Mittwoch, 25. Januar 2012

Akestor AG - Zustellungsfähige Anschrift im Internet in Schweden?



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Akestor AG - Zustellungsfähige Anschrift im Internet in Schweden?

Die Akestor AG, ehemals auch firmierend unter BALZ Finanzservice AG und später unter BAF AG sorgt für neuen Wirbel im Internet. Die Gesellschaft gibt nunmehr auf der Internetseite www.akestor.com an, dass der Geschäftssitz der Gesellschaft sich in 57084 Moerlunda (Schweden) befinden soll. Der Finanznachrichtendienst Gomopa.net hat bereits zahlreiche Rückfragen an den Vorstandsvorsitzenden Gerhard Trautmann übersandt und um Stellungnahme gebeten.

Zu dem Vorgang meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Wenn eine Gesellschaft ihren Geschäftssitz im Ausland angibt, so wirft dies viele Fragen auf. Die Gesellschaft kann nämlich nach deutschem Recht nicht einfach aus Deutschland verschwinden. Ist sie noch im Handelsregister eingetragen, was scheinbar der Fall ist, muss sie auch eine deutsche Adresse für Zustellungen vorhalten. Eine Sitzverlegung ohne entsprechende Angabe eines Geschäftssitzes im Inland ist nur dann möglich, wenn bei der Gesellschaft keine Verbindlichkeiten bestehen. Hiervon ist nicht auszugehen. Anleger, die bei der Akestor AG einen Vertrag haben, sollten sich nunmehr dringend von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, da Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Grund der jüngsten Mitteilungen äußerst gefährdet zu sein scheinen. Einige Anleger zahlen dort immer noch ein, ohne zu wissen, ob jemals Rückzahlungen erfolgen werden."

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist  bereits seit Jahren mit der BALZ Finanzservice AG und den Nachfolgefirmen BAF AG und Akestor AG beschäftigt und hat zahlreiche Anleger in Angelegenheiten gegen die Akestor AG vertreten.

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Tel.: 030 715 206 70
FAX: 030 715 206 78

Web.: http://www.dr-schulte.de

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Akestor AG von LG Berlin zum Schadensersatz verurteilt






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Dienstag, 24. Januar 2012

RWI Real Wert Invest - zweite Geschädigtenversammlung findet am 27.02.2012 gemeinsam mit Insolvenzverwalter Krompaß statt.

RWI Real Wert Invest - zweite Geschädigtenversammlung findet am 27.02.2012 gemeinsam mit Insolvenzverwalter Krompaß statt.

(von Rechtsanwalt Christian M. Schulter und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)

2. Geschädigtenversammlung in Sachen RWI am 27.01.2012 findet mit Insolvenzverwalter der RWI Management GmbH statt. Auch Staatsanwaltschaft zur Teilnahme eingeladen.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin ist seit mehreren Monaten von verschiedenen Anlegern der RWI beauftragt und vertritt mittlerweile etwa 80 der insgesamt rund 200 Anleger der RWI. Am 27.01.2012 findet hierzu die 2. Geschädigtenversammlung statt, an der Geschädigte der RWI und sonstige Betroffene teilnehmen können.

Standorte vielfach identifiziert

Im Rahmen der Beauftragung hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits frühzeitig damit begonnen, neben möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz und Rückgewinnungsansprüchen zu von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Geldern, auch Konzepte zu entwickeln, die eine wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung der einzelnen Blockheizkraftwerke (BHKW) an den Standorten für die Anleger gewährleisten. Hierzu sind bereits zahlreiche Gespräche mit verschiedenen Energieunternehmen, BHKW-Herstellern und Sachverständigen geführt worden. Mittlerweile konnten die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner viele Standorte identifizieren und die rechtliche und technische Situation der Blockheizkraftwerke vor Ort klären. Im Rahmen der anstehenden Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 werden die Teilnehmer über den momentanen Ermittlungsstand informiert werden.

Insolvenzverwalter nimmt an Versammlung teil

Die RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH hat Anfang Januar 2012 Insolvenz angemeldet. Wir berichteten hierüber. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner steht seitdem in engem Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH. Der Insolvenzverwalter hat bereits seine Teilnahme an der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 zugesagt und wird die Teilnehmer über den derzeitigen Stand des Insolvenzverfahrens der RWI informieren und Fragen der Anleger beantworten. Vom Insolvenzverwalter wurde bestätigt, dass die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bisher mit Abstand die meisten Anleger in Sachen RWI vertritt.

