Dienstag, 4. September 2012

Steuerstrafrecht - Grundzüge und Systematik

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Steuerstrafrecht - Grundzüge und Systematik

von Rechtsanwalt Christian M. Schulter, Rechtsanwalt der Kanzlei Dr. Schulte und Partner

Das Deutsche Steuerstrafrecht ist begrifflich nicht fest umrissen. Generell sind hiermit jedoch alle Gesetze gemeint, die bestimmte Sanktionen wegen Verstößen gegen verschiedene Steuergesetze androhen.

Steuerhinterziehung

Größte Bedeutung hat hierbei § 370 Abgabenordnung (AO), worin der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung geregelt ist. Danach macht sich wegen Steuerhinterziehung derjenige strafbar, der steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständig oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. In der Praxis hat diese Regelung die größte Bedeutung. Dabei ist stets darauf zu achten, was zur Erfüllung der Steuerhinterziehung als erheblich und pflichtwidrig anzusehen ist. Ausschlaggebend hierfür ist das jeweilige materielle Steuerrecht, wie beispielsweise das Einkommenssteuergesetz oder das Umsatzsteuergesetz.

Ist die Steuerhinterziehung tatbestandlich erfüllt, tritt hierdurch eine Steuerverkürzung, die den eigentlichen Schaden darstellt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die durch das Finanzamt festgesetzte Steuer niedriger ist, als die tatsächl ich geschuldete.

Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Zu unterscheiden ist zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Während Steuerstraftaten mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden, sind Steuerordnungswidrigkeiten lediglich mit einer Geldbuße bedroht. Wichtigster Fall einer Steuerstraftat ist die bereits genannte Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Aber auch der verbotswidrige Im- oder Export zollpflichtiger Gegenstände wird als Steuerstraftat behandelt. Lediglich eine Steuerordnungswidrigkeit ist bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO oder der Steuergefährdung nach § 379 AO zu sehen. Bei diesen droht regelmäßig nur eine Geldbuße.

Selbstanzeige

Für den „Steuersünder“ von großer Bedeutung, ist die Möglichkeit, sich mit einer Selbstanzeige der Strafverfolgung zu ent ziehen. Hierbei sind in den letzten Jahren umfangreiche gesetzliche Änderungen vorgenommen worden. Wichtig ist dabei für den sich selbst Anzeigenden, dass die zur Straffreiheit führenden Voraussetzungen vollständig erfüllt sein müssen. Insbesondere ist hier auf die Frage zu achten, ab welchem Zeitpunkt die Finanzbehörde von welchen Straftatbeständen bereits Kenntnis hatte und wann sie den Steuerpflichtigen hierüber informiert hat.

Rechtsanwalt Schulter rät hierbei: „Sofern Sie Kenntnis davon erlangen, dass gegen Sie Ermittlungen wegen einer Steuerstraftat eingeleitet wurden, sollten Sie umgehend einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren und diesem Ihren Sachverhalt schildern. Nur so können Sie bei einer Selbstanzeige sicher sein, dass Sie den Finanzbehörden nicht sämtliche Informationen zukommen lassen, ohne hierfür eine Straffreiheit zu erlangen.“

So hat etwa zuletzt mit Entscheidung vom 20.05.2010 der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bislang mit strafbefreiender Wirkung vorzunehmende Teil-Selbstanzeige in Zukunft nicht mehr den gewünschten Erfolg bringt. Hier hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss klargestellt, dass die strafbefreiende Wirkung zukünftig nur noch demjenigen zukommen soll, der all seine Konten und steuerrelevanten Vergehen offenlegt.

Christian M. Schulter
Rechtsanwalt - Associate

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GA-Bau GmbH & Co. KG, Leimen – Erwerber von so genannten „Steuerspar-Immobilien“ machen Ansprüche geltend

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GA-Bau GmbH & Co. KG, Leimen – Erwerber von so genannten „Steuerspar-Immobilien“ machen Ansprüche geltend

Betroffene, welche von der GA-Bau GmbH & Co. KG, Franz-Schubert-Straße 7, 69181 Leimen, Immobilien erworben haben, sind unzufrieden mit den wirtschaftlichen Auswirkungen des Kaufes.

Diverse sich fehlerhaft beratend fühlende Erwerber haben deshalb die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beauftragt, Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen.

Bei den verkauften Immobilien handelt es sich beispielsweise um Objekte in Leipzig. Einigen Käufern und ihren Familien gegenüber aufgetreten sind vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages beispielsweise unter anderem Berater der in 76694 ansässigen Firma Signum Immobilien Vertriebs GmbH. Typisch ist der Bericht, dass ihnen erklärt wurde, der Erwerber einer Immobilie eigne sich hervorragend, um Steuern zu sparen und eine Kapitalanlage zu schaffen. Als Mittel der Wahl sollte dabei eine zu 100 % fremdfinanzierte Eigentumswohnung dienen. Im Vorfeld wurden ebenfalls abgestimmte Berechnungsbeispiele überreicht, welche den tatsächlichen Verlauf einer späteren monatlichen Belastung prognostizierten.

Die Wahrheit sieht nach Schilderungen der einiger Erwerber angeblich anders aus, weil diese Versprechungen und Berechnungen nicht zuträfen und vielfach ein wesentlich höherer monatlicher Betrag aus eigener Tasche zu leisten sei. Entgegen den Versprechungen seien die Mieteinnahmen und Steuerersparnisse nicht ausreichend, um die Fremdfinanzierung in dem versprochenen Maß abzumildern. Auch schildern einzelne Erwerber,  dass es bei der Beurkundung der von der GA-Bau GmbH & Co. KG aus Leimen verkauften Immobilien ebenfalls angeblich nicht korrekt zuging. Beispielsweise berichten Erwerber, dass entgegen der klaren Verbraucherschutzregeln im Beurkundungsgesetz Kaufvertragsurkunden nicht 14 Tage vor der Beurkundung zur Kenntnisnahme überreicht worden seien und vielmehr eine Art Zeitdruck aufgebaut worden sei, unter dem die Beurkundung zeitnah nach der Beratung durch verschiedene Vermittler durchgeführt worden sei.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte konnten nach einer formalen Prüfung der ihnen vorgelegten Notarverträge feststellen, dass – entgegen den angeblichen Versprechungen einiger Vermittler – eben kein „unverbindliches Angebot“ vor einem Notar abgegeben wurde, sondern vielmehr ein verbindliches, befristet unwiderrufliches Angebot beurkundet worden ist. Entsprechend einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen auch Fristen, binnen derer ein solches Angebot angenommen werden kann, beschränkt werden. Nach einer neueren Rechtsprechung des BGH und diverser untergeordneter Gerichte können solche Verträge zum Vorteil der Opfer sogar nichtig sein mit der Folge, dass der Kauf der Immobilie zurückabgewickelt werden kann.

Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben die Ergebnisse der Überprüfungen gegenüber der GA-Bau GmbH & Co. KG geltend gemacht und die Rückabwicklung eines Kaufvertrages gefordert. Eine Reaktion der GA-Bau GmbH & Co. KG blieb aus.

