Mittwoch, 22. Februar 2012

Schufa - mehr Macht als die Schwiegermutter? Anwalt für Schufa Fragen

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Schufa - mehr Macht als die Schwiegermutter? von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt


Diese SCHUFA sammelt Daten von ihren Vertragspartner über deren Zahlungsmoral. Man kann in unserer modernen Informationsgesellschaft sagen, dass ein schlechter SCHUFA Eintrag ähnlich wie die Pest im Mittelalter für den Betroffenen schlimme Folgen hat. Er ist im Grunde aus dem Geschäftsverkehr ausgeschlossen.

Wie funktioniert das System?

In der Regel ist allerdings zu beobachten, dass Schwiegersöhne und sonstige Menschen inzwischen mehr Respekt vor der SCHUFA haben als vor der ansonsten allmächtigen Schwiegermutter.

Gerade zum Umgang mit Negativeinträgen bei Auskunfteien, wie der Schufa Holding AG, der Creditreform oder Bürgel gibt es im Internet verschiedene Informationen von mal mehr, mal wieder seriösen Anbietern. Bisher hatten sich auch nur wenige Rechtsanwälte auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Allerdings scheint mit der Anzahl der Betroffenen Kunden / Verbraucher, die Probleme mit Banken, Versicherungen, Telefonanbietern, Vermietern oder sogar ihrem Arbeitgeber bekommen, auch die Anzahl der Anbieter anzusteigen. Die Rechtsanwälte aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beschäftigen sich bereits seit mehreren Jahren mit dem Rechtsgebiet des Datenschutzrechts und insbesondere mit der Problematik der Löschung von Negativeinträgen in Auskunfteien.
Vielen Betroffenen konnte bereits außergerichtlich geholfen werden. Hierzu reicht meist ein juristisch anspruchsvolles und gut durchrecherchiertes Anschreiben an die entsprechende Stelle, die für den Negativeintrag verantwortlich ist. Hier konnten in der Vergangenheit bereits Negativeinträge durch folgende Firmen zur Löschung gebracht werden.
- Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG
- H&M Hennes und Mauritz B.V. & Co. KG
- Bayerischer Inkasso Dienst AG
- Telekom Deutschland GmbH
- Lindorff Inkasso GmbH
- Commerzbank AG
- Universum Inkasso GmbH
- Schufa-Holding AG (nach Löschung des Eintrags durch eintragende Stelle)
- MLP Finanzdienstleistungen AG
- Deutsche Postbank AG
- Santander Consumer Bank AG
- EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH
Auch gerichtlich waren die Rechtsanwälte in verschiedenen Verfahren erfolgreich. Unter anderem wurden Urteile gegen folgende Gesellschaften erstritten:
- Landesbank Berlin AG (LBB) (Urteil Amtsgericht Mitte)
- Telekom Deutschland GmbH (einstweilige Verfügung – Amtsgericht Lichtenberg)
- Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Berlin)
- Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Verden – veröffentlicht in VuR 2011, 191 ff.
- Bayerischer Inkasso Dienst (Urteil Landgericht Berlin – veröffentlicht in VuR 2011, 271 ff. –
- Santander Consumer Bank AG (Urteil Landgericht Hannover)
Nach einer durch die Rechtsanwälte eingereichten Klage kam es im Wege eines Vergleichs oder während des Rechtsstreits zu einer Löschung von Einträgen folgender Gesellschaften:
- Targobank (Eintrag während des Verfahrens vor Landgericht Düsseldorf gelöscht)
- UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank – Vergleich vor Landgericht Berlin)
- Readybank AG (Eintrag vor Urteil des Landgerichts Berlin erledigt)
- Commerzbank AG (Eintrag vor Urteil des Landgerichts Berlin erledigt)

Die Schufa ist sozusagen ein privater Kontrollverein der Wirtschaft über die Bürger.

Was macht die Schufa?


Die Schufa erhält ihre Daten zum überwiegenden Teil von ihren Vertragspartnern. Diese melden der Schufa sowohl positive als auch negative Geschäftsvorfälle. Problematisch werden diese Meldungen vor allem dann, wenn die Kunden sich nicht vertragsgemäß verhalten haben. Dies tritt insbesondere bei Zahlungsverzug und daraus folgender Vertragskündigung auf. Über den Kunden wird dann meist bei der Schufa ein Negativeintrag vorgenommen und gespeichert.
Dieser bewirkt, dass der Kunde in seinen Bonitätsmerkmalen, die an Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter, Kreditkartenunternehmen gemeldet werden, absinkt. Die Schufa sammelt die Daten wie ein Lehrer und verteilt Noten; oder sogar Klassenbucheinträge.

Was bedeutet eine schlechte Benotung durch den Kontrollverein Schufa?

Der Negativeintrag kann daher nach seiner Entstehung weitreichende Folgen haben. Viele Kunden wissen nicht, dass ein Negativeintrag bei der Schufa nicht sofort mit der Zahlung einer offenen Forderung an den Gläubiger zur Löschung gebracht wird. Dies liegt daran, dass der Negativeintrag von dem einmeldenden Unternehmen nicht widerrufen, sondern lediglich gegenüber der Schufa Holding AG für erledigt erklärt wird. Eine Löschung erfolgt erst nach Ablauf von 3 Jahren. Dies geschieht automatisch ohne Zutun des Kunden aufgrund der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG.

Wer kontrolliert die Schufa und wie geschieht das?

Bis zum 01.04.2010 war die Übermittlung von sogenannten Negativmerkmalen anhand von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Zusätzlich bestand auch die Verpflichtung für die Kreditwirtschaft, eine Schufa-Einverständnisklausel einzuholen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten war jedoch nur dann zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich war und sich im Rahmen einer Interessenabwägung herausstellte, dass keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Zum 01.04.2010 ist mittlerweile die Novelle zum BDSG in Kraft getreten.
In § 28 a Abs. 1 BDSG ist nunmehr klar geregelt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (wie z.B. die SCHUFA, Creditreform, Bürgel oder andere) über eine Forderung nur zulässig ist, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit die Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Ist die Forderung nicht fällig (z.B. weil sich der Schuldner noch nicht im Zahlungsverzug befindet oder eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart hat), liegt kein rechtmäßiger Schufa-Eintrag vor.
Grundsätzlich ist hier die einmeldende Stelle für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 a Abs. 1 BDSG beweisbelastet. Es gilt nämlich die gesetzliche Vermutung, dass grundsätzlich jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, wenn kein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Durch die neue Vorschrift des § 28 a Abs. 1 BDSG wurde die bisher richterrechtlich geprägte Bewertung von Negativmeldungen denen sogenannte „harte“ bzw. „weiche“ Negativmerkmale zugrunde liegen, nunmehr gesetzlich regelt. Die Nr. 1 – 3 des § 28 a Abs. 1 BDSG regeln nunmehr die sog. „harten“ Negativmerkmale, bei denen die Eintragung unter erleichterten Bedingungen möglich ist. § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG regelt die Eintragung von sog. „weichen“ Negativmerkmalen. Grundsätzlich bleibt es aber bei der Hürde, dass die Eintragung zur Wahrung der berechtigten Interessen der eintragenden Stelle erforderlich ist.

