Mittwoch, 21. Dezember 2011

Neues Geldwäscherecht kommt 2012 - Änderungen sind nun bekannt

Neues Geldwäscherecht kommt 2012 - Änderungen sind nun bekannt

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, IHK

Die Bundesregierung hat unter großem Interesse der Öffentlichkeit und der Wirtschaftsvertreter einen Gesetzesentwurf zur Optimierung der Geldwäscheprävention auf den Weg gebracht. Nach diversen Nachbesserungen hat der Deutsche Bundestag dieses Gesetz am 01.12.2011 verabschiedet und der Bundesrat diesem am 16.12.2011 zugestimmt. In der offiziellen Erläuterung zum Gesetzesentwurf heißt es: „Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beseitigen.“ Doch die Angst der Betroffenen wird zunehmend größer, dass dies der nächste Schritt hin zur überwachten Gesellschaft ist.


Lange war bliebt das neue Geldwäschegesetz vielen Spekulationen ausgeliefert, in welchem inhaltlichen Umfang es letztendlich in Kraft treten wird und wie sich diese Änderungen auf die Betroffenen auswirken wird. Insbesondere die zunächst beabsichtigte Regelung, dass zukünftig viele Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von über 9 Mitarbeitern eine Geldwäschebeauftragten stellen müssen, stieß auf erheblichen Widerstand in der Wirtschaft. Von dieser Regelung wären nämlich nicht die großen Unternehmen und Kreditinstitute betroffen, die in der Regel bereits professionelle Complianceabteilungen beschäftigen, sondern das kleine bis mittelständische Unternehmen, welches vielfach weder einen hinreichend geschulten Mitarbeiter für diese Position aufweist, noch einen vollzeit-beschäftigten Mitarbeiter hierfür entbehren kann.

Nun stehen die konkreten Regelungen, wie sie 2012 in Kraft treten werden fest. Danach ist die in vielen Unternehmen, welche nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet wären, als Schreckgespenst gesehene Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Unternehmen mit mehr als 9 Mitarbeitern erst einmal „vom Tisch.“ Nunmehr soll nach dem zukünftig neu eingefügten Absatz 4 in § 9 GwG geregelt sein, dass die nach § 16 Absatz 2 GwG zuständige Behörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen kann, wenn sie dies für angemessen erachtet. Welche die zuständige Behörde ist, richtet sich nach der Branche und deren Aufsichtsbehörde, etwa für Rechtsanwälte die Bundesrechtsanwaltskammer oder für Banken die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Offen bleibt dabei, was unter der Formulierung „kann anordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet“ zu verstehen ist und wie dies in der Praxis umgesetzt werden wird.

Weiter heißt es in dem neu gefassten Absatz 4 des § 9 GwG:

„Die in Satz 1 genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 (= Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, Anm. des Verfassers) die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne von Satz 2 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.“

Was hierunter zu verstehen ist, liefert das Gesetz gleich nach:

„Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“

Dies wird erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Geschäft von Edelmetallhändlern, Juwelieren oder Auktionshäusern haben, die insgesamt noch nicht abzusehen sind. Insbesondere wird es sich nach der Umsetzung des neuen Gesetzes zeigen, inwieweit die Beauftragung Dritter als Geldwäschebeauftragte in der Praxis möglich und sinnvoll sein wird.

Allen Unternehmen, die von den geldwäscherechtlichen Neuregelungen betroffen sind, ist daher zu raten, ihre Geschäftstätigkeit von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um für die neuen Anforderungen gewappnet zu sein.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert

RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert

Der Nebel rund um die Frage, welche Gesellschafter zusammengehören, lichtet sich

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, die bereits seit mehreren Monaten diverse Anleger der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) anwaltlich vertritt, erhält immer mehr Informationen aus dem Umfeld der RWI und weiteren Quellen der Kanzlei.

So war es den Rechtsanwälten möglich, bereits mehrere ''Standortgesellschaften'' hinsichtlich der Mitgesellschafter zu identifizieren und gesellschaftsrechtliche Mehrheitsverhältnisse zu den konkreten Standorten in der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufenen Geschädigtengemeinschaft RWI zu bündeln. In einigen Standort-Gesellschaften wird bereits der Großteil der Gesellschafter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertreten. In der Gesellschaft Berkheim 2 vertritt die Kanzlei mittlerweile 75 % der hier investierten Anleger.

Neben der rechtlichen Prüfung der Vertragskonzeption wird die Möglichkeit von Abstimmungen im schriftlichen Verfahren geprüft und ein solches Verfahren vorbereitet. Die Bündelung von Anlegerinteressen in einer Geschädigtengemeinschaft erleichtert es insbesondere, ein tragfähiges und für alle Parteien zufriedenstellendes Konzept zur Fortführung der Standorte auf die Beine zu stellen.

Allen Anlegern der RWI -Real Wert Invest, die ebenfalls der Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wird daher geraten, sich an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter zu wenden oder diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de zu senden.

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Dienstag, 20. Dezember 2011

RWI - Real Wert Invest- Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen

RWI - Real Wert Invest- Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen

Berlin – 20.12.2011 – Matthias Schmidt und Andreas Schmidt sind wieder da, wie informierte Kreise nunmehr bestätigt haben.

Der Schock für die Anleger der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) war groß, als vor ca. zwei Wochen bekannt wurde, dass der Geschäftsführer der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH, Herr Matthias Schmidt sowie dessen Bruder Herr Andreas Schmidt, seines Zeichens Geschäftsführer der RWI - Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft mbH von der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen wurde. Wie der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte nun bekannt wurde, sind sowohl Herr Andreas Schmidt als auch sein Bruder Matthias Schmidt unter strengen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden und befinden sich wieder auf freiem Fuß. Dies ist mittlerweile auch von Seiten der Staatsanwaltschaft Dresden, wie auch von Seiten der beiden Strafverteidiger der Herren Schmidt gegenüber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bestätigt worden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben bereits über deren Strafverteidiger zu den Herren Matthias und Andreas Schmidt Kontakt aufgenommen, um die Interessen der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertretenden Geschädigten und Teilnehmern der Geschädigtengemeinschaft RWI wahrzunehmen.

In einem am 20.12.2011 geführten Telefonat mit Rechtsanwalt Christian M. Schulter hat der zuständige Staatsanwalt zudem bestätigt, dass die strafrechtlichen Ermittlungen derzeit noch laufen und eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten momentan noch niemandem gewährt wird. Sobald der Stand der Ermittlungen eine Akteneinsicht jedoch zuließe, wird diese den Vertretern der Geschädigtengemeinschaft RWI umgehend erteilt. Darüber hinaus machte der Staatsanwalt gegenüber Anwalt Schulter deutlich, dass von Seiten der Ermittlungsbehörde grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestünden, dass die Herren Andreas und Matthias Schmidt im Rahmen ihrer strafprozessualen Auflagen in zivilrechtlicher Hinsicht mit der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte als Vertreter der Geschädigtengemeinschaft RWI zusammenarbeiten, um die Umsetzung der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits mit Anlegern und Vermittlern entwickelten Zukunftskonzepte für die einzelnen Standorte nicht zu gefährden.

„Die Tatsache, dass die beiden Beschuldigten schon wieder aus der Haft entlassen sind, stellt keinen Freispruch dar. Allerdings hält das zuständige Gericht die U-Haft wohl nicht mehr für nötig. Das ist immer dann der Fall, wenn aus Sicht der Behörde keine Verdunklungsgefahr oder Fluchtgefahr besteht,“ erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann.

Zum Verbleib von Rainer Maria Friedrich, der den Anlegern der RWI ebenfalls bekannt ist und der nach Angaben eines Strafverteidigers wohl einer der Hauptgesellschafter der RWI Management ist, wollte sich die Staatsanwaltschaft nicht äußern. Es ist daher anzunehmen, dass sich Herr Friedrich noch in U-Haft befindet.

Allen Geschädigten der RWI Real Wert Invest ist daher zuraten, sich in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen. Betroffene, die der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufene Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wenden Sie sich bitte an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter oder schreiben diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de.

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Dienstag, 13. Dezember 2011

RWI – Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

RWI – Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

Die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) lockte viele Anleger mit Traumrenditen und lukrativen Zukunftskonzepten. Umgesetzt wurde hiervon bislang nichts. Nachdem sich nun immer mehr Geschädigte der RWI bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner meldeten, wurde die „Geschädigtengemeinschaft RWI“ ins Leben gerufen. Zudem wurden alle Beteiligten zu einer Versammlung am 12.12.2011 eingeladen. Über 70 Betroffene kamen, um sich zu informieren.






