

Aber da ja nun feststeht, dass der potentielle Anleger Steuern sparen will und der Wohnungseigentumserwerb, wie sich anhand des Berechnungsbeispiels zeigte, hervorragend dafür geeignet ist, weil man quasi ohne Kosten eine Altersvorsorge erhält, könne man auch gleich zum Notar fahren. In der Praxis bearbeiten solche Fälle in der Regel immer dieselben Notare. Nicht ohne Grund! Denn eigentlich gebietet die Warnfunktion der notariellen Beurkundung, dass hier nochmals über das Rechtsgeschäft aufgeklärt wird. Die Betonung liegt auf nochmals. In der Regel erfahren potentielle Anleger hierbei jedoch zum ersten Mal Einzelheiten über den geplanten Kauf, nicht zuletzt eingekleidet in einen Wulst von Rechtsnormen. So bleibt beim Anleger nur Unverständnis. In der Hoffnung, dass alles schon mit rechten Dingen zugehen wird, unterzeichnet er das notarielle Kaufangebot und bindet sich für vier Wochen oder mehr.

Nicht selten werden Anleger vor solchen Notartreffen in Anbetracht der Länge auch von den Vermittlern angehalten, keine Fragen zu stellen. Die Funktion der Beurkundung wird damit völlig entkräftet.

Im ungünstigsten Fall hat der Anleger daher weniger als zwei Tage Bedenkzeit, um sich danach „glücklicher“ Eigentümer bzw. gebundener Käufer einer Wohnung nennen zu können.
Die erworbenen Wohnung gesehen haben dabei die wenigsten und ein „wunderschönes“ Darlehen gibt es vom Vermittler gleich mit dazu. Dieses kann dann über Jahrzehnte zurückgezahlt werden. Alles aus einer Hand.

Rechtsanwalt Klevenhagen, Experte für Rückabwicklungsfragen von Eigentumswohnungen der Anwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner, sagt dazu „dass dies immer dieselbe Methode der Vermittler bzw. der Strukturvertriebe sei. Erst nachdem die Eigentumswohnung erworben wurde und meist das erste bzw. zweite Jahr verstrichen ist, stellen die meisten Anleger fest, dass die ihnen gemachten Versprechungen in keinster Weise eingetroffen sind. Die Finanzierung der fremdgenutzten und fremdfinanzierten Eigentumswohnung lässt sich nicht mehr aufbringen.“
An diesem Punkt kann jedem betroffenen Anleger nur dringendst empfohlen werden, anwaltlichen Rat oder zumindest die Hilfe eines Anlegerschutzvereins wie etwa … zu suchen.
Denn die Möglichkeit für Anleger, denen Schrottimmobilien verkauft wurden und die nun die Rückabwicklung suchen, hat sich stetig verbessert. Zu warnen ist aber insbesondere vor übereilten Reaktionen geprellter Anleger. Nur eine genaue Analyse des Einzelfalls hält letzten Endes vor Gericht stand.

Rechtlich haben sich folgende Angriffsoptionen in der Praxis heraus geprägt:

1. Der Angriff des eigentlichen Vermittlers/des Strukturvertriebs
2. Der Angriff auf den Verkäufer
3. Der Angriff auf die darlehensgebende Bank

Zum Fall 1:

Die Anlageberater, die Vermittler, die Herren des Strukturvertriebs schulden dem potentiellen Anleger eine richtige Rentabilitäts- und Liquiditätsberechnung, aus denen der Käufer die wirtschaftlichen Folgen des Eigentumserwerbes ersehen kann. Hierbei finden die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner häufig Defizite. Der Vertrieb erfolgt unter einseitiger Betrachtung und berücksichtigt lediglich nicht erreichbare Gewinnmöglichkeiten. Die errechnete monatliche Zuzahlung fällt höher aus als erwartet oder der Weiterverkauf will nicht gelingen. Alles Folgen einer falschen Aufklärung über den Wert der Immobilie, die steuerlichen Auswirkungen, die monatliche Zuzahlung, den Kreditvertrag, über Innenprovisionen, die zu erzielenden Mieterträge, das Darlehen verbunden mit den verschieden Kosten usw.

Zum Fall 2:

Eine in Bezug auf Fall 1 nachgewiesene Falschberatung, Täuschung oder sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung kann der Verkäuferin zugerechnet werden, wenn sie die Vermittler zum Vertrieb ihrer Immobilien genutzt hat.

