Mittwoch, 21. Dezember 2011

Neues Geldwäscherecht kommt 2012 - Änderungen sind nun bekannt

Neues Geldwäscherecht kommt 2012 - Änderungen sind nun bekannt

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, IHK

Die Bundesregierung hat unter großem Interesse der Öffentlichkeit und der Wirtschaftsvertreter einen Gesetzesentwurf zur Optimierung der Geldwäscheprävention auf den Weg gebracht. Nach diversen Nachbesserungen hat der Deutsche Bundestag dieses Gesetz am 01.12.2011 verabschiedet und der Bundesrat diesem am 16.12.2011 zugestimmt. In der offiziellen Erläuterung zum Gesetzesentwurf heißt es: „Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beseitigen.“ Doch die Angst der Betroffenen wird zunehmend größer, dass dies der nächste Schritt hin zur überwachten Gesellschaft ist.


Lange war bliebt das neue Geldwäschegesetz vielen Spekulationen ausgeliefert, in welchem inhaltlichen Umfang es letztendlich in Kraft treten wird und wie sich diese Änderungen auf die Betroffenen auswirken wird. Insbesondere die zunächst beabsichtigte Regelung, dass zukünftig viele Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von über 9 Mitarbeitern eine Geldwäschebeauftragten stellen müssen, stieß auf erheblichen Widerstand in der Wirtschaft. Von dieser Regelung wären nämlich nicht die großen Unternehmen und Kreditinstitute betroffen, die in der Regel bereits professionelle Complianceabteilungen beschäftigen, sondern das kleine bis mittelständische Unternehmen, welches vielfach weder einen hinreichend geschulten Mitarbeiter für diese Position aufweist, noch einen vollzeit-beschäftigten Mitarbeiter hierfür entbehren kann.

Nun stehen die konkreten Regelungen, wie sie 2012 in Kraft treten werden fest. Danach ist die in vielen Unternehmen, welche nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet wären, als Schreckgespenst gesehene Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Unternehmen mit mehr als 9 Mitarbeitern erst einmal „vom Tisch.“ Nunmehr soll nach dem zukünftig neu eingefügten Absatz 4 in § 9 GwG geregelt sein, dass die nach § 16 Absatz 2 GwG zuständige Behörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen kann, wenn sie dies für angemessen erachtet. Welche die zuständige Behörde ist, richtet sich nach der Branche und deren Aufsichtsbehörde, etwa für Rechtsanwälte die Bundesrechtsanwaltskammer oder für Banken die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Offen bleibt dabei, was unter der Formulierung „kann anordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet“ zu verstehen ist und wie dies in der Praxis umgesetzt werden wird.

Weiter heißt es in dem neu gefassten Absatz 4 des § 9 GwG:

„Die in Satz 1 genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 (= Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, Anm. des Verfassers) die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne von Satz 2 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.“

Was hierunter zu verstehen ist, liefert das Gesetz gleich nach:

„Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“

Dies wird erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Geschäft von Edelmetallhändlern, Juwelieren oder Auktionshäusern haben, die insgesamt noch nicht abzusehen sind. Insbesondere wird es sich nach der Umsetzung des neuen Gesetzes zeigen, inwieweit die Beauftragung Dritter als Geldwäschebeauftragte in der Praxis möglich und sinnvoll sein wird.

Allen Unternehmen, die von den geldwäscherechtlichen Neuregelungen betroffen sind, ist daher zu raten, ihre Geschäftstätigkeit von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um für die neuen Anforderungen gewappnet zu sein.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert

RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert

Der Nebel rund um die Frage, welche Gesellschafter zusammengehören, lichtet sich

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, die bereits seit mehreren Monaten diverse Anleger der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) anwaltlich vertritt, erhält immer mehr Informationen aus dem Umfeld der RWI und weiteren Quellen der Kanzlei.

So war es den Rechtsanwälten möglich, bereits mehrere ''Standortgesellschaften'' hinsichtlich der Mitgesellschafter zu identifizieren und gesellschaftsrechtliche Mehrheitsverhältnisse zu den konkreten Standorten in der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufenen Geschädigtengemeinschaft RWI zu bündeln. In einigen Standort-Gesellschaften wird bereits der Großteil der Gesellschafter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertreten. In der Gesellschaft Berkheim 2 vertritt die Kanzlei mittlerweile 75 % der hier investierten Anleger.

