Donnerstag, 24. November 2011

Haftung von Prominenten für Werbung von Anlagegesellschaften

Haftung von Prominenten für Werbung von Anlagegesellschaften

Bundesgerichtshof macht Weg frei für erfolgreiche Klagen gegen prominente Werbestars - Ex Verteidigungsminister verurteilt

Der Fall von Ex-Verteidigungsminister Rupert Scholz, der für seinen Werbeauftritt für den MSF Master Star Fonds, von mehreren Anlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, sorgt für weitere Furore in der Rechtsentwicklung. Nunmehr hat der BGH in einem noch unveröffentlichten Urteil vom 17.11.2011 zum Aktenzeichen: III ZR 103/10 entschieden, dass Prominente, die für letztlich gescheiterte Kapitalanlagemodelle mit Ihrem Namen geworben haben, offenbar doch haften müssen. Betroffen sind hier vor allem solche Werber, die bei der Werbung für die Anlageprodukte auch ihre besondere Sachkunde herausstellen.

Im Instanzenzug war der Politiker Scholz durch das Landgericht Mosbach am 15.08.2007 zum Aktenzeichen: 1 O 135/06 dazu verurteilt worden, Schadenersatz zu zahlen. Diese Entscheidung hatte das OLG Karlsruhe zum Aktenzeichen 6 U 155/07 aufgehoben und die Klage eines Anlegers mit Datum vom 28.04.2010 abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Anleger entschied nunmehr der Bundesgerichtshof letztinstanzlich und verurteilte zum Schadensersatz. Die Entscheidungsgründe liegen bisher noch nicht vor.

Zu der Entwicklung der Rechtsprechung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Das Urteil stellt eine erfreuliche Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar, die auch Initiatoren, Hintermänner und nunmehr auch werblich tätige Personen mit in die Prospekthaftung einbezieht. Die Rechtsprechung eröffnet neue Möglichkeiten für geschädigte Anleger, sich auch bei werblich tätigen Personen und Hintermännern bei entstandenen Verlusten schadlos zu halten.“

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hatte bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass auch bei anderen Kapitalanlagen eine Haftung von werblich tätigen Personen möglich sei (Link zum Artikel). Prominentester Fall ist hier die ACI Unternehmensgruppe, für die unter anderem prominente Persönlichkeiten wie Boris Becker, Niki Lauda und Michael Schumacher tätig geworden sind.

Hierzu meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, der seit vielen Jahren geschädigte Anleger vertritt: „Insbesondere im Fall der ACI Unternehmensgruppe, bei dem wohl kaum noch Geld bei den eigentlich verantwortlichen Personen und den Anlagegesellschaften zu holen sein wird, sollten die Anleger nach der Entscheidung des BGH überprüfen lassen, in wieweit die hier in der Werbung aufgetretenen Personen, die sogar ihren Namen für das Projekt hergegeben haben (Tower-Branding) für den entstandenen Schaden der Anleger verantwortlich gemacht werden können. Die Werbepartner der ACI-Unternehmensgruppe stehen als prominente Persönlichkeiten schließlich in der Öffentlichkeit und man erwartet von ihnen, dass sie sich mit einem Projekt, für das sie ihren Namen hergeben, zumindest bezüglich dessen wirtschaftlicher Tragfähigkeit auseinandersetzen. Zudem besteht bei den genannten Personen die Möglichkeit, die entstandenen Schäden nicht nur geltend zu machen, sondern auch Schadensersatzansprüche wirksam durchzusetzen, sofern diese durch ein Gericht ausgeurteilt werden, da von einem hohen Privatvermögen auszugehen ist."

Das neue Urteil gibt den Familien Hoffnung, die viel Geld durch Geldanlagen verloren haben, und auf die Redlichkeit und Reputation von prominenten Werbeträgern vertraut haben.



V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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