Zum Fall 3:

Die neuere Rechtsprechung lässt die Tendenz erkennen, dass oben genannte Falschberatungen auch der Bank zugerechnet werden können. Dies erfolgt durch die Gerichte bisher jedoch nur sehr zögerlich, auch wenn sich die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner darüber einig sind, dass sich die finanzierenden Banken nicht mit Unkenntnis der einschlägigen Praxis herausreden können sollten.

Einen neuen großen Erfolg bedeutet in diesem Bereich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2011 (Az.: XI ZR 342/10). Die Bank wurde wegen arglistiger Täuschung in Bezug auf zu erzielende Mieteinnahmen zum Schadenersatz verurteilt.

Letztlich können die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner nur bestätigen, dass sich die Rechtsposition von geprellten Anlegern in diesem Bereich sehr stark verbessert hat und es sich in jedem Fall lohnt, den eigenen Fall überprüfen zu lassen. Denn es kommt immer auf den Einzelfall an.

„Festzustellen ist, dass trotz der mittlerweile erdrückenden Anzahl von Rückabwicklungsklagen gegen verschiedenste Verkäufergesellschaften aus dem Bereich der so genannten Steuerspar-Immobilien, jeder Fall sehr genau betrachtet wird und trotz vielfach ähnlicher Sachverhalte nicht voreingenommen entschieden wird. Klagen gegen Beteiligte am System `Steuersparmodell Eigentumswohnung` sollten deshalb nur durch spezialisierte Kanzleien und individuell in enger Zusammenarbeit mit den Mandanten betrieben werden. Jeder Fall ist unterschiedlich, und vor Gericht kann es auf diese Feinheiten ankommen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen.



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Welche Möglichkeiten haben Anleger bei vollfinanzierten Immobilienkaufverträgen – sog. Steuersparmodelle bzw. Erwerbermodellen bei Eigentumswohnungen, Schrottimmobilien

Welche Möglichkeiten haben Anleger bei vollfinanzierten Immobilienkaufverträgen – sog. Steuersparmodelle bzw. Erwerbermodellen bei Eigentumswohnungen, Schrottimmobilien – die Bank in Haftung zu nehmen? Von Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Berlin/ München
Eine typische Geschichte:

Die 28jährige Frau P. hat im Jahr 2006 durch einen Vermittler eine Eigentumswohnung zur Altersvorsorge und zu Steuersparzwecken angeboten bekommen. In den schillerndsten Farben wurde Ihr dieser Kauf als regelrechte Goldgrube dargestellt. Gut, es ging alles ziemlich schnell, aber das ihr vorgelegte Berechnungsbeispiel hat es ja schwarz auf weiß gezeigt. Frau P. kann sich den Erwerb ohne weitere Zuzahlung leisten, wenn sie sich den Erwerb durch ein Darlehen finanzieren lässt. Ein Geschenk also. Gewissermaßen vom Staat an sie. Noch am selben Tag wurde das Vertragsangebot von Frau P. vor einem Notar erklärt. Die Annahme durch den Verkäufer erfolgte prompt.


Die weitere Kommunikation nach dem Kauf verlief schleppend. Die Miete war plötzlich doch nicht so hoch wie sie ihr zugesichert wurde. Und auch das Darlehen fiel etwas höher aus als erwartet. Grund war, dass noch eine Heizungsanlage eingebaut werden musste. Davon wusste Frau P. auch nichts. Ihr wurde das Objekt als Top-sanierter Altbau vorgestellt. Plötzlich befand sich im Briefkasten von Frau P. ein Mietminderungsschreiben ihres neuen Mieters. Frau P. wurde stutzig und beschloss, sich die von ihr gekaufte Wohnung nun doch einmal anzuschauen. Sie fand einen verwahrlosten Garten, einen kaputten Zaun und ein marodes Wohngebäude vor. Dafür 145.000 €? Ein kurzer Anruf bei Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienexperte der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner, brachte Gewissheit zur vagen Vermutung. Frau P. wurde Opfer des sog. Steuersparmodells Eigentumswohnung.