In § 28 b BDSG ist nun auch das sog. Scoringverfahren gesetzlich eindeutig geregelt. Danach dürfen die Auskunfteien die gespeicherten Daten im Rahmen eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren verwenden, um hiermit eine Prognose über das zukünftige Verhalten bestimmter Personengruppen zu erstellen. Hierbei kann es vorkommen, dass trotz Fehlens negativer Einträge der Scorewert einer betroffenen Person so niedrig ist, dass er nicht bzw. nicht mehr als kreditwürdig angesehen wird. Das Scoring muss daher auch einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

Was tun, wenn ich ungerechtfertigt schlecht behandelt werde?

Es ist daher notwendig, einen Negativeintrag anwaltlich überprüfen zu lassen, wenn Sie diesen vorzeitig zur Löschung bringen möchten. Da die einmeldenden Stellen oftmals Fehler machen, kann dieses zur vorzeitigen Löschung und zur Verpflichtung der einmeldenden Stelle führen, diesen zu widerrufen. Anspruchsgegner ist meist nicht die Schufa Holding AG, sondern der ehemalige Vertragspartner, der die Meldung vorgenommen hat.

Schufa Information

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Beitrag mit Rechtanwalt und Fachanwalt Sven Tintemann bei NTV zum Thema "Schufa"

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Dienstag, 21. Februar 2012

Neues Geldwäschegesetz 2012 - Was ändert sich für Edelmetallhändler?

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Neues Geldwäschegesetz 2014 - Was ändert sich für Edelmetallhändler?


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Geldwäscherecht - wer muss wann einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Geldwäscherecht - wer muss wann einen Geldwäschebeauftragten bestellen? von Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Dr. iur.



Lange Zeit war es unklar, was die Neuerungen des Geldwäschegesetzes, insbesondere für die Edelmetallhändler, bringen werden. Klar war nur, dass nach dem verheerenden Gutachten der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) die Bundesregierung die Anforderungen zur Geldwäscheprävention deutlich verschärfen würde. Hierzu sah der erste Gesetzesentwurf vor, dass Edelmetallhändler zukünftig bereits ab einer Transaktion von 1.000,00 Euro die Identität des Geschäftspartners feststellen sollen. Damit wäre der bisherige Schwellenwertes, welcher bislang eine Identifizierungspflicht bei Bargeschäften außerhalb einer Geschäftsbeziehung erst ab 15.000,00 Euro vorsah, deutlich herabgesetzt worden.

Seit dem 29.12.2011 ist das neue Geldwäschegesetz nun in Kraft und die konkreten Regelungen, welche auch die Edelmetallhändler treffen werden, bekannt und sollen im Folgenden dargestellt werden:

Schwellenwert bleibt bei 15.000,00 Euro

Entgegen des bereits erwähnten ersten Gesetzesentwurfs, trifft Edelmetallhändler auch zukünftig erst ab einem Wert von 15.000,00 Euro die Verpflichtung, den Vertragspartner zu identifizieren. Dabei ist noch einmal zu erläutern, dass dies nur Geschäfte außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, also sog. Bargeschäfte betrifft. Die Identifizierungspflicht im Rahmen der Geldwäschepräventionen bei Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen bleibt erhalten, wie sie auch vor der Novellierung des Geldwäschegesetzes bereits in Kraft war. Der Verzicht auf Herabsetzung des Schwellenwertes wurde in der Edelmetallhändlerbranche und den entsprechenden Verbänden mit Erleichterung aufgenommen. Eine Herabsetzung der Identifizierungspflicht bei Bargeschäften ab 1.000,00 Euro wäre in tatsächlicher Hinsicht letztendlich einer totalen Identifizierungspflicht gleichgekommen.

Insbesondere, da bei Geschäften mit Gold, Silber oder anderen Edelmetallen, Preise von 1.000,00 Euro schnell erreicht sind, hätte dies die Geschäftstätigkeit in der Praxis sehr erschwert.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Weiterer Diskussionspunkt, der im Vorfeld des In-Kraft-tretens des Gesetzes Gegenstand vieler Streitigkeiten gewesen ist, ist die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat. Auch hier sah der ursprüngliche Gesetzesentwurf vor, dass Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG, sog. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, ab einer Mitarbeiterzahl von neun Personen zukünftig einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hätten. Aufgrund der weit gefassten Definition als Auffangtatbestand verschiedenster Unternehmen, hätte sich dies auf eine Vielzahl von kleinen und mittelständischen Unternehmen ausgewirkt. Aus diesem Grunde liefen Wirtschaftsvertreter und die Industrie- und Handelskammern gegen diesen Gesetzesentwurf Sturm. Vielen Unternehmen wäre es aus wirtschaftlicher und personeller Sicht nicht möglich gewesen, einen Mitarbeiter ausschließlich für die Geldwäscheprävention und die damit in Verbindung stehenden Aufgaben abzustellen.

Die Politik hat diese Bedenken aufgenommen und im abschließenden Gesetzesentwurf einen Kompromiss . So werden zukünftig Unternehmen nicht mehr ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl verpflichtet einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Vielmehr kann die zuständige Aufsichtsbehörde nach einer entsprechenden risikobasierten Analyse das entsprechende Unternehmen dazu verpflichten, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Eine Besonderheit stellen dabei die sog. Händler hochwertiger Güter dar. Nach der Definition des Gesetzes zählen hierzu z.B. Autohändler, Motorboothändler Antiquitätenhändler und Juweliere und auch Edelmetallhändler. Bei diesen hat der Gesetzgeber keine "Kann-Vorschrift" in das Gesetz aufgenommen, sondern eine "Soll-Vorschrift". Dies hat zur Folge, dass hier die Aufsichtsbehörde nicht die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen kann, sondern in der Regeln anordnen soll. Somit muss in der Praxis davon ausgegangen werden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde bei allen Edelmetallhändlern die Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ausspricht.

Ausnahmen von der Pflicht eines Geldwäschebeauftragten

Das neue Geldwäschegesetz regelt jedoch in Hinsicht auf die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten eine Ausnahme. So kann die zuständige Aufsichtsbehörde entsprechende Unternehmen, welche eigentlich zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet wären, hiervon freistellen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen entsprechende interne Sicherungsmaßnahmen selbständig aufstellt und einhält, so dass hier keine Gefahr besteht, dass Informationen und Dokumentationen zu den Geschäftsvorgängen verloren gehen.

Es ist daher insbesondere allen Händlern sog. hochwertiger Güter zu raten, ihre Geschäftspraxis und die möglicherweise bereits bestehenden internen Sicherungsmaßnahmen von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt auf deren Wirksamkeit hin bereits vor der Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde analysieren zu lassen. Nur so können bestehende Konzepte überprüft und gegebenenfalls neue Konzepte entwickelt werden, welche es dem Unternehmen womöglich erspart, zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet zu werden.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte berät bereits seit längerem verschiedene Unternehmen zu Fragen der Geldwäscheprävention und erarbeitet hierzu praxistaugliche interne Sicherungsmaßnahmen. Ebenso hält die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte regelmäßige, selbst veranstaltete sowie auf Einladung von verschiedenen Industrie- und Handelskammern durchgeführte Vorträge zum Thema Geldwäscherecht.

