Donnerstag, 13. August 2015

Dr Thomas Schulte Blog - Online

Sommer 2015 


Dr. Thomas Schulte aus Berlin - Rechtsanwalt der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ist mit seinen Blogs aktiv und kann die ein oder andere Sache erläutern.


  Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte Blog



Mittwoch, 8. Juli 2015

Was sind die wesentlichen Erkenntnisse aus 20 Jahre Rechtsanwaltstätigkeit? Tipps und Tricks von Dr. Thomas Schulte:


Was sind die wesentlichen Erkenntnisse aus 20 Jahre Rechtsanwaltstätigkeit?



Tipps und Tricks von Dr. Thomas Schulte:



1.      Man darf sich nicht zu wichtig nehmen. Ein Mandant und ein Anwalt die glauben, die Welt würde sich nicht mehr drehen, wenn nicht in ihrem speziellen Fall umgehend Gerechtigkeit hergestellt werden würde, geht falsch an die Problemstellungen heran.

Selbst große und spektakuläre rechtliche Auseinandersetzungen sind nur Teilerscheinungen des großen Ganzen.

2.      Die Erwartungen an die Juristerei nicht zu hochschrauben

Rechtliche Auseinandersetzungen können nur Teilaspekte von Konflikten und Entwicklungen lösen. Wer sich dem Führen von Prozessen verschreibt, wer glaubt, hierdurch für sich Gerechtigkeit zu schaffen, der legt den Schwerpunkt seines Lebens und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auf einen falschen Aspekt.

3.      An das Ende des Prozesses denken     

Viele führen rechtliche Auseinandersetzungen und ordnen diese aber unüberlegt in Ort und Zeit des Ablaufes ein. Was bringt z.B. ein Gerichtsverfahren, wenn man später das Urteil nicht vollstrecken kann oder die Parteien nach einigen Jahren sowieso das Interesse an dem Rechtsstreit verloren haben.

4.      Wenn man schon kämpft, muss man richtig kämpfen

Es macht keinen Sinn, die Unterlagen und das Denken seinem Anwalt zu überlassen, sondern man muss an erster Stelle stehen und sich als Unterstützer seines rechtlichen Vertreters sehen. Die helfende Hand, so lautet ein alter Spruch, ist immer am Ende des eigenen Armes.

5.      Wer moralisch Recht hat, gewinnt

In der Regel gehen Rechtsstreitigkeiten nach Jahren auch so aus, wie damals die älteste Großmutter in der Familie prognostiziert hätte. Gerichte neigen dazu, schlussendlich Kompromisse zu finden, die auf der Hand liegen. Mit diesem Ergebnis sollte man die eigene Prozessstrategie abstimmen.

6.      Nicht die besten Juristen gewinnen, sondern die besten Beweise

Es hilft nichts: Man muss ehrlich sein gegenüber dem rechtsuchenden Publikum. Beweise sind das A und O der rechtlichen Auseinandersetzungen und nicht Fragen rund um spitzfindige Juristerei. Was man nicht beweisen kann, das glaubt der Richter nicht und gibt einem nicht recht.

7.      Kann das Urteil überhaupt vollstreckt werden?

Wichtig ist, zu überlegen, ob schlussendlich ein Urteil, welches man erstreitet, vollstreckt werden kann. Ansonsten dient es nur dem Schmuck der Wand, man kann es sich an dieselbe hängen.

8.      An die Verfahrensdauer denken

Viele Betroffene haben nicht die Energie, ein längeres Gerichtsverfahren durchzuhalten und geben zwischenzeitlich auf. Dies ist sehr schädlich.