Dabei dürften der GA-Bau GmbH & Co. KG die Folgen der Verweigerung einer schnellen, außergerichtlichen Lösung bekannt sein. Bereits im Jahre 2010 hatten jedenfalls erstinstanzlich sowohl das Landgericht Heidelberg, als auch das Landgericht Potsdam die GA-Bau GmbH & Co. KG aus Leimen auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages und auf Schadensersatz verurteilt. In jenen Fällen hatte sich die GA-Bau GmbH & Co. KG eines Berliner Vermittlerunternehmens bedient, welches selbst vor dem Landgericht Berlin wegen Täuschung beim Vermitteln von Eigentumswohnungen verurteilt wurde. Sich geschädigt fühlende Erwerber, die ebenfalls bei der GA-Bau GmbH & Co. KG aus Leimen eine Immobilie erworben haben, sollten nach Prüfung und Überlegung den Geschehensablauf durch fachkundige Rechtsanwälte prüfen lassen, ob Ansprüche noch mit Aussicht auf Erfolg wirtschaftlich sinnvoll durchsetzbar sind.

„Die Namen der beteiligten Firmen und Personen sind stets austauschbar, das System ist jedoch immer gleich“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, Kim Oliver Klevenhagen. „Erfolge gegen verschiedenste Verkäuferfirmen vor Gericht zeigen, dass es sich für sich geschädigt fühlende Erwerber lohnen kann, gegen einen vermeintlich stärkeren Gegner vorzugehen. Allerdings ist jeder Einzelfall gründlich zu prüfen, da sich immer Besonderheiten ergeben, die vor Gericht entscheidend sein können.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen, der mit seinem Team von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte in Berlin bereits eine Vielzahl von Verfahren gegen verschiedenste Bauträger siegreich zugunsten der Opfer und ihrer Familien abschließen konnte.

V.i.S.d.P.:

Kim Oliver Klevenhagen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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SAM AG - Rückabwicklung der Gesellschaft befürchtet Droht der finanzielle Super - Gau? Schweizer Finanzaufsicht droht mit Auflösung der Gesellschaft

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SAM AG - Rückabwicklung der Gesellschaft befürchtet
Droht der finanzielle Super - Gau? Schweizer Finanzaufsicht droht mit Auflösung der Gesellschaft


Die Swiss Asset Management AG, kurz SAM Finanz AG oder SAM AG, bot Inhabern alter und vermeintlich unrentabler Lebensvers icherungen an, diese den Anlegern abzukaufen und das ausgezahlte Geld gewinnbringend anzulegen. Dabei wurde den Anlegern verschiedene Vertragsvarianten angeboten. Das Spektrum reichte von einer einmaligen, sofortigen Zahlung, über monatliche Raten bis hin zu einer garantierten Auszahlung am Ende der Laufzeit. Stets versprach die SAM AG den Anlegern jedoch einen erheblichen Gewinn.

Es kann dahinstehen, ob das Konzept auf lange Sicht aufgegangen wäre, denn unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg hat die schweizerische Finanzaufsichtsbehörde, kurz FINMA, im März 2012 Untersuchungen wegen des Verdachtes eines genehmigungspflichtigen Einlagegeschäfts ohne über die erforderlichen Genehmigungen zu verfügen. Der Geschäftsbetrieb der SAM AG wurde seitdem vorübergehend eingefroren und die Geschäfte durch eine eigens als Verfügungsberechtigte eingesetzte Züricher Kanzlei geführt. Seitdem erhalten die Anleger der SAM AG auch keine Zahlungen mehr. Es melden sich nun immer mehr verunsicherte Anleger der SAM AG bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und erbitten Rechtsrat in dieser Angelegenheit. Dabei zeigt sich immer deutlicher, dass die Informationspolitik der SAM deutlich zu wünschen übrig lässt. So spricht die SAM AG in denen an die Anleger versandten Newslettern teilweise nur von Überprüfungen durch die schweizerische Finanzaufsichtsbehörde.

Wie der Kanzlei Dr. Schulte und Partner durch interne Quellen aus dem Prüfungsverfahren bekannt wurde, ist eine Entscheidung der FINMA in den nächsten Tagen oder Wochen zu erwarten. Mit dieser Verfügung werde darüber entschieden, ob das Geschäft der SAM AG durch diese wieder aufgenommen werden darf oder die SAM AG endgültig geschlossen wird. Letzteres hätte zur Folge, dass ein externer Liquidator die Geschäfte der Gesellschaft übernehmen und die SAM AG verpflichtet werden würde, sämtliche Verträge mit ihren Anlegern rückabzuwickeln. Da davon auszugehen ist, dass die SAM Ag nicht Í ber die nötigen Geldreserve verfügt, um alle Anleger auszuzahlen, besteht hier das Risiko, dass der SAM AG über kurz oder lang ein Insolvenzverfahren droht.

"Es haben sich bereits hunderte von Anlegern der SAM AG hilfesuchend an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner gewandt. Obgleich zunächst die Entscheidung der FINMA abzuwarten ist, sollte bereits für den Fall, dass die SAM AG aufgelöst wird, aus rechtlicher Sicht vorgesorgt werden, um den Entwicklungen nicht hinterher zu laufen. Sollte die FINMA AG eine Abwicklungsverfügung aussprechen, ist mit ziemlicher Sicherheit von einem Totalverlust für die Anleger auszugehen", erklärt der bekannte Berliner Wirtschaftsanwalt Dr. Thomas Schulte die aktuelle Sachlage.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner prüfen daher bereits jetzt mögliche Ansprüche gegen die verantwortlich Handelnden der SAM AG. Sollte sich tatsächlich der Vorwurf bestätigen, dass die SAM AG ein genehmigungspflichtiges Einlagengesch äft ohne die erforderlichen Genehmigungen geführt hat, so wären die Vorstände der SAM AG auch persönlich in die Haftung zu nehmen.

Darüber hinaus steht möglicherweise als Haftungsträger auch der in das Geschäftskonzept eingebundene Rechtsanwalt im Fokus, welcher als Treuhänder fungierte.

Letztendlich muss auch die Frage gestellt werden, ob die schweizerische Finanzaufsicht und damit auch der Schweizer Staat nicht Versäumnisse in der Vergangenheit sich vorwerfen zu lassen haben. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner prüfen daher bereits die Erfolgsaussichten möglicher Amtshaftungsansprüche gegen den Schweizer Staat.

Den Anlegern der SAM AG ist dazu zuraten, sich bereits jetzt rechtlichen Rat einzuholen, um auf jegliche Entwicklung bei der SAM AG vorbereitet zu sein.

V.i.S.d.P.:

Holger Schöne


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SAM AG - Schweizerische Finanzaufsichtsbehörde schließt Gesellschaft endgültig – Gesellschaft wird abgewickelt

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SAM AG - Schweizerische Finanzaufsichtsbehörde schließt Gesellschaft endgültig – Gesellschaft wird abgewickelt

von Rechtsanwalt Christian M. Schulter, Kanzlei Dr. Schulte und Partner

Die SAM AG stand bereits seit mehreren Monaten unter intensiver Prüfung der schweizerischen Finanzaufsichtsbehörde FINMA. Vorläufig wurden mehrere Verfügungsberechtigte eingesetzt, die die Geschäfte der SAM AG weitergeführt haben. Der gröÍ te Teil des Geschäftsbetriebes wurde jedoch bereits vorläufig eingestellt.

