Sonntag, 20. November 2011

Der wirkungslose "Gadaffi hat eine Schwester Paragraf" des Geldwäscherechts - - oder "Was ist ein PEP?"

Der wirkungslose "Gadaffi hat eine Schwester Paragraf" des Geldwäscherechts - - oder "Was ist ein PEP?"

Am 14.11.2011 referierten Rechtsanwalt Schulter und Rechtsanwalt Dr. Schulte in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte & Partner über interessante Aspekte des Geldwäscherechts. Ein Punkt war die Frage nach dem Umgang mit sogenannten Politisch exponierten Personen nach dem Geldwäscherecht.

Das europäische Geldwäscherecht zur Verhinderung von Terror und Verbrechen aller Art hat eine neue Figur des Familienrechts in die Welt gesetzt; es gibt jetzt nicht nur Vater, Mutter, Kind und so weiter sondern auch den "PEP". Deutsche Gewerbetreibende müssen auf PEPs besonders aufpassen, wie die Kindergärtnerinnen von IKEA auf die lieben Kinder der Kunden. Juristisch bedeutet dieses gemäss § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG den Unternehmen verstärkte Sorgfaltspflichten auf, wenn der Vertragspartner eine sog. „politisch exponierte Person“ (= PEP) ist.

Doch was ist genau ein PEP und wie ist dies festzustellen?

Der Gesetzestext des GwG selbst definiert eine PEP als:

„Eine nicht im Inland ansässige natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahe stehende Person.“

Mit dem wichtigen öffentlichen Amt stellt das GwG regelmäßig nur auf Ämter auf nationaler Ebene oder bei internationalen Organisationen ab, nicht jedoch regionale Ämter. Kommt dem regionalen Amt jedoch eine Gleichwertigkeit mit Ämtern auf nationaler Ebene zu, so werden auch solche Amtsträger als PEP qualifiziert. Wichtig ist dabei, dass nach bisheriger Gesetzeslage nur Amtsträger, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Inland haben, hiervon betroffen sind. Der Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Geldwäschegesetzes, welches Anfang 2012 in Kraft treten soll, sieht jedoch vor, zukünftig auch ausländische Amtsträger mit zu berücksichtigen, die in Deutschland wohnen. Das bedeutet, dass zukünftig beispielsweise auch der Botschafter von Ghana, oder aber dessen Frau oder Sohn, als PEP gilt.

Dies führt zum nächsten Problem in der Praxis. Nicht nur der Amtsträger selbst, sondern auch „unmittelbare Familienmitglieder“ werden nach dem Geldwäschegesetz als PEP behandelt. Kommt somit die Tochter eines ausländischen Parlamentsmitglied oder eines hohen Armeeoffiziers zu Ihnen um ein Geschäft zu tätigen, muss das nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung deren Identität feststellen.

Doch wie ist dies in der Praxis umzusetzen?

Diskrimierungen sind gemäß dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verpönt (§ 19 Abs.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Soll jetzt gelten? Kommt ein Kunde mit dunkler Hautfarbe oder asiatischem Aussehen zu dem Unternehmen um ein Geschäft zu tätigen, sind dies erste Anhaltspunkte, um einen möglichen PEP-Status zu überprüfen. Dabei sollten die Daten des Kunden selbst zur Prüfung herangezogen werden. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG a.E. Dazu verpflichtet, seine Daten zur Abklärung zur Verfügung zu stellen und Änderungen anzuzeigen, es besteht somit eine Mitwirkungspflicht, auf deren Einhaltung man sich jedoch nicht blind verlassen sollte. Sofern dem Unternehmen die zweite Variante möglich ist, sollten die Kundendaten mit entsprechenden PEP-Datenbänken abgeglichen werden. Letztendlich gibt es auch die Möglichkeit, vorsorglich alle Kunden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen, was jedoch zu einem erheblichen Aufwand führt.

Was muss bei einer PEP getan werden?

Wurde festgestellt, dass der Vertragspartner ein PEP ist, fangen die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz jedoch erst an. So gibt § 6 Abs. 2 Nr. 1 Geldwäschegesetz folgende Pflichten auf:

Der Mitarbeiter des verpflichteten Unternehmens muss vor Begründung der Geschäftsbeziehung die Zustimmung seines Vorgesetzten einholen.
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Herkunft des Vermögens des Vertragspartners festzustellen, welches in der Geschäftsbeziehung eingesetzt werden soll.
Die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

Auch hieran zeigt sich wieder, dass das Geldwäscherecht nicht nur in der gesetzlichen Ausformung diverse Fragen offen lässt, sondern den verpflichteten Unternehmen es zudem in der Praxis schwer macht, diese Vorgaben umzusetzen. Geld sieht man nicht an, ob es aus den Händen eines PEPs kommt oder nicht. Teilnehmer Alexander Bellgardt, Banker und früherer Mitarbeiter der DKB führte aus, dass Banken, die in der Bekämpfung der Geldwäsche vorbildlich seien, setzen regelmäßig regelmässig Computerprogramme z.B. von Norkom Technologies ein. Teilnehmer aus der gewerblichen Wirtschaft wie z.B. Gerald Saik von der Berliner Wirtschaftsstiftung oder Claus Verfürth (früher APO) verwiesen auf den Aspekt, dass eine offizielle staatliche Liste der PEP nicht vorliegt. Fazit von Tagungsleiter Dr Schulte: "Der Gesetzgeber hat ein schönes Ziel definiert, lässt aber die Wirtschaft alleine in Bezug auf die Umsetzung der Anforderungen".


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Michael Petri

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