Sonntag, 20. November 2011

Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung: Goldnepp oder Traumrendite?

Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung: Goldnepp oder Traumrendite? Investment intern urteilt über die Berliner Wirtschaftsstiftung, die unter anderem mit Treuhandstiftungen arbeitet und mit Gold- und Silber handelt.

Der bekannte Berliner Verbraucheranwalt Dr. Thomas Schulte ((Sat1 "Akte 10", RTL "Explosiv") befragte den Steuerberater OVer, der die Gesellschaft berät:
Dr. Schulte: Seit wann kam die Stiftung neu ins Gespräch?

Experte Over: Seit der Steuerreform 2007 haben vermehrt wohlhabende Personen und Familien die eigene gemeinnützige Stiftung als Förder- und Finanzinstrument für sich entdeckt. Wir als Kanzlei für Finanzdienstleister haben das aufgegriffen. Viele Normalverdiener allerdings assoziieren mit der Idee, eine eigene Stiftung zu gründen, in aller Regel einen extremen bürokratischen Aufwand und sehen zumeist nicht die Möglichkeit, neben der gemeinnützigen Arbeit der Treuhandstiftung auch noch einen eigenen Mehrwert mit diesem Konstrukt zu generieren.
Dr. Schulte: Die Treuhandstiftung ist also nicht nur einfach, sondern auch anderweitig vorteilhaft? Also auch Eigennutz des Stifters?

Experte Over: Ja, genau; die unselbständige Stiftung, auch “Treuhandstiftung“ genannt, bietet unzählige Möglichkeiten zur Gestaltung der eigenen Finanzlage bei gleichzeitiger Förderung des Gemeinwohls. Das Prinzip des Eigen- und Gemeinnutz lässt sich vielfältig bereits mit kleinem Vermögen im Gerüst einer Treuhandstiftung verwirklichen. Bei einer Treuhandstiftung handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen, das von einem Stiftungsträger (Treuhänder) im Auftrag des Stifters (Treugeber) auf der Grundlage und nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung verwaltet wird.

Dr. Schulte: Die Treuhandstiftung ist sozusagen das Kind einer größeren Stiftung und spart Aufwand?

Experte Over: Die Treuhandstiftung benötigt im Gegensatz zur selbständigen Stiftung keine Gründungsgenehmigung von der regionalen Stiftungsaufsichtsbehörde. Eine Treuhandstiftung unterfällt weder den komplexen Landesstiftungsgesetzen noch den Vorschriften §§ 80-88 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Lediglich gegenüber dem Finanzamt ist die Treuhandstiftung zur Rechenschaft verpflichtet. Hierbei ist grundsätzlich allein entscheidend, dass die Satzung einer Treuhandstiftung den Vorschriften der einschlägigen Steuergesetze zur Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke genügt.

Dr. Schulte: Treuhandstiftungen sind aber steuerlich genauso anerkannt?

Experte Over: Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, genießt die Treuhandstiftung alle einschlägigen Steuerprivilegien und darf z.B. auch Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungen) über erhaltene Vermö
Insgesamt zeigt sich, dass die verbreiteten Bedenken und Ängste, die der Gründung einer Stiftung häufig entgegenstehen, unberechtigt sind. Alte Argumente, wie die Notwendigkeit, Bargeld einlegen oder eigene Förderprojekte umsetzen zu müssen, sowie die Sorge, nie wieder über das Stiftungsvermögen verfügen zu können, sind durch richtige Gestaltung und Planung mittels einer Treuhandstiftung nicht mehr gegeben.
Die Gründung einer Treuhandstiftung bietet - durch die Möglichkeit der Einlage von Sachwerten - nicht nur interessante Gestaltungsmöglichkeiten für den Stifter, sondern leistet auch einen wertvollen Beitrag zur Förderung des Gemeinwohls.

Dipl.-Kfm. Oliver Over ist Steuerberater bei der Kempkes Rechtsanwaltsberatungsgesellschaft mbH

in Köln.


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Michael Petri

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