Anleger und Vermittler von Kapitalanlagen an der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI Real Wert Invest GmbH) trafen sich am 12.12.2011 auf Einladung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte in Berlin ein, um sich über den aktuellen Stand der Entwicklung rund um die RWI zu informieren.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann (Partner der Kanzlei) und Rechtsanwalt Christian M. Schulter (Associate) gaben den interessierten Zuhörern einen Überblick über die Informationen, die der Kanzlei innerhalb der letzten Tage und Wochen durch verschiedene Informanten zugegangen waren. Insbesondere ging es hierbei um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Dresden gegen die Geschäftsführer der RWI führt.

Darüber hinaus informierten die Rechtsanwälte über die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der einzelnen Standorte, die zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks als GbR oder Kommanditbeteiligung durch die RWI aufgesetzt worden waren. Hierbei bestand unter den Betroffenen Konsens, dass zunächst eine wirtschaftliche und rechtliche Ermittlung über die Rentabilität und generelle Tragfähigkeit der einzelnen Standorte erstellt und diese sodann im Rahmen der Anleger besprochen werden müssten, bevor Entscheidungen über weitere Maßnahmen getroffen werden können.

Zum Zweck des Informationsaustauschs und der Exploration der Gegebenheiten schlugen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vor, der bereits gegründeten „Geschädigtengemeinschaft RWI“ beizutreten, in welcher sich die Anleger/Kunden, die Vermögen in Anlagen der RWI investiert haben, versammeln. Die Gemeinschaft wird koordiniert und rechtlich beraten durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte und soll als Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden sowie die bisherigen Geschäftspartner der RWI sein.


„Die Veranstaltung hat gezeigt, dass die Anleger gewillt sind, sich zur Bündelung der Anlegerinteressen zusammenzuschließen, um hierdurch eine Zersplitterung durch die Verfolgung einzelner Interessen zu vermeiden,“ fasst Rechtsanwalt Tintemann den Abend zusammen.

Nach den bisherigen Nachforschungen zeichnet sich ab, dass alle Standorte betroffen sind.

Rechtsanwalt Schulter ergänzt hierzu: „Der Abend hat gezeigt, dass die Anleger
engagiert und daran interessiert sind, eine gemeinsame Lösung für die Zukunft zu finden. Die hohe Beteiligung an der Geschädigtengemeinschaft führen wir darauf zurück, dass viele Anleger sich mit der Anlageidee, die grundsätzlich gut ist, stark identifiziert haben. Insgesamt kann man sagen, dass es für alle Beteiligten sinnvoll gewesen ist, schnell eine Veranstaltung für die interessieren Anleger und Vermittler der RWI durchzuführen.“




Anleger oder Berater, die an dem Termin nicht teilnehmen konnten, können sich gerne an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wenden. Als Ansprechpartner stehen RA Tintemann und RA Schulter gerne zur Verfügung. Eine Teilnahme an der Interessengemeinschaft ist weiterhin möglich.

Die wesentlichen Ergebnisse der Veranstaltung werden in einem Informationsschreiben zusammengefasst und an die Teilnehmer der Geschädigtengemeinschaft nachträglich versendet.

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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12277 Berlin
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ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Wechsel bei der Komplementärin erfolgt

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Wechsel bei der Komplementärin erfolgt

ACM Renditefonds 1 wechselt Haftungsträgerin aus – Was Anleger wissen müssen.

Die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG, eine Kapitalanlagegesellschaft aus Berlin, hat eine neue Haftungsträgerin. Diese heißt ACM Service Center GmbH und hat ihren Geschäftssitz in Rehfelde OT Zindorf. Die Gesellschaft ist beim Handelsregister in Frankfurt/Oder zur Handelsregisternummer HRB 11818 eingetragen. Die zustellfähige Anschrift der Gesellschaft lautet Hinterstraße 17, 15345 Rehfelde und stellt nach Angaben informierter Kreise auch den Wohnsitz der Eheleute Melanie und Alexander Welitschkow dar. Frau Melanie Welitschkow ist gleichzeitig Geschäftsführerin er neuen Komplementärgesellschaft ACM Service Center GmbH und zudem Kommanditistin der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG.

Die Beteiligung an der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG wurde nach Kenntnis der Rechtsanwälte in der Vergangenheit durch die Allround Capital Management GmbH & Co. KG verkauft, die ebenfalls durch die Eheleute Welitschkow gegründet wurde. Diese Gesellschaft ist auch dadurch bekannt geworden, dass sie zahlreichen Anlegern eine Beteiligung an der SLR Beteiligungsfonds I. GmbH & Co. KG empfahl.

Die Allround Capital Management GmbH & Co. KG befindet sich mittlerweile in der Insolvenz, und wurde gemäß Eintrag im Handelsregister vom 22.06.2011 aufgelöst.

Die durch die Allround Capital Management vermittelte Kapitalanlage in die SLR Beteiligungsfonds I. GmbH & Co, KG scheint nicht sehr renditeträchtig zu werden. Vielmehr hat die Gesellschaft Anlegern, die hier investiert waren und nunmehr durch Urteile des Landgerichts Berlin aus der Gesellschaft ausscheiden dürfen, mitgeteilt, dass von Ihrer Anlagesumme nicht einmal mehr ein Prozent zur Rückzahlung kommen würden (zu unserem Artikel). Das ist nahe am Totalverlust."

Zu dem Wechsel in der Komplementärstellung mein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Ein Wechsel in der Komplementärstellung bedeutet, dass nunmehr eine neue Gesellschaft Haftungsträgerin für die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG ist. Bei einem solchen Vorgang ist es verwunderlich, dass die in der Gesellschaft investierten Anleger hierüber nicht informiert wurden. Es stellt sich sogar die Frage, ob die Anleger, die hier als sogenannte Treuhandkommanditisten investiert sind, nicht sogar der Auswechslung der Haftungsträgerin hätten zustimmen müssen.“

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertritt bereits Anleger, die in der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG investiert sind. Diese beabsichtigen nunmehr eine außerordentliche Versammlung der Treugeber durchzuführen. Um hier über eine Ablösung der Treuhandgesellschaft Consult Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH abzustimmen.

Da sich die Anleger oftmals untereinander nicht kennen, muss zunächst einmal eine Bündelung der Anlegerinteressen über eine Gemeinschaft der Treugeber realisiert werden. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat sich hier bereit erklärt, die Treugeber bei einer Durchführung einer außerordentlichen Treugeberversammlung zu unterstützen.

Die Treugeberversammlung soll im Januar 2012 stattfinden. Eine Einberufung der Treugeberversammlung wird in Kürze erfolgen. Sollte eine Einladung nicht über die Treuhandkommanditistin Consult Treuhand Steuerberatungsgesellschaft zugestellt werden, wird die Treugeberversammlung auf anderem Wege realisiert werden.

V.i.S.d.P.
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Montag, 5. Dezember 2011

Geldwäscheprävention - Ausführung durch Dritte

Geldwäscheprävention - Ausführung durch Dritte

Das Geldwäscherecht sieht für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz einige Sorgfaltspflichten vor. Ziel ist es, die Finanzierung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

Die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche sind grundsätzlich erstrebenswertes Ziel. Das Problem für die Wirtschaft ist jedoch, dass viele der Aufgaben, die eigentlichh den staatlichen Behörden obliegen würden, durch geldwäscherechtliche Vorschriften auf die privaten Unternehmen delegiert wurden, womit sich der Staat die betreffenden Unternehmen zum Hilfssherifff“ im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den Terrorismus macht. Anders als etwa im Strafrecht, wo bis auf wenige Ausnahmen der normale Bürger nicht von sich aus tätig werden muss, wenn er von Straftaten Kenntnis erhält, werden den verpflichteten Unternehmen umfangreiche Sorgfalts- und Prüfungspflichten auferlegt, die geradezu als „Vorarbeit“ für mögliche spätere Ermittlungsverfahren gelten können.

Für die verpflichteten Unternehmen stellt dies einen zusätzlichen Einsatz an Personal und Arbeitsaufwand dar. Um etwa vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners, den Zweck der Geschäftsbeziehung oder gar einen hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, und diese Daten sodann auch noch zu verifizieren, benötigt man Zeit und einschlägiges Wissen. Genau dies ist es jedoch, was einigen Unternehmen gerade nicht zur Verfügung steht.

Viele Unternehmen greifen daher auf die durch § 7 Geldwäschegesetz (GwG) gewährte Möglichkeit, Dritte mit der Ausführung der Sorgfaltspflichten zu beauftragen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen denjenigen Dritten, auf die kraft Gesetz ohne weiteres zurückgegriffen werden kann und sonstigen Dritten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung für den Verpflichteten tätig werden können jedoch auf deren Zuverlässigkeit überprüft werden müssen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen sog. Geldwäschebeauftragten, welcher mit all seinen Aufgaben zur internen Sicherungsmaßnahmen ebenfalls unter bestimmten Umständen „outgesourct“ werden kann.