9.      Mit den Fehlern des Rechtssystems leben lernen:

Unser Rechtssystem ist ein wichtiger Baustein des demokratischen Rechtsstaates. Die Gerechtigkeit eines einzelnen Menschen oder das richtige Urteil ist jedoch nicht das absolute Ziel des Systems. Das System ist darauf gerichtet, möglichst Rechtssicherheit zu schaffen, d.h. eine Entscheidung, mit der schlussendlich auch das System leben kann. Daher müssen die Ziele systemgerecht sein, ansonsten ist der Rechtsstreit untauglich. Es ist schon auffällig, dass sich viele unrealistische Ziele setzen oder Erwartungen haben. Die Bundeskanzlerin wird kaum mit einer Sonderkommission zusammentreten, wenn irgendjemand ein rechtliches Problem hat. Gerichte können Probleme nicht rund um Gesetze lösen, die unklar oder unvollständig sind. Die Rechtsentwicklung ist immer in Bewegung. Häufig sind schwere Konflikte, besonders belastende Dinge, neue Rechtsprobleme, die noch nicht gelöst wurden. Dinge, die aus dem alttestamentarischen Rechtsverständnis stammen, wie Todesstrafe, Folter, Auge um Auge, Schuldpranger, Sklaverei etc. sind in Deutschland  und auch weitestgehend im Rest Europas alle abgeschafft und werden auch nicht angesichts des aktuellen Unrechts des Mandanten neu eingeführt werden.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte wurde am 30.12.1966 in Papenburg (Ems) geboren.

Papenburg ist eine überwiegend katholische Kleinstadt in Norddeutschland und wurde bekannt als Standort der Meyer Werft, die seit vielen Jahren im Schiffbau international eine führende Position einnimmt.

Seine Eltern sind in Papenburg geboren und leben dort heute noch. Sein Vater hat sich durch Fleiß und Zuverlässigkeit vom Bankangestellten zum Geschäftsführer eines großen Bauunternehmens hochgearbeitet. Seine Mutter arbeitete in einer Rechtsanwaltskanzlei und kümmerte sich dann um die Kinder.
Thomas Schulte wuchs mit zwei jüngeren Brüdern auf, besuchte die Kirchschule in Papenburg und danach das Gymnasium Papenburg.

1986, nach dem Abitur, fing er eine Lehre bei der Deutschen Bank in Leer (Ostfriesland) an. Diese Lehre führte über die Stationen Leer, Norden, Aurich und Bremen zum Abschluss „Geprüfter Bankkaufmann/IHK“. Im Jahr 1988 erfolgte das Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin, welches 1995 mit dem „Großen juristischen Staatsexamen“ abgeschlossen wurde. 1996 folgte die Promotion über „Europäisches öffentliches Recht“.
Dr. Thomas Schulte machte sich sofort als Rechtsanwalt auf den Rechtsgebieten Kapitalanlagen, Versicherungen, Zivilrecht etc. selbstständig. Durch konsequentes Arbeiten erreichte er bekannte Urteile gegen Banken und Versicherungen.

Die Entwicklung der Rechtsanwaltskanzlei war von verschiedenen Wegen geprägt.

Nach einer Zeit der Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Christian Röhlke wurde vor einigen Jahren eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet, sodass Herr Dr. Thomas Schulte seine Tätigkeit nunmehr unter dem Dach der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte & Partner mbB zusammen mit den gleichberechtigten Partnern, Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen und Dr. Sven Tintemann, ausführt.

Bekannt wurde die Anwaltskanzlei u. a. durch eine erhebliche Präsenz in den Medien, weil die Medien gern Artikel, Rechtstipps oder Fallerläuterungen von Rechtsanwälten aus der Kanzlei Dr. Schulte & Partner mbB aufgegriffen haben.

Die Anwaltskanzlei ist nunmehr fast ausschließlich im Internet tätig und vertritt i.d.R. Geldanleger und Verbraucher. Dabei ist ein Missverständnis aufzulösen: Ein Geldanleger muss nicht ein kleiner, sondern kann durchaus ein institutioneller Geldanleger sein. Wollen wir ehrlich sein: Auch die Deutsche Bank legt irgendwo Geld an.

Zum Kreise der Mandanten gehören daher Banken, Versicherungen, Städte oder andere Gebietskörperschaften genauso wie viele Verbraucher und Familien.

Besonders stolz ist Dr. Thomas Schulte darauf, dass er bekannte deutsche Namen vertrat und viele Jahre beratend begleitete.


Pressekontakt/ViSdP:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen. 




BGH entscheidet die Frage – „Hemmt ein Güteantrag vor einer Schiedsstelle die Verjährung?“

Am 18.06.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vier Fällen entschieden, welche Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen sind, wenn er die Verjährung hemmen soll.