Dr. Thomas Schulte
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Albis Capital – Landgericht Halle: Widerrrufsbelehrung falsch - Anleger der Beteiligungsgesellschaft können noch Jahre später aussteigen - Rechtslage prüfen

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Albis Capital – Landgericht Halle: Widerrrufsbelehrung falsch
- Anleger der Beteiligungsgesellschaft können noch Jahre später aussteigen - Rechtslage genau prüfen


Aus Gründen des Verbraucherschutzes sieht die Gesetzeslage vor, dass Unternehmen, so auch Fondsgesellschaften wie die Albis Capital AG & Co. KG, die Anleger bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehren müssen. Dabei muss dem Verbraucher sein Widerrufsrecht deutlich dargestellt und inhaltlich unmissverständlich erklärt werden. Wichtig ist dabei insbesondere, unter welchen Voraussetzungen und wie lange man die Beteiligung widerrufen kann.

Das Landgericht Halle (Saale) hat am 20.02.2012 in einem Verhandlungstermin deutlich gemacht (nicht rechtskräftig), dass die von der Albis Capital verwendete Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich, wie auch von der Darstellungsform her nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies gelte jedoch nur für Beteiligungen, die auf Grundlage des Emissionsprospekts 2005 geschlossen worden sind.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Widerrufsbelehrung der Albis Capital den beitretenden Verbraucher nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist aufkläre. So sei nicht eindeutig erkennbar, ob etwa weitere Umstände hinzutreten müßten, bevor die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Damit folgt das Landgericht der ständigen Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofes, die bereits vielfach vergleichbare Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft gehalten haben.

Das Landgericht Halle hat zudem deutlich gemacht, dass sich die Albis Capital zu Ihrer Rettung nicht auf die damals gültige BGB-Infoverordnung (BGB-InfoV) berufen könne. Diese enthielt als Anlage eine Musterwiderrufsbelehrung, auf deren Schutzwirkung sich die Albis Capital berief. Die besagte Schutzwirkung kann nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch ohnehin nur dann eingreifen, wenn das Unternehmen ein Formular verwendet, welches mit der besagten Musterwiderrufsbelehrung vollständig übereinstimmt. Dies ist bei der Albis Capital jedoch nicht der Fall. Auch das Landgericht Halle schloss in dem vorliegenden Fall, in dem ein älteres Ehepaar sich von der Beteiligung an der Albis Capital lösen wollten, eine Schutzwirkung aus. Die von der Albis Capital verwendete Widerrufsbelehrung entspreche gleich in mehrerer Hinsicht nicht dem Muster der BGB-InfoV, so das Landgericht. Eine Abweichung vom Muster, egal welcher Art und welchen Ausmaßes, führe stets dazu, dass die Schutzwirkung entfiele.
Den Anlegern bietet sich jetzt die Möglichkeit, die auch Jahre zurückliegende Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Albis Capital AG & Co. KG zu widerrufen und sich von der Gesellschaft zu lösen.
Den Anlegern der Albis Capital AG & Co. KG ist daher zu raten, ihre Beteiligung von einem im Bank.- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

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Keine Zukunft für die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 ?


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Montag, 20. Februar 2012

Garbe Logimac Fonds Nr. 2 - Anleger werden aufgefordert, Ratenzahlungen wieder aufzunehmen

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Garbe Logimac Fonds Nr. 2 - Anleger werden aufgefordert, Ratenzahlungen wieder aufzunehmen

Die Verunsicherung bei den Anlegern der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG (kurz: Garbe 2) ist nun perfekt. Ursprünglich hatten sich viele Anleger bei der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 beteiligt, da sie von dem Konzept einer Investition in die florierende Logistikbranche überzeugt zeigten. Wie die Anleger nun aus eigener Erfahrung feststellen müssen, konnte die tatsächliche Entwicklung nicht die prognostizierten Gewinne erzielen. Vorläufiger Höhepunkt der schlechte Nachrichten war ein Schreiben der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 vom 28.03.2011. Darin teilte die Garbe 2 den Anlegern mit, dass aufgrund von verschiedenen Faktoren es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar sei, ob die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG auf längere Sicht überhaupt weiterbestehen könne. Gleichzeitig teilte man den Anlegern mit, dass im Sommer 2011 darüber entschieden werde, ob sich die Fondsgesellschaft auflösen wird oder nicht. Verunsichert durch diese Aussagen, suchten viele Anleger Rechtsrat bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin oder anderen Rechtsanwälten.

Die Verwirrung bei den Anlegern nahm jedoch noch einmal zu, als einige Zeit später die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 bei allen Sprint-Anlegern, die ihre Beteiligung an der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 in monatlichen Raten einzahlen, den Einzug dieser monatlichen Raten aussetzte. Dies geschah ohne Vorankündigung oder sonstige Erklärungen. Viele Anleger erkannten darin ein Zeichen, dass sich die Garbe Logimac Fonds Nr. 2, so wie angekündigt, zeitnah liquidieren werde.

Zu Beginn des Jahres 2012 erreicht nun die Ratenanleger ein Schreiben der Garbe Logimac Fonds Nr. 2, worin diese mitteilt, dass zukünftig wieder mit dem Einzug der monatlichen Raten begonnen werde. Ohne jede Begründung für die Aussetzung, entschuldigt sich die Garbe 2 für diese Vorgehensweise, teilt den Sprint-Anlegern aber gleichzeitig mit, dass zum Ausgleich des aufgelaufenen Rückstandes die Anleger über mehrere Monate hinweg nun die doppelte Höhe der vereinbarten Ratenzahlungen vornehmen sollen.

Aus finanzieller Sicht ist es vielen Anlegern nicht möglich, die doppelte Höhe der Ratenzahlung aufzubringen. Zudem hat sich die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 seit dem besagten Schreiben aus dem Frühjahr 2011 bis heute nicht zur Frage geäußert, ob die Gesellschaft weitergeführt werden kann oder nicht. Es erfolgte keinerlei Stellungnahme oder auch nur irgendwelche anders gearteten Informationen darüber, ob hier über den Fortbestand der Fondsgesellschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Auch aus diesem Grund sind sich viele Anleger nicht sicher, ob die Fondsgesellschaft, an die sie nun wieder Ratenzahlungen leisten sollen, auf lange Sicht überhaupt weiter bestehen wird oder nicht.

Insgesamt ist allen Anlegern der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG zu raten, ihre Beteiligung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen. Hierdurch ergibt sich oft die Möglichkeit, eine Loslösung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und damit auch von der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Raten zu erreichen.


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Donnerstag, 16. Februar 2012

Rechte von Pauschalurlaubern durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.02.2012 gestärkt worden



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Rechte von Pauschalurlaubern durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.02.2012 gestärkt worden
(B.-P. ./. HanseMerkur Reiseversicherungs AG).


Die Richtlinie 90/314/EWG (Pauschalreiserichtlinie) sichert den Pauschalreisenden vor einer Insolvenz des Reiseveranstalters ab. Sollte ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig werden, werden die Rückreise und die Erstattung des Reisepreises abgesichert.

In dem konkreten Fall hatte der Kläger für sich und seine Frau eine Pauschalreise gebucht. Der Reiseveranstalter hatte jedoch bei Abschluss des Vertrags nicht die Absicht die gebuchte Reise tatsächlich durchzuführen, sondern vereinnahmte lediglich die Gelder.

Der Reiseversicherer verweigerte die Erstattung mit der Begründung, dass die Richtlinie nicht den Verbraucher vor betrügerischen Machenschaften des Pauschalreiseveranstalters schützen soll.

Der Europäische Gerichtshof sieht den Anspruch des Pauschalreisenden als gegeben an. In seiner Presserklärung heißt es: "die Richtlinie soll den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters schützen, unabhängig von deren Ursachen.