Zu der ersten Gruppe zählen insbesondere in der Europäischen Union ansässige:

Kreditinstitute

Finanzdienstleistungsinstitute

Versicherungen und Versicherungsvermittler

Rechtsanwälte und Notare

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater

Zudem wird das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG weiterhin von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als geeignet anerkannt. Eine gesonderte Zuverlässigkeitsprüfung ist hier nicht erforderlich.

Bei der Beauftragung zur Ausführung der Sorgfaltspflichten durch andere Dritte bedarf es dagegen regelmäßig einer vertraglichen Vereinbarung. Vor der Übertragung der Sorgfaltspflichten auf sonstige Dritte muss der Verpflichtete die Zuverlässigkeit des beauftragten Dritten prüfen und später stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflichten kontrollieren.

Die zur Durchführung bestimmten Dritten, egal ob gesetzlich oder vertraglich beauftragt, haben dem Verpflichteten unverzüglich und unmittelbar die erlangten Daten und Erkenntnisse herauszugeben. Auf Anfrage des Verpflichteten hat der Dritte zudem sämtliche Unterlagen samt Kopien herauszugeben, die zur Identifizierung erstellt wurden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Sorgfaltspflichten sowie die Haftung bei Verstößen stets beim Verpflichteten bleibt, unabhängig, ob es sich um gesetzlich vorgesehene oder vertraglich vereinbarte Dritte handelt. Eine Übertragung dieser Verantwortung auf Dritte ist ausgeschlossen.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Freitag, 2. Dezember 2011

Rechte der Flugpassagiere bei Verspätung und Annulierung gestärkt

Rechte der Flugpassagiere bei Verspätung und Annulierung gestärkt

Wer kennt das nicht? Am Flughafen erfährt man, dass der eigene Flug mit Verspätung starten wird oder gar annulliert wurde.

Auf Grund der Verordung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates hat der Passagier unter Umständen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

250 Euro beu allein Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwishcne 1 500 km und 3 500 km,

und sogar 600 Euro in andern Fällen.

Dies Verpflichtung besteht nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Problematisch ist, wann sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, die eine Ausgleichszahlungspflicht entfallen ließe.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az.: Xa ZR 64/07) entschieden, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können.

Fazit:
Das Urteil ist zu begrüßen, weil damit die Rechte der Passagiere gestärkt werden. Auf einen technischen Defekt hat eine Fluggesellschaft mehr Einfluss als auf schlechte Witterungsverhältnisse oder Vulkansausbrüche.


RA Horvath


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Verjährung Ihrer Ansprüche

Verjährung Ihrer Ansprüche

Zum Ende des Jahres droht die Verjährung von Ansprüchen.

Sollten Sie noch Ansprüche haben, die schon einige Zeit zurückliegen, dann sollte Sie überprüfen lassen, ob eine Verjährung droht. Nach eingetretener Verjährung ist eine Durchsetzung des Anspruchs in der Regel nicht mehr möglich.

Dabei sollten Sie wie folgt vorgehen:

(1) Verjährungsfristen prüfen:
Je nach Anspruchsart bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre.

(2) Beginn der Frist:
Gemäß § 199 Abs.1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen kann.

RA Benjamin Horvath


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Dienstag, 29. November 2011

Geldwäscheprävention - Sorgfaltspflichten erfüllen, aber wann?

Geldwäscheprävention - Sorgfaltspflichten erfüllen, aber wann?

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann IHK

Die Anfänge der Geldwäschebekämpfung reichen zurück bis ins Jahr 1980. Damals hat der Ministerrat der Mitglieder des Europarats den Mitgliedstaaten empfohlen, in ihre Bankensysteme Vorsichtsmaßnahmen gegen die Geldwäsche zu integrieren, wie z.B. durch die Verpflichtung der Banken zur Identifizierung ihrer Kunden und zur Einführung interner Sicherungsvorkehrungen.


Seither ist viel Zeit vergangen. Die heutigen Regelungen zur Geldwäscheprävention sind deutlich umfangreicher und die Verpflichteten zahlreicher geworden. Mittlerweile gibt sich der Gesetzgeber nicht mehr nur damit zufrieden, die Banken in die Pflicht zu nehmen. Vielmehr sind viele Geschäftsbranchen von den Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG) betroffen und danach verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Welche dies konkret sind, erfahren Sie hier.

Doch bei den verpflichteten Unternehmen bleibt in der Praxis die Frage, wann und unter welchen Umständen bestimmte Prüfungen und Vorkehrungen ergriffen werden müssen.

Hierzu definiert § 3 Absatz 2 GwG die sog. „pflichtauslösenden Ereignisse“. Danach sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 1 GwG insbesondere zu erfüllen

im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht,
im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat nach § HYPERLINK "http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"261 des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,
im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

Die nach Nr. 1 geregelte Geschäftsbeziehung muss eine unmittelbare Verbindung mit der geschäftlichen Aktivität des Verpflichteten aufzeigen. Dies ist z.B. bei Banken die Eröffnung eines Kontos, bei Immobilienmaklern der Kauf eines Grundstücks oder bei Versicherungen der Abschluss einer Lebensversicherung. Vertragliche Beziehungen ohne Bezug zu den geschäftstypischen Aufgaben oder Leistungen des Verpflichteten sind hiervon dagegen nicht umfasst. Verträge mit Versorgungsunternehmen, Stromlieferern oder mit Gebäudereinigern fallen daher nicht unter § 3 Absatz 2 GwG, weshalb hier keine Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind.

Außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen orientiert sich die Frage der Sorgfaltspflichterfüllung an dem Umfang der Transaktion, dem sog. „Schwellenwert“. Bei den allgemeinen Sorgfaltspflichten beläuft sich dieser Schwellenwert auf 15.000 € oder mehr. Transaktion ist hierbei jede Handlung mit umfasst, die mit dem Ziel einer Vermögensverschiebung vorgenommen wird. Somit beinhaltet der Begriff Transaktion i.S.d. § 3 Absatz 2 Nr. 2 sowohl bare, wie auch unbare Transaktionen und regelt sowohl die Annahme von Vermögenswerten, wie auch deren Abgabe durch den Verpflichteten. Der Umstand, dass sich hartnäckig die Annahme hält, nur bei Bargeschäften würde der Schwellenwert von 15.000 € eingreifen ist dem Umstand geschuldet, dass unbare Geschäfte größtenteils innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, nämlich eines Kontokorrentvertrags, erfolgt. Dies trifft jedoch speziell auf den Bankensektor zu und ist in den übrigen Branchen, die ebenso nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, stets zu prüfen.

Ein weiteres pflichtauslösendes Ereignis nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 GwG besteht dann, wenn der Verpflichtete den verdacht hat, dass die Transaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB oder der Terrorismusfinanzierung dienen soll. Hierbei gelten keinerlei Befreiungen, Ausnahmeregelungen oder Schwellenwerte. Es müssen hier „Tatsachen“ festgestellt worden sein. Darunter sind alle Auffälligkeiten und Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsgebaren zu verstehen, sofern in ihnen ein Bezug zur Geldwäschetat bzw. der Terrorismusfinanzierung erkennbar wird. Als Verdachtsgrad genügt ein „Anfangsverdacht“ i.S.d. § 152 StPO, nach dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen müssen.

Nach § 3 Absatz 2 Nr. 4 GwG muss der Verpflichtete auch dann die entsprechenden Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn er an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zweifelt. Mit der Regelung wird die Zweiteilung des Identifizierungsvorgangs deutlich, die sich aus Feststellung der Identität und Verifizierung der erhobenen Angaben zusammensetzt. Die Überprüfung der Identität ist nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 und 5 GwG durchzuführen.