Anforderungen und Verjährung: Güteverfahren ermöglicht vollstreckbaren Titel

Ein Güteantrag hemmt die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche. Geschädigte Anleger haben durch ein Güteverfahren die Möglichkeit, zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen, ohne einen langwierigen Gerichtsprozess führen zu müssen.
Nicht immer ist so ein Güteverfahren auch erfolgreich, sodass der geschädigte Anleger dann doch eine gerichtliche Klärung herbeiführen muss.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung braucht der betroffene Anleger nicht zu fürchten, denn noch vor Eintritt der Verjährung wurde das Güteverfahren mit einem Mustergüteantrag eingeleitet.
Rechtsanwältin Danuta Wiest von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB hierzu: „In seinen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 18.06.2015 zu den Az. III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14 nunmehr Klarheit geschaffen, welche Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen sind, wenn damit die Verjährung gehemmt werden soll.
Der BGH hatte über Mustergüteanträge zu entscheiden, welche zahlreich im Dezember 2011 verwendet wurden, um den Eintritt der Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen zu hemmen.“

Wichtig ist die Benennung im Güteantrag: Bezeichnung, Summe, Beratung Zeitraum und Hergang

In diesem Zusammenhang machte der BGH deutlich, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben. Die dem BGH zur Überprüfung vorgelegten Musteranträge wurden diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Güteanträge wiesen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang auf und enthielten als individuelle Angabe lediglich den Namen und die Bezeichnung des Anlagefonds.

Fazit ist: Fehlerhafte Güteanträge führen zu Einrede der Verjährung – Anleger chancenlos

Zahlreiche geschädigte Anleger glaubten, ihren Anspruch rechtzeitig gesichert zu haben. Dem hat der BGH mit seinen Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben. In Anspruch genommene Banken und Vermittler können sich nun doch erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Folge ist, auch wenn der geschädigte Anleger möglicherweise einen Schadensersatzanspruch hat, kann er ihn nicht mehr durchsetzen.


Merke: Ein Güteverfahren kann nur dann wirksam die Verjährung hemmen, wenn der zu entscheidende Sachverhalt individualisierte Tatsachen enthält, die eine Zuordnung des Einzelfalles möglich machen. Insofern tut der geschädigte Anleger gut, noch einige Sätze zur Beratungssituation und zum Beratungszeitpunkt seinem Güteantrag beizufügen. Für weitere Informationen und die individuelle Erstprüfung stehen Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70 gerne betroffenen Anleger zur Verfügung.
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Pressekontakt/ViSdP:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de
Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen. 

Änderungen Europäisches Mahnverfahren zum Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Die Europäische Union (EU) novelliert die Vorschriften zum Europäischen Mahnverfahren nach den Verordnungen des Europäischen Parlaments und Rates. Die wichtigsten Änderungen und die Vorteile der Reform erläutert Rechtsanwältin Mika aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB in Berlin.


Die Reform sieht vor:

-    Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der europäischen Vorschriften in Bezug auf die grenzüberschreitende Geltendmachung von Forderungen zum Streitwert von bis zu 10.000,00 €,
-    die Möglichkeit der Zustellung auf elektronischem Wege,
-    die Verpflichtung der europäischen Gerichte zur Führung von Gerichtsverhandlungen per Video- oder Telefonkonferenz.
Dies sind nur wenige der geplanten Änderungen in der neuen europäischen Verordnung. Die die Verordnungen EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahren und die Verordnung EG Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ergänzen soll.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin begrüßen die Reform. „Langjährige Erfahrung der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner mit der Durchsetzung von grenzüberschreitenden Forderungen bestätigten, dass es oft Formalitäten sind die diese Verfahren unnötig erschweren oder verlängern. Zudem ist es bei grenzüberschreitenden Verfahren auch immer umständlich, wenn die  betroffenen Parteien persönlich zu Verhandlungsterminen erscheinen müssen. Anfahrten von Krakau, Breslau oder Warschau bis nach Hamburg, Düsseldorf oder Freiburg nehmen viel Zeit in Anspruch und verursachen unnötige Kosten. Wir sind gespannt, wann wir die Änderungen erwarten können und wie diese umgesetzt werden“, kommentiert Rechtsanwältin Patrycja Mika aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB in Berlin.
Polnische Zusammenfassung:

Zmiany w europejskim postępowaniu nakazowym

Unia Europejska nowelizuje przepisy dotyczące europejskiego postępowania nakazowego. Najważniejsze zmiany wynikające z reformy wymienia Rechtsanwältin Patrycja Mika z kancelarii Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB w Berlinie.