Nun hat die FINMA mit Entscheidung vom 04.09.2012 verfügt, dass die SAM AG endgültig aufgelöst und rückabgewickelt werden soll. Anlegern droht nun endgültig der Totalverlust ihrer Investitionen.

Dabei gab es schon seit Monaten Spekulationen, wie die Finma entscheiden werde. Die Dauer und der Umfang der durchgeführten Prüfungen ließ jedoch darauf schließen, dass die SAM AG ihren Geschäftsbetrieb nicht wieder aufnehmen werde.

Wir berichteten hierüber ausführlich. http://www.dr-schulte.de/2012-pressemitteilungen/sam-ag-schweizer-finanzaufsicht-droht-mit-auflosung-der-gesellschaft.html


Nun hat die Schweizerische Finanzaufsichtsbehörde FINMA auf Grundlage eines vom vorläufigen Verfügungsberechtigten erstellten Prüfungsberichts entschieden, dass das Geschäftsmodell der SAM AG ein Einlagengeschäft darstellt, welches genehmigungspflichtig gewesen ist. Diese Genehmigung lag jedoch nicht vor.

Die Konsequenz hieraus ist, dass die Gesellschaft und alle mit dieser geschlossenen Verträge rückabgewickelt werden müssen. Sämtliche Anleger, die ihre Gelder damals aus dem Verkauf von laufenden Lebensversicherungen investiert haben, müssten danach ihre G elder zurückerhalten. Das Problem ist, dass die Gesellschaft voraussichtlich nicht über die hierfür nötigen Liquiditätsreserven verfügt, sodass die an die Gesellschaft gestellten Forderungen nicht erfüllt werden können. und somit der SAM AG die Insolvenz droht. Für die Anleger der SAM AG könnte dies Totalverlust der Kapitalanlage bedeuten.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner stehen in intensivem Kontakt mit verschiedenen Verantwortlichen aus dem Umfeld der SAM AG. Bislang haben sich an die Rechtsanwälte bereits mehrere hundert Anleger der SAM AG gewandt, um ihre Gelder noch zu retten.

Zu prüfen ist hierbei, welche Ansprüche gegen die Vorstände der SAM AG gerichtlich geltend gemacht werden können, da für Verstöße gegen die Genehmigungspflicht regelmäßig auch die Vorstände der Gesellschaft persönlich haften.

Darüber hinaus werden bereits die Voraussetzungen von Amtshaftungsansprüchen gegen die schweizerische Finanzaufsic htsbehörde und somit gegen den Schweizer Staat geprüft. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner sind hier bereits in juristische Prüfungen eingestiegen.

Allen Anlegern der SAM AG ist dringend zu raten, sich so schnell wie möglich rechtlichen Rat von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenden Rechtsanwalt einzuholen. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner beabsichtigt in Sachen der SAM AG eine Geschädigtengemeinschaft zu gründen, in der sich die Opfer der SAM AG beteiligen können und mit der die Interessen der Anleger konzentriert wahrgenommen werden können.

Christian M. Schulter
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Sonntag, 18. März 2012

Rechtsschutzversicherung - Hoffnung für Kapitalanleger - Gerichte erklären Ausschlussklausel in Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für nichtig

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Rechtsschutzversicherung - Hoffnung für Kapitalanleger - Gerichte erklären Ausschlussklausel in Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für nichtig

von Rechtsanwalt Christian M. Schulter

Abgezockte Kapitalanleger können jetzt wieder neue Hoffnung schöpfen.
Viele gebeutelte Kapitalanleger fühlten sich ein zweites Mal über den Tisch gezogen, als sie von Ihrer Rechtsschutzversicherung die Antwort erhielten, dass für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundstze der Prospekthaftung Anwendung finden, kein Kostenschutz erteilt werden könne.

Aber im Einzelnen:

Gut geschulte und überzeugende Berater preisen Kapitalanlagen, die in gut aussehenden Hochglanzprospekten sagenhafte Gewinne und Rendite versprechen, Familienväter, Ehepaaren, vor allem Rentner aus allen Gesellschaftsschichten an. Ist die Vertrauensbasis erstmals zwischen Kapitalanleger und Berater aufgebaut und gefestigt, sind die Anleger gerne bereit, ihre gesamten Ersparnisse, die z. B. für die Altersvorsorge bestimmt waren, in eben eine der angepriesen Kapitalanlagen zu investieren. Leider stellt sich vielfach erst nach Jahren heraus, dass die versprochenen Gewinne nicht erreicht werden, deutliche Verluste aufgelaufen sind und die Kapitalanlage selbst mehr Risiken in sich birgt, als beim Abschluss realisiert wurde. Spätestens jetzt wird dem Kapitalanleger klar, dass er ein Opfer einer risikoreichen Kapitalanlage geworden ist, die nur im Hochglanzprospekt perfekte Gewinne versprach: Papier ist geduldig! Wenn sich das Opfer dann an einen Rechtsanwalt wendet, fallen hierfür oft hohe Gebühren an, da sich die Kosten gem der gesetzlichen Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an dem Streitwert orientiert. Dieser ist in der Regel gleichbedeutend mit der Investitionssumme.

Kein Kostenschutz wegen Ausschlussklausel?

Wohl dem, der für einen solchen Fall über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die er irgendwann mal vorsorglich abgeschlossen hat, um in solchen Fällen nicht auch noch die Kosten tragen zu müssen. In der Praxis handeln die Rechtschutzversicherungen leider nicht wie große Brüder, die in der Not helfen und zur Stelle stehen, wenn man sie braucht, sondern sie weisen mit fadenscheinigen Argumenten Deckungsanfragen zurück und der Kostenschutz wird verweigert. Dabei werden alle Register gezogen. Oft beziehen sich die Rechtsschutzversicherungen auf ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) und die darin geregelten Ausschlussklauseln, die bei Kapitalanleger in der Regel so oder so ähnlich formuliert ist:

Rechtsschutz besteht besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).

Da stellt sich für viele Betroffene die Frage: Wozu eine Rechtschutzversicherung, wenn man in der Not im Regen stehen gelassen und das Vertrauen missbraucht wird? Das "Nein" der Rechtsschutzversicherung entzieht dieser die Daseinsberechtigung auf dem Versicherungsmarkt, weil genau für diese Fälle solch eine Versicherung abgeschlossen wurde.

Gerichte erklären Ausschlussklausel für nichtig

Nun ist diese Klausel vom Oberlandesgericht München sowie vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main für insgesamt bzw. teilweise nichtig erklärt worden. Dabei wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Formulierungen in dieser Klausel zu ungenau, damit für den Versicherungsnehmer intransparent und die Klausel damit letztendlich nichtig wäre. Dies ist ein großer Erfolg für alle Anleger, die daran gehindert sind, ihre Ansprüche gegen ihren Berater oder gegen die Kapitalanlagegesellschaft selbst gerichtlich durchzusetzen, weil ihnen der Kostenschutz versagt wurde, und ihnen die eigenen Mittel fehlen.