Fazit: Die Entscheidung stärkt die Rechte des Verbrauchers und ist aus diesem Grund zu begrüßen.


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Rechtsanwalt Benjamin Horvath
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Dienstag, 14. Februar 2012

Geldwäschegesetz 2012 - Besteht die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten - von Sven Tintemann, Rechtsanwalt in Berlin und München

Geldwäschegesetz 2012 - Besteht die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten -
von Sven Tintemann, Rechtsanwalt in Berlin und München


Im Vorlauf zum neuen Geldwäschegesetz, welches Ende Dezember 2011 in Kraft getreten ist, gab es zu diesem Thema vertiefte Diskussionen. Die Frage lautete:

Wer muss zukünftig einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Die ursprüngliche Regelung der Bundesregierung sah dabei vor, dass eine Vielzahl von Unternehmern ab einer Mitarbeiterzahl von neun Personen ohne Ausnahme einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hätten. Wirtschaftsvertreter liefen dagegen Sturm. Viele kleinere Unternehmen wären hiermit in der Praxis überlastet gewesen. Aus personeller wie aus wirtschaftlicher Sicht wäre diese Regelung für kleine bis mittelständische Unternehmen nur schwer umsetzbar gewesen. Nachdem diese Bedenken auch die Politik erreicht hatten, ist mit dem neuen Geldwäschegesetz nun eine Kompromisslösung verabschiedet worden.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten kann angeordnet werden.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Geldwäschebeauftragter nun nicht mehr verpflichtend zu bestellen. Vielmehr kann die zuständige Aufsichtsbehörde anordnen, dass das jeweilige Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat. Die Entscheidung hierüber, ob ein Geldwäschebeauftragter den Geschäftsbetrieb zu überwachen hat oder nicht, wird somit ins Ermessen der jeweiligen Aufsichtsbehörde gestellt. Letztendlich wird sich erst noch zeigen, wie die Behörden in der Praxis mit dieser Frage umgehen werden.

Dr. Schulte Rechtsanwalt - Partner
Bankkaufmann (IHK), Dipl.-Jurist, Assessor jur.
Lehrbeauftragter bei der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin


Für Händler hochwertiger Güter soll ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden

Es gibt hierzu jedoch auch Ausnahmen, die zukünftig einer verschärften Prüfung unterliegen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die zuständige Behörde bei Unternehmen oder bei Personen, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Die Definition, was unter hochwertigen Gütern zu verstehen ist, liefert das Gesetz gleichsam mit. So sind hiervon z.B. Juweliere, Edelmetallhändler (Gold, Silber etc.) Antiquitäten- und Kunsthändler, Händler von Schiffen, Motorbooten oder Flugzeugen aber auch Autohändler betroffen. Anders als bei der „Kann-Vorschrift" bei den oben genannten sonstigen Unternehmen, hat diese „Soll-Vorschrift" zur Folge, dass der Behörde zwar auch hier ein Ermessen eingeräumt wird, in der Regel die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten jedoch angeordnet werden soll. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden wird, Händler von hochwertigen Güter von den Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten freizustellen. Gerade in dem Bereich von Gold- und Silbergeschäften, wie von der E.V.V.E. in Berlin, TMS in Berlin, der E.R.A.N.O Edelmetalle GmbH oder anderen Marktteilnehmern betrieben wird, ist eine strenge Kontrolle sinnvoll. Hier macht es Sinn die Mitarbeiter zu sensibilisieren.

Den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen insbesondere demjenigen, die mit sogenannten hochwertigen Gütern handeln, ist daher zu raten, das Konzept ihrer Geschäftstätigkeit bereits vor der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt vorab prüfen zu lassen. Möglicherweise lässt sich so durch die Ergreifung präventiver, interner Sicherungsmaßnahmen die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verhindern.



Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner berät seit längerem Unternehmen aus verschiedenen Branchen auf dem Gebiet des Geldwäscherechts und hält hierzu regelmäßig selbst veranstaltete, wie auch auf Einladung verschiedener Industrie- und Handelskammern durchgeführte Vorträge zum Thema Geldwäscheprävention.


Tintemann, Sven
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Montag, 13. Februar 2012

Schrottimmobilien in der Rechtspraxis - Marktbericht 2012

Schrottimmobilien in der Rechtspraxis - Marktbericht 2012

Rechtliche Möglichkeiten für Käufer von Immobilien zu Kapitalanlagezwecken wieder auszusteigen.

Interview mit Rechtsanwalt und Immobilienexperte Kim Oliver Klevenhagen, Berlin - München

Dr. Schulte: "Wie läuft das mit den Immobilien?"
Rechtsanwalt Klevenhagen: "Es beginnt immer auf dieselbe Art und Weise. Die Opfer wollen für das Alter vorsorgen, Geld anlegen oder „einfach nur“ Steuern sparen. Mit viel Glück erreichen Sie einfach keines dieser Ziele, andernfalls droht der finanzielle Ruin."
Dr. Schulte: "Immer?"
Rechtsanwalt Klevenhagen: "Nein, es geht nur um extrem überteuerte Wohnungen. Denn die Vermittler solcher Eigentumswohnungen preisen ihre Immobilien in der Regel als einmalige Gelegenheit zum Steuersparen an. Gleichzeitig suggerieren die Vermittler, dass es sich um eine hervorragende Möglichkeit handelt, für das Alter vorzusorgen, weil, wie jeder weiß, eine Immobilie eine hervorragende Geldanlage darstellt. Als wirksamste Verkaufsargumente gelten in der Regel der scheinbar günstige Preis, der sich durch die Einnahmen aus Vermietung und durch Steuerrückerstattungen ohne weiteres amortisiert, sowie die Wertsteigerung der Immobilie."
Rechtsanwalt Klevenhagen weiter: "Unter diesen Begriff fallen kombinierte Verträge, in denen Anlegern durch einen Strukturvertrieb vermietete Eigentumswohnungen angeboten werden. Durch die Einschaltung eines Strukturvertriebs erhöht sich der Kaufpreis zudem erheblich durch eine Vielzahl von Innenprovisionen gegenüber dem tatsächlich angemessenen Kaufpreis. Die Anlage als Altersvorsorge ist mithin kaum haltbar. Nicht selten vergessen die Vermittler auch über die weiteren Pflichten aus dem Eigentum aufzuklären und realistische Finanzierungen in ihre Überlegungen mit einzubeziehen."
Dr. Schulte: "Schildern Sie doch mal einen typischen Fall!"
Klevenhagen: "Dazu kommt, dass potentielle Anleger durch die Vermittler des Strukturvertriebes in eine überrumpelungsähnliche Situation gebracht werden. Denn entweder kontaktieren die Vermittler potentielle Anleger aus heiterem Himmel, zum Beispiel nach dem Einkauf im Einkaufscenter oder durch einen blinden Telefonanruf, einen so genannten cold call. Die psychologisch geschulten Vermittler fragen zunächst, ob man nicht Interesse habe, langfristig Steuern zu sparen und dass der hiesige Anrufer der Firma XY Experte in Steuerfragen sei. Da diese Frage im Regelfall mit Ja beantwortet werden kann, ist das Gespräch eröffnet und dem Vermittler Tür und Tor geöffnet, um seine Argumente zu platzieren.
Sodann wird ein reelles Treffen in der Wohnung des Anlegers oder den Beratungsräumen des Vermittlers vereinbart. Dabei erscheint der Vermittler bestenfalls gleich mit Berechnungsbeispielen und Hochglanzprospekten und hat auch schon eine Immobilie für die potentiellen Anleger in Aussicht. Diese ist häufig, so stellen die Vermittler meist dar, so stark nachgefragt, dass sie nur noch für wenige Tage für sie reserviert ist."