Reforma przewiduje:

- Rozszerzenie zakresu stosowania przepisów unijnych o roszczenia w sprawach transgranicznych o wartości do 10 tys. euro,
- możliwość doręczania wielu dokumentów drogą elektroniczną
- nałożenie na sądy obowiązku przeprowadzania rozpraw i postępowania dowodowego przez wideo- lub telekonferencję
To niektóre z przewidzianych zmian zawartych w nowym rozporządzeniu unijnym zmieniającym obowiązujące prawo dotyczące europejskiego postępowania w sprawie drobnych roszcze, tj. rozporządzenia (WE) nr 861/2007 Parlamentu Europejskiego i Rady ustanawiające europejskie postępowanie w sprawie drobnych roszczeń oraz rozporządzenia (WE) nr 1896/2006 Parlamentu Europejskiego i Rady z dnia 12 grudnia 2006 r. ustanawiające postępowanie w sprawie europejskiego nakazu zapłaty.
Adwokaci kancelarii Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte popierają zmiany: „Mamy duże doświadczenie w dziedzie dochodzenia roszczeń transgranicznych. Czsto są to formalia, ktόre niepotrzebnie utrudniają prowadzenie postępowania, albo je wydłużają. Dodatkowo jest to zawsze dosyć uciążliwe jeżeli strony w postępowaniu transgranicznym muszą się stawić osobiście na terminie rozprawy. Często mają do pokonania kilkaset kilometrόw. Droga z Wrocławia, Krakowa czy Warszawy do Kolonii czy Monachium zajmuje dużo czasu i jest kosztowna. Jhesteśmy już ciekawi na to kiedy możemy się doczekać zmian oraz jak zostaną one zastosowane w praktyce” komentuje Rechtsanwältin Mika z kancelarii Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB z Berlina.
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Pressekontakt/ViSdP:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de
Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen. 

 

Restschuldbefreiung und Schufa: Eine unendliche Geschichte, von Oliver Mikus

Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist für viele, die einmal in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, ein großer Schritt. Danach heißt es, wieder aktiv am Wirtschaftsleben teilzunehmen und ohne große Probleme neues Vermögen aufzubauen. Dies ist auch für die Gemeinschaft und die Gesellschaft wichtig, denn so können Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden.


Die Insolvenz ist überstanden. Wie gestaltet sich das aktive Wirtschaftsleben für die Betroffenen? Datenspeicherung: Welche Spuren hat die Insolvenz und erteilte Restschuldbefreiung wo hinterlassen?  Warum die Restschuldbefreiung in Zusammenhang mit den Auskunfteien für die Betroffenen zur unendlichen Geschichte werden kann, was sagt die Rechtsprechung?

Wie sieht es mit dem Schufa-Eintrag nach der Restschuldbefreiung aus? Ein Interview mit dem Berliner Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Schufa-Recht Experte und Dipl.-Ing. Oliver Mikus, Betriebswirt und IT-Spezialist für online Marketing und deutsch-polnische Kommunikation.

Oliver Mikus: Viele ehemals verschuldete Bürger in der Bundesrepublik Deutschland oder in Europa sind froh, die Restschuldbefreiung erreicht zu haben. Die langjährige Entbehrlichkeit während der Insolvenz ist nun vorbei. Die früheren Insolvenzschuldner haben ihre Solvenz wieder und könnten am Wirtschaftsleben teilnehmen. Warum ist dies ein Trugschluss?
Dr. Thomas Schulte: Über 6 Jahre hat sich der Schuldner während seiner Insolvenz redlich bemüht, seine Schulden zurückzuzahlen und so aus der Krise herauszukommen. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind zwar die Schulden nicht mehr da; dennoch ist eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben fast nicht möglich. Grund dafür ist, dass im Datenbestand der SCHUFA Holding AG der Eintrag „Restschuldbefreiung erteilt“ gespeichert ist.


Oliver Mikus: Bedeutet das, dass nach der Erteilung der Restschuldbefreiung die SCHUFA Holding AG dies speichert?