Der Erwerb der eigenen Eigentumswohnung im Rahmen so genannter Steuersparmodelle entwickelte sich und entwickelt sich auch noch heute für viele zu einem regelrechten Albtraum. In den allermeisten Fällen, die der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vorliegen, hielten die Objekte nicht einmal annähernd das, was die Prospekte bzw. die Berater versprachen. Sie sind weder zu dem veranschlagten Preis vermietbar noch können sie jemals zu dem ursprünglichen Kaufpreis veräußert werden.


Der von den meisten Anlegern verfolgte Zweck des Kaufs zur Altersvorsorge lässt sich damit nicht erreichen. Denn zumeist wird bei dem hier genannten Modell der Erwerb der Eigentumswohnung vollumfänglich durch ein Darlehen einer Bank finanziert. Im Regelfall wird zur Finanzierung ein Annuitätendarlehen benutzt. Die Laufzeit eines solchen Darlehens beträgt häufig ca. 30 Jahre und mehr. Die Anleger haben bis dahin längst das 60ste bzw. 70ste Lebensjahr gestreift und keine Chance, auf ihr eingesetztes Geld zur Alterssicherung zu zugreifen.


Schuld an dieser Misere ist ein ausgeklügeltes System von Banken, Vertriebsorganisationen und Verkäufern/Bauträgern.


Erst nach Jahren stellen Anleger fest, dass die in den Verkaufsgesprächen gemachten Angaben über vermeintliche Kosten und Erträge völlig unzutreffend waren. Die berechnete Unterdeckung ist wesentlich zu niedrig kalkuliert. Zudem fehlen Mietnebenkosten ebenso wie Instandhaltungsrücklagen und sonstige Risiken in ihrer konkreten Höhe.


Nach diesen Erkenntnissen stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten Ihnen als Anleger bleiben. Grundsätzlich können alle Beteiligte in die Haftung gezogen werden. Der Bundesgerichtshof knüpft jedoch die Haftung an unterschiedliche Bedingungen. Der Grund liegt darin, dass Sie im Normalfall nur mit dem Anlageberater zu tun hatten und sonst weder mit der Bank noch mit dem Verkäufer. Wenn aber nach Jahren weder der Vermittler noch der Verkäufer auffindbar sind, bleibt nur noch die Möglichkeit, die Bank haftbar zu machen.


Eine Möglichkeit kann die Aussage des Beraters zur Wertentwicklung der Immobilie sein. Für diese wird an die Lage und die Ausstattung der Eigentumswohnung angeknüpft. Hierfür haben sich in der Rechtsprechung verschiedene Berechnungsmethoden heraus kristallisiert. Gängigste und einfachste, aber nicht besonders genaue Methode ist die sog. Maklermethode. Danach bemisst sich der Wert einer Eigentumswohnung nach der 12-15fachen Jahresnettokaltmiete.


Auch die Banken müssen intern vor der Kreditvergabe eine solche Berechnung durchführen. Die kreditgebende Bank weiß daher im Regelfall, dass sie eine Eigentumswohnung finanziert, die wesentlich überteuert am Markt angeboten wird. Zudem bleibt dieser auch nicht verborgen, dass sie ein für den Verbraucher völlig unsinniges Geschäft finanziert.


Genau diese Überlegungen begründen nach Ansicht der Kanzlei Dr. Schulte und Partner eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Banken für derartige Geschäfte. Es kann unserer Ansicht nach nicht sein, dass Banken sich immer wieder mit denselben Argumenten ihrer Verantwortung entziehen und an den Geschäften kräftig mitverdienen. Letztlich beteiligen sich diese daran, geschäftsunerfahrene Verbraucher systematisch hinters Licht zu führen. Und das, obwohl diese häufig mit denselben Vermittlern bzw. Vertriebsorganisationen zusammen arbeiten. Bis hin dazu, dass Blankokreditverträge an die betreffenden Vertriebsorganisationen ausgeteilt werden. Auch sind der Kanzlei Konstellationen bekannt, in der die Bank zunächst dem Verkäufer den Kauf (natürlich zu besseren Konditionen) finanziert hat und danach den Weiterverkauf an einen Verbraucher zu einem viel höheren Preis ebenfalls finanziert. Es würde den Umfang dieses Artikels sprengen, die weiteren verschiedenen Arbeitsmodelle zwischen den Beteiligten aufzuzeigen. Ein Fakt ist jedenfalls, dass die Banken an derartigen Geschäften in großem Maße beteiligt sind und dem System Steuersparmodell kräftig zuarbeiten.