Neben der rechtlichen Prüfung der Vertragskonzeption wird die Möglichkeit von Abstimmungen im schriftlichen Verfahren geprüft und ein solches Verfahren vorbereitet. Die Bündelung von Anlegerinteressen in einer Geschädigtengemeinschaft erleichtert es insbesondere, ein tragfähiges und für alle Parteien zufriedenstellendes Konzept zur Fortführung der Standorte auf die Beine zu stellen.

Allen Anlegern der RWI -Real Wert Invest, die ebenfalls der Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wird daher geraten, sich an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter zu wenden oder diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de zu senden.

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Dienstag, 20. Dezember 2011

RWI - Real Wert Invest- Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen

RWI - Real Wert Invest- Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen

Berlin – 20.12.2011 – Matthias Schmidt und Andreas Schmidt sind wieder da, wie informierte Kreise nunmehr bestätigt haben.

Der Schock für die Anleger der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) war groß, als vor ca. zwei Wochen bekannt wurde, dass der Geschäftsführer der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH, Herr Matthias Schmidt sowie dessen Bruder Herr Andreas Schmidt, seines Zeichens Geschäftsführer der RWI - Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft mbH von der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen wurde. Wie der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte nun bekannt wurde, sind sowohl Herr Andreas Schmidt als auch sein Bruder Matthias Schmidt unter strengen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden und befinden sich wieder auf freiem Fuß. Dies ist mittlerweile auch von Seiten der Staatsanwaltschaft Dresden, wie auch von Seiten der beiden Strafverteidiger der Herren Schmidt gegenüber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bestätigt worden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben bereits über deren Strafverteidiger zu den Herren Matthias und Andreas Schmidt Kontakt aufgenommen, um die Interessen der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertretenden Geschädigten und Teilnehmern der Geschädigtengemeinschaft RWI wahrzunehmen.

In einem am 20.12.2011 geführten Telefonat mit Rechtsanwalt Christian M. Schulter hat der zuständige Staatsanwalt zudem bestätigt, dass die strafrechtlichen Ermittlungen derzeit noch laufen und eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten momentan noch niemandem gewährt wird. Sobald der Stand der Ermittlungen eine Akteneinsicht jedoch zuließe, wird diese den Vertretern der Geschädigtengemeinschaft RWI umgehend erteilt. Darüber hinaus machte der Staatsanwalt gegenüber Anwalt Schulter deutlich, dass von Seiten der Ermittlungsbehörde grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestünden, dass die Herren Andreas und Matthias Schmidt im Rahmen ihrer strafprozessualen Auflagen in zivilrechtlicher Hinsicht mit der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte als Vertreter der Geschädigtengemeinschaft RWI zusammenarbeiten, um die Umsetzung der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits mit Anlegern und Vermittlern entwickelten Zukunftskonzepte für die einzelnen Standorte nicht zu gefährden.

„Die Tatsache, dass die beiden Beschuldigten schon wieder aus der Haft entlassen sind, stellt keinen Freispruch dar. Allerdings hält das zuständige Gericht die U-Haft wohl nicht mehr für nötig. Das ist immer dann der Fall, wenn aus Sicht der Behörde keine Verdunklungsgefahr oder Fluchtgefahr besteht,“ erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann.

Zum Verbleib von Rainer Maria Friedrich, der den Anlegern der RWI ebenfalls bekannt ist und der nach Angaben eines Strafverteidigers wohl einer der Hauptgesellschafter der RWI Management ist, wollte sich die Staatsanwaltschaft nicht äußern. Es ist daher anzunehmen, dass sich Herr Friedrich noch in U-Haft befindet.

Allen Geschädigten der RWI Real Wert Invest ist daher zuraten, sich in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen. Betroffene, die der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufene Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wenden Sie sich bitte an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter oder schreiben diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de.