Gebündelte Forderungsanmeldung über Kanzlei Dr. Schulte und Partner

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Krompaß hat auch eine zukünftige Zusammenarbeit dahingehend angeregt, dass die Gläubiger der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gebündelt über die Kanzlei Dr. Schulte und Partner anmelden sollen. So kann das Verfahren nach Auffassung des Insolvenzverwalters insgesamt vereinfacht und beschleunigt werden. Näheres hierzu wird im Rahmen der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 mitgeteilt werden.

Staatsanwalt zu Versammlung eingeladen

Neben dem Insolvenzverwalter Krompaß hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner auch den ermittelnden Staatsanwalt in Sachen RWI zu der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 eingeladen, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden zu dem Verfahren gegenüber den Anlegern Stellung zu nehmen. Eine Zusage steht bisher noch aus.

Insgesamt ist den betroffenen Geschädigten der RWI zu raten, sich dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen, um ihre Rechte wirksam zu sichern und durchzusetzen und nicht letztendlich neue Erkenntnisse und Entwicklungen zu verpassen.


V.i.S.d.P.
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt - Associate

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Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
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Montag, 16. Januar 2012

Wo ist Seulingen? Veränderungen beim Leipziger Bauträger LIMAG

Wo ist Seulingen? Veränderungen beim Leipziger Bauträger LIMAG – Namenswechsel und Verlegung des Geschäftssitzes lassen nichts Gute ahnen

Der durch den Verkauf von so genannten „Steuerspar-Immobilien“ bekannt gewordene Leipziger Bauträger LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH hat sich mit Eintrag in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen vom 11.03.2011 in „Ground – Immobilienhandelsgesellschaft mbH“ umbenannt und seinen Geschäftssitz in die beschauliche Kleinstadt 37136 Seulingen verlegt.

Viele Kapitalanleger, die eine Eigentumswohnung von der LIMAG gekauft haben sind erneut verunsichert. Allgemein bekannt ist, dass normalerweise die Umbenennung einer Bauträgerfirma mit gleichzeitiger Veränderung des Geschäftssitzes nichts Gutes bedeutet. Ob dies im vorliegenden Fall ebenso ist, kann nur gemutmaßt werden.

Die LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist vor verschiedenen deutschen Gerichten mehrfach auf Rückabwicklung von Eigentumswohnungen verklagt worden.
Rechtsanwalt Dr. Schulte hierzu: "Für Opfer dieser Firma haben wir vor dem Landgericht Berlin bereits erfolgreich gegen die LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH geklagt. Die LIMAG war daraufhin von dem Landgericht Berlin verurteilt worden, eine von Ihr verkaufte Eigentumswohnung zurückzunehmen und den entstandenen Schaden zu ersetzen".

Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Partner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, ist davon überzeugt, dass die nunmehr erfolgte Veränderung an den rechtlichen Gegebenheiten für eine Inanspruchnahme nichts geändert hat: „Die Ground – Immobilienhandelsgesellschaft mbH ist Rechtsnachfolgerin der LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungs GmbH und insoweit für ihre Vorgängergesellschaft weiterhin die richtige Ansprechpartnerin.“

Gegenwärtig vertritt die Kanzlei Dr. Schulte die in erster Instanz erfolgreichen Mandanten auch auch im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Allerdings ist das Verfahren vor dem Landgerichts Berlin auf Rückabwicklung kein Einzelfall. Die LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungs GmbH ist mehrfach auf Rückabwicklung und Schadensersatz verklagt worden.

„Die Haftung des Verkäufers für die Falschberatung der von ihm eingesetzten Vertriebe ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit den achtziger Jahren. Das Urteil des Landgerichts Berlin war deshalb zu erwarten und zeigt, dass es sich für geschädigte Anleger lohnen kann, nicht aufzugeben, sondern den Kampf auch mit einem vermeintlich stärkeren Gegner aufzunehmen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen.

Fazit: Umziehen, Umbenennen und Tarnen führen zu keiner Veränderung der Rechtslage für die Betroffenen, die mit ihren Familien hoffen, dass durch Gerichtsentscheidungen ihre Lebenssituation wieder klarer wird.