Es stößt daher auf Unverständnis der Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner, dass der Bundesgerichtshof immer noch ziemlich zurückhaltend beteiligte Banken zur Verantwortung zieht.
Allerdings sind auch positive Entwicklungen zu verzeichnen. Über ein neueres Urteil gegen die Hypovereinsbank haben wir kürzlich berichtet. Zu beobachten ist insgesamt ein verbraucherfreundlicher Trend der höchsten deutschen Gerichte.


Aus den neueren Entwicklungen ergeben sich für geschädigte Anleger im Wesentlichen folgende Möglichkeiten, die Bank in die Haftung zu nehmen.

1.) Finanzierte die Bank zusätzlich auch den Verkäufer bzw. Bauträger und befindet sich dieser zudem auch schon in Zahlungsschwierigkeiten, muss die Bank darauf hinweisen. Andernfalls macht diese sich schadenersatzpflichtig. Solche Fälle sind nicht die Ausnahme und sollte bei Verdacht durch einen Anwalt geprüft werden.

2.) Eine Haftung wird auch dann angenommen, wenn die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Käufer schafft, insbesondere dann, wenn diese ein Projekt ohne genügende dingliche Absicherung vorfinanziert.

3.) Wenn sich die Bank an der Konzeption und/oder Vermarktung der Immobilie beteiligt, sprich arbeitsteilig in das Vertriebssystem eingebunden ist, können ihr Einwände aus dem Beratungsvertrag zugerechnet werden.

4.) Eine Haftung kann sich auch dann ergeben, wenn die Bank gegenüber dem Käufer einen Wissensvorsprung in Bezug auf die Risiken des finanzierten Objekts hat. Dies können beispielsweise die täuschungsbegründenden Umstände aus falscher Angabe der Mieteinnahmen, die Rentabilitätsberechnung oder der Wert der Eigentumswohnung sein.

5.) Neuere Tendenzen lassen auch erkennen, dass Banken, die immer wieder mit denselben Bauträgern, Vermittlern und Strukturvertrieben zusammenarbeiten, sich nicht auf die rechtliche Selbstständigkeit des Darlehensvertrages berufen können. Vielmehr kann der Bank in einer solchen Konstellation die Kenntnis der Falschberatung bzw. arglistigen Täuschung zugerechnet werden. Dies gilt indes nur, wenn die Bank nicht darlegen kann, aufgrund welcher Umstände sie sich eine eigene Beurteilungsgrundlage gebildet hat.

6.) Unter diesem Gesichtspunkt kann es auch zu einer Haftung der Bank kommen, wenn diese anhand der eingereichten Selbstauskunft erkennen konnte, dass der Erwerber finanziell gar nicht leistungsfähig ist.

7.) Auch sog. Innenprovisionen bei der Finanzierungsvermittlung zwischen Strukturvertrieb und Bank können zu Haftung der Bank führen. Jedoch nur dann, wenn die tatsächlich gezahlten Provisionen den vertraglich festgehaltenen Satz übersteigen und dies gegenüber dem Käufer nicht offengelegt wurde.

8.) Die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung stellt ebenfalls eine Möglichkeit dar, die Bank in Haftung zu nehmen, wenn es gelingt, ein institutionelles Zusammenwirken zu beweisen. Wenn, wie so oft, ein und dieselbe Bank zum Beispiel den Großteil der Eigentumswohnungen in derselben Immobilie finanziert hat, wird sie es schwer haben, ein Zusammenwirken zu wiederlegen.

9.) Im Übrigen gibt es weitere Tendenzen, die jedoch noch nicht ausgeurteilt wurden. Beispielhaft sei hier die Haftung der Bank aus Delikt genannt, wenn sich diese die Wertermittlung zur Beleihung durch das Darlehen bezahlen lässt und danach ohne weiteres Kenntnis vom überhöhten Kaufpreis hätte haben müssen. Aber auch wenn sie sich die Wertermittlung nicht extra vergüten lässt, ist sie verpflichtet, für den Beleihungswert den Wert der Immobilie zu ermitteln. Auch daraus kann unter Umstände eine Haftung der Bank hergeleitet werden.