Dr. Schulte: "Üble Tricks, oder?"

Klevenhagen: "Ja, üble Tricks! Jetzt geht es weiter! Aber da ja nun feststeht, dass der potentielle Anleger Steuern sparen will und der Wohnungseigentumserwerb, wie sich anhand des Berechnungsbeispiels zeigte, hervorragend dafür geeignet ist, weil man quasi ohne Kosten eine Altersvorsorge erhält, könne man auch gleich zum Notar fahren. In der Praxis bearbeiten solche Fälle in der Regel immer dieselben Notare. Nicht ohne Grund! Denn eigentlich gebietet die Warnfunktion der notariellen Beurkundung, dass hier nochmals über das Rechtsgeschäft aufgeklärt wird. Die Betonung liegt auf nochmals. In der Regel erfahren potentielle Anleger hierbei jedoch zum ersten Mal Einzelheiten über den geplanten Kauf, nicht zuletzt eingekleidet in einen Wulst von Rechtsnormen. So bleibt beim Anleger nur Unverständnis. In der Hoffnung, dass alles schon mit rechten Dingen zugehen wird, unterzeichnet er das notarielle Kaufangebot und bindet sich für vier Wochen oder mehr.

An diesem Punkt kann jedem betroffenen Anleger nur dringendst empfohlen werden, anwaltlichen Rat oder zumindest die Hilfe eines seriösen, wirklich unabhängigen Anlegerschutzvereins zu suchen.Denn die Möglichkeit für Anleger, denen Schrottimmobilien verkauft wurden und die nun die Rückabwicklung suchen, hat sich stetig verbessert. Zu warnen ist aber insbesondere vor übereilten Reaktionen geprellter Anleger. Nur eine genaue Analyse des Einzelfalls hält letzten Endes vor Gericht stand."

Dr. Schulte: "Wie helfen Sie betroffenen Familien?"

Klevenhagen: "Rechtlich haben sich folgende Angriffsoptionen in der Praxis heraus geprägt:

1. Der Angriff des eigentlichen Vermittlers/des Strukturvertriebs

2. Der Angriff auf den Verkäufer

3. Der Angriff auf die darlehensgebende Bank

Zum Fall 1:

Die Anlageberater, die Vermittler, die Herren des Strukturvertriebs schulden dem potentiellen Anleger eine richtige Rentabilitäts- und Liquiditätsberechnung, aus denen der Käufer die wirtschaftlichen Folgen des Eigentumserwerbes ersehen kann. Hierbei finden die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner häufig Defizite. Der Vertrieb erfolgt unter einseitiger Betrachtung und berücksichtigt lediglich nicht erreichbare Gewinnmöglichkeiten. Die errechnete monatliche Zuzahlung fällt höher aus als erwartet oder der Weiterverkauf will nicht gelingen. Alles Folgen einer falschen Aufklärung über den Wert der Immobilie, die steuerlichen Auswirkungen, die monatliche Zuzahlung, den Kreditvertrag, über Innenprovisionen, die zu erzielenden Mieterträge, das Darlehen verbunden mit den verschieden Kosten usw.

Zum Fall 2:

Eine in Bezug auf Fall 1 nachgewiesene Falschberatung, Täuschung oder sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung kann der Verkäuferin zugerechnet werden, wenn sie die Vermittler zum Vertrieb ihrer Immobilien genutzt hat.

Zum Fall 3:

Die neuere Rechtsprechung lässt die Tendenz erkennen, dass oben genannte Falschberatungen auch der Bank zugerechnet werden können. Dies erfolgt durch die Gerichte bisher jedoch nur sehr zögerlich, auch wenn sich die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner darüber einig sind, dass sich die finanzierenden Banken nicht mit Unkenntnis der einschlägigen Praxis herausreden können sollten.

Einen neuen großen Erfolg bedeutet in diesem Bereich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2011 (Az.: XI ZR 342/10). Die Bank wurde wegen arglistiger Täuschung in Bezug auf zu erzielende Mieteinnahmen zum Schadenersatz verurteilt."

Dr. Schulte: Vielen Dank für die Ausführungen

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.




Rechtsanwalt und Immobilienexperte Kim Oliver Klevenhagen


















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Freitag, 10. Februar 2012

Geldwäscherecht – Neues Geldwäschegesetz in Kraft



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Geldwäscherecht – Neues Geldwäschegesetz in Kraft

Mit welchen Änderungen müssen die Unternehmen in der Praxis rechnen?

Deutschland galt lange Zeit als Geldwäscheparadies. Diese Zeiten sollen nun vorbei sein, jedenfalls nach dem Willen der Bundesregierung. Ohne große öffentliche Kontroversen ist das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention am 29.12.2011 in Kraft getreten. Dem vorausgegangen war ein für die Bundesrepublik geradezu verheerender Bericht der Financial Action Task Force on Money Laundering (kurz FATF), mit welchem Deutschland in Fragen der Geldwäscheprävention ein schlechtes Zeugnis ausgestellt wurde.

Dem nun in Kraft getretenen Gesetz ging eine lange und zähe Diskussion in den Gremien des Bundestags und Bundesrats voraus. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah für die Betroffenen erhebliche Verschärfungen der Pflichten und Sanktionen vor. Nach starkem Gegenwind aus Reihen der Wirtschaft und der Industrie- und Handelskammern (IHK), sind einige dieser Regelungen wieder entfallen und letztendlich ein deutlich abgeschwächtes Gesetz verabschiedet worden. Dennoch werden viele Unternehmen aufgrund der Änderungen in ihrer Unternehmensstruktur Umstellungen vornehmen müssen.

Das neue Geldwäschegesetz sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

Der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ (wB) wird inhaltlich erweitert
Bareinzahlungen auf fremden Konten außerhalb einer Geschäftsbeziehung sind nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 € ohne Identifizierung möglich
Anbieter von sog. E-Geld werden verstärkt in die Pflicht genommen, hier gelten viele der vorgenannten Pflichten ohne jeden Schwellenwert, somit auch bei Kleinstbeträgen
Spielbanken können sich zukünftig nicht mehr nur auf eine Identifizierung beim Einlass beschränken, sondern müssen auch den jeweiligen Erwerb von Spielmarken überwachen
Die risikobasierte Bewertung des Geschäftspartners bzw. der Geschäftsbeziehung wird ausgeweitet
Politisch exponierte Personen (sog. PEP) müssen nun von den Verpflichteten auch dann verstärkt überprüft werden, wenn diese im Inland ansässig sind.
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Verpflichteter (z.B. Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Steuerberater, Versicherungsvermittler oder sonstige Personen, die gewerblich mit Gütern handeln) einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat.
Bei Unternehmen oder Personen, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht (z.B. Juweliere, Edelmetallhändler, Autohändler, Antiquitäten- und Kunsthändler, Händler von Schiffen, Motorbooten oder Flugzeugen) soll die zuständige Behörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ganze Branchen interne Sicherungsmaßnahmen anzuwenden haben.
Die Voraussetzungen, wann Verdachtsmeldungen (vorher Verdachtsanzeigen) erstattet werden müssen, werden weiter gefasst.
Der Verpflichtete muss zukünftig auch dann eine Verdachtsmeldung machen, wenn der Geschäftspartner zu bestimmten Punkten die Identifizierung verhindert.
Die Bußgeldvorschriften werden verschärft, sodass nun für alle Ordnungswidrigkeiten Bußgelder von bis zu 100.000 € drohen.
Die zuständige Behörde kann bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstößen des Verpflichteten diesem im Extremfall sogar die Ausübung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn dieser trotz Verwarnung sein Verhalten fortsetzt.
(Einige der vorgenannten Änderungen werden gesondert erst zum 01.03.2012 in Kraft treten.)

