Montag, 28. November 2011

Vorsicht vor Kontopfändung

Vorsicht vor Kontopfändung

Der Gesetzgeber ermöglicht Ihrem Gläubiger ab dem 01.01.2012 Ihr Konto abzuräumen, indem der neue § 815 k ZPO eingeführt wird.

Der Gesetzgeber führt ab dem 01.01.2012 einen neuen § 850 k ZPO ein. Dieser besagt, dass Kontopfändungsschutz ab dem 01.01.2012 nur noch über die Führung eines Pfändungsschutzkontos gewährt wird. Die bisher bekannte Regelung des § 850 l ZPO fällt zum 31.12.2011 ersatzlos weg. Das bedeutet, dass bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht nicht mehr wie bisher die Kontofreigabe nach erfolgter Kontopfändung beantragt werden kann. Es entfällt damit auch die Möglichkeit gemäß § 55 SGB I über Sozialleistungen binnen 14 Tagen ab Gutschrift zu verfügen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Gläubiger, die noch nicht in Pfändungsschutzkonten umgewandelten Guthabenkonten ihrer Schuldner ab dem 01.01.2012 restlos abräumen können. Bei den Gerichten liegen bereits zahlreiche Anträge auf Kontopfändungen vor, die bereits auch von den Ge-richten erlassen worden sind. Allerdings haben die Gläubiger beantragt, dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse den Banken ihrer Schuldner erst ab dem 02.01.2012 zugestellt werden sollen, da die Gläubiger zumeist das neue Gesetz besser verstanden haben als die ahnungslosen Schuldner. Die Banken sollen bereits für die ersten Tage nach dem Jahreswechsel besonderes Sicherheitspersonal bestellt haben, um hier einen Ansturm von empörten Kunden abwehren zu können.

Aus Sicherheitsgründen raten die Rechtsanwälte daher Personen, die sich in der Vorbereitung eines Privatinsolvenzverfahrens (Verbraucherinsolvenz) befinden oder die hohe Verbindlichkeiten bei ih-ren Gläubigern haben, bis zum Jahreswechsel ein sogenanntes P-Konto einzurichten. Zur Einrichtung eines P-Kontos sind die Banken verpflichtet. Allerdings kann eine Person lediglich ein einiges P-Konto führen.

Zu der Änderung des Gesetzes meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, der schon seit Jahren im Bereich des Bankrechts tätig ist: „Der Gesetzgeber hat es sich hier sehr einfach gemacht und die zahlreichen Probleme, die mit den Anträgen auf Kontofreigabe bei den Vollstreckungsgerichten auf-liefen, nunmehr mit einem Federstrich erledigt. Dies wirkt sich hauptsächlich zum Nachteil der Schuldner aus, die jetzt Freiwild für ihre Gläubiger sind. Der Verbraucherschutz bleibt hier auf der Strecke. Nutznießer sind vor allem große Institute und die Banken selbst."


V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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