Sonntag, 20. November 2011

Deutsche Banken haben in der Praxis Probleme bei Umsetzung des neuen Datenschutzrechts

Deutsche Banken haben in der Praxis Probleme bei Umsetzung des neuen Datenschutzrechts

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner hat in der vergangenen Woche einer Kundin der Ikano Bank GmbH und einem Kunden der Commerzbank AG geholfen, Negativeinträge bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen. Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann (IHK) fragt nach bei Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der die Entscheidungen gerichtlich erwirkt hatte:

Dr. Schulte: Welchen Erkenntnisgewinn gibt es aus der letzten Woche in Bezug auf das Datenschutzrecht?

RA Tintemann: Das neue Datenschutzrecht gibt es bereits seit dem 01.04.2010. Es scheint allerdings bei den Banken bisher noch nicht angekommen zu sein. Es werden immer wieder Verfahrensfehler sichtbar, die dazu führen, dass die Banken Negativeinträge löschen müssen.

Dr. Schulte: Was hat dazu geführt, dass Sie für die hier vertretenen Mandanten Erfolge erzielt haben?

RA Tintemann: Bei einer Mandantin wurden die Probleme mit dem Schufa-Eintrag durch einen Umzug und nicht durch Zahlungsunwilligkeit verursacht. Hier hätte die Bank besser nachforschen müssen. Bei den anderen Mandanten wurde irrtümlich von der Bank eine bereits verjährte Forderung bei der Schufa eingetragen. Das geht natürlich nicht.

Dr. Schulte: Können Sie uns typische Fehler nennen, die die Banken immer wieder machen?

RA Tintemann: Nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen die Banken die Kunden vor einem Schufa-Negativeintrag in Mahnungen oder