Sonntag, 20. November 2011

Saxonia eG: Kammergericht bejaht die Widerrufsmöglichkeit

Saxonia eG: Kammergericht bejaht die Widerrufsmöglichkeit



Das Berliner Kammergericht hat in einem Beschluss mitgeteilt, die unter anderem von RÖHLKE Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu sogenannten „Anlagegenossenschaften“ auch auf die Berliner Saxonia eG anwenden zu wollen.


Der Bundesgerichtshof hatte unter anderem in der Entscheidung vom 01.03.2011 (II ZR 298/08 ) geurteilt, dass bei einem Beitritt zu einer Genossenschaft, die vorrangig der Kapitalanlage und nicht dem Beitritt zur Genossenschaft selbst dient, die Vorschriften über Haustürgeschäfte und deren Widerruf zur Anwendung kommen können. Zugleich wurde vom Kammergericht in dem Beschluß vom 06.09.2011 bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung der Saxonia eG fehlerhaft ist. Für die Anleger der dubiosen Genossenschaft bedeutet dies, dass sie ihre Beitrittserklärungen auch heute noch widerrufen können.


Die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichtes Schöneberg ging dagegen in eine andere Richtung. Beide Gerichte hatten zunächst den Standpunkt vertreten, die Haustürwiderrufsvorschriften nicht auf Genossenschaftsbeitritte anwenden zu wollen, da es sich hierbei um kein typisches Austauschverhältnis über Waren handele. Beide Gerichte weigerten sich, die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kenntnis zu nehmen und wurden nunmehr vom Kammergericht auf Linie gebracht.

„Das Urteil ist erfreulich für viele beklagte Genossen der Saxonia eG“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Christian H. Röhlke. Er weist darauf hin, dass die Saxonia eG in einer Vielzahl von Verfahren rückständige Einlagen einfordert. Wofür diese verwendet werden, ist allerdings unklar, da die Anleger hierüber keine nachvollziehbaren Informationen enthalten.

Der derzeitige Vorstand der Saxonia eG, Herr Holger Ketelsen, ist im Übrigen kein Unbekannter: bereits im Zusammenhang mit der Berliner ALB AG tauchte der Name Ketelsen häufiger auf. Bei der ALB AG war kein nennenswertes Gesellschaftsvermögen zugunsten der stillen Beteiligten angehäuft worden. Die gerichtlich titulierten Ansprüche der Anleger konnten bis heute nicht vollstreckt werden.

FAZIT: Betroffenen Anlegern kann nur geraten werden, sich gegen die Ansprüche der Saxonia eG zur Wehr zu setzen und einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Im umgekehrten Falle können Ansprüche der Anleger gegen die Saxonia eG nur in Form des Auseinandersetzungsguthabens geltend gemacht werden. Hier wäre die Gesellschaft zu verpflichten, ein Guthaben zu berechnen und dieses dann auch auszuzahlen – sofern vorhanden.


Röhlke Rechtsanwälte
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