Dr. Thomas Schulte: Ja! Die Insolvenzordnung, dort § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), schreibt unter anderem vor, dass bestimmte Abschnitte des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen sind. Hierzu gehört unter anderem auch die Veröffentlichung der Erteilung der Restschuldbefreiung. Auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de werden diese Veröffentlichungen vorgenommen.
Nach jeder Veröffentlichung auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de ist für jedermann eine uneingeschränkte Suche für die Dauer von zwei Wochen möglich. Nach dieser Zeit erhält ein Suchender nur noch Informationen, wenn er neben dem zuständigen Insolvenzgericht noch eine weitere Angabe, wie z.B. den Familiennamen, die Firma oder Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners eingibt. Mit anderen Worten nach Ablauf von zwei Wochen gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ist keine allgemeine Suche, sondern nur noch eine Detailsuche möglich.
Nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, ist über den vormaligen Insolvenzschuldner auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de dann aber gar nichts mehr zu finden, auch nicht über die Detailsuche.


Oliver Mikus:  Und die Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG speichert länger?

Dr. Thomas Schulte: Ja! Es ist so, dass Auskunfteien wie z.B. die SCHUFA Holding AG diese Informationen hierzu länger speichern als die öffentliche Stelle. Hintergrund ist, dass die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unterschiedliche Speicherfristen vorsehen.
Dürfen die öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne der Insolvenzordnung nur für die Dauer von sechs Monaten auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de gespeichert werden; ist eine Speicherung von Daten, welche aus allgemein zugänglichen öffentlichen Quellen entnommen wurden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) deutlich länger möglich.
Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sind die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für die SCHUFA Holding AG, welche als privates Unternehmen wichtige Interessen für die Wirtschaft wahrnimmt. Hiernach sind längere Speicherfristen zulässig, da § 35 Abs. 2 Satz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Prüffristen von drei und vier Jahren regelt.


Oliver Mikus: Was sagen die Gerichte dazu?

Dr. Thomas Schulte: Die Gerichte führen die unterschiedlichen Fristen auf die unterschiedlichen Zweck- und Zielrichtungen der Gesetze zurück. Insofern geben die Gerichte der SCHUFA Holding AG Recht, dass diese die Erteilung der Restschuldbefreiung für die Dauer von drei Jahren speichern darf.
Wir sehen hier einen Widerspruch zwischen der staatlichen Entscheidung und den kurzen Veröffentlichungen und Wahrnehmungen auf www.insolvenzbekanntmachungen.de und auch dem Recht auf Vergessen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Wie sich die Rechtslage weiterentwickelt, bleibt spannend und sollte  beobachtet werden.

Oliver Mikus: Es gibt hierzu auch weitere Informationen auf der Website von www.dr-schulte.de. Im Übrigen gibt es politische Diskussionen, angestoßen von einigen Abgeordneten und der Fraktion  Bündnis 90/Die Grünen. Was ist davon zu halten?

Dr. Thomas Schulte: Der Vorstoß ist zu begrüßen. Es ist bezweckt, dass Bundesdatenschutzgesetz zu ändern. Es soll die Transparenz und die Bedingungen beim Scoring verbessert werden. Diesbezüglich wurde ein Gesetzesentwurf im Deutschen Bundestag eingebracht. Gleichzeitig sieht der Entwurf vor, dass auch die Speicherfristen gerade auch im Hinblick auf die Speicherung des Merkmals der Erteilung der Restschuldbefreiung verändert werden soll. Es bleibt abzuwarten, inwieweit das Änderungsvorhaben von Erfolg sein wird.
Vielen Dank für das Interview.
Polnische Übersetzung:

Zwolnienie z reszty długu oraz Schufa (Biuro informacji gospodarczej): Niekończąca się histora
Autor:  Oliver Mikus


Zwolnienie z reszty długu jest dla wielu byłych dłuznikόw, bardzo dużym krokiem – powrotem do udziału w życiu gospodarczym oraz budowy nowego majątku. Jest to ważne rόwnież dla wspόlnoty jak i społeczeństwa , ponieważ w ten sposόb kontynuuje się płacenie podatkόw oraz  składek na ubezpieczenia społeczne.