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Dienstag, 13. Dezember 2011

RWI – Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

RWI – Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

Die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) lockte viele Anleger mit Traumrenditen und lukrativen Zukunftskonzepten. Umgesetzt wurde hiervon bislang nichts. Nachdem sich nun immer mehr Geschädigte der RWI bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner meldeten, wurde die „Geschädigtengemeinschaft RWI“ ins Leben gerufen. Zudem wurden alle Beteiligten zu einer Versammlung am 12.12.2011 eingeladen. Über 70 Betroffene kamen, um sich zu informieren.






Anleger und Vermittler von Kapitalanlagen an der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI Real Wert Invest GmbH) trafen sich am 12.12.2011 auf Einladung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte in Berlin ein, um sich über den aktuellen Stand der Entwicklung rund um die RWI zu informieren.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann (Partner der Kanzlei) und Rechtsanwalt Christian M. Schulter (Associate) gaben den interessierten Zuhörern einen Überblick über die Informationen, die der Kanzlei innerhalb der letzten Tage und Wochen durch verschiedene Informanten zugegangen waren. Insbesondere ging es hierbei um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Dresden gegen die Geschäftsführer der RWI führt.

Darüber hinaus informierten die Rechtsanwälte über die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der einzelnen Standorte, die zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks als GbR oder Kommanditbeteiligung durch die RWI aufgesetzt worden waren. Hierbei bestand unter den Betroffenen Konsens, dass zunächst eine wirtschaftliche und rechtliche Ermittlung über die Rentabilität und generelle Tragfähigkeit der einzelnen Standorte erstellt und diese sodann im Rahmen der Anleger besprochen werden müssten, bevor Entscheidungen über weitere Maßnahmen getroffen werden können.

Zum Zweck des Informationsaustauschs und der Exploration der Gegebenheiten schlugen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vor, der bereits gegründeten „Geschädigtengemeinschaft RWI“ beizutreten, in welcher sich die Anleger/Kunden, die Vermögen in Anlagen der RWI investiert haben, versammeln. Die Gemeinschaft wird koordiniert und rechtlich beraten durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte und soll als Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden sowie die bisherigen Geschäftspartner der RWI sein.


„Die Veranstaltung hat gezeigt, dass die Anleger gewillt sind, sich zur Bündelung der Anlegerinteressen zusammenzuschließen, um hierdurch eine Zersplitterung durch die Verfolgung einzelner Interessen zu vermeiden,“ fasst Rechtsanwalt Tintemann den Abend zusammen.

Nach den bisherigen Nachforschungen zeichnet sich ab, dass alle Standorte betroffen sind.

Rechtsanwalt Schulter ergänzt hierzu: „Der Abend hat gezeigt, dass die Anleger
engagiert und daran interessiert sind, eine gemeinsame Lösung für die Zukunft zu finden. Die hohe Beteiligung an der Geschädigtengemeinschaft führen wir darauf zurück, dass viele Anleger sich mit der Anlageidee, die grundsätzlich gut ist, stark identifiziert haben. Insgesamt kann man sagen, dass es für alle Beteiligten sinnvoll gewesen ist, schnell eine Veranstaltung für die interessieren Anleger und Vermittler der RWI durchzuführen.“




Anleger oder Berater, die an dem Termin nicht teilnehmen konnten, können sich gerne an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wenden. Als Ansprechpartner stehen RA Tintemann und RA Schulter gerne zur Verfügung. Eine Teilnahme an der Interessengemeinschaft ist weiterhin möglich.

Die wesentlichen Ergebnisse der Veranstaltung werden in einem Informationsschreiben zusammengefasst und an die Teilnehmer der Geschädigtengemeinschaft nachträglich versendet.

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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12277 Berlin
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Internet Presse - Nachrichten

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Wechsel bei der Komplementärin erfolgt

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Wechsel bei der Komplementärin erfolgt

ACM Renditefonds 1 wechselt Haftungsträgerin aus – Was Anleger wissen müssen.

Die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG, eine Kapitalanlagegesellschaft aus Berlin, hat eine neue Haftungsträgerin. Diese heißt ACM Service Center GmbH und hat ihren Geschäftssitz in Rehfelde OT Zindorf. Die Gesellschaft ist beim Handelsregister in Frankfurt/Oder zur Handelsregisternummer HRB 11818 eingetragen. Die zustellfähige Anschrift der Gesellschaft lautet Hinterstraße 17, 15345 Rehfelde und stellt nach Angaben informierter Kreise auch den Wohnsitz der Eheleute Melanie und Alexander Welitschkow dar. Frau Melanie Welitschkow ist gleichzeitig Geschäftsführerin er neuen Komplementärgesellschaft ACM Service Center GmbH und zudem Kommanditistin der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG.