Im Rahmen eines Vortragabends zum Thema Geldwäsche in der Praxis der IHK Berlin, an dem neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und dem Landeskriminalamtes Berlin auch Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie als Referenten geladen waren, wurden die Sorgen der Unternehmen deutlich. So wissen viele in der Praxis nicht, wann genau was zu tun ist. Insbesondere zum § 3 Absatz 2 Nr. 4 GwG dürften die Nachforschungsmöglichkeiten bei Zweifeln über die Identität in der Geschäftspraxis begrenzt sein. Rechtsanwalt Christian M. Schulter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte rät daher den verpflichteten Unternehmen: „Wenn die Umsetzung risikoangemessener Maßnahmen in der Praxis nicht zur Ausräumung der bestehenden Zweifel an der Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten führt, sollte die Geschäftsbeziehung nach § 3 Absatz 6 GwG beendet werden, um Schaden und mögliche Sanktionen vom Unternehmen fernzuhalten.“

Um die offenen Fragen bei den verpflichteten Unternehmen zu beseitigen, veranstaltet die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zukünftig regelmäßig Seminare, in denen den interessierten Unternehmen das Geldwäscherecht und die daraus konkret folgenden Sorgfaltspflicht näher gebracht werden soll. Bei Teilnahmeinteresse, informieren Sie sich bitte auf unserer Homepage unter HYPERLINK "http://www.dr-schulte.de/"www.dr-schulte.de oder schreiben dem für das Geldwäscherecht zuständigen Rechtsanwalt Christian M. Schulter eine E-Mail unter HYPERLINK "mailto:schulter@dr-schulte.de"schulter@dr-schulte.de.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Geldwäscheabwehr – Alle gewerblichen Händler müssen die Vorgaben des Geldwäscherechts beachten

Geldwäscheabwehr – Alle gewerblichen Händler müssen die Vorgaben des Geldwäscherechts beachten

Das Geldwäschegesetz verfolgt vordergründig zwei Ziele: Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die der Terrorismusfinanzierung. Hierzu gibt das Geldwäschegesetz umfangreiche Sorgfaltspflichten vor, die im täglichen Geschäftsbetrieb einzuhalten sind. Doch wer ist eigentlich „Verpflichteter“ im Sinne des Gesetzes? Das heisst, wer muss sich an das Gesetz halten?

Wer sich einmal das Geldwäschegesetz (GwG) zur Hand nimmt wird ziemlich schnell beim § 2 GwG landen und feststellen, dass der Kreis der Verpflichteten sehr umfangreich und vor allem unverständlich ist. Neben unbestimmten Begriffen wie Finanzdienstleistungs- und Finanzunternehmen lassen vor allem die diversen Querverweise auf solch unbekannte Gesetze wie das Kreditwesengesetz, das Versicherungsvertragsgesetzes, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder die EU-Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments die Norm für juristische Laien zu einem „Gesetzesmonster“ werden.

Welche Verpflichteten verstecken sich also wirklich alles im § 2 GwG?

Ohne hier eine abschließende Aufzählung vornehmen zu können, sind dies insbesondere die Banken nach Absatz 1 Nr. 1 und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 4, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind. Des weiteren sind ausdrücklich die Immobilienmakler nach Absatz 1 Nr. 10, Spielbanken nach Absatz 1 Nr. 11, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach Absatz 1 Nr. 8 und Rechtsanwälte, Notare und andere registrierte Personen im Sinne des § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz. Zu letzteren zählen etwa auch Inkasso-Unternehmen.

Fast völlig geht am Ende des Absatzes 1 die Nr. 12 unter, in der es heißt: „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Mit dieser letzten Nummer ist jedoch ein Großteil der im Handel und in der Herstellung tätigen Unternehmen plötzlich doch noch mit umfasst. Gewerbliches Handeln ist dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen.

Besonders betroffen sind dabei die Branchen, in denen traditionell mit großen Barbeträgen gezahlt wird, wie beispielsweise die Gebrauchtwagenbranche, Edelmetallbranche und Juweliere, bei Kunst- und Antiquitätenhändler und bei Anbietern von Waren des Luxussegments.

Somit wir deutlich, dass stets individuell anhand der konkret ausgeübten Geschäftstätigkeit zu beurteilen ist, ob das Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist. Welche Sorgfaltspflichten sodann das verpflichtete Unternehmen treffen, bestimmt sich ebenfalls anhand der konkreten Umstände, da für die Einordnung der entsprechenden Sorgfaltspflichten stets ein risikobezogener Ansatz heranzuziehen ist, d.h. in welchem Umfang das Unternehmen Sorgfaltspflichten treffen, richtet sich größtenteils danach, wie oft und in welchem Umfang im täglichen Geschäft des Unternehmen Geschäfte oder andere Umstände sich ereignen, die ein erhöhtes Risiko von Geldwäschestraftaten aufweisen.

Das Gesetz ist aber klar und deutlich: Personen oder Firmen, die gewerblich mit Gütern handeln, unterliegen dem Geldwäscherecht. Wer nichts unternimmt oder seine Organisation nicht darauf einstellt, riskiert hohe Bußgelder und andere Strafen, unter anderem können Gelder eingezogen werden.

Zum Thema „Geldwäscheprävention in der Praxis“ fand am 07.11.2011 ein von der IHK Berlin organisierter Vortragabend statt, an dem neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und dem Landeskriminalamtes Berlin auch Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie vertreten waren. Im Rahmen der Veranstaltung wurde zunehmend deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen leider oftmals nicht genau wissen, ob sie überhaupt verpflichtet sind und welche Sorgfaltspflichten sie treffen.

Aus diesem Grund veranstaltet die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zukünftig einige Seminare, in denen den interessierten Unternehmen das Geldwäscherecht und die daraus konkret folgenden Sorgfaltspflicht näher gebracht werden soll. Bei Teilnahmeinteresse, informieren Sie sich bitte auf unserer Homepage unter HYPERLINK "http://www.dr-schulte.de/"www.dr-schulte.de oder schreiben dem für das Geldwäscherecht zuständigen Rechtsanwalt Christian M. Schulter eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de

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Montag, 28. November 2011

Vorsicht vor Kontopfändung

Vorsicht vor Kontopfändung

Der Gesetzgeber ermöglicht Ihrem Gläubiger ab dem 01.01.2012 Ihr Konto abzuräumen, indem der neue § 815 k ZPO eingeführt wird.

Der Gesetzgeber führt ab dem 01.01.2012 einen neuen § 850 k ZPO ein. Dieser besagt, dass Kontopfändungsschutz ab dem 01.01.2012 nur noch über die Führung eines Pfändungsschutzkontos gewährt wird. Die bisher bekannte Regelung des § 850 l ZPO fällt zum 31.12.2011 ersatzlos weg. Das bedeutet, dass bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht nicht mehr wie bisher die Kontofreigabe nach erfolgter Kontopfändung beantragt werden kann. Es entfällt damit auch die Möglichkeit gemäß § 55 SGB I über Sozialleistungen binnen 14 Tagen ab Gutschrift zu verfügen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Gläubiger, die noch nicht in Pfändungsschutzkonten umgewandelten Guthabenkonten ihrer Schuldner ab dem 01.01.2012 restlos abräumen können. Bei den Gerichten liegen bereits zahlreiche Anträge auf Kontopfändungen vor, die bereits auch von den Ge-richten erlassen worden sind. Allerdings haben die Gläubiger beantragt, dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse den Banken ihrer Schuldner erst ab dem 02.01.2012 zugestellt werden sollen, da die Gläubiger zumeist das neue Gesetz besser verstanden haben als die ahnungslosen Schuldner. Die Banken sollen bereits für die ersten Tage nach dem Jahreswechsel besonderes Sicherheitspersonal bestellt haben, um hier einen Ansturm von empörten Kunden abwehren zu können.

Aus Sicherheitsgründen raten die Rechtsanwälte daher Personen, die sich in der Vorbereitung eines Privatinsolvenzverfahrens (Verbraucherinsolvenz) befinden oder die hohe Verbindlichkeiten bei ih-ren Gläubigern haben, bis zum Jahreswechsel ein sogenanntes P-Konto einzurichten. Zur Einrichtung eines P-Kontos sind die Banken verpflichtet. Allerdings kann eine Person lediglich ein einiges P-Konto führen.

Zu der Änderung des Gesetzes meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, der schon seit Jahren im Bereich des Bankrechts tätig ist: „Der Gesetzgeber hat es sich hier sehr einfach gemacht und die zahlreichen Probleme, die mit den Anträgen auf Kontofreigabe bei den Vollstreckungsgerichten auf-liefen, nunmehr mit einem Federstrich erledigt. Dies wirkt sich hauptsächlich zum Nachteil der Schuldner aus, die jetzt Freiwild für ihre Gläubiger sind. Der Verbraucherschutz bleibt hier auf der Strecke. Nutznießer sind vor allem große Institute und die Banken selbst."


V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Tel.: 030 715 206 70
FAX: 030 715 206 78
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Neues Vermögensanlagegesetz bringt § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung - Vermögensanlagen müssen vermittelt werden von qualifizierten Marktteilnehmer

Neues Vermögensanlagegesetz bringt § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung - Vermögensanlagen müssen vermittelt werden von qualifizierten Marktteilnehmer

- Der Gesetzgeber versucht durch neues Recht Tippgeber und Mitarbeiter bei Vertrieben zu bändigen -

Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann (IHK)

Das Vermögensanlagegesetz verändert die Rechtsanlage in Bezug auf die Vermittlung von Kapitalanlagen und versucht mit einer Unsitte Schluss zu machen. Der Vertrieb von Kapitalanlagen über Tippgeber und unqualifizierte Personen wird erschwert. Dieses ist Teil des Konzept den Kapitalmarkt von unsauberen Produkten und Vertrieben zu reinigen.

Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagegesetz – VermAnlG) sowie die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes vor. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen in weiteren Gesetzen und Verord nungen. Damit soll der sogenannte Graue Kapitalmarkt in teilweiser Anlehnung an die Bestimmungen für den Wertpapiermarkt strenger als bisher reguliert werden, um Anleger besser vor finanziellen Schäden zu schützen.

Darüber hinaus entstehen für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler laufende jährliche Kosten in Höhe von ca. 800 bis 1 200 Euro durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Vermögensschäden, die aus der fehlerhaften Vermittlung oder Beratung entstehen.

Der Schutz vor unseriösen oder schlecht qualifizierten Vermittlern und Beratern im Bereich der Finanzanlagen wird im Gesetzentwurf durch eine Neuregelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem

– ein Sachkundenachweis und
– der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Kapitalausstattung

Prüfungsschema ist nach der neuen Gewerbeordnung:

1. § 34f Abs. 1 Definition des Finanzanlagevermittlers, der die Finanzanlagen vermittelt. Erlaubnis erforderlich.
2. § 34f Abs. 2 Die Erlaubnis ist zu versagen, bei

a. negativer strafrechtlicher Belastung und
b. ungeordneten Vermögensverhältnissen oder
c. Berufshaftpflichtversicherung sowie bei
d. Nichterfüllung einer inhaltlichen Prüfung.

Nicht nur die Person des Gewerbetreibenden muss diese Kriterien erfüllen, sondern folgendes gilt nach dem neuen Recht auch für den in den Vertrieb eingeschaltete Personen (§ 34f Abs. 4 Gewerbeordnung):

Finanzanlagevermittler dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Nach der Intention des Gesetzes dürfte die Klausel umfassend auszulegen sein, dahingehend, dass jeder der mit dem Finanzanleger Kontakt hat, sei der Gewerbetreibende selber oder der in den Vertrieb einschaltete Dritte sowohl die notwendige Prüfung bestanden hat als auch zuverlässig ist.

Erstaunlicherweise gilt diese sinnvolle Regelung im Sinne des Finanzanlegerschutzes nicht für Banken und auch nicht für die Vermittlung von Versicherungen. Die neue Norm des § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung soll sicherstellen, dass nicht unqualifizierte Personen in den Vertrieb eingeschaltet werden, die dann an z.B. Bekannte und Verwandte Finanzanlagen vermitteln. Nur Profis sollen in Zukunft beraten oder vermitteln. Laien- und Strukturvertriebe werden es daher in Zukunft schwerer haben.


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Alte Hasen Regel bei der Finanzanlagenvermittlung beschlossen - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts schützt bisher Tätige durch Übergangsregelungen

Alte Hasen Regel bei der Finanzanlagenvermittlung beschlossen - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts schützt bisher Tätige durch Übergangsregelungen

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)

Der Kapitalmarkt für Produkte, die ausserhalb von Banken und Versicherungen vertrieben werden, wird reformiert. Dazu gehört auch, dass die Gewerbeordnung geändert wird und freie Finanzanlagenvermittler jetzt erhebliche Berufspflichten haben.

Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis (müssen also eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer machen). Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Register eingeführt wie bereits für die Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern.

Lange umstritten war, ob bereits berufstätige Vermittler durch eine Übergangsregelung geschützt werden sollen. Bei diesen soll auf die Prüfung verzichtet werden. Dagegen regte sich erheblicher Widerstand. Grund des Gesetzesvorhabens waren u.a. dunkle Gestalten, die zwar wenig Wissen aber sehr viel Vertriebskraft hatten. Rechtsanwalt Tintemann, Fachanwalt in Berlin hierzu: "Ein Bademeister sollte schwimmen können, um die kleinen Mädchen notfalls zu retten! Diese Idee hat sich nicht durchgesetzt."

Gesetzesinhalt ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte-Hasen-Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.

Für die Prüfung gelten lange Fristen:

"Für Gewerbetreibende sieht § 157 Absatz 3 Gewerbeordnung eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (Mitte 2012) für den Nachweis der Sachkunde vor. Da auch Mitarbeiter von Gewerbetreibenden, die unmittelbar bei der Anlageberatung und –vermittlung mit- wirken, gemäß § 34f Absatz 4 über einen Sachkundenachweis verfügen müssen, muss auch Ihnen eine zweijährige Übergangsfrist gewährt werden, innerhalb derer sie sich qualifizieren und den Sachkundenachweis erwerben können."

Für alte Hasen gilt die Schonklausel:

Auch hier ein Zitat aus der Begründung und Erläuterung des Gesetzes: "Für Gewerbetreibende und Angestellte im Sinne des § 34f Absatz 4 der Gewerbeordnung, die langjährig und ununterbrochen als selbständige Anlagevermittler oder Anlageberater mit einer Erlaubnis gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder als unselbständige Anlagevermittler oder –berater tätig waren, wird eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende oder der Angestellte eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 nachweisen kann. Bei selbständig tätigen Anlagevermittlern und/oder –beratern ist die ununterbrochene Tätigkeit durch die Vorlage der Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung nachzuweisen. Bei unselbständigen Anlagevermittlern und/ oder –beratern ist der Nachweis durch Vorlage eines Arbeitsvertrages, von Arbeitszeugnissen oder einer Be- stätigung des Arbeitgebers zu erbringen. Der Stichtag 1. Januar 2006 entspricht dem in § 4 Satz 2 des Entwurfs der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) gewählten Stichtag."

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: "Die Alte-Hasen-Regelung ist ein zweischneidiges Schwert. Natürlich macht es Sinn, Bestandsschutzregeln einzuführen, um den Aufwand nicht zu übertreiben. Zusammen mit dem sonstigen Instrumentarium des Anlegerschutzes durch das neue Recht ist ein extrem kompliziertes und formales Recht entstanden. Das dürfte ausreichend sein, um die Anleger zu schützen".



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Sonntag, 27. November 2011

FINANZANLAGENVERMITTLERGESETZ beschlossen - Rechtsänderungen zum Jahre 2012/2013 von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)

FINANZANLAGENVERMITTLERGESETZ beschlossen - Rechtsänderungen zum Jahre 2012/2013 von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK)

DIe Rechtszersplitterung im Bereich Kapitalanlagen- und Versicherungsrecht wird seitens der Bundesregierung konsequent weiter betrieben und nunmehr ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verkündet. Diese Normen sollen alle Fragen rund um den sogenannten grauen Kapitalmarkt neu regeln. Grauer Kapitalmarkt - im Unterschied zum weißen Kapitalmarkt deshalb, weil die freien Kräfte der Wirtschaft hier regierten, während früher der Bereich der Versicherungen und Banken staatlich stark überwacht war. Hier wurden aufgrund des Europarechts erst Marktfreiheit eingeführt Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts (Deregulierung des Versicherungsmarktes).

Aktuell erfährt der "graue" Kapitalmarkt also eine Regulierungswelle. So ist durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ein Produktinformationsblatt (PID) und durch das OGAW Umsetzungsgesetz ein wesentliche Anlegerinformation vorgeschrieben worden.

Hintergrund sind die Skandale und Vermögensverluste für weite Teile der Anleger in den letzten Jahren sowie das Europarecht. Bisher galt: Produktanbieter und Vermittler auf dem grauen Kapitalmarkt bedurften schon immer einer Gewerbeerlaubnis und unterliegen den allgemeinen Anforderungen der Gewerbeordnung. In der Praxis war aber der Vertrauensgrundsatz sowie Vollzugsdefizite zu beobachten. Zudem bringen Regelungslücken immer Richterrecht hervor, welches häufig zu Rechtsunklarheit und schleichenden Entwicklungen führte.

Bisher galt schon:

- umfassende Prospektpflicht.
- Haustürgeschäfte als Widerrufsrecht.
- verbundene Darlehen.

Der graue Kapitalmarkt war und ist Geldumverteilungsmaschine und Modebranche, wobei grosse Player sich vom Markt verabschieden mussten (Pleiten wie z.B. bei der Göttinger Gruppe, Eurogruppe).

Das neue Recht erhöht die Anforderungen an freie Vermittler und an die Produkte des Graumarkts. Der Unterschied zum Wertpapierrecht ergibt sich aus folgenden, Wertpapiere sind standardisiert und liquide, Vermögensanlagen sehr verschieden und oft illiquide Finanzprodukte (Treuhand-KGs, Atypisch stille Beteiligungen). Deshalb und wegen der Frage der Organisation erfolgt keine Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, sondern durch die Gewerbeaufsicht vor Ort. Politisch nicht durchsetzen konnten sich Stimmen, die diese Art der Aufteilung der Aufsicht für widersinnig halten.

