Freitag, 2. Dezember 2011

Verjährung Ihrer Ansprüche

Verjährung Ihrer Ansprüche

Zum Ende des Jahres droht die Verjährung von Ansprüchen.

Sollten Sie noch Ansprüche haben, die schon einige Zeit zurückliegen, dann sollte Sie überprüfen lassen, ob eine Verjährung droht. Nach eingetretener Verjährung ist eine Durchsetzung des Anspruchs in der Regel nicht mehr möglich.

Dabei sollten Sie wie folgt vorgehen:

(1) Verjährungsfristen prüfen:
Je nach Anspruchsart bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre.

(2) Beginn der Frist:
Gemäß § 199 Abs.1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen kann.

RA Benjamin Horvath


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