Insgesamt wird an dieser nicht einmal abschließenden Übersicht deutlich, dass sich für viele Unternehmen und Unternehmer in Zukunft einiges ändern wird. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung vieler Änderungen erst noch anlaufen. Nach Auskunft der in Berlin zuständigen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, wurde hier noch nicht damit begonnen, entsprechende Unternehmen zu überprüfen und diesen sodann die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anzuordnen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach dem neuen Geldwäschegesetz die zuständige Behörde ebenso bestimmen kann, ein verpflichtetes Unternehmen von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu befreien. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass keine Gefahr von Informationsverlusten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur besteht und nach einer risikobasierten Bewertung andere Vorkehrungen getroffen werden, um Geldwäschetaten zu verhindern. Vereinfacht gesagt: Wenn das verpflichtete Unternehmen darlegen kann, dass es auch ohne einen Geldwäschebeauftragten die Geldwäscherisiken minimieren kann, kann von einer Bestellung eines Geldwäschebeauftragten abgesehen werden.

Den entsprechenden Unternehmen ist daher zu raten, sich bereits jetzt hierauf vorzubereiten und nicht erst auf die Kontaktaufnahme durch die zuständigen Behörden zu warten. So kann etwa die Analyse des Geschäftsbetriebs und eine konkrete Risikobewertung mit entsprechenden Vorkehrungen spätere unliebsame Anordnungen der Aufsichtsbehörde verhindern.

Den verpflichteten Unternehmen ist daher zu raten, ihr Geschäftsmodell und dessen praktische Umsetzung aus Geldwäschegesichtspunkten von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen und bewerten zu lassen.


Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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Donnerstag, 9. Februar 2012

Schufa - schnelle Hilfe für Betroffene negativer Einträge - was ist zu tun? von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin - München

Schufa - schnelle Hilfe für Betroffene negativer Einträge - was ist zu tun?
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin - München

Die Schufa Holding AG ist ein privates Unternehmen mit sehr viel Macht über das Schicksal von Betroffenen und ihren Familien. Warum? Die Schufa sammelt Daten über Verbraucher. Die Schufa soll Unternehmen helfen, ihre Kunden richtig einzuschätzen und zu prüfen, ob ein Vertragsverhältnis - also ein Leasingvertrag, ein Kreditvertrag oder auch nur ein Vertrag über Mobiltelefondienstleistungen abgeschlossen werden kann. Viele Firmen verlassen sich blind auf Schufa-Einträge, sind diese negativ haben Betroffene kaum eine Chance auf ein normales Leben. Die Opfer und ihre Familien bleiben sozusagen vor einer roten Ampel stehen und müssen warten und warten und warten. Kreditverträge, ein neues Auto oder eine Umfinanzierung des Hauses werden nicht mehr möglich. Die riesigen Datenmengen führen aber auch zu Fehlern durch falsche Einträge; wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen hier die Häufigkeit von falschen Einträgen. Wie die Pest klebt dann die negative Schufa an den Betroffenen und vielen Mandanten. Gegenüber den fachlich versierten Rechtsanwälten wird beklagt: "Ich war nicht in der Lage trotz gesundem Menschenverstand den falschen Einträg zu löschen!" Hier wird die Hilfe eines Rechtsanwalts notwenig. Rechtsanwalt und Fachanwalt Sven Tintemann, Partner der Kanzlei Dr. Schulte & Partner ist hier mit seinem Team tätig.


Schufa-Experte Rechtsanwalt Sven Tintemann hat viel Erfahrung in Prozessen rund um die Schufa - hier bei einer Versammlung von Geschädigten mit Kollegen Schulter

In der letzter Zeit haben wir aussergerichtlich mit folgenden Institutionen Klärungen herbeigeführt:

- Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG
- H&M Hennes und Mauritz B.V. & Co. KG
- Bayerischer Inkasso Dienst AG
- Telekom Deutschland GmbH
- Lindorff Inkasso GmbH
- Commerzbank AG
- Universum Inkasso GmbH
- Schufa-Holding AG (nach Löschung des Eintrags durch eintragende Stelle)
- MLP Finanzdienstleistungen AG
- Deutsche Postbank AG
- Santander Consumer Bank AG
- EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH



Auch gerichtlich waren die Rechtsanwälte in verschiedenen Verfahren erfolgreich. Unter anderem wurden Urteile gegen folgende Gesellschaften erstritten:
- Landesbank Berlin AG (LBB) (Urteil Amtsgericht Mitte)
- Telekom Deutschland GmbH (einstweilige Verfügung – Amtsgericht Lichtenberg)
- Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Berlin)
- Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Verden – veröffentlicht in VuR 2011, 191 ff.)
- Bayerischer Inkasso Dienst (Urteil Landgericht Berlin – veröffentlicht in VuR 2011, 271 ff.)
- Santander Consumer Bank AG (Urteil Landgericht Hannover)
- Deutsche Bank AG (einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin)
Nach einer durch die Rechtsanwälte eingereichten Klage kam es im Wege eines Vergleichs oder während des Rechtsstreits zu einer Löschung von Einträgen folgender Gesellschaften:
- Targobank (Eintrag während des Verfahrens vor Landgericht Düsseldorf gelöscht)
- UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank – Vergleich vor Landgericht Berlin)
- Readybank AG (Eintrag vor Urteil des Landgerichts Berlin erledigt)
- Commerzbank AG (Eintrag vor Urteil des Landgerichts Berlin erledigt)

Es ist bedauerlich, dass die Klärung von Schufaeinträgen offenbar nicht ohne einen versierten Rechtsanwalt möglich ist.



Titelbeitrag im Magazin "Capital", Ausgabe 07/2008 . Hier wird Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung im Kapitalanlagerecht empfohlen.




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Mittwoch, 8. Februar 2012

Bonusversprechen bei Stromlieferungsverträgen

Bonusversprechen bei Stromlieferungsverträgen

Viele Stromversorger locken mit günstigen Tarifen, bei denen nach einer Vertragstreue von 12 Monaten ein Bonus ausgezahlt werden soll.

Viele Kunden sprechen die Kündigung noch innerhalb der 12 Monate zum Ablauf der 12 Monate aus und erhalten den Bonus mit Hinweis auf die vorzeitige Kündigung nicht.

Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zu verstehen sind, dass eine Kündigung erst nach Ablauf der 12 Monate ausgesprochen werden darf, und ob eine solche Klausel dann wirksam wäre, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Vielmehr liegen dem Verfasser sich widersprechende erstinstanzliche Urteile vor.

Fazit:  Vor Kündigung des Stromlieferungsvertrags ist gründlich zu prüfen unter welchen Voraussetzungen ein Bonus fällig wird.



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Wer kennt das nicht? Man freut sich auf seinen wohlverdienten Urlaub. Am Flughafen erfährt man dann, dass der Flug annulliert wurde.