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Nachfrage bei der Lokalpresse durch Dr. Schulte erfolgreich

Nachfrage bei der Lokalpresse durch Dr. Schulte erfolgreich -
Trierer Volksbank kündigt dubioser Firma das Konto über welches Telefonsexkosten unberechtigt eingezogen werden sollten
Die Zeitung berichtet am 16.04.2011 wie folgt: Die Volksbank Trier hat auf Beschwerden von Opfern eines als Abzockerfirma geltenden Unternehmens reagiert. Diese, überwiegend Rentner, wurden aufgefordert, Geld für die angebliche Nutzung einer Sexhotline auf ein Konto bei der Volksbank einzuzahlen.
Die Volksbank hat die entsprechende Bankverbindung mittlerweile gekündigt, obwohl es keine Hinweise auf kriminellen Maschenschaft gegeben habe, teilte die Bank auf Anfrage mit. Die Volksbank hat reagiert. Man habe das Konto, das nicht auf das Münchner Inkassobüro laufe, gekündigt, sagt Volksbank-Vorstand Horst Schreiber auf Nachfrage des Trierischen Volksfreunds. Er verwies allerdings darauf, dass es keinen Hinweis auf Betrug oder Geldwäsche gibt.

Es habe keinerlei Auffälligkeiten bezüglich des Kontos gegeben. „Wir wollen aber nicht den Dunstkreis dubioser Firmen kommen.“ In den vergangenen Wochen habe die Bank vermehr Hinweise bekommen, dass entsprechende Rechnungen verschickt worden seien, die die Empfänger zur Einzahlung bei der Volksbank Trier aufforderten. Bei dem Konto handele es sich um Firmenkonto. Der Inhaber sei im „grenznahen Ausland“ gemeldet und habe sich aus räumlicher Nähe die Volksbank Trier ausgewählt.

Im Internet finden sich zahlreiche Hinweise auf diese Masche. Immer wieder wird dort das Münchener Inkassobüro erwähnt ebenso wie das Unternehmen R:M.I. Dahinter verbirgt sich ein Unternehmen namens Roxborough Management Inc., das als seinen Firmensitz die Karibik-Insel Tortola angibt. Vermutlich nur eine Briefkastenfirma. Das Inkassobüro ließ eine Anfrage des Trierischen Volksfreunds Zeitung unbeantwortet.

Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Schulte vermutet, dass die Adressaten dieser Mahnschreiben, zumeist ältere, oft alleinstehende Personen, einfach nur aus Telefonbüchern entnommen worden sind. Sie hätten niemals sexuelle Dienstleistungen von der Firma in Anspruch genommen. Auch die Summe von 90 Euro erwecke den Verdacht, dass nur die Scham und Verwirrung der Opfer ausgenutzt werden soll. „Strafrechtlich gilt es als Betrug, ein Opfer mit einer angeblichen Forderung zu bedrängen und glauben zu machen, dass Schulden bestehen.“ - Ende des Zitats

Die Vorgeschichte war wie folgt:

Information

Fazit: Opfer von Straftaten müssen und sollen sich wehren, selbst wenn nur kleinere Schadensummen betroffen sind. Der Fall zeigt, dass es sinnvoll ist zusammenzustehen und ggf. die Öffentlichkeit zu informieren. Hier wollte die Bank nicht als Zahlstelle von kriminellen Handlungen gelten und hat das Konto gekündigt.

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Sonntag, 15. Januar 2012

Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt & Thomas Suchoweew von AdvilA Interview

Interview:

Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt
Thomas Suchoweew von AdvilA

Die Lage im Finanzdienstleistungs-Vertrieb 2011/2012 bleibt schwierig. Die Rechtslage verändert sich ständig und das Umfeld in der Finanzdienstleistung ist starken Veränderungen und Einschränkungen unterworfen.

Thomas Suchoweew von AdvilA, dem Netzwerk unabhängiger Berater in der Finanzdienstleistung, berät seit vielen Jahren Vertriebe in diesem Bereich und steht Dr. Thomas Schulte zum Gespräch zur Verfügung.

Dr. Schulte: Wie sieht es aus im Finanzdienstleistungsmarkt – alles traurig im Vertrieb?