Ansatzpunkte des neuen Rechts sind:

- Gewerbeaufsicht wie bei der Versicherungsvermittlung
- Produktregulierung ähnlich wie bei Wertpapieren
- Haftungsregelungen und Vertriebsregeln wie bei dem Wertpapierrecht

Zuerst zum Bereich Produkte: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht obliegt es nunmehr die Verkaufsprospekte auf Verständlichkeit zu überprüfen (wie bei Wertpapierverkaufsprospekten). Es wird zukünftig auch die innere Widerspruchsfreiheit der zwingenden Prospektangaben überprüfen.

Im Bereich Vermittler wird der Berufszugang erschwert. Finanzanlagenvermittler benötigen einen Sachkundenachweis. Eine Berufshaftpflichtversicherung muss abgeschlossen werden. Damit könnte die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen möglich werden. Es wird ein Verzeichnis eingeführt wie bereits für Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern geführte Verzeichnis um die Finanzanlagenvermittler. Beschlossen ist der Bestandsschutzregelung für Finanzanlagenvermittler (sog. Alte- Hasen- Regelung), wonach der Gewerbetreibende bzw. der Angestellte keiner Sachkundeprüfung bedarf, wenn er seit 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Analgeberater tätig war. Nach den neuen Regeln müssen aber auch unmittelbare Angestellte oder Mitarbeiter, die beraten, entsprechend qualifiziert sein.

Abgerundet wird das Gesetz durch eine systematisierende Angleichung bei der Prospekthaftung. Durch die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes und die Streichung der Vorschriften über die Prospekthaftung aus dem Börsengesetz wird die bisherige künstliche Trennung aufgehoben. Inhaltlich finden sich die Vorschriften dann in Form einer Regelung im Wertpapierprospektgesetz wieder. Endlich wird dann auch die Verjährung der Haftung einheitlicher aussehen und vor allem verlängert. Künftig werden Banken und Sparkassen auch bei der Vermittlung von Finanzprodukten des Grauen Kapitalmarktes, bspw. Anteile an geschlossenen Fonds, die anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu erfüllen haben. Die Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen werden erhöht und Anbieter verpflichtet, Anlegerinnen und Anleger mittels eines Kurzinformationsblattes zu informieren.



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Freitag, 25. November 2011

Das Ende des E-Gelds? - Änderungen im Geldwäscherecht

Das Ende des E-Gelds? - Änderungen im Geldwäscherecht

Hat die Anonymität im Internet bald ein Ende? Die Bezahlmöglichkeiten im Internet durch den Gebrauch von sogenanntem E-Geld sollen deutlich eingeengt und verschärft werden.


Der Begriff des E-Gelds ist weitestgehend unbekannt, die Möglichkeit anonym im Internet zu bezahlen haben dagegen schon viele genutzt. Bevorzugt werden dabei Prepaid-Bezahlkarten wie etwa Paysafecard oder Ukash. Aus Sicht der Geldwäscheprävention ist das E-Geld dem Gesetzgeber dabei schon länger ein Dorn im Auge. Während die Geldwäscheprävention gerade auf größtmögliche Transparenz ausgerichtet ist, um das „Waschen“ von Geldern aus Straftaten zu verhindern, ist gerade die Anonymität des E-Geldes ein begehrter Vorteil. Den Tätern einer Geldwäschestraftat, bei der illegale Gelder durch Verschleiern, mehrfache Transaktionen und Investitionen in z.B. Scheinunternehmen zu legalem Geld „gewaschen“ werden sollen, stehen durch den anonymen Erwerb solcher E-Geld-Karten und der sich daran anschließenden Möglichkeit der Investition oder erneuten Auszahlung des Geldes alle Türen offen. Genau dies soll zukünftig nicht mehr so einfach möglich sein.

Aber was ist eigentlich E-Geld genau? Das E-Geld ist eine relativ neue Form des Geldes. Definiert ist dieses in der EG-Richtlinie 2000/46 EG, worin in Artikel 1 E-Geld bezeichnet wird als:

„b) ...ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der
(I) auf einem Datenträger gespeichert ist,
(II) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,
(III) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.“

Dabei ist der Umsatz der E-Geld-Branche in den letzten Jahren geradezu unbemerkt enorm angewachsen. Nach bei Handelsblatt Online veröffentlichten Angaben von Hugo Godschalk, dem Koordinator des neu gegründeten Prepaid Forum Deutschland (PFD), welche als Zusammenschluss von 15 Anbietern die Interessen der Branche vertritt, gibt es deutschlandweit bereits etwa 40.000 Verkaufsstellen für Prepaid-Bezahlkarten. Der Umsatz soll sich im Jahr 2010 auf über 500 Millionen Euro belaufen haben.

Das E-Geld an sich existiert dabei in zwei verschiedenen Formen, dem Kartengeld und dem Softwaregeld. Der Vorteil bei der Bezahlung mit E-Geld ist, dass man nicht seine persönliche Kreditkartennummer oder sonstige persönliche Daten angeben muss, sondern anonym bleiben kann. Genau dies ist jedoch auch der Grund, warum diese Bezahlform oftmals für kriminelle Handlungen, insbesondere Geldwäsche genutzt wird.

Aufsehen erregte hier etwa der Fall der E-Gold Ltd. Hierbei handelte es sich um eine auf der Karibikinsel Nevis beheimatetes E-Geld-Unternehmen, welches den Kunden versprach, dass all ihr im Umlauf befindliches E-Geld von Edelmetallen wie Gold, Silber, Platin etc. gedeckt sei. 2008 wurden die geständigen Betreiber der E-Gold Ltd. wegen Geldwäsche im großen Stil von einem US-amerikanischen Gericht verurteilt.

Aus Gründen und Erfahrungen wie diesem, beabsichtigt die Bundesregierung im Wege der Neuerungen im Geldwäscherecht auch den Bereich „E-Geld“ verstärkt unter die Lupe zu nehmen und das anonyme Zahlen zukünftig zu erschweren.

War es bislang problemlos möglich sich an Tankstellen, Kiosken usw. besagte E-Geld-Karten zu kaufen, ohne dabei seine Identität feststellen zu lassen, soll dies nach den Plänen der Regierung nicht mehr möglich sein. Der bisherige Entwurf des neuen "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" sah bislang vor, dass jeder Kunde beim Kauf einer E-Geld-Karte seine Identität preisgeben muss, egal ob er E-Geld für 50.000 € oder für 1 € kauft. Damit wäre die Branche quasi am Ende, da es dem Kiosk an der Ecke oder der viel besuchten Tankstelle nicht möglich wäre, bei jedem dieser Kunden die persönlichen Daten abzufragen.

Allerdings ist hierbei noch nichts entschieden. Die geplante Abstimmung des Bundestags am 10.11.2011 über das "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention" wurde unter anderem deshalb kurzfristig verschoben, weil über den Themenbereich des E-Geldes noch Änderungsanträge eingereicht wurden, über die noch zu verhandeln war. Nach Angaben des Handelsblatt Online, soll dieser Antrag eine dahingehende Änderung vorsehen, dass die Identifizierungsgrenze beim Kauf von E-Geld-Karten auf 100 € angehoben werden soll. Damit wird der Branche zumindest das Überleben zugestanden. Ob dieser Vorschlag letztendlich umgesetzt und in das neue Geldwäschegesetz aufgenommen wird, bleibt indes abzuwarten.

Genau diese Schwebelage führt jedoch bei den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmern zunehmend zu Unmut. Niemand weiß genau, ob und in welchem Umfang er zukünftig Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen hat und welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen.


Aus diesem Grunde veranstaltete die IHK Berlin am 07.11.2011 ein Seminar zum Thema Geldwäsche, zu dem neben dem Leiter der Geldwäschebekämpfung des Landeskriminalamtes Berlin und dem Leiter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention auch Vertreter der Kanzlei Dr. Schulte und Partner als Referenten geladen waren. Dabei wurde im Laufe des Abends deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen sich in der Praxis vom Gesetzgeber allein gelassen fühlen und teilweise nicht wissen, wie sie die gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten tatsächlich umsetzen sollen. Auch von offizieller Seite könne den Unternehmern bei bestimmten Fragen nicht geholfen werden, so die Erfahrungen der Unternehmer. Der erste Kriminalhauptkommissar des Kommissariats für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen und Geldwäschebekämpfung erklärte den Teilnehmern hierzu, dass die Zusammenarbeit mit den verpflichteten Unternehmen wichtig für die Ermittlungsbehörden sei. Dabei käme es konkret darauf an, dass die Unternehmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten eine sog. „Papierspur“ legten, die es den staatlichen Behörden bei späteren Ermittlungen erleichtern würde.