Die Beteiligung an der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG wurde nach Kenntnis der Rechtsanwälte in der Vergangenheit durch die Allround Capital Management GmbH & Co. KG verkauft, die ebenfalls durch die Eheleute Welitschkow gegründet wurde. Diese Gesellschaft ist auch dadurch bekannt geworden, dass sie zahlreichen Anlegern eine Beteiligung an der SLR Beteiligungsfonds I. GmbH & Co. KG empfahl.

Die Allround Capital Management GmbH & Co. KG befindet sich mittlerweile in der Insolvenz, und wurde gemäß Eintrag im Handelsregister vom 22.06.2011 aufgelöst.

Die durch die Allround Capital Management vermittelte Kapitalanlage in die SLR Beteiligungsfonds I. GmbH & Co, KG scheint nicht sehr renditeträchtig zu werden. Vielmehr hat die Gesellschaft Anlegern, die hier investiert waren und nunmehr durch Urteile des Landgerichts Berlin aus der Gesellschaft ausscheiden dürfen, mitgeteilt, dass von Ihrer Anlagesumme nicht einmal mehr ein Prozent zur Rückzahlung kommen würden (zu unserem Artikel). Das ist nahe am Totalverlust."

Zu dem Wechsel in der Komplementärstellung mein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Ein Wechsel in der Komplementärstellung bedeutet, dass nunmehr eine neue Gesellschaft Haftungsträgerin für die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG ist. Bei einem solchen Vorgang ist es verwunderlich, dass die in der Gesellschaft investierten Anleger hierüber nicht informiert wurden. Es stellt sich sogar die Frage, ob die Anleger, die hier als sogenannte Treuhandkommanditisten investiert sind, nicht sogar der Auswechslung der Haftungsträgerin hätten zustimmen müssen.“

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertritt bereits Anleger, die in der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG investiert sind. Diese beabsichtigen nunmehr eine außerordentliche Versammlung der Treugeber durchzuführen. Um hier über eine Ablösung der Treuhandgesellschaft Consult Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH abzustimmen.

Da sich die Anleger oftmals untereinander nicht kennen, muss zunächst einmal eine Bündelung der Anlegerinteressen über eine Gemeinschaft der Treugeber realisiert werden. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat sich hier bereit erklärt, die Treugeber bei einer Durchführung einer außerordentlichen Treugeberversammlung zu unterstützen.

Die Treugeberversammlung soll im Januar 2012 stattfinden. Eine Einberufung der Treugeberversammlung wird in Kürze erfolgen. Sollte eine Einladung nicht über die Treuhandkommanditistin Consult Treuhand Steuerberatungsgesellschaft zugestellt werden, wird die Treugeberversammlung auf anderem Wege realisiert werden.

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Montag, 5. Dezember 2011

Geldwäscheprävention - Ausführung durch Dritte

Geldwäscheprävention - Ausführung durch Dritte

Das Geldwäscherecht sieht für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz einige Sorgfaltspflichten vor. Ziel ist es, die Finanzierung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

Die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche sind grundsätzlich erstrebenswertes Ziel. Das Problem für die Wirtschaft ist jedoch, dass viele der Aufgaben, die eigentlichh den staatlichen Behörden obliegen würden, durch geldwäscherechtliche Vorschriften auf die privaten Unternehmen delegiert wurden, womit sich der Staat die betreffenden Unternehmen zum Hilfssherifff“ im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den Terrorismus macht. Anders als etwa im Strafrecht, wo bis auf wenige Ausnahmen der normale Bürger nicht von sich aus tätig werden muss, wenn er von Straftaten Kenntnis erhält, werden den verpflichteten Unternehmen umfangreiche Sorgfalts- und Prüfungspflichten auferlegt, die geradezu als „Vorarbeit“ für mögliche spätere Ermittlungsverfahren gelten können.

Für die verpflichteten Unternehmen stellt dies einen zusätzlichen Einsatz an Personal und Arbeitsaufwand dar. Um etwa vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners, den Zweck der Geschäftsbeziehung oder gar einen hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, und diese Daten sodann auch noch zu verifizieren, benötigt man Zeit und einschlägiges Wissen. Genau dies ist es jedoch, was einigen Unternehmen gerade nicht zur Verfügung steht.

Viele Unternehmen greifen daher auf die durch § 7 Geldwäschegesetz (GwG) gewährte Möglichkeit, Dritte mit der Ausführung der Sorgfaltspflichten zu beauftragen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen denjenigen Dritten, auf die kraft Gesetz ohne weiteres zurückgegriffen werden kann und sonstigen Dritten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung für den Verpflichteten tätig werden können jedoch auf deren Zuverlässigkeit überprüft werden müssen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen sog. Geldwäschebeauftragten, welcher mit all seinen Aufgaben zur internen Sicherungsmaßnahmen ebenfalls unter bestimmten Umständen „outgesourct“ werden kann.

Zu der ersten Gruppe zählen insbesondere in der Europäischen Union ansässige:

Kreditinstitute

Finanzdienstleistungsinstitute

Versicherungen und Versicherungsvermittler

Rechtsanwälte und Notare

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater

Zudem wird das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG weiterhin von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als geeignet anerkannt. Eine gesonderte Zuverlässigkeitsprüfung ist hier nicht erforderlich.

Bei der Beauftragung zur Ausführung der Sorgfaltspflichten durch andere Dritte bedarf es dagegen regelmäßig einer vertraglichen Vereinbarung. Vor der Übertragung der Sorgfaltspflichten auf sonstige Dritte muss der Verpflichtete die Zuverlässigkeit des beauftragten Dritten prüfen und später stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflichten kontrollieren.

Die zur Durchführung bestimmten Dritten, egal ob gesetzlich oder vertraglich beauftragt, haben dem Verpflichteten unverzüglich und unmittelbar die erlangten Daten und Erkenntnisse herauszugeben. Auf Anfrage des Verpflichteten hat der Dritte zudem sämtliche Unterlagen samt Kopien herauszugeben, die zur Identifizierung erstellt wurden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Sorgfaltspflichten sowie die Haftung bei Verstößen stets beim Verpflichteten bleibt, unabhängig, ob es sich um gesetzlich vorgesehene oder vertraglich vereinbarte Dritte handelt. Eine Übertragung dieser Verantwortung auf Dritte ist ausgeschlossen.

Dr. Thomas Schulte
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Freitag, 2. Dezember 2011

Rechte der Flugpassagiere bei Verspätung und Annulierung gestärkt

Rechte der Flugpassagiere bei Verspätung und Annulierung gestärkt

Wer kennt das nicht? Am Flughafen erfährt man, dass der eigene Flug mit Verspätung starten wird oder gar annulliert wurde.

Auf Grund der Verordung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates hat der Passagier unter Umständen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

250 Euro beu allein Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwishcne 1 500 km und 3 500 km,

und sogar 600 Euro in andern Fällen.

Dies Verpflichtung besteht nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Problematisch ist, wann sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, die eine Ausgleichszahlungspflicht entfallen ließe.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az.: Xa ZR 64/07) entschieden, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können.

Fazit:
Das Urteil ist zu begrüßen, weil damit die Rechte der Passagiere gestärkt werden. Auf einen technischen Defekt hat eine Fluggesellschaft mehr Einfluss als auf schlechte Witterungsverhältnisse oder Vulkansausbrüche.


RA Horvath


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Internet Presse - Nachrichten

Verjährung Ihrer Ansprüche

Verjährung Ihrer Ansprüche

Zum Ende des Jahres droht die Verjährung von Ansprüchen.

Sollten Sie noch Ansprüche haben, die schon einige Zeit zurückliegen, dann sollte Sie überprüfen lassen, ob eine Verjährung droht. Nach eingetretener Verjährung ist eine Durchsetzung des Anspruchs in der Regel nicht mehr möglich.

Dabei sollten Sie wie folgt vorgehen:

(1) Verjährungsfristen prüfen:
Je nach Anspruchsart bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre.

(2) Beginn der Frist:
Gemäß § 199 Abs.1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen kann.

RA Benjamin Horvath


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