Es ist daher allen Kapitalanlegern, denen der Deckungsschutz mit dem oben genannten Hinweis von der Rechtsschutzversicherung verwehrt wurde, zu raten, ihre Ablehnung unter Beachtung der neuen Rechtsprechung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt nochmal Überprüfen zu lassen. Möglicherweise muss die Rechtsschutzversicherung doch noch Kostenschutz gewähren, sodass auch ein Klageverfahren in der Sache selbst wieder möglich ist. Die Anwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner konnte vielen Opfern und deren Familien zu ihrem Recht erfolgreich verhelfen, das Vertrauen in Gerechtigkeit wieder herstellen und ist spezialisiert auf diesem Gebiet. Wir lassen sie nicht im Regen stehen.

Christian M. Schulter
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Mittwoch, 22. Februar 2012

Schufa - mehr Macht als die Schwiegermutter? Anwalt für Schufa Fragen

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Schufa - mehr Macht als die Schwiegermutter? von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt


Diese SCHUFA sammelt Daten von ihren Vertragspartner über deren Zahlungsmoral. Man kann in unserer modernen Informationsgesellschaft sagen, dass ein schlechter SCHUFA Eintrag ähnlich wie die Pest im Mittelalter für den Betroffenen schlimme Folgen hat. Er ist im Grunde aus dem Geschäftsverkehr ausgeschlossen.

Wie funktioniert das System?

In der Regel ist allerdings zu beobachten, dass Schwiegersöhne und sonstige Menschen inzwischen mehr Respekt vor der SCHUFA haben als vor der ansonsten allmächtigen Schwiegermutter.

Gerade zum Umgang mit Negativeinträgen bei Auskunfteien, wie der Schufa Holding AG, der Creditreform oder Bürgel gibt es im Internet verschiedene Informationen von mal mehr, mal wieder seriösen Anbietern. Bisher hatten sich auch nur wenige Rechtsanwälte auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Allerdings scheint mit der Anzahl der Betroffenen Kunden / Verbraucher, die Probleme mit Banken, Versicherungen, Telefonanbietern, Vermietern oder sogar ihrem Arbeitgeber bekommen, auch die Anzahl der Anbieter anzusteigen. Die Rechtsanwälte aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beschäftigen sich bereits seit mehreren Jahren mit dem Rechtsgebiet des Datenschutzrechts und insbesondere mit der Problematik der Löschung von Negativeinträgen in Auskunfteien.
Vielen Betroffenen konnte bereits außergerichtlich geholfen werden. Hierzu reicht meist ein juristisch anspruchsvolles und gut durchrecherchiertes Anschreiben an die entsprechende Stelle, die für den Negativeintrag verantwortlich ist. Hier konnten in der Vergangenheit bereits Negativeinträge durch folgende Firmen zur Löschung gebracht werden.
- Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG
- H&M Hennes und Mauritz B.V. & Co. KG
- Bayerischer Inkasso Dienst AG
- Telekom Deutschland GmbH
- Lindorff Inkasso GmbH
- Commerzbank AG
- Universum Inkasso GmbH
- Schufa-Holding AG (nach Löschung des Eintrags durch eintragende Stelle)
- MLP Finanzdienstleistungen AG
- Deutsche Postbank AG
- Santander Consumer Bank AG
- EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH
Auch gerichtlich waren die Rechtsanwälte in verschiedenen Verfahren erfolgreich. Unter anderem wurden Urteile gegen folgende Gesellschaften erstritten:
- Landesbank Berlin AG (LBB) (Urteil Amtsgericht Mitte)
- Telekom Deutschland GmbH (einstweilige Verfügung – Amtsgericht Lichtenberg)
- Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Berlin)
- Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Verden – veröffentlicht in VuR 2011, 191 ff.
- Bayerischer Inkasso Dienst (Urteil Landgericht Berlin – veröffentlicht in VuR 2011, 271 ff. –
- Santander Consumer Bank AG (Urteil Landgericht Hannover)
Nach einer durch die Rechtsanwälte eingereichten Klage kam es im Wege eines Vergleichs oder während des Rechtsstreits zu einer Löschung von Einträgen folgender Gesellschaften:
- Targobank (Eintrag während des Verfahrens vor Landgericht Düsseldorf gelöscht)
- UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank – Vergleich vor Landgericht Berlin)
- Readybank AG (Eintrag vor Urteil des Landgerichts Berlin erledigt)
- Commerzbank AG (Eintrag vor Urteil des Landgerichts Berlin erledigt)

Die Schufa ist sozusagen ein privater Kontrollverein der Wirtschaft über die Bürger.

Was macht die Schufa?


Die Schufa erhält ihre Daten zum überwiegenden Teil von ihren Vertragspartnern. Diese melden der Schufa sowohl positive als auch negative Geschäftsvorfälle. Problematisch werden diese Meldungen vor allem dann, wenn die Kunden sich nicht vertragsgemäß verhalten haben. Dies tritt insbesondere bei Zahlungsverzug und daraus folgender Vertragskündigung auf. Über den Kunden wird dann meist bei der Schufa ein Negativeintrag vorgenommen und gespeichert.
Dieser bewirkt, dass der Kunde in seinen Bonitätsmerkmalen, die an Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter, Kreditkartenunternehmen gemeldet werden, absinkt. Die Schufa sammelt die Daten wie ein Lehrer und verteilt Noten; oder sogar Klassenbucheinträge.

Was bedeutet eine schlechte Benotung durch den Kontrollverein Schufa?

Der Negativeintrag kann daher nach seiner Entstehung weitreichende Folgen haben. Viele Kunden wissen nicht, dass ein Negativeintrag bei der Schufa nicht sofort mit der Zahlung einer offenen Forderung an den Gläubiger zur Löschung gebracht wird. Dies liegt daran, dass der Negativeintrag von dem einmeldenden Unternehmen nicht widerrufen, sondern lediglich gegenüber der Schufa Holding AG für erledigt erklärt wird. Eine Löschung erfolgt erst nach Ablauf von 3 Jahren. Dies geschieht automatisch ohne Zutun des Kunden aufgrund der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG.

Wer kontrolliert die Schufa und wie geschieht das?