Wer kennt das nicht? Man freut sich auf seinen wohlverdienten Urlaub. Am Flughafen erfährt man dann, dass der Flug annulliert wurde.

Sehr häufig wird der Fluggast im Ungewissen gelassen warum es zu der Annullierung gekommen ist und er muss sich selbst um eine Umbuchung seines Fluges kümmern. In vielen Fällen erreicht er sein Bestimmungsziel mit mehr als 24 Stunden Verspätung.

Der Fluggast steht hier jedoch nicht rechtlos. Aufgrund der Verordnung (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 kann der Fer in der Regel eine Ausgleichsleistung verlangen.

Gemäß Artikel 7 gibt es:

a) 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 € Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 € bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.


Ausnahme:

Die Pflicht zur Ausgleichszahlung entfällt, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Flugannullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Artikel 5 Abs. 3).

Die Rechtsprechung sieht in technischen Defekten jedoch in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände:

Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits entschieden hat, begründen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können (Entscheidung des BGH v. 18.02.2010 AZ.: Xa ZR 64/07).





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Gefährliche Zensur oder gerechtfertigter Schlag gegen die Internetpiraterie?

Gefährliche Zensur oder gerechtfertigter Schlag gegen die Internetpiraterie?


Die Internetplattform Megaupload wurde geschlossen und Kim Schmitz sowie weitere Betreiber des Online-Speicherdienstes befinden sich in Haft.

Megaupload gehört zu den größten "Filehostern", bei denen Internetnutzer kostenlos Dateien uploaden und downloaden konnten.

Kim Schmitz beteuerte noch zu letzt, dass über seine Plattform vorwiegend legale Dateien getauscht wurden, die gerade keine Urheberrechte verletzten. Dies sehen die US-Justizbehörden, das FBI, sowie die Musik- und Filmwirtschaft anders.

Nach deren Einschätzung war Megaupload auch verantwortlich für den immensen wirtschaftlichen Schaden, der durch den täglichen Tausch von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet entsteht. In der Tat haben sich viele Nutzer aus den "traditionellen" peer2peer-Tauschbörsen verabschiedet, weil sie befürchteten, dass man sie über die IP-Adresse zurückverfolgen könnte. Durch das Anbieten von Streaming-Angeboten fühlten sich viele Nutzer vermeintlich sicher, da ihre IP-Adressen lediglich auf dem Server gespeichert werden können.

Mit der Schließung von Megaupload und der Beschlagnahme der Server hatten wohl die wenigsten User gerechnet. Es ist auch unklar, ob Usern straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen drohen.

Dagegen könnte sprechen, dass es den Behörden wohl darum ging die Plattform an sich zu schließen und durch die Verhaftung des Betreibers eine Abschreckungswirkung zu erzielen.

Die Schließung von "Filehostern" ist ein Rückschritt für die technologische Entwicklung und für die Informationsgesellschaft. Viele User nutzen Filehoster zur sicheren Aufbewahrung ihrer Daten in der Cloud. Man könnte dagegen halten, dass der Verkauf von illegalen Drogen auf einem Wochenmarkt selbstverständlich nicht zur Schließung des Wochenmarktes führen dürfe.

Ob auch den Usern, die in der Vergangenheit Megaupload nutzten um urheberechtlich geschützte Filme oder Musik zu konsumieren straf- oder zivilrechtliche Folgen drohen, ist zu diesem Zeitpunkt schwer abzuschätzen und hängt von dem konkreten Einzelfall ab.





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Mittwoch, 1. Februar 2012

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG muss Schufa-Negativeintrag widerrufen - Landgericht Gießen verurteilt die Bank durch einstweilige Verfügung



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Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG muss Schufa-Negativeintrag widerrufen - Landgericht Gießen verurteilt die Bank durch einstweilige Verfügung

(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)

Das Landgericht Gießen hat es der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, einen Negativeintrag über einen durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Arzt und Unternehmer zu widerrufen. Zudem wurde der Bank aufgegeben, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass der Scorewert wieder hergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

Was war der Hintergrund des Verfahrens?

Bei den Rechtsanwälten meldete sich ein Arzt und Unternehmer und teilte mit, dass die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG (nachfolgend Deutsche Bank) eine Negativeintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst habe. Ungewöhnlicherweise hatte der hier vertrete Mandant sich bereits selbst darum bemüht, den Schufa-Negativeintrag bei der Schufa zur Löschung zu bringen. Dies war jedoch leider nicht von Erfolg gekrönt gewesen, weshalb der Mandant nunmehr anwaltliche Hilfe zu Rate zog.

Ein außergerichtliches Anschreiben an die Deutsche Bank blieb erfolglos. Die Rechtsanwälte beantragten daher nach Fristablauf bei dem Landgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Deutsche Bank. 

Die einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss vom 26.01.2012 durch das Landgericht Gießen in der Form, wie von den Anwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beantragt, erlassen. Der Beschluss wird der Deutsche Bank nunmehr durch den Gerichtsvollzieher im Parteiverfahren zugestellt. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung ist die Deutsche Bank dazu verpflichtet, der einstweiligen Verfügung Folge zu leisten, auch wenn sie gegen diese das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen kann.

„Der hier vertretene Mandant war neben seiner Tätigkeit als Arzt auch unternehmerisch tätig und führte verschiedene Vertragsverhandlungen mit einem hohen Umsatzvolumen durch. Der Schufaeintrag stellte daher eine besondere Gefährdung dieser Vertragsverhandlungen dar, weshalb hier schnell gehandelt und Abhilfe geschaffen werden musste", führt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann zu dem Sachverhalt aus. „Es war daher für den Mandanten von existenzieller Bedeutung, dass der Schufaeintrag schnell zur Löschung gebracht wird. Es zeigt sich wieder einmal, dass die Einschaltung von Experten auf diesem Gebiet binnen kurzer Frist zu guten Ergebnissen führen kann. Wichtig ist es jedoch, dass man schnell handelt, um die kurzen Fristen, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vorgesehen sind, nicht zu versäumen", ergänzt Anwalt Tintemann.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Deutsche Bank die Entscheidung bestehen lassen oder Einspruch einlegen wird. Die Entscheidung des Landgerichts reiht sich in eine ganze Reihe von Erfolgen der Rechtsanwälte ein, die für Betroffene und ihre Familien im Bereich der finanziellen Reputation erreicht werden konnten.

Nähere Informationen über Hilfe bei negativen Einträgen und Datenschutzrecht

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Tel.: 030 715 206 70
FAX: 030 715 206 78
Mail: anwalt@tintemann.de
Web.: http://www.dr-schulte.de






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Kreditinstitute wegen unterbliebener Zinsanpassung bei Darlehen zur Zahlung verurteilt

Kreditinstitute wegen unterbliebener Zinsanpassung bei Darlehen zur Zahlung verurteilt

(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann und Rechtsreferendarin Silvie Köhler)

Das Landgericht Duisburg, das Landgericht Berlin und Kammergericht Berlin haben deutliche Urteile gesprochen. Die Gerichte sprachen Bankkunden, die im Rahmen von Darlehensverträgen Zinsleistungen gegenüber ihrem Kreditinstitut erbracht hatten, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch zu, da es die Kreditinstitute vertragswidrig unterlassen hatten, den Zinssatz an die jeweilige Marktsituationen anzupassen.