Postępowanie upadłościowe jest przetrwane. Jak kształtuje się życie gospodarcze dla takich osόb? Zapis danych: Jakie ślady pozostawia postępowanie upadłościowe oraz zwolnienie z reszty długu? Dlaczego zwolnienie z reszty długόw w kontekście biur informacji gospodarczych może stać się dla byłego dłużnika niekończącą się historią, co na to orzecznictwo?


Co dzieje się z wpisem w rejestrze dłuznikόw biur informacji gospodarczych (np. Schufa) po zwolnieniu z reszty długόw? Wywiad z niemieckim adwokatem w Berlinie Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, ekspertem w dziedzinie prawa danych osobowych oraz Dipl.-Ing.  Oliver Mikus, ekonomistą oraz specjalistę IT w dziedzinie online marketing oraz polsko- niemiecka komunikacja.


Oliver Mikus: Wiele wczesniejszych dłuznikόw w Niemczech oraz Europie jest szczęśliwym w momencie osiągnięcia zwolnienia z reszty długόw. Zakończył się wieloletni czas wyrzeczeń w okresie trwania postępowania upadłościowego. Wczesniejszy dłuznik odzyskał wypłacalność i może brać udział w życiu gospodarczym. Dlaczego jest to  mylny wniosek?

Dr. Thomas Schulte: Przez okres 6 lat dłużnik rzetelnie starał się w czasie postępowania upadłosciowego, spłacić swoje długi i w ten sposob wyjśc z kryzysu. Wraz ze zwolnieniem z reszty długόw wprawdzie nie ma już długόw, mimo to aktywny udział w życiu gospodarczym jest praktycznie niemozliwy. Powodem jest, że  w rejestrach biur informacji gospodarczej pozostaje wpis „ Udzielono zwolnienia z reszty długόw”.
Oliver Mikus: Czy oznacza to, że po udzieleniu zwolnienia z reszty długόw, informacji a ta zostaje zapisana przez np. Biuro informacji gospodarczej Schufa w Niemczech?

Dr. Thomas Schulte: Tak! Ustawa o postępowaniu upadłościowym w Niemczech (Insolvenzordnung- InsO) a tam § 9 ust. 1 InsO, nakazuje, aby określone etapy postępowania upadłościowego opublikować. Należy do tego rόwnież publikacja o zwolnieniu z reszty długόw. Na portalu www.insolvenzbekanntmachungen.de wykonuje się te publikacje.
Po publikacji na portalu www.insolvenbekanntmachungen.de każdy ma możliwość do nieograniczonego wglądu przez okres dwόch tygodni. Po tym okresie czasu poszukujący otrzymuje jedynie informacje, jezeli wpisze dodatkowe dane, jak np. Nazwisko, firmę, siedzibę czy miejsce zamieszkania dłużnika. Innymi słowy: po okresie dwόch tygodni od publikacji nie jest już możliwe ogόlne poszukiwanie ale już tylko poszukiwanie szczegόłowe w rejestrze.
Po 6 miesiącach od momentu publikacji na portalu www.insolvenzbekanntmachungen.de nie znajdzioe się już infomacji o byłym dłużniku, nawet poprzez opcję szczegόłowego poszukiwania.

Oliver Mikus: A biura informacji gospodarczej jak Schufa zapisują dane na dłuższy okres?
Dr. Thomas Schulte: Tak! Biura informacji gospodarczej takie jak Schufa zapisują takie inormacjie na dlużej niż publiczne instytucje. Przyczyną są rόżne ustawowe terminy zapisywania danych.
Kiedy publiczne publikacje zgodne z ustawą o postępowaniu upadłościowym zapisywane są na okres 6 miesięcy na portalu www.insolvenbekanntmachungen.pl, zapisywanie danych, ktόry zostały pobrane z ogόlnie dostępnych źrόdeł zgodnie z przepisami ustawy o ochronie danych osobowych (Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) jest możliwe na czas dużo dłuższy.
Przepisy ustawy o ochronie danych osobowych, ktόre są wlaściwe dla biur informacji gospodarczych takich jak Schufa Holding AG, ktόre jako prywatne przedsiębiorstwo reprezentuje interesy dla gospodarki. Tutaj obowiazują dłuższe terminy, ponieważ § 35 I 4 BDSG przewiduje terminy od trzech do czterech lat.

