Montag, 21. November 2011

Geldwäscheprävention praktisch - darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden?

Geldwäscheprävention praktisch - darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden?

Das deutsche Geldwäschegesetz hält für die verpflichteten Unternehmen viele Sorgfaltspflichten bereit, bei deren Umsetzung viele Fragen offen bleiben.

Wir berichteten hierüber ausführlich:
Geldwäscherecht - Sorgfaltspflichten gibt es viele
Geldwäsche - Gefahr für Ihr Unternehmen und die Gesamtwirtschaft

So sind die Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, für die Ermittlungsbehörden eine sog. „Papierspur“ zu legen, damit im Verdachtsfall der eigentliche Täter festgestellt werden kann. Hierbei ist unter anderem die Identität des Vertragspartners festzustellen. In der Praxis erfolgt dies oftmals durch Kopieren des Personalausweises oder Reisepass. Doch stellt sich dabei die Frage: Darf man das?

Insbesondere beim neuen Personalausweis herrscht hierzu eine besondere Verunsicherung. Das einschlägige Personalausweisgesetz (PauswG) regelt hierzu:
§ 14 PauswG
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
1.
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
2.
öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Was genau darunter zu verstehen ist, wird unterschiedlich ausgelegt. So schrieb die Stiftung Warentest in ihrem Bericht vom 21.03.2011 zum neuen Personalausweis, dass es zukünftig verboten sei, den Personalausweis zu kopieren. Eine eindeutige gesetzliche Regelung konnte darin jedoch nicht genannt werden.
Dabei ist es zumindest für den Bereich der Geldwäscheprävention relativ eindeutig. Selbst wenn ein generelles Kopieren des Personalausweises und Verwenden der so gespeicherten Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellt, so ist es den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Geldwäschegesetz (GwG) genehmigt Fotokopien anzufertigen. Im Gesetzestext heißt es:

„Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben...“

Damit wird deutlich, ein Kopieren des Personalausweises zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz ist auch zukünftig erlaubt.
Bei Seminarveranstaltung in den Räumen der IHK Berlin am 07.11.2011 wurden den Referenten Dr. Schulte, Andreas Ertel (LKA Berlin) und Jörg Lehnert (Berliner Senat) durch die Fülle der Fragen deutlich, dass erhebliche Verständnisprobleme und Umsetzungsprobleme seitens der betroffenen Unternehmen bestehen. Unter anderem kam die Frage auf: widerspricht nicht das Personalausweisgesetz dem Geldwäscherecht.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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