Sonntag, 20. November 2011

Seminarbericht einer Veranstaltung der Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner - Geheimhaltungsklauseln in der Verträgen

Seminarbericht einer Veranstaltung der Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner - Geheimhaltungsklauseln in der Verträgen - wie der Unternehmer sein Know-how vor Wettbewerbern und ungetreuen Mitarbeitern schützen kann.

- von Rechtsanwältin Danuta Wiest

In der Informationsgesellschaft gilt: Wissen ist Macht; dieses Wissen muss juristisch geschützt werden. Wie sagt dieser Artikel.

Der Gesetzgeber hat in § 17 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb den Schutz vor Geheimnisverrat im Auge. Geschäftsgeheimnisse müssen nicht unbedingt streng geheime Patente oder anderes sein; selbst Listen von potentiellen Kunden sind Geschäftsgeheimnisse.

Der Begriff des Geschäftsgeheimnis

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind unter einem Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 17 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb solche Tatsachen zu verstehen, die nach dem erkennbaren Willen des Unternehmens/Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt; damit nicht offenkundig sind. Das Unternehmen bzw. der Betriebsinhaber hat deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dabei genügt es im Einzelfall, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsachen ergibt.

Der Bundesgerichtshof macht damit deutlich, dass bereits Daten der Kunden eines Unternehmens regelmäßig zu seinen Geschäftsgeheimnissen gehören. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darf sich ein ausgeschiedener Mitarbeiter ein solches Geschäftsgeheimnis nicht unbefugt verschaffen und auch nicht unbefugt verwerten. Das heißt der ausgeschiedene Mitarbeiter oder Vertragspartner darf derartige Geschäftsgeheimnisse nicht auf einen ihm gehörenden Datenträger speichern. Dies erfüllt den Tatbestand des unbefugten Sich – Verschaffens im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Geheimhaltungsvereinbarungen

Geheimhaltungsvereinbarungen können Unternehmen davor schützen, dass Mitarbeiter oder Vertragspartner sich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aneignen, um damit Dritten oder sich selbst einen Vorteil zu verschaffen.

Zwar kann mit dieser Geheimhaltungsvereinbarung nicht geschützt werden, dass ein Dritter weiteres know how erwirbt. Aber der Unternehmer ist davor geschützt, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse so Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.

Verletzt ein Mitarbeiter oder Vertragspartner diese Geheimhaltungsvereinbarung kann dass Unternehmen nach § 17 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen.

Es ist daher ratsam, folgende Formulierung in die Verträge mit aufzunehmen bzw. die nachstehende Formulierungshilfe als Anlage mit in den Vertrag einzubeziehen.

„Geheimhaltungsvereinbarung:

Die Vertragpartner beabsichtigen, auf dem Gebiet …………………………………………………….. zusammenarbeiten. Im Vorfeld dieser Vereinbarung kann es erforderlich sein, dass sich die Vertragspartner vertrauliche Informationen offenbaren. Diese sollen zum Schutz des jeweiligen Vertragspartners einer generellen Geheimhaltung und Vertraulichkeit unterliegen. Die Vereinbarung gilt auch für den Fall, dass es nicht zu der geplanten Zusammenarbeit kommt.
Informationen sind dabei alle zwischen den Vertragsparteien bezüglich des unter 1. genannten Gebiets schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise offenbarte vertrauliche Informationen. Dazu gehören insbesondere Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne, Beschreibungen, Erfahrungen, Muster, Verfahren, Kenntnisse und Vorgänge einschließlich geheimen Know-how sowie weitere noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte.

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen geheim zu halten und sie oder Teile davon nicht an Dritte weiterzugeben. Die Vertragspartner verpflichten sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis von diesen Informationen nehmen können. Insbesondere werden die Vertragspartner nur solchen Mitarbeitern diese Informationen zur Kenntnis geben, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Entwicklungen und Daten, die bereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, zum Stand der Technik zählen etc.) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn die Offenkundigkeit einer Entwicklung oder von Daten später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch weiter, wenn der Vertrag über die Zusammenarbeit beendet ist, außer die Entwicklung oder die Daten sind inzwischen offenkundig, wofür der ausgeschiedene Vertragspartner die Beweislast trägt.

Die Parteien werden die Unterlagen, die sie jeweils vom anderen im Zusammenhang mit der Entwicklung usw. erhalten haben, nach Bekanntwerden der Offenkundigkeit, Kündigung der Absichtserklärung gemäß Nr. 1 oder Beendigung des Vertrages über die Zusammenarbeit unverzüglich dem jeweiligen Informationsgeber zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht bzw. bei Verkörperung vernichtet.

Unabhängig von einem eventuellen Schadensersatzanspruch verpflichten sich beide Parteien, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen diese Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von ……………………. Euro zu zahlen.


Die Geheimhaltungsvereinbarung kann zugleich mit einer Wettbewerbsvereinbarung verbunden werden.


Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri

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