Oliver Mikus: Co na to sądy?
Dr. Thomas Schulte: Sądy uzależniają rόżne terminy od celowości poszczegόlnych przepisόw. Tutaj sądy przyznają biurom informacji gospodarczej możliwość zapisywania informacji o zwolnieniu z reszty długόw na okres trzech lat.
Widzimy tutaj sprzeczność pomiędzy państwowymi decyzjami i krόtkimi terminami publikacji na portalu www.insolvenbekanntmachungen.de oraz „prawie do zapomnienia” zgodnie z  Europejskim Trybunałem Sprawiedliwości.
Pozostaje obserwować jak rozwinie się tutaj sytuacja prawna.

Oliver Mikus: Mamy tutaj w tym temacie więcej informacji na portalu www.dr-schulte.de Poza tym rozwinły się już dyskusje polityczne, rozpoczęte przez jednoego posła oraz frakcjię Bündnis90/Die Grünen. Co można o tym sądzić?
Dr. Thomas Schulte: Należy to pochwalić. Planuje się zmiany w ustawie o ochronie danych osobowych. Dlatego w Bundestagu przedłozono projekt ustawy. Projekt przewiduje skrόcenie terminόw zapisywania danych rόwnież w związku z informacją o zwolnieniu z reszty długόw. Należy odczekać, na ile projekt zostanie wprowadzony w życie.

Dziękuję za odpowiedzi.
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Pressekontakt/ViSdP:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de
Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen. 

BGH entscheidet die Frage – „Hemmt ein Güteantrag vor einer Schiedsstelle die Verjährung?“ - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Am 18.06.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vier Fällen entschieden, welche Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen sind, wenn er die Verjährung hemmen soll.



Anforderungen und Verjährung: Güteverfahren ermöglicht vollstreckbaren Titel

Ein Güteantrag hemmt die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche. Geschädigte Anleger haben durch ein Güteverfahren die Möglichkeit, zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen, ohne einen langwierigen Gerichtsprozess führen zu müssen.
Nicht immer ist so ein Güteverfahren auch erfolgreich, sodass der geschädigte Anleger dann doch eine gerichtliche Klärung herbeiführen muss.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung braucht der betroffene Anleger nicht zu fürchten, denn noch vor Eintritt der Verjährung wurde das Güteverfahren mit einem Mustergüteantrag eingeleitet.
Rechtsanwältin Danuta Wiest von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB hierzu: „In seinen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 18.06.2015 zu den Az. III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14 nunmehr Klarheit geschaffen, welche Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen sind, wenn damit die Verjährung gehemmt werden soll.
Der BGH hatte über Mustergüteanträge zu entscheiden, welche zahlreich im Dezember 2011 verwendet wurden, um den Eintritt der Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen zu hemmen.“

Wichtig ist die Benennung im Güteantrag: Bezeichnung, Summe, Beratung Zeitraum und Hergang

In diesem Zusammenhang machte der BGH deutlich, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben. Die dem BGH zur Überprüfung vorgelegten Musteranträge wurden diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Güteanträge wiesen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang auf und enthielten als individuelle Angabe lediglich den Namen und die Bezeichnung des Anlagefonds.

Fazit ist: Fehlerhafte Güteanträge führen zu Einrede der Verjährung – Anleger chancenlos

Zahlreiche geschädigte Anleger glaubten, ihren Anspruch rechtzeitig gesichert zu haben. Dem hat der BGH mit seinen Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben. In Anspruch genommene Banken und Vermittler können sich nun doch erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Folge ist, auch wenn der geschädigte Anleger möglicherweise einen Schadensersatzanspruch hat, kann er ihn nicht mehr durchsetzen.
Merke: Ein Güteverfahren kann nur dann wirksam die Verjährung hemmen, wenn der zu entscheidende Sachverhalt individualisierte Tatsachen enthält, die eine Zuordnung des Einzelfalles möglich machen. Insofern tut der geschädigte Anleger gut, noch einige Sätze zur Beratungssituation und zum Beratungszeitpunkt seinem Güteantrag beizufügen. Für weitere Informationen und die individuelle Erstprüfung stehen Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70 gerne betroffenen Anleger zur Verfügung.
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Pressekontakt/ViSdP:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de
Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen. 