Und Frau P.? Frau P. konnte geholfen werden, denn die Angabe des Vermittlers, in der Eigentumswohnung können ein Mietpreis von 7,50 €/qm erzielt werden, lag weit neben der Realität. Tatsächlich konnte lediglich ein Mietpreis von 4,50 €/qm erzielt werden und zudem lag der Wert der Eigentumswohnung weit unter dem bezahlten Kaufpreis. Darin lag eine arglistige Täuschung des Käufers. Dass die Bank von dieser Täuschung Kenntnis hatte, wurde widerleglich vermutet, denn die Bank hatte jahrelang mit dem Vermittler bzw. dessen Vertrieb zusammen gearbeitet.

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner können Ihnen, sollten Sie Opfer eines solchen Immobilienerwerbs geworden sein, daher nur dazu raten, möglichst schnell anwaltliche Hilfe zu suchen. Dies gilt umso mehr unter dem Gesichtspunkt, dass Fälle, die vor dem Jahr 2002 entstanden bzw. unterschrieben worden sind definitiv zum 31.12.2011 verjähren. In den Folgemonaten verjähren dann Ansprüche aus dem Jahr 2002.

Erwerber, die sich als Opfer des Systems Steuersparmodell sehen, sollten daher ihre Unterlagen genauestens durchsehen und ggf. anwaltliche Hilfe suchen.

In vielen Fällen ist es zudem sinnvoll, sich mit anderen Käufern aus derselben Immobilie zu verständigen, um ein gemeinsames Vorgehen zu ermöglichen. Denn wie oben dargestellt besteht die beste Möglichkeit, die Bank haftbar zu machen darin, ein institutionelles Zusammenwirken von Bank, Vertrieb und Verkäufer beweisen zu können.


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Bundesgerichtshof vom 5. 5. 2011 - VII ZR 181/10 bestätigt Urteil zu überlangen Bindungsfristen (BGH, 11.06.2010 – V ZR 85/09)

Bundesgerichtshof vom 5. 5. 2011 - VII ZR 181/10 bestätigt Urteil zu überlangen Bindungsfristen (BGH, 11.06.2010 – V ZR 85/09)

Thema Schrottimmobilien, Steuersparmodell Eigentumswohnung, steuerbegünstigte Erwerbermodelle - von Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Berlin - München

Frau P. wurde mit den typischen Methoden eines Vermittlers/Strukturvertriebs zur Abgabe eines notariellen Kaufvertragsangebotes bewegt. Voraus ging ein stundenlanges Beratungsgespräch, im Zuge dessen ihr die Vorteile des Immobilienkaufs als sichere Wertanlage und insbesondere zur Alterssicherung vorgestellt wurden. Unterlegt wurde dies durch eine „eigens“ für sie erstellte Berechnung, die völlig überzeugend klang. Der Kaufpreis der Eigentumswohnung würde komplett durch einen Kredit finanziert, dessen monatliche Ausgaben sich durch Mieteinnahmen und Steuereinsparungen trügen. Keine Zuzahlungen sondern nur Gewinne würden auf Frau P. warten. Sie könne wirklich glücklich sein, dass die Berechnung ergeben habe, dass sie absolut geeignet sei für solch ein Erwerbsmodell. Es könnten sich nur wenige so glücklich schätzen wie sie, und dann habe man da gleich noch eine passende Immobilie! Frau P. müsse sich aber beeilen, damit ihr die Wohnung nicht doch noch vor der Nase weg geschnappt würde. Es bestünde aber die Möglichkeit, vor einem bekannten Notar ein unverbindliches Angebot zu unterschreiben, welches die Wohnung für Frau P. sicherte. Angesichts der Fülle von Informationen fühlte sich Frau P. zwar etwas unwohl, aber diese einmalige Chance sollte sie sich nach Aussage der Vermittler nicht entgehen lassen. Sie könne ja danach noch einmal in Ruhe über alles nachdenken.

Zuhause angekommen realisiert Frau P., dass sie am 04.05.2010 einen Vertragstext unterschrieben hat. Unter Punkt 1.2 steht da doch „Der Käufer bindet sich an sein Kaufangebot bis zum 30.09.2010“ und das, obwohl die netten Berater ihr gesagt hatten, es sei nur ein unverbindliches Angebot. Oh Schreck und nun? Was, wenn der Kaufpreis längst bezahlt wurde?