Den Anbietern und Verkäufern besagter E-Geld-Karten, aber auch allen anderen verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz ist unbedingt zu raten, die Entwicklungen im Geldwäscherecht zu beachten und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um nicht gegen die neuen Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu verstoßen und damit erhebliche Geldbußen zu riskieren.

Dr. Thomas Schulte
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Donnerstag, 24. November 2011

Haftung von Prominenten für Werbung von Anlagegesellschaften

Haftung von Prominenten für Werbung von Anlagegesellschaften

Bundesgerichtshof macht Weg frei für erfolgreiche Klagen gegen prominente Werbestars - Ex Verteidigungsminister verurteilt

Der Fall von Ex-Verteidigungsminister Rupert Scholz, der für seinen Werbeauftritt für den MSF Master Star Fonds, von mehreren Anlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, sorgt für weitere Furore in der Rechtsentwicklung. Nunmehr hat der BGH in einem noch unveröffentlichten Urteil vom 17.11.2011 zum Aktenzeichen: III ZR 103/10 entschieden, dass Prominente, die für letztlich gescheiterte Kapitalanlagemodelle mit Ihrem Namen geworben haben, offenbar doch haften müssen. Betroffen sind hier vor allem solche Werber, die bei der Werbung für die Anlageprodukte auch ihre besondere Sachkunde herausstellen.

Im Instanzenzug war der Politiker Scholz durch das Landgericht Mosbach am 15.08.2007 zum Aktenzeichen: 1 O 135/06 dazu verurteilt worden, Schadenersatz zu zahlen. Diese Entscheidung hatte das OLG Karlsruhe zum Aktenzeichen 6 U 155/07 aufgehoben und die Klage eines Anlegers mit Datum vom 28.04.2010 abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Anleger entschied nunmehr der Bundesgerichtshof letztinstanzlich und verurteilte zum Schadensersatz. Die Entscheidungsgründe liegen bisher noch nicht vor.

Zu der Entwicklung der Rechtsprechung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Das Urteil stellt eine erfreuliche Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar, die auch Initiatoren, Hintermänner und nunmehr auch werblich tätige Personen mit in die Prospekthaftung einbezieht. Die Rechtsprechung eröffnet neue Möglichkeiten für geschädigte Anleger, sich auch bei werblich tätigen Personen und Hintermännern bei entstandenen Verlusten schadlos zu halten.“

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hatte bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass auch bei anderen Kapitalanlagen eine Haftung von werblich tätigen Personen möglich sei (Link zum Artikel). Prominentester Fall ist hier die ACI Unternehmensgruppe, für die unter anderem prominente Persönlichkeiten wie Boris Becker, Niki Lauda und Michael Schumacher tätig geworden sind.

Hierzu meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, der seit vielen Jahren geschädigte Anleger vertritt: „Insbesondere im Fall der ACI Unternehmensgruppe, bei dem wohl kaum noch Geld bei den eigentlich verantwortlichen Personen und den Anlagegesellschaften zu holen sein wird, sollten die Anleger nach der Entscheidung des BGH überprüfen lassen, in wieweit die hier in der Werbung aufgetretenen Personen, die sogar ihren Namen für das Projekt hergegeben haben (Tower-Branding) für den entstandenen Schaden der Anleger verantwortlich gemacht werden können. Die Werbepartner der ACI-Unternehmensgruppe stehen als prominente Persönlichkeiten schließlich in der Öffentlichkeit und man erwartet von ihnen, dass sie sich mit einem Projekt, für das sie ihren Namen hergeben, zumindest bezüglich dessen wirtschaftlicher Tragfähigkeit auseinandersetzen. Zudem besteht bei den genannten Personen die Möglichkeit, die entstandenen Schäden nicht nur geltend zu machen, sondern auch Schadensersatzansprüche wirksam durchzusetzen, sofern diese durch ein Gericht ausgeurteilt werden, da von einem hohen Privatvermögen auszugehen ist."

Das neue Urteil gibt den Familien Hoffnung, die viel Geld durch Geldanlagen verloren haben, und auf die Redlichkeit und Reputation von prominenten Werbeträgern vertraut haben.



V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Tel.: 030 715 206 70
FAX: 030 715 206 78

Web.: Dr. Schulte & Partner




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Dienstag, 22. November 2011

Oberlandesgericht (OLG) München - Rechtsschutz muss auch geschädigten Anlegern helfen

Oberlandesgericht (OLG) München - Rechtsschutz muss auch geschädigten Anlegern helfen

Gerichtsurteil erklärt negative Versicherungsbedingungen für unwirksam

Berlin/ München/ Viele Verbraucher haben in den letzten Jahren Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen oder die alten Versicherungen modifiziert. Im Schadensfall ist die Überraschung groß, wenn die Versicherung mit Verweis auf die Ausschlussgründe die Hilfe verweigert. Teuere und schwierige Rechtsstreite versucht die Versicherung so zu vermeiden und Kosten zu sparen.

Gerade Rechtsschutzverträge der neueren Generation enthalten Ausschlussgründe, wonach der Versicherungsnehmer keinen Leistungseintritt seines Rechtsschutzversicherers fordern kann.

Das OLG München hatte sich mit folgender Klausel in einem Rechtsschutzvertrag zu befassen und zu klären, ob diese Klausel wirksam ist. Die Klausel lautet wie folgt:

„Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“

Das OLG München sah in seiner Entscheidung vom 22.09.2011 zum Az.: 29 U 589/11 diese Klausel als unwirksam an. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Versicherer als Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Die hier streitgegenständliche Klausel werde diesen Anforderungen aber nicht gerecht. Bereits die Verwendung des Wortes „Effekten“ mache dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, welche Reichweite der Ausschluss hat. Aus diesem Grund kann der Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite eines Versicherungsvertragsabschlusses nicht ausreichend einschätzen.

Das OLG führt zur Begründung aus, dass der Versicherungsnehmer bei Konsultation allgemein zugänglicher Quellen, keine eindeutige Antwort zur Erklärung des Begriffs „Effekten“ erhält. Dies ist jedoch gerade wichtig, da der Versicherungsnehmer nur so erkennen kann, wie weit die Tragweite des Ausschlusses wirkt.

Mit der gleichen Begründung sah das OLG München auch den Ausschlussgrund „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ als unwirksam an. Auch in diesem Fall handelt es sich nach Auffassung des OLG München um keine klare und eindeutige Umschreibung.

Zur Begründung führt das OLG München wie folgt aus:

„Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist die Reichweite des Nebensatzes „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ und der hiervon abhängende Umfang des Versicherungsschutzes nicht hinreichend verständlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klausel den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren lässt, ob sich der Ausschluss nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen erstreckt, die konkret auf Prospekthaftung als Grundlage gestützt werden (z.B. § 13, § 13a VerkProspG), oder auch auf die Geltendmachung anderer, z.B. deliktischer Ansprüche, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen stehen, auf welche – abstrakt – die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.“


Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin hierzu: "Die Entscheidung des OLG München hat weitreichende Konsequenzen für die Rechtsschutzversicherer. Findet sich eine Formulierung der Klausel, wie vom OLG München zu entscheidenden Fall, im Rechtsschutzvertrag, kann der Rechtsschutzversicherer nicht mehr so einfach seinen Leistungseintritt ablehnen.

Da diese Klausel insgesamt unwirksam ist, entfällt sie vollständig, so dass dieser Ausschlussgrund kein Vertragsgegenstand mehr ist. Der Versicherer ist damit eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer sich zum Beispiel an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat und der der Beteiligung zugrunde liegende Emissionsprospekt fehlerhaft ist. Ebenso ist der Rechtsschutzversicherer zum Leistungseintritt verpflichtet, wenn Aktien oder Zertifikate erworben wurden und die Beratung vor dem Erwerb fehlerhaft war."


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Montag, 21. November 2011

Geldwäscheprävention praktisch - darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden?

Geldwäscheprävention praktisch - darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden?

Das deutsche Geldwäschegesetz hält für die verpflichteten Unternehmen viele Sorgfaltspflichten bereit, bei deren Umsetzung viele Fragen offen bleiben.

Wir berichteten hierüber ausführlich:
Geldwäscherecht - Sorgfaltspflichten gibt es viele
Geldwäsche - Gefahr für Ihr Unternehmen und die Gesamtwirtschaft

So sind die Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, für die Ermittlungsbehörden eine sog. „Papierspur“ zu legen, damit im Verdachtsfall der eigentliche Täter festgestellt werden kann. Hierbei ist unter anderem die Identität des Vertragspartners festzustellen. In der Praxis erfolgt dies oftmals durch Kopieren des Personalausweises oder Reisepass. Doch stellt sich dabei die Frage: Darf man das?