Bis zum 01.04.2010 war die Übermittlung von sogenannten Negativmerkmalen anhand von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Zusätzlich bestand auch die Verpflichtung für die Kreditwirtschaft, eine Schufa-Einverständnisklausel einzuholen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten war jedoch nur dann zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich war und sich im Rahmen einer Interessenabwägung herausstellte, dass keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Zum 01.04.2010 ist mittlerweile die Novelle zum BDSG in Kraft getreten.
In § 28 a Abs. 1 BDSG ist nunmehr klar geregelt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (wie z.B. die SCHUFA, Creditreform, Bürgel oder andere) über eine Forderung nur zulässig ist, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit die Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Ist die Forderung nicht fällig (z.B. weil sich der Schuldner noch nicht im Zahlungsverzug befindet oder eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart hat), liegt kein rechtmäßiger Schufa-Eintrag vor.
Grundsätzlich ist hier die einmeldende Stelle für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 a Abs. 1 BDSG beweisbelastet. Es gilt nämlich die gesetzliche Vermutung, dass grundsätzlich jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, wenn kein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Durch die neue Vorschrift des § 28 a Abs. 1 BDSG wurde die bisher richterrechtlich geprägte Bewertung von Negativmeldungen denen sogenannte „harte“ bzw. „weiche“ Negativmerkmale zugrunde liegen, nunmehr gesetzlich regelt. Die Nr. 1 – 3 des § 28 a Abs. 1 BDSG regeln nunmehr die sog. „harten“ Negativmerkmale, bei denen die Eintragung unter erleichterten Bedingungen möglich ist. § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG regelt die Eintragung von sog. „weichen“ Negativmerkmalen. Grundsätzlich bleibt es aber bei der Hürde, dass die Eintragung zur Wahrung der berechtigten Interessen der eintragenden Stelle erforderlich ist.

In § 28 b BDSG ist nun auch das sog. Scoringverfahren gesetzlich eindeutig geregelt. Danach dürfen die Auskunfteien die gespeicherten Daten im Rahmen eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren verwenden, um hiermit eine Prognose über das zukünftige Verhalten bestimmter Personengruppen zu erstellen. Hierbei kann es vorkommen, dass trotz Fehlens negativer Einträge der Scorewert einer betroffenen Person so niedrig ist, dass er nicht bzw. nicht mehr als kreditwürdig angesehen wird. Das Scoring muss daher auch einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

Was tun, wenn ich ungerechtfertigt schlecht behandelt werde?

Es ist daher notwendig, einen Negativeintrag anwaltlich überprüfen zu lassen, wenn Sie diesen vorzeitig zur Löschung bringen möchten. Da die einmeldenden Stellen oftmals Fehler machen, kann dieses zur vorzeitigen Löschung und zur Verpflichtung der einmeldenden Stelle führen, diesen zu widerrufen. Anspruchsgegner ist meist nicht die Schufa Holding AG, sondern der ehemalige Vertragspartner, der die Meldung vorgenommen hat.

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Beitrag mit Rechtanwalt und Fachanwalt Sven Tintemann bei NTV zum Thema "Schufa"

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Dienstag, 21. Februar 2012

Neues Geldwäschegesetz 2012 - Was ändert sich für Edelmetallhändler?

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Neues Geldwäschegesetz 2014 - Was ändert sich für Edelmetallhändler?


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Geldwäscherecht - wer muss wann einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Geldwäscherecht - wer muss wann einen Geldwäschebeauftragten bestellen? von Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Dr. iur.



Lange Zeit war es unklar, was die Neuerungen des Geldwäschegesetzes, insbesondere für die Edelmetallhändler, bringen werden. Klar war nur, dass nach dem verheerenden Gutachten der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) die Bundesregierung die Anforderungen zur Geldwäscheprävention deutlich verschärfen würde. Hierzu sah der erste Gesetzesentwurf vor, dass Edelmetallhändler zukünftig bereits ab einer Transaktion von 1.000,00 Euro die Identität des Geschäftspartners feststellen sollen. Damit wäre der bisherige Schwellenwertes, welcher bislang eine Identifizierungspflicht bei Bargeschäften außerhalb einer Geschäftsbeziehung erst ab 15.000,00 Euro vorsah, deutlich herabgesetzt worden.

Seit dem 29.12.2011 ist das neue Geldwäschegesetz nun in Kraft und die konkreten Regelungen, welche auch die Edelmetallhändler treffen werden, bekannt und sollen im Folgenden dargestellt werden:

Schwellenwert bleibt bei 15.000,00 Euro

Entgegen des bereits erwähnten ersten Gesetzesentwurfs, trifft Edelmetallhändler auch zukünftig erst ab einem Wert von 15.000,00 Euro die Verpflichtung, den Vertragspartner zu identifizieren. Dabei ist noch einmal zu erläutern, dass dies nur Geschäfte außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, also sog. Bargeschäfte betrifft. Die Identifizierungspflicht im Rahmen der Geldwäschepräventionen bei Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen bleibt erhalten, wie sie auch vor der Novellierung des Geldwäschegesetzes bereits in Kraft war. Der Verzicht auf Herabsetzung des Schwellenwertes wurde in der Edelmetallhändlerbranche und den entsprechenden Verbänden mit Erleichterung aufgenommen. Eine Herabsetzung der Identifizierungspflicht bei Bargeschäften ab 1.000,00 Euro wäre in tatsächlicher Hinsicht letztendlich einer totalen Identifizierungspflicht gleichgekommen.

Insbesondere, da bei Geschäften mit Gold, Silber oder anderen Edelmetallen, Preise von 1.000,00 Euro schnell erreicht sind, hätte dies die Geschäftstätigkeit in der Praxis sehr erschwert.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Weiterer Diskussionspunkt, der im Vorfeld des In-Kraft-tretens des Gesetzes Gegenstand vieler Streitigkeiten gewesen ist, ist die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat. Auch hier sah der ursprüngliche Gesetzesentwurf vor, dass Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG, sog. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, ab einer Mitarbeiterzahl von neun Personen zukünftig einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hätten. Aufgrund der weit gefassten Definition als Auffangtatbestand verschiedenster Unternehmen, hätte sich dies auf eine Vielzahl von kleinen und mittelständischen Unternehmen ausgewirkt. Aus diesem Grunde liefen Wirtschaftsvertreter und die Industrie- und Handelskammern gegen diesen Gesetzesentwurf Sturm. Vielen Unternehmen wäre es aus wirtschaftlicher und personeller Sicht nicht möglich gewesen, einen Mitarbeiter ausschließlich für die Geldwäscheprävention und die damit in Verbindung stehenden Aufgaben abzustellen.

Die Politik hat diese Bedenken aufgenommen und im abschließenden Gesetzesentwurf einen Kompromiss . So werden zukünftig Unternehmen nicht mehr ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl verpflichtet einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Vielmehr kann die zuständige Aufsichtsbehörde nach einer entsprechenden risikobasierten Analyse das entsprechende Unternehmen dazu verpflichten, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Eine Besonderheit stellen dabei die sog. Händler hochwertiger Güter dar. Nach der Definition des Gesetzes zählen hierzu z.B. Autohändler, Motorboothändler Antiquitätenhändler und Juweliere und auch Edelmetallhändler. Bei diesen hat der Gesetzgeber keine "Kann-Vorschrift" in das Gesetz aufgenommen, sondern eine "Soll-Vorschrift". Dies hat zur Folge, dass hier die Aufsichtsbehörde nicht die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen kann, sondern in der Regeln anordnen soll. Somit muss in der Praxis davon ausgegangen werden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde bei allen Edelmetallhändlern die Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ausspricht.