Neues Baugesetzbuch – neue Genehmigungsfreiheit - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Das neue Baugesetzbuch in Polen ist am 28. Juni 2015 in Kraft getreten. Die wohl wichtigste Änderung ist die Einführung der Genehmigungsfreiheit beim Bau von Einfamilienhäusern. Zuvor musste man gem. Art 28 des polnischen Baugesetzbuchs (Ustawa Prawo Budowlane) einen entsprechenden Antrag stellen. Für eine Baugenehmigung ist nun kein Verwaltungsakt mehr nötig. Das Bauvorhaben muss nunmehr als ein ordnungsgemäßes Projekt bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden. Die Gemeinde hat danach 30 Tage Zeit, Einwände gegen das Bauvorhaben vorzulegen. Tut sie dies nicht, kann der Bauherr mit seinem Bauvorhaben beginnen. Dies beschleunigt natürlich das ganze Prozedere. Bisher mussten Bauherrn ca. 60 Tage bis sogar drei Monate auf eine Baugenehmigung warten, wie in Breslau, Warschau oder Krakau.




Nutzungsrecht durch Anzeige

Auch die Antragspflicht für die entsprechende Nutzung von Bauten entfällt. Sollen Objekte als Werkstätte, Lager, Autowaschanlagen oder sogar als Fischteiche genutzt werden, muss hier nur der Nutzungswille angezeigt werden.
Keine Pflicht zur Anzeige des Baubeginns

Bisher mussten die Bauherren den Termin, den Termin des Baubeginnes innerhalb von sieben Tagen anzeigen. Auf diese Verpflichtung wurde verzichtet. Dies erschwerte die Planung und war außerdem auch überflüssig.
Verzicht auf überflüssige Unterlagen

Die Anzeige des Bauvorhabens ist nun nicht mehr an so viele Formalitäten geknüpft. Dem Bauprojekt muss man nicht mehr wie bisher diverse Unterlagen beifügen, wie die Versicherung dass die Energieversorgung, Wasserversorgung, Wärme-, Gasversorgung gewährleistet ist, als auch die Möglichkeit der Anbindung des Objekts an Wasserleitungen, Kanalisation, Elektrizität und Kommunikation besteht.

Polnische Übersetzung:
Budowa bez zezwolenia – w Polsce już możliwa


Nowa ustawa Prawo budowlane weszla w życie z dniem 28.06.2015. Do najważniejszych zmian, ktόre wprowadza, należy definitywnie zwolnienie z obowiązku uzyskania pozwolenia na budowę domkόw jednorodzinnych. Dla uzyskania prawa do budowy nie jest już konieczna decyzja administracyjna. Zamiar budowy musi zostać zgłoszony wraz z odpowiednim projektem we właściwym urzędzie. Urząd ma następnie 30 dni, aby zgłosić zastrzeżenia. Jeśli tego nie zrobi, można rozpocząć z pracami budowlanymi. Oczywiścia przyspieszy to nieco całą procedurę. Do tej pory czas oczekiwania na wydanie zgody wynosił 60 dni do nawet trzech miesięcy.

Prawo użytkowania rόwnież po zgłoszeniu


Zniesiono rόwnież obowiazek uzyskania pozwolenia na użytkowanie budynkόw.  Aby mόc użytkować takie obiekty jak warsztaty rzemieślnicze, stacje obsługi pojazdów, myjnie samochodowe, garaże, obiekty magazynowe, parkingi a także stawy rybne, wystarczy taki zamiar zgłosić.
Likwidacja obowiązku zgłoszenia terminu rozpoczęcia prac budowlanych
Do tej pory na 7 dni przed planowanym rozpoczęciem prac budowlanych należało zgłosić ten fakt nadzorowi budowlanemu. Obowiązek zniesiono. Okazał się on uciązliwy i niepotrzebny.

Rezygnacja z niepotrzebnych dokumentόw


Ograniczono listę obowiązkowych elementów projektu budowlanego. Do projektu nie trzeba już dołączać oświadczeń o: zapewnieniu dostaw energii, wody, ciepła, gazu, odbioru ścieków oraz o warunkach przyłączenia obiektu do sieci wodociągowych, kanalizacyjnych, cieplnych, gazowych, elektroenergetycznych, telekomunikacyjnych.

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.


Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin

Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de
Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.
www.dr-schulte.de