Insbesondere beim neuen Personalausweis herrscht hierzu eine besondere Verunsicherung. Das einschlägige Personalausweisgesetz (PauswG) regelt hierzu:
§ 14 PauswG
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
1.
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
2.
öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Was genau darunter zu verstehen ist, wird unterschiedlich ausgelegt. So schrieb die Stiftung Warentest in ihrem Bericht vom 21.03.2011 zum neuen Personalausweis, dass es zukünftig verboten sei, den Personalausweis zu kopieren. Eine eindeutige gesetzliche Regelung konnte darin jedoch nicht genannt werden.
Dabei ist es zumindest für den Bereich der Geldwäscheprävention relativ eindeutig. Selbst wenn ein generelles Kopieren des Personalausweises und Verwenden der so gespeicherten Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellt, so ist es den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Geldwäschegesetz (GwG) genehmigt Fotokopien anzufertigen. Im Gesetzestext heißt es:

„Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben...“

Damit wird deutlich, ein Kopieren des Personalausweises zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz ist auch zukünftig erlaubt.
Bei Seminarveranstaltung in den Räumen der IHK Berlin am 07.11.2011 wurden den Referenten Dr. Schulte, Andreas Ertel (LKA Berlin) und Jörg Lehnert (Berliner Senat) durch die Fülle der Fragen deutlich, dass erhebliche Verständnisprobleme und Umsetzungsprobleme seitens der betroffenen Unternehmen bestehen. Unter anderem kam die Frage auf: widerspricht nicht das Personalausweisgesetz dem Geldwäscherecht.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.

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Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes - Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes - Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, treffen in bestimmten Situationen verschiedene Sorgfaltspflichten. Diese sind zu unterscheiden nach vereinfachte, allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten. Die Einordnung richtet sich hierbei grundsätzlich nach einem risikobezogenen Ansatz. Konkret bedeutet dies, dass die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Kreis der Vertragspartner dafür ausschlaggebend sind, welche Sorgfaltspflichten das Unternehmen treffen.

Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG hat der Verpflichtete unter anderem den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Dies stellt in der Praxis gewisse Schwierigkeiten dar und soll im Folgenden kurz erläutert werden.

Der Grundsatz bei der Geldwäscheprävention heißt: Know your customer

Es soll somit eine größtmögliche Transparenz im geschäftlichen Alltag geschaffen werden. Dabei muss, neben anderen Pflichten, zu den in § 3 Abs. 2 GwG genannten Zeitpunkten auch ein möglicher wirtschaftliche Berechtigter abgeklärt werden.

Es muss zunächst durch einfaches Nachfragen festgestellt werden, ob hinter dem Vertragspartner ein wirtschaftlich Berechtigter steht, für den das Geschäft eigentlich getätigt wird. Ist dies der Fall, muss auch dessen Identität festgestellt werden und diese Angaben verifiziert werden.

Wirtschaftlich Berechtigter kann sein:

Die natürliche Person, die den Vertragspartner direkt oder indirekt kontrolliert
Die Person, auf deren Veranlassung das Geschäft letztendlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird
Der hauptnützige Begünstigte einer fremdnützigen Gestaltung

Doch was ist konkret zu prüfen?

Schwierig wird es, wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist. Es ist sodann zu prüfen, wer genau hinter dieser steht. Dabei ist die Eigentümerstellung ein Indiz dafür, dass dieser sodann auch der eigentliche wirtschaftlich Berechtigte ist. Ab einem Eigentums- bzw. Stimmrechtsanteil von 25 % oder mehr besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass es sich bei dem Inhaber derselben um den wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen sind darüber hinaus diejenigen Personen festzustellen, die die dazwischengeschalteten Gesellschaften kontrollieren. Die Stimmrechte an verschiedenen Gesellschaften, die in einer Linie zu einem möglichen wirtschaftlich Berechtigten führen, werden dabei addiert.

Eine Befreiung von der Feststellungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten ist in § 5 Abs.2 GwG geregelt, wonach z.B. bei Geschäften mit börsennotierten Gesellschaften oder mit Kredit- bzw. Finanzinstituten.

Insgesamt ist immer auf die im Hintergrund stehende natürliche Person abzustellen.

Aus rechtlicher Sicht ist zu raten, das Unternehmen auf die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten hin zu überprüfen. Sofern das nötige Wissen oder entsprechend geschulte Mitarbeiter fehlen, ist weiter zu raten, die gesetzliche auferlegten Sorgfaltspflichten an professionelle Dritte „outzusourcen“, um Verstöße und Sanktionen zu vermeiden.




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Sonntag, 20. November 2011

DSK-Leasing will eigene Liquidation - Kanzlei Dr. Schulte und Partner redet Klartext!

DSK-Leasing will eigene Liquidation - Kanzlei Dr. Schulte und Partner redet Klartext!

Die Anleger der Fondsgesellschaft DSK-Leasing GmbH & Co. KG haben in den letzten Tagen überraschende Post der Geschäftsleitung erhalten. Darin wird den Anlegern mitgeteilt, dass man die Gesellschaft zum Jahresende 2011 auflösen möchte (sog. Liquidation).

Wir berichteten hierüber: DSK Leasing

Wie die DSK-Leasing und auch die als Treuhandkommanditistin tätige HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH ausdrücklich mitteilen, wäre eine Fortführung der DSK-Leasing wirtschaftlich möglich. Liquiditätsprobleme sind bei der DSK-Leasing nicht zu erwarten.

Warum löst man sich dann also auf?

Als Grund hierfür wird ausgeführt, dass die Erträge auf absehbare Zeit von den Kosten aufgezehrt würden. Es wäre daher für die Anleger sinnvoll, die langfristigen Leasingverträge der DSK-Leasing nach der Auflösung in eine Tochter der Autobank AG zu überführen. Die Anleger würden so auch in Zukunft indirekt am Leasingsmarkt gewinnbringend teilnehmen.

Tatsache ist, dass die DSK-Leasing, bei der Eduard Unzeitig als Geschäftsführer der Komplementärin die Zügel in der Hand hat, sich an der Autobank AG beteiligt hat. Bei der Autobank AG ist Gerhard Fischer Vorstand und Eduard Unzeitig Mitglied im Aufsichtsrat. Tochterunternehmen der Autobank AG ist die LeaseTrend AG. Hierbei handelt es sich um eine weitere Fondsgesellschaft, die, ebenso wie die DSK-Leasing, vom Emissionshaus Rothmann & Cie. (nunmehr HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) aufgelegt wurde.

Vorstand der LeaseTrend AG ist wiederum Gerhard Fischer, während Eduard Unzeitig der Aufsichtsratsvorsitzende der LeaseTrend AG ist.

Betrachtet man nun diese Konstellation und geht davon aus, dass das bislang unbenannte Leasing-Tochterunternehmen der Autobank AG die LeaseTrend AG ist (was zu erwarten ist), heißt das, dass die Autobank AG mit zwei Leasingunternehmen verbunden ist, die sich auf dem Leasingmarkt die Kunden gegenseitig streitig machen.

Im Klartext heißt das: Man will das Geschäft der einen Gesellschaft in die andere Gesellschaft überführen, um Kosten zu sparen.

Ist das aber tatsächlich im Sinne der Anleger der DSK-Leasing, um die es ja nach den Ausführungen der Geschäftsleitung und der Treuhänderin vordergründig geht?

Nach den bisherigen Erkenntnissen scheint das Wohl der Anleger nicht der primäre Grund dieser Rochade zu sein. Vor diesem undurchsichtigen Hintergrund kann den Anlegern derzeitig nicht dazu geraten werden, der Auflösung der DSK-Leasing GmbH & Co. KG zuzustimmen. Die Folgen und damit verbundenen Risiken sind derzeit noch nicht abzuschätzen. Zudem besteht nach eigenen Angaben der DSK-Leasing und der HFT aus wirtschaftlicher Sicht eigentlich keine zwingende Veranlassung dazu. Bereits im erst vor kurzem veröffentlichten Geschäftsbericht 2010 der DSK-Leasing wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die gesteckten Ziele zwar nicht vollständig erreicht wurden, die Aussichten aber grundsätzlich gut wären. Was hat sich nun geändert, dass sich die Gesellschaft selbst auflösen will?

Das Vorgesagte zeigt, dass es zunächst darum gehen wird, Licht in den gesamten Vorgang zu bringen. Erst dann kann den Anlegern der DSK-Leasing ein abschließender Rat zum weiteren Vorgehen erteilt werden. Vor vorschnellen Stimmenabgaben ist daher momentan abzuraten.

Anleger der DSK-Leasing sollten sich mit Ihrer Beteiligung an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahren Rechtsanwalt wenden und ihren Vertrag vor diesem Hintergrund prüfen lassen.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt - Associate
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Joachimstaler Straße 20
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Telefax: (030) 71520678
e-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
Internet: Dr-Schulte.de

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.


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