Ausnahmen von der Pflicht eines Geldwäschebeauftragten

Das neue Geldwäschegesetz regelt jedoch in Hinsicht auf die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten eine Ausnahme. So kann die zuständige Aufsichtsbehörde entsprechende Unternehmen, welche eigentlich zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet wären, hiervon freistellen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen entsprechende interne Sicherungsmaßnahmen selbständig aufstellt und einhält, so dass hier keine Gefahr besteht, dass Informationen und Dokumentationen zu den Geschäftsvorgängen verloren gehen.

Es ist daher insbesondere allen Händlern sog. hochwertiger Güter zu raten, ihre Geschäftspraxis und die möglicherweise bereits bestehenden internen Sicherungsmaßnahmen von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt auf deren Wirksamkeit hin bereits vor der Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde analysieren zu lassen. Nur so können bestehende Konzepte überprüft und gegebenenfalls neue Konzepte entwickelt werden, welche es dem Unternehmen womöglich erspart, zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet zu werden.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte berät bereits seit längerem verschiedene Unternehmen zu Fragen der Geldwäscheprävention und erarbeitet hierzu praxistaugliche interne Sicherungsmaßnahmen. Ebenso hält die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte regelmäßige, selbst veranstaltete sowie auf Einladung von verschiedenen Industrie- und Handelskammern durchgeführte Vorträge zum Thema Geldwäscherecht.

Dr. Thomas Schulte
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Albis Capital – Landgericht Halle: Widerrrufsbelehrung falsch - Anleger der Beteiligungsgesellschaft können noch Jahre später aussteigen - Rechtslage prüfen

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Albis Capital – Landgericht Halle: Widerrrufsbelehrung falsch
- Anleger der Beteiligungsgesellschaft können noch Jahre später aussteigen - Rechtslage genau prüfen


Aus Gründen des Verbraucherschutzes sieht die Gesetzeslage vor, dass Unternehmen, so auch Fondsgesellschaften wie die Albis Capital AG & Co. KG, die Anleger bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehren müssen. Dabei muss dem Verbraucher sein Widerrufsrecht deutlich dargestellt und inhaltlich unmissverständlich erklärt werden. Wichtig ist dabei insbesondere, unter welchen Voraussetzungen und wie lange man die Beteiligung widerrufen kann.

Das Landgericht Halle (Saale) hat am 20.02.2012 in einem Verhandlungstermin deutlich gemacht (nicht rechtskräftig), dass die von der Albis Capital verwendete Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich, wie auch von der Darstellungsform her nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies gelte jedoch nur für Beteiligungen, die auf Grundlage des Emissionsprospekts 2005 geschlossen worden sind.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Widerrufsbelehrung der Albis Capital den beitretenden Verbraucher nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist aufkläre. So sei nicht eindeutig erkennbar, ob etwa weitere Umstände hinzutreten müßten, bevor die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Damit folgt das Landgericht der ständigen Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofes, die bereits vielfach vergleichbare Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft gehalten haben.

Das Landgericht Halle hat zudem deutlich gemacht, dass sich die Albis Capital zu Ihrer Rettung nicht auf die damals gültige BGB-Infoverordnung (BGB-InfoV) berufen könne. Diese enthielt als Anlage eine Musterwiderrufsbelehrung, auf deren Schutzwirkung sich die Albis Capital berief. Die besagte Schutzwirkung kann nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch ohnehin nur dann eingreifen, wenn das Unternehmen ein Formular verwendet, welches mit der besagten Musterwiderrufsbelehrung vollständig übereinstimmt. Dies ist bei der Albis Capital jedoch nicht der Fall. Auch das Landgericht Halle schloss in dem vorliegenden Fall, in dem ein älteres Ehepaar sich von der Beteiligung an der Albis Capital lösen wollten, eine Schutzwirkung aus. Die von der Albis Capital verwendete Widerrufsbelehrung entspreche gleich in mehrerer Hinsicht nicht dem Muster der BGB-InfoV, so das Landgericht. Eine Abweichung vom Muster, egal welcher Art und welchen Ausmaßes, führe stets dazu, dass die Schutzwirkung entfiele.
Den Anlegern bietet sich jetzt die Möglichkeit, die auch Jahre zurückliegende Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Albis Capital AG & Co. KG zu widerrufen und sich von der Gesellschaft zu lösen.
Den Anlegern der Albis Capital AG & Co. KG ist daher zu raten, ihre Beteiligung von einem im Bank.- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

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Garbe Logimac Fonds Nr. 2 – Anleger wundern sich über fehlende Abbuchung von Raten

Keine Zukunft für die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 ?


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Montag, 20. Februar 2012

Garbe Logimac Fonds Nr. 2 - Anleger werden aufgefordert, Ratenzahlungen wieder aufzunehmen

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Garbe Logimac Fonds Nr. 2 - Anleger werden aufgefordert, Ratenzahlungen wieder aufzunehmen

Die Verunsicherung bei den Anlegern der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG (kurz: Garbe 2) ist nun perfekt. Ursprünglich hatten sich viele Anleger bei der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 beteiligt, da sie von dem Konzept einer Investition in die florierende Logistikbranche überzeugt zeigten. Wie die Anleger nun aus eigener Erfahrung feststellen müssen, konnte die tatsächliche Entwicklung nicht die prognostizierten Gewinne erzielen. Vorläufiger Höhepunkt der schlechte Nachrichten war ein Schreiben der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 vom 28.03.2011. Darin teilte die Garbe 2 den Anlegern mit, dass aufgrund von verschiedenen Faktoren es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar sei, ob die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG auf längere Sicht überhaupt weiterbestehen könne. Gleichzeitig teilte man den Anlegern mit, dass im Sommer 2011 darüber entschieden werde, ob sich die Fondsgesellschaft auflösen wird oder nicht. Verunsichert durch diese Aussagen, suchten viele Anleger Rechtsrat bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin oder anderen Rechtsanwälten.

Die Verwirrung bei den Anlegern nahm jedoch noch einmal zu, als einige Zeit später die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 bei allen Sprint-Anlegern, die ihre Beteiligung an der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 in monatlichen Raten einzahlen, den Einzug dieser monatlichen Raten aussetzte. Dies geschah ohne Vorankündigung oder sonstige Erklärungen. Viele Anleger erkannten darin ein Zeichen, dass sich die Garbe Logimac Fonds Nr. 2, so wie angekündigt, zeitnah liquidieren werde.

Zu Beginn des Jahres 2012 erreicht nun die Ratenanleger ein Schreiben der Garbe Logimac Fonds Nr. 2, worin diese mitteilt, dass zukünftig wieder mit dem Einzug der monatlichen Raten begonnen werde. Ohne jede Begründung für die Aussetzung, entschuldigt sich die Garbe 2 für diese Vorgehensweise, teilt den Sprint-Anlegern aber gleichzeitig mit, dass zum Ausgleich des aufgelaufenen Rückstandes die Anleger über mehrere Monate hinweg nun die doppelte Höhe der vereinbarten Ratenzahlungen vornehmen sollen.