Suchoweew: Der Vertrieb im Bereich Kapitalanlagen und Versicherungen ist verunsichert. Steigende Verwaltungskosten, lange Provisionshaftung und meist langweilige Produkte entsprechender Gesellschaften tragen nicht gerade dazu bei, den Markt zu beruhigen.

Dr. Schulte: Zudem ist der Markt völlig überaltert, oder?

Suchoweew: Ja, in den nächsten Jahren werden sehr viele Makler und Versicherungsvermittler aus Altersgründen ausscheiden. Derzeit versucht Jeder, sich gut ausgebildete Mitarbeiter – am besten inklusive Bestand – ins Unternehmen zu holen. Wenige sprechen junge Leute an und falls doch, dann so ideenlos, dass niemand mitmachen will. Vor ein paar Jahren waren die Seminare voll mit Unter-Dreißig-Jährigen. Hinzu kommt erschwerend, dass Vermittler im breiten Publikum nach wir vor ein schlechtes Image geniessen.

Dr. Schulte: Was ist denn los?

Suchoweew: Es fehlt an innovativen, neue Ideen, spannenden Konzepten und häufig wird der Bestand an Kunden nicht genutzt. Obgleich Deutschland vermögend ist, sind die Anlagen bei Banken (ca. 40 %) und Versicherungen (ca. 30 %) kaum inflationsgeschützt angelegt. Wer will denn heute noch eine Lebensversicherung abschließen bei einem Garantiezins von 1.75 % p.a.. Riester und Rürup rettet ja auch keinen.

Dr. Schulte: Was tun? Kampf gegen die Langeweile am Markt?

Suchoweew: Man muss sich vom Mitbewerber besser unterscheiden und eine Spannungsbilanz aufbauen. Man sollte sich fragen, warum ein Kunde gerade bei mir abschliessen soll? Warum soll der Kunde bei mir überhaupt noch bleiben? Das gilt nicht nur für die Kunden, sondern auch für Mitarbeiter.

Dr. Schulte: Also was tun?

Suchoweew: Emotionale Berührung ist ein Thema: Innovative Produkte, bessere Dienstleistungen, mehr Service - also sichtbar besser als Andere.

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Montag, 9. Januar 2012

Landgericht Berlin verurteilt Targobank zur Zahlung von Schadensersatz

Landgericht Berlin verurteilt Targobank zur Zahlung von Schadensersatz

von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.12.2011 einem durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Anleger koreanischer Herkunft gegen die Targobank (ehemals Citibank) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.400,00 Euro zugesprochen. Zudem wurde die beklagte Targobank verurteilt, außergerichtliche entstandene Gebühren in Höhe von 523,48 Euro zu zahlen.

Die Prozesse rund um die insolvente Lehman Brothers Gruppe beschäftigen weiterhin zahlreiche Gerichte. Zwar lagen schon einige Prozesse dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, sodass nunmehr zumindest in vielen Teilfragen Rechtssicherheit gegeben ist. Die erstinstanzlichen Gerichte sind aber weiterhin mit dieser Thematik beschäftigt. So hatte nunmehr die 37. Kammer des Landgerichts Berlin darüber zu entscheiden, ob einem Anleger südkoreanischer Herkunft Schadensersatzansprüche gegen die Targobank zustehen. Der Anleger hatte Lehman Brothers Zertifikate erworben und in diese all sein Vermögen investiert. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann führte dazu, dass dem Anleger ein kompletter Anspruch auf Rückabwicklung der Kapitalanlage zugesprochen worden war. Der Schlichterspruch war jedoch für die Bank nicht bindend, da der Streitwert über 5.000,00 Euro lag. Die Targobank nahm den Schlichtungsspruch daher nicht an und ließ sich vor dem Landgericht Berlin verklagen.

Das Landgericht Berlin kam nunmehr zu der Entscheidung, dass eine Falschberatung durch die Citibank deswegen gegeben sei, weil dem Anleger nicht die Anlage seines gesamten Vermögens in ein einziges Zertifikat von Lehman Brothers hätte empfohlen werden dürfen. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kläger zuvor verschiedene Kapitalanlagen u.a. in Investmentfonds getätigt hatte und somit eine gemischte Anlagestruktur vorlag. In seiner Entscheidung führte das Gericht wie folgt aus:

,,Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung deshalb verletzt, weil die Empfehlung nahezu das ganze Kapital in ein einzelnes Zertifikat zu investieren, dass ein Markt- und Verlustrisiko in sich barg, vor dem Hintergrund der geäußerten Anlageziele des Klägers nicht anlegergerecht und vertretbar war.''

Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Anleger vor dem Landgericht Berlin vertreten hat: „Das Landgericht bestätigt in seinem Urteil, dass die Anlage des gesamten Vermögens in lediglich eine Kapitalanlage nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Insbesondere dann, wenn ein Anleger zuvor ein diversifiziertes Depot hatte, ist die Empfehlung einer Investition in lediglich eine Kapitalanlage nicht berechtigt und stellt einen Beratungsfehler dar. Dies gibt Hoffnung für viele Anleger, deren geraten wurde, ihr Portfolio aufzulösen und lediglich noch in Lehman Zertifikate anzulegen.“

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Es steht zu vermuten, dass die beklagte Targobank das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird. Wir werden daher weiter über die Angelegenheit berichten.

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Santander Consumer Bank AG vom Landgericht Hannover zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages und zur Kostentragung verurteilt

Santander Consumer Bank AG vom Landgericht Hannover zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages und zur Kostentragung verurteilt

von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)

Das Landgericht Hannover hat am 12.10.2011 die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, einen Negativeintrag über eine Kreditanfrage zur Bonitätsprüfung bei der Schufa-Holding AG zur Löschung zu bringen. Ferner wurde die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass ein weiterer, in der Zwischenzeit durch die Bank gelöschter Negativeintrag unzulässig war und zurückgenommen werde. Die Bank wurde außerdem verurteilt, zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Was war Hintergrund der Entscheidung?

Die Klägerin hatte am 24.01.2005 mit der Beklagten Santander Consumer Bank AG einen Darlehensvertrag abgeschlossen mit der Maßgabe, dass der Darlehensvertrag in monatlichen Raten zu 43,38 Euro zugezahlt und die Raten im Wege des Lastschrifteinzuges vom Konto der Klägerin abgebucht werden sollten. Aufgrund einer schweren Krankheit konnte die Klägerin nicht fristgerecht zahlen. Die Beklagte erwirkte daraufhin einen Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin. Die Titulierung der Forderung hatte die Beklagte der Schufa mitgeteilt. Die Klägerin beglich am 27.12.2007 die Darlehensforderung vollständig. Auch die Erledigung der Forderung teilte die Beklagte der Schufa-Holding AG zur Eintragung mit.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2010 ließ die Klägerin durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Klage vor dem Landgericht Hannover erheben, und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, den Negativeintrag zu widerrufen. Nachdem der Schufa-Eintrag zwischenzeitlich im Datenbestand der Schufa Holding AG gelöscht worden war, erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt und verfolgte lediglich ihren Anspruch auf Scorewert-Berichtigung sowie Unterlassung eines erneuten Schufa-Eintrages weiter.

Die Klage wurde dann erweitert, da die Beklagte noch im Laufe des Verfahrens eine neue Bonitätsanfrage über die Klägerin bei der Schufa eingetragen hatte. Dieser Bonitätsanfrage lag eine Kreditanfrage bei einem Autohaus in Pasewalk zugrunde. Die Klägerin hatte bei der Kreditanfrage aber keine Schufa-Einwilligungsklausel unterzeichnet.

Das Gericht entschied nun, dass die Klage zum Großteil begründet sei. Die Rücknahme des Eintrages zur Bonitätsanfrage sei bereits deswegen geschuldet, weil die Klägerin nicht direkt bei der Santander Consumer Bank AG eine Kreditanfrage gestellt habe. Dies sei vielmehr ohne Einwilligung der Klägerin durch das Autohaus erfolgt. Da somit eine Einwilligung zur Kreditanfrage bei der Santander Consumer Bank AG nicht vorlag, und diese auch der Schriftform bedurft hätte, welche nicht gegeben war, musste die Bank den Eintrag widerrufen.