Situation vor dem Landgericht Duisburg

Der Kläger hatte mit seinem Kreditinstitut zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge wurde eine Bearbeitungsgebühr erhoben und ein variabler Zinssatz bestimmt, bei welchem eine Zinsober- und Untergrenze festgelegt wurde. Das Darlehensangebot wies weiter darauf hin, dass die Darlehensgeberin berechtigt sei, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu erhöhen, wobei maßgeblich der jeweils von dem Kreditinstitut festgesetzte Zinssatz sei.
Im Laufe der Geschäftsbeziehung richtete der Bankkunde eine Anfrage an das Kreditinstitut, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, wie sich die Zinssätze der beiden Darlehen gesenkt hätten und anhand welcher Kriterien nunmehr die Zinsanpassung erfolge. Die Darlehensgeberin errechnete außerdem einen Erstattungsbetrag für zuviel erhobene Zinsen, wobei sie jedoch in Bezug auf zuviel geleistete Zinsen in den Anfangsjahren der Vertragsbeziehung die Einrede der Verjährung erhob.
Der daraufhin von dem Darlehensnehmer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragter Kreditsachverständige errechnete zuviel geleistete Zinsen und Gebühren in Höhe von 242.210,02 EUR.
Mit seiner Klage vor dem LG Duisburg verfolgte der Kläger primär das Ziel wegen unterlassener Zinsanpassung zuviel geleistete Zinsen zurück zu erhalten.
Das Landgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 01.12.2011 der Klage weitgehend stattgegeben. Das Gericht sprach dem Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, da der Kreditgeber entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht die konkreten Voraussetzungen angegeben habe, nach denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden sollten. In den Verträgen werde nicht deutlich, welche Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes überhaupt relevant seien, um Änderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bankkunden vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es für einen Bankkunden nicht mehr möglich vorherzusehen, wann überhaupt eine Anpassung der Konditionen erfolge und auf welche Art und Weise diese Anpassung durch das Kreditinstitut vollzogen werde.
Als Rechtsfolge dieser Verstöße, setzte der Richter den Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% herab. Ein schutzwürdiges Interesse der Kreditinstitute an der Erhaltung der Mindestzinssätze bestehe nicht, solange diese die Erwartung des Bankkunden missachten, dass das Kreditinstitut sich bei einer Änderung der Konditionen an sachgerechten Bestimmungskriterien wie z.B. dem Fibor oder dem Euribor orientieren werde.
Allerdings solle der gesetzliche Zinssatz nur dann gelten, wenn sich aufgrund sachgerechter Kriterien kein noch darunter liegender Zinssatz ergibt. Der Bank durch den Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz Zinseinnahmen zu ermöglichen, die aufgrund der konkreten vertraglichen Situation gerade nicht erzielt werden können, würde andernfalls die gesetzgeberische Intention den Verbraucher zu schützen in das Gegenteil verkehren.
Auch der Einwand der Verjährung eines Teils der geforderten Zinsrückzahlungsansprüche von Seiten des Kreditinstituts wurde von dem LG Duisburg nicht geteilt. Durch die bloße Nachfrage des Bankkunden nach den aktuell geltenden Zinssätzen, ließe sich nicht ableiten, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass das Kreditinstitut Zinsnachteile für den Bankkunden verursacht hat. Folglich fehle es bereits an einer die Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis des Klägers. Dass es aufgrund der unterlassenen Zinsanpassung für den Bankkunden zu zuviel geleisteten Zinsen in sechsstelliger Höhe kam, konnte dieser erst durch die Beauftragung eines Sachverständigen erkennen.
Auch die Kosten die dem Kläger durch die Beauftragung des Sachverständigen entstanden sind, sowie auf dem Kontokorrentkonto angefallene Überziehungszinsen und die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den zuviel gezahlten Zinsbeträgen sprach das Gericht dem Kläger auch zu.

Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht

Das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin wurden mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt befasst.
Hier wurden einem Bankkunden im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung mit Urteil vom 07.10.2010 und in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 12.12.2011 Regressforderungen wegen zuviel berechneter Zinsen zugesprochen. Auch in diesem Fall hatte die Bank es versäumt, die Zinsforderungen auf Grundlage sachgerechter Kriterien den Umständen am Markt anzupassen, so dass sich die Gerichte dazu veranlasst sahen, den Zinssatz herabzusetzen.
Damit wurde die Rechtsprechung des LG Duisburg bestätigt und es zeigt sich, dass es sich selbst im Rahmen von Vertragsbeziehungen zu seriösen Kreditinstituten auszahlt, regelmäßig zu kontrollieren, ob es tatsächlich zu der vertraglich vereinbarten Zinsanpassung gekommen ist. Hierbei kann auch die Einschaltung eines Sachverständigen lohnen, da das Kammergericht ebenfalls die Kosten für die Einschaltung des Gutachters als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung ansah, die ersatzfähig sind. Die Kanzlei arbeitet in den entsprechenden Fragestellungen mit dem Sachverständigen Eibl zusammen.

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Die Gewerbeordnung nach Einführung des Finanzanlagenvermittlungsgesetz 2012/2013


Die Gewerbeordnung nach Einführung des Finanzanlagenvermittlungsgesetz 2012/2013 (Seminarbericht Hollywood Hotel Kurfürstendamm am 30.11.2011)

                                                                                                    Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann (IHK)

Die Gewerbeordnung regelt die Berufszugänge und definiert Gewerbetreibende, die einer besonderen Erlaubnis bedürfen.

Der bisherige § 34c Gewerbeordnung regelte die Zulassung der Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer, wobei Anlageberater Investmentanteile vermittelten oder darüber berieten. Der § 34d Gewerbeordnung regelte Fragen rund um Versicherungsvermittler, § 34f Gewerbeordnung regelt die Zulassung von Versicherungsberatern.

Neu ist § 34f Gewerbeordnung, der die Berufszugangsregeln für den Finanzanlagenvermittler regelt. Einzelheiten soll die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV-E) bestimmen.

Die Regelung des § 34c (Vertrieb und Beratung von Investmentfonds) wird gleichzeitig gestrichen.

§ 34f Gewerbeordnung setzt voraus:

1. Zuverlässigkeit (Altfälle werden nicht erneut geprüft)
2. Ordentliche Vermögensverhältnisse
3. Berufshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadensversicherung
4. Sachkundenachweis
5. Eintragung in das neue Register.

Zuverlässigkeit bedeutet keine Verurteilung wegen Wirtschaftsstraftaten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Stellung des Antrags.  Ordentliche Vermögensverhältnisse sollen nicht gegeben sein bei Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Eine Berufshaftpflichtversicherung wird zwingend vorgeschlagen und an das Recht der Versicherungsvermittlung gekoppelt. 




Prüfungsschema ist nach der neuen Gewerbeordnung:

1. § 34f Abs. 1 Definition des Finanzanlagevermittlers, der die Finanzanlagen vermittelt. Erlaubnis erforderlich.
2. § 34f Abs. 2 Die Erlaubnis ist zu versagen, bei 

a. negativer strafrechtlicher Belastung und 
b. ungeordneten Vermögensverhältnissen oder 
c. Berufshaftpflichtversicherung sowie bei 
d. Nichterfüllung einer inhaltlichen Prüfung.

Nicht nur die Person des Gewerbetreibenden muss diese Kriterien erfüllen, sondern folgendes gilt nach dem neuen Recht auch für den in den Vertrieb eingeschaltete Personen (§ 34f Abs. 4 Gewerbeordnung):



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Michael Petri

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