Dienstag, 29. November 2011

Geldwäscheprävention - Sorgfaltspflichten erfüllen, aber wann?

Geldwäscheprävention - Sorgfaltspflichten erfüllen, aber wann?

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann IHK

Die Anfänge der Geldwäschebekämpfung reichen zurück bis ins Jahr 1980. Damals hat der Ministerrat der Mitglieder des Europarats den Mitgliedstaaten empfohlen, in ihre Bankensysteme Vorsichtsmaßnahmen gegen die Geldwäsche zu integrieren, wie z.B. durch die Verpflichtung der Banken zur Identifizierung ihrer Kunden und zur Einführung interner Sicherungsvorkehrungen.


Seither ist viel Zeit vergangen. Die heutigen Regelungen zur Geldwäscheprävention sind deutlich umfangreicher und die Verpflichteten zahlreicher geworden. Mittlerweile gibt sich der Gesetzgeber nicht mehr nur damit zufrieden, die Banken in die Pflicht zu nehmen. Vielmehr sind viele Geschäftsbranchen von den Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG) betroffen und danach verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Welche dies konkret sind, erfahren Sie hier.

Doch bei den verpflichteten Unternehmen bleibt in der Praxis die Frage, wann und unter welchen Umständen bestimmte Prüfungen und Vorkehrungen ergriffen werden müssen.

Hierzu definiert § 3 Absatz 2 GwG die sog. „pflichtauslösenden Ereignisse“. Danach sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 1 GwG insbesondere zu erfüllen

im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht,
im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat nach § HYPERLINK "http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"261 des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,
im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

Die nach Nr. 1 geregelte Geschäftsbeziehung muss eine unmittelbare Verbindung mit der geschäftlichen Aktivität des Verpflichteten aufzeigen. Dies ist z.B. bei Banken die Eröffnung eines Kontos, bei Immobilienmaklern der Kauf eines Grundstücks oder bei Versicherungen der Abschluss einer Lebensversicherung. Vertragliche Beziehungen ohne Bezug zu den geschäftstypischen Aufgaben oder Leistungen des Verpflichteten sind hiervon dagegen nicht umfasst. Verträge mit Versorgungsunternehmen, Stromlieferern oder mit Gebäudereinigern fallen daher nicht unter § 3 Absatz 2 GwG, weshalb hier keine Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind.

Außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen orientiert sich die Frage der Sorgfaltspflichterfüllung an dem Umfang der Transaktion, dem sog. „Schwellenwert“. Bei den allgemeinen Sorgfaltspflichten beläuft sich dieser Schwellenwert auf 15.000 € oder mehr. Transaktion ist hierbei jede Handlung mit umfasst, die mit dem Ziel einer Vermögensverschiebung vorgenommen wird. Somit beinhaltet der Begriff Transaktion i.S.d. § 3 Absatz 2 Nr. 2 sowohl bare, wie auch unbare Transaktionen und regelt sowohl die Annahme von Vermögenswerten, wie auch deren Abgabe durch den Verpflichteten. Der Umstand, dass sich hartnäckig die Annahme hält, nur bei Bargeschäften würde der Schwellenwert von 15.000 € eingreifen ist dem Umstand geschuldet, dass unbare Geschäfte größtenteils innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, nämlich eines Kontokorrentvertrags, erfolgt. Dies trifft jedoch speziell auf den Bankensektor zu und ist in den übrigen Branchen, die ebenso nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, stets zu prüfen.

Ein weiteres pflichtauslösendes Ereignis nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 GwG besteht dann, wenn der Verpflichtete den verdacht hat, dass die Transaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB oder der Terrorismusfinanzierung dienen soll. Hierbei gelten keinerlei Befreiungen, Ausnahmeregelungen oder Schwellenwerte. Es müssen hier „Tatsachen“ festgestellt worden sein. Darunter sind alle Auffälligkeiten und Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsgebaren zu verstehen, sofern in ihnen ein Bezug zur Geldwäschetat bzw. der Terrorismusfinanzierung erkennbar wird. Als Verdachtsgrad genügt ein „Anfangsverdacht“ i.S.d. § 152 StPO, nach dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen müssen.

Nach § 3 Absatz 2 Nr. 4 GwG muss der Verpflichtete auch dann die entsprechenden Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn er an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zweifelt. Mit der Regelung wird die Zweiteilung des Identifizierungsvorgangs deutlich, die sich aus Feststellung der Identität und Verifizierung der erhobenen Angaben zusammensetzt. Die Überprüfung der Identität ist nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 und 5 GwG durchzuführen.

Im Rahmen eines Vortragabends zum Thema Geldwäsche in der Praxis der IHK Berlin, an dem neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und dem Landeskriminalamtes Berlin auch Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie als Referenten geladen waren, wurden die Sorgen der Unternehmen deutlich. So wissen viele in der Praxis nicht, wann genau was zu tun ist. Insbesondere zum § 3 Absatz 2 Nr. 4 GwG dürften die Nachforschungsmöglichkeiten bei Zweifeln über die Identität in der Geschäftspraxis begrenzt sein. Rechtsanwalt Christian M. Schulter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte rät daher den verpflichteten Unternehmen: „Wenn die Umsetzung risikoangemessener Maßnahmen in der Praxis nicht zur Ausräumung der bestehenden Zweifel an der Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten führt, sollte die Geschäftsbeziehung nach § 3 Absatz 6 GwG beendet werden, um Schaden und mögliche Sanktionen vom Unternehmen fernzuhalten.“

Um die offenen Fragen bei den verpflichteten Unternehmen zu beseitigen, veranstaltet die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zukünftig regelmäßig Seminare, in denen den interessierten Unternehmen das Geldwäscherecht und die daraus konkret folgenden Sorgfaltspflicht näher gebracht werden soll. Bei Teilnahmeinteresse, informieren Sie sich bitte auf unserer Homepage unter HYPERLINK "http://www.dr-schulte.de/"www.dr-schulte.de oder schreiben dem für das Geldwäscherecht zuständigen Rechtsanwalt Christian M. Schulter eine E-Mail unter HYPERLINK "mailto:schulter@dr-schulte.de"schulter@dr-schulte.de.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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