Solche Fälle kennen die Rechtsanwälte von Dr. Schulte und Partner zur Genüge. Doch vielen Käufern solcher Eigentumswohnungen kann nach Aussage von Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienexperte der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner, nun Dank des bahnbrechenden Urteils des BGH geholfen werden. Und dies selbst dann, wenn Sie als Käufer den Kaufpreis längst gezahlt haben.

Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2010 entschieden, dass ein notarielles Kaufangebot, das nicht innerhalb von vier Wochen angenommen wird, regelmäßig erloschen ist. Genau dieser Fall trifft auf viele der durch die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner bearbeiteten Fälle im Bereich Schrottimmobilien zu.

Hierin liegt sowohl die Chance als auch die Gefahr für geprellte Anleger. Denn aus Sicht der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner muss auch hierbei jeder einzelne Fall genauestens geprüft werden, damit der geschädigte Anleger nicht in die Kostenfalle zu laufen droht.

Der Bundesgerichtshof knüpft nämlich die Rechtsfolge des erloschenen Kaufvertragsangebots an folgende Bedingungen:

1.) Das notarielle Kaufvertragsangebot muss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgegeben worden sein. Das Kaufvertragsangebot muss sich auf ein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft, vorliegend den Immobilienkauf, beziehen und zunächst ein einseitig bindendes notarielles Kaufangebot beurkunden. Die Annahme durch den Unternehmer muss demgemäß wesentlich später erfolgt sein. Das Kaufvertragsangebot darf bei dieser Konstellation nicht einseitig durch den Käufer widerrufbar sein.

2.) Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Bindungsfrist in dem regelmäßig durch den Unternehmer vorformulierten Vertrag länger als vier Wochen gewesen sein muss. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die damit vorliegende Bindungsfrist den Käufer unangemessen benachteiligt. Denn dieser kann die Annahme seines Vertragsangebotes regelmäßig innerhalb von vier Wochen erwarten. Nur unter besonderen Umständen kann diese Frist im Einzelfall länger ausfallen.

3.) Zudem muss letztlich die tatsächlich erklärte Annahme durch den Unternehmer später als vier Wochen nach dem Kaufvertragsangebot erklärt worden sein.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass derartige Klauseln in vorformulierten Verträgen, wie sie in den vorliegenden Fällen häufig verwendet werden, gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Da eine Klausel, die eine Annahmefrist von mehr als vier Wochen vorsieht im Regelfall unwirksam ist, erlischt das Kaufvertragsangebot des Verbrauchers regelmäßig nach einer angemessenen Frist von ebenfalls vier Wochen. Eine danach erklärte Annahme des Kaufvertrages stellt lediglich ein neues Angebot - jetzt des Unternehmers an den Verbraucher - dar. Der Verbraucher erklärt nicht etwa durch Zahlung des Kaufpreises eine erneute Annahme. Hierzu fehlt ihm häufig das Bewusstsein, dass die Zahlung des Kaufpreises eine Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages darstellen soll.

Diese kleinen rechtlichen Feinheiten zeigen deutlich, dass hier jeder potentiell Geschädigte seine Ansprüche durch einen kompetenten Rechtsanwalt überprüfen lassen sollte.

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner halten jedoch die oben genannte Vorgehensweise in vielen Fällen für Erfolg versprechend. Schon häufig haben sie derartige Konstellationen in Immobilienkaufverträgen über Eigentumswohnungen festgestellt und Anlegern unkompliziert helfen können.

Zumal das neue Urteil des Bundesgerichtshofs die Entscheidung aus dem Jahre 2010 vollumfänglich bestätigt. Bedenken, die die Anwendbarkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 auf Altfälle betreffen, sind nach der neuen Entscheidung weitgehend aus dem Weg geräumt.

Und Frau P.? Frau P. konnte aufgrund des neuen Urteils des BGH geholfen werden. Sie konnte sich vollumfänglich vom Vertrag lösen und bleibt nun nicht auf einer überteuerten Immobilie sitzen. In Zukunft wird Frau P. ihr Geld zur Altersvorsorge anders anlegen.

Abschließend möchten die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner jeden potenziell Geschädigten motivieren, seine Verträge auf diesbezügliche Mängel durchzusehen, um gegebenenfalls danach schnellstmöglich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Beratung zu beauftragen. Auch ohne Rechtsschutzversicherung sieht die Chance in einer derartigen Konstellation besonders gut aus.



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