Hinsichtlich des wegen Zeitablaufs zwischenzeitig gelöschten Negativ-Eintrages entschied das Gericht, dass dieser Negativ-Eintrag ebenfalls unzulässig war. Das Gericht begründet dies damit, dass eine Einwilligung der Klägerin zur Eintragung bei der Schufa ebenfalls nicht schriftlich vorlag. Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 28 BDSG in seiner Fassung vor dem 01.04.2010 erfüllt gewesen wären. Die Beklagte hatte in dem Gerichtsprozess nicht dargelegt, wie eine Einzelfallabwägung der Interessen des Klägers gegen die Interessen der angeblich schutzwürdigen Kreditwirtschaft vorgenommen worden war. Auch deswegen sah das Gericht die Klage der Klägerin als begründet an.

Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Prozess für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte geführt hat: ,,Die Entscheidung des Landgerichts Hannover zeigt wieder einmal, dass bei der Bank eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Kann die Bank im Prozess nicht beweisen, welcher Sachbearbeiter diese Interessenabwägung vorgenommen hat und welche wesentlichen Fakten gegeneinander abgewogen wurden. Insbesondere nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz, welches vor dem 01.04.2012 galt, stellt die Interessenabwägung eine unerlässliche Voraussetzung dafür dar, um überhaupt einen ordnungsgemäßen und rechtlich nicht anfechtbaren Eintrag vorzunehmen. Zudem hat das Gericht noch einmal verdeutlicht, dass ohne schriftliche Einwilligungsklausel auch keine Kreditanfragen bei der Schufa eingetragen werden dürfen. Ausufernde Schufa-Einträge durch Bank, Inkassounternehmen oder Telekommunikationsanbieter können daher in der Zukunft besser eingedämmt werden.''

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Mittwoch, 4. Januar 2012

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Ausstieg wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung noch möglich - Informationsveranstaltung am 20.01.2012

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Ausstieg wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung noch möglich - Informationsveranstaltung am 20.01.2012

- Die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG hat Widerrufsbelehrung, die Anlegern, die die Kapitalanlage in einer so genannten Haustürsituation abgeschlossen haben, eine vorzeitige Ausstiegsmöglichkeit eröffnet -

von Rechtsanwalt Sven Tintemann, Berlin, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin

Die Beteiligung an der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG, die hauptsächlich Kunden der mittlerweile insolventen Allround Capital Management GmbH & Co. KG vermittelt worden ist, macht den Anlegern Sorgen. Die ACM Renditefonds hat zuletzt ihre haftungstragende Komplementärin gewechselt und ihren Geschäftssitz nach Rehfelde gelegt. Hierüber hatten wir berichtet - Link . Zufällig wohnen dort auch die Eheleute Melanie und Alexander Welitschkow dar. Frau Melanie Welitschkow ist gleichzeitig Geschäftsführerin er neuen Komplementärgesellschaft ACM Service Center GmbH und zudem Kommanditistin der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG.

Nachdem betroffene Familien hilfesuchend an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gewandt haben, wurde bei einer Analyse der Widerrufsbelehrung der Gesellschaft festgestellt, dass diese inhaltliche Fehler aufweist. Die inhaltlichen Fehler in der Widerrufsbelehrung führen dazu, dass ein Anleger die Kapitalanlage auch heute noch widerrufen kann, wenn er diese in einer so genannten Haustürsituation (bei sich zuhause, am Arbeitsplatz oder durch Ansprechen in der Öffentlichkeit) vermittelt bekommen hat. Zu der Widerrufsbelehrung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: "Die Widerrufsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft. Eine hier verwendete Formulierung, die auch bei der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG verwendet wurde, ist bereits durch das Landgericht Berlin und auch das Kammergericht Berlin als irreführend bezeichnet worden. Anlegern der SLR wurde daher die Möglichkeit des Ausstiegs aus der Kapitalanlage gewährt. Es ist somit anzunehmen, dass dies auch bei der ACM Renditefonds möglich sein wird. Es handelt sich um gleiche Formulierungen.
Unsere Kanzlei vertritt bereits einige Anleger der ACM Renditefonds und wird am 20.01.2012 eine Informationsveranstaltung für Anleger der Gesellschaft durchführen."

Anlegern der Gesellschaft wird nunmehr dringend geraten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf den Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert ist und sich hier rechtlich über ihre Möglichkeiten und auch die Risiken der Anlageform beraten zu lassen.


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