Aus finanzieller Sicht ist es vielen Anlegern nicht möglich, die doppelte Höhe der Ratenzahlung aufzubringen. Zudem hat sich die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 seit dem besagten Schreiben aus dem Frühjahr 2011 bis heute nicht zur Frage geäußert, ob die Gesellschaft weitergeführt werden kann oder nicht. Es erfolgte keinerlei Stellungnahme oder auch nur irgendwelche anders gearteten Informationen darüber, ob hier über den Fortbestand der Fondsgesellschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Auch aus diesem Grund sind sich viele Anleger nicht sicher, ob die Fondsgesellschaft, an die sie nun wieder Ratenzahlungen leisten sollen, auf lange Sicht überhaupt weiter bestehen wird oder nicht.

Insgesamt ist allen Anlegern der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG zu raten, ihre Beteiligung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen. Hierdurch ergibt sich oft die Möglichkeit, eine Loslösung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und damit auch von der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Raten zu erreichen.


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Donnerstag, 16. Februar 2012

Rechte von Pauschalurlaubern durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.02.2012 gestärkt worden



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Rechte von Pauschalurlaubern durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.02.2012 gestärkt worden
(B.-P. ./. HanseMerkur Reiseversicherungs AG).


Die Richtlinie 90/314/EWG (Pauschalreiserichtlinie) sichert den Pauschalreisenden vor einer Insolvenz des Reiseveranstalters ab. Sollte ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig werden, werden die Rückreise und die Erstattung des Reisepreises abgesichert.

In dem konkreten Fall hatte der Kläger für sich und seine Frau eine Pauschalreise gebucht. Der Reiseveranstalter hatte jedoch bei Abschluss des Vertrags nicht die Absicht die gebuchte Reise tatsächlich durchzuführen, sondern vereinnahmte lediglich die Gelder.

Der Reiseversicherer verweigerte die Erstattung mit der Begründung, dass die Richtlinie nicht den Verbraucher vor betrügerischen Machenschaften des Pauschalreiseveranstalters schützen soll.

Der Europäische Gerichtshof sieht den Anspruch des Pauschalreisenden als gegeben an. In seiner Presserklärung heißt es: "die Richtlinie soll den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters schützen, unabhängig von deren Ursachen.

Fazit: Die Entscheidung stärkt die Rechte des Verbrauchers und ist aus diesem Grund zu begrüßen.


Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Rechtsanwalt Benjamin Horvath
Berlin Tel: 030 88097575

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Dienstag, 14. Februar 2012

Geldwäschegesetz 2012 - Besteht die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten - von Sven Tintemann, Rechtsanwalt in Berlin und München

Geldwäschegesetz 2012 - Besteht die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten -
von Sven Tintemann, Rechtsanwalt in Berlin und München


Im Vorlauf zum neuen Geldwäschegesetz, welches Ende Dezember 2011 in Kraft getreten ist, gab es zu diesem Thema vertiefte Diskussionen. Die Frage lautete:

Wer muss zukünftig einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Die ursprüngliche Regelung der Bundesregierung sah dabei vor, dass eine Vielzahl von Unternehmern ab einer Mitarbeiterzahl von neun Personen ohne Ausnahme einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hätten. Wirtschaftsvertreter liefen dagegen Sturm. Viele kleinere Unternehmen wären hiermit in der Praxis überlastet gewesen. Aus personeller wie aus wirtschaftlicher Sicht wäre diese Regelung für kleine bis mittelständische Unternehmen nur schwer umsetzbar gewesen. Nachdem diese Bedenken auch die Politik erreicht hatten, ist mit dem neuen Geldwäschegesetz nun eine Kompromisslösung verabschiedet worden.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten kann angeordnet werden.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Geldwäschebeauftragter nun nicht mehr verpflichtend zu bestellen. Vielmehr kann die zuständige Aufsichtsbehörde anordnen, dass das jeweilige Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat. Die Entscheidung hierüber, ob ein Geldwäschebeauftragter den Geschäftsbetrieb zu überwachen hat oder nicht, wird somit ins Ermessen der jeweiligen Aufsichtsbehörde gestellt. Letztendlich wird sich erst noch zeigen, wie die Behörden in der Praxis mit dieser Frage umgehen werden.

Dr. Schulte Rechtsanwalt - Partner
Bankkaufmann (IHK), Dipl.-Jurist, Assessor jur.
Lehrbeauftragter bei der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin


Für Händler hochwertiger Güter soll ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden

Es gibt hierzu jedoch auch Ausnahmen, die zukünftig einer verschärften Prüfung unterliegen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die zuständige Behörde bei Unternehmen oder bei Personen, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Die Definition, was unter hochwertigen Gütern zu verstehen ist, liefert das Gesetz gleichsam mit. So sind hiervon z.B. Juweliere, Edelmetallhändler (Gold, Silber etc.) Antiquitäten- und Kunsthändler, Händler von Schiffen, Motorbooten oder Flugzeugen aber auch Autohändler betroffen. Anders als bei der „Kann-Vorschrift" bei den oben genannten sonstigen Unternehmen, hat diese „Soll-Vorschrift" zur Folge, dass der Behörde zwar auch hier ein Ermessen eingeräumt wird, in der Regel die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten jedoch angeordnet werden soll. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden wird, Händler von hochwertigen Güter von den Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten freizustellen. Gerade in dem Bereich von Gold- und Silbergeschäften, wie von der E.V.V.E. in Berlin, TMS in Berlin, der E.R.A.N.O Edelmetalle GmbH oder anderen Marktteilnehmern betrieben wird, ist eine strenge Kontrolle sinnvoll. Hier macht es Sinn die Mitarbeiter zu sensibilisieren.

Den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen insbesondere demjenigen, die mit sogenannten hochwertigen Gütern handeln, ist daher zu raten, das Konzept ihrer Geschäftstätigkeit bereits vor der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt vorab prüfen zu lassen. Möglicherweise lässt sich so durch die Ergreifung präventiver, interner Sicherungsmaßnahmen die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verhindern.



Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner berät seit längerem Unternehmen aus verschiedenen Branchen auf dem Gebiet des Geldwäscherechts und hält hierzu regelmäßig selbst veranstaltete, wie auch auf Einladung verschiedener Industrie- und Handelskammern durchgeführte Vorträge zum Thema Geldwäscheprävention.


Tintemann, Sven
Rechtsanwalt

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Montag, 13. Februar 2012

Schrottimmobilien in der Rechtspraxis - Marktbericht 2012

Schrottimmobilien in der Rechtspraxis - Marktbericht 2012

Rechtliche Möglichkeiten für Käufer von Immobilien zu Kapitalanlagezwecken wieder auszusteigen.

Interview mit Rechtsanwalt und Immobilienexperte Kim Oliver Klevenhagen, Berlin - München

Dr. Schulte: "Wie läuft das mit den Immobilien?"
Rechtsanwalt Klevenhagen: "Es beginnt immer auf dieselbe Art und Weise. Die Opfer wollen für das Alter vorsorgen, Geld anlegen oder „einfach nur“ Steuern sparen. Mit viel Glück erreichen Sie einfach keines dieser Ziele, andernfalls droht der finanzielle Ruin."
Dr. Schulte: "Immer?"
Rechtsanwalt Klevenhagen: "Nein, es geht nur um extrem überteuerte Wohnungen. Denn die Vermittler solcher Eigentumswohnungen preisen ihre Immobilien in der Regel als einmalige Gelegenheit zum Steuersparen an. Gleichzeitig suggerieren die Vermittler, dass es sich um eine hervorragende Möglichkeit handelt, für das Alter vorzusorgen, weil, wie jeder weiß, eine Immobilie eine hervorragende Geldanlage darstellt. Als wirksamste Verkaufsargumente gelten in der Regel der scheinbar günstige Preis, der sich durch die Einnahmen aus Vermietung und durch Steuerrückerstattungen ohne weiteres amortisiert, sowie die Wertsteigerung der Immobilie."
Rechtsanwalt Klevenhagen weiter: "Unter diesen Begriff fallen kombinierte Verträge, in denen Anlegern durch einen Strukturvertrieb vermietete Eigentumswohnungen angeboten werden. Durch die Einschaltung eines Strukturvertriebs erhöht sich der Kaufpreis zudem erheblich durch eine Vielzahl von Innenprovisionen gegenüber dem tatsächlich angemessenen Kaufpreis. Die Anlage als Altersvorsorge ist mithin kaum haltbar. Nicht selten vergessen die Vermittler auch über die weiteren Pflichten aus dem Eigentum aufzuklären und realistische Finanzierungen in ihre Überlegungen mit einzubeziehen."
Dr. Schulte: "Schildern Sie doch mal einen typischen Fall!"
Klevenhagen: "Dazu kommt, dass potentielle Anleger durch die Vermittler des Strukturvertriebes in eine überrumpelungsähnliche Situation gebracht werden. Denn entweder kontaktieren die Vermittler potentielle Anleger aus heiterem Himmel, zum Beispiel nach dem Einkauf im Einkaufscenter oder durch einen blinden Telefonanruf, einen so genannten cold call. Die psychologisch geschulten Vermittler fragen zunächst, ob man nicht Interesse habe, langfristig Steuern zu sparen und dass der hiesige Anrufer der Firma XY Experte in Steuerfragen sei. Da diese Frage im Regelfall mit Ja beantwortet werden kann, ist das Gespräch eröffnet und dem Vermittler Tür und Tor geöffnet, um seine Argumente zu platzieren.
Sodann wird ein reelles Treffen in der Wohnung des Anlegers oder den Beratungsräumen des Vermittlers vereinbart. Dabei erscheint der Vermittler bestenfalls gleich mit Berechnungsbeispielen und Hochglanzprospekten und hat auch schon eine Immobilie für die potentiellen Anleger in Aussicht. Diese ist häufig, so stellen die Vermittler meist dar, so stark nachgefragt, dass sie nur noch für wenige Tage für sie reserviert ist."

Dr. Schulte: "Üble Tricks, oder?"

Klevenhagen: "Ja, üble Tricks! Jetzt geht es weiter! Aber da ja nun feststeht, dass der potentielle Anleger Steuern sparen will und der Wohnungseigentumserwerb, wie sich anhand des Berechnungsbeispiels zeigte, hervorragend dafür geeignet ist, weil man quasi ohne Kosten eine Altersvorsorge erhält, könne man auch gleich zum Notar fahren. In der Praxis bearbeiten solche Fälle in der Regel immer dieselben Notare. Nicht ohne Grund! Denn eigentlich gebietet die Warnfunktion der notariellen Beurkundung, dass hier nochmals über das Rechtsgeschäft aufgeklärt wird. Die Betonung liegt auf nochmals. In der Regel erfahren potentielle Anleger hierbei jedoch zum ersten Mal Einzelheiten über den geplanten Kauf, nicht zuletzt eingekleidet in einen Wulst von Rechtsnormen. So bleibt beim Anleger nur Unverständnis. In der Hoffnung, dass alles schon mit rechten Dingen zugehen wird, unterzeichnet er das notarielle Kaufangebot und bindet sich für vier Wochen oder mehr.

An diesem Punkt kann jedem betroffenen Anleger nur dringendst empfohlen werden, anwaltlichen Rat oder zumindest die Hilfe eines seriösen, wirklich unabhängigen Anlegerschutzvereins zu suchen.Denn die Möglichkeit für Anleger, denen Schrottimmobilien verkauft wurden und die nun die Rückabwicklung suchen, hat sich stetig verbessert. Zu warnen ist aber insbesondere vor übereilten Reaktionen geprellter Anleger. Nur eine genaue Analyse des Einzelfalls hält letzten Endes vor Gericht stand."

Dr. Schulte: "Wie helfen Sie betroffenen Familien?"

Klevenhagen: "Rechtlich haben sich folgende Angriffsoptionen in der Praxis heraus geprägt:

1. Der Angriff des eigentlichen Vermittlers/des Strukturvertriebs

2. Der Angriff auf den Verkäufer

3. Der Angriff auf die darlehensgebende Bank

Zum Fall 1:

Die Anlageberater, die Vermittler, die Herren des Strukturvertriebs schulden dem potentiellen Anleger eine richtige Rentabilitäts- und Liquiditätsberechnung, aus denen der Käufer die wirtschaftlichen Folgen des Eigentumserwerbes ersehen kann. Hierbei finden die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner häufig Defizite. Der Vertrieb erfolgt unter einseitiger Betrachtung und berücksichtigt lediglich nicht erreichbare Gewinnmöglichkeiten. Die errechnete monatliche Zuzahlung fällt höher aus als erwartet oder der Weiterverkauf will nicht gelingen. Alles Folgen einer falschen Aufklärung über den Wert der Immobilie, die steuerlichen Auswirkungen, die monatliche Zuzahlung, den Kreditvertrag, über Innenprovisionen, die zu erzielenden Mieterträge, das Darlehen verbunden mit den verschieden Kosten usw.

Zum Fall 2:

Eine in Bezug auf Fall 1 nachgewiesene Falschberatung, Täuschung oder sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung kann der Verkäuferin zugerechnet werden, wenn sie die Vermittler zum Vertrieb ihrer Immobilien genutzt hat.

Zum Fall 3:

Die neuere Rechtsprechung lässt die Tendenz erkennen, dass oben genannte Falschberatungen auch der Bank zugerechnet werden können. Dies erfolgt durch die Gerichte bisher jedoch nur sehr zögerlich, auch wenn sich die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner darüber einig sind, dass sich die finanzierenden Banken nicht mit Unkenntnis der einschlägigen Praxis herausreden können sollten.

Einen neuen großen Erfolg bedeutet in diesem Bereich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2011 (Az.: XI ZR 342/10). Die Bank wurde wegen arglistiger Täuschung in Bezug auf zu erzielende Mieteinnahmen zum Schadenersatz verurteilt."

Dr. Schulte: Vielen Dank für die Ausführungen

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt und Immobilienexperte Kim Oliver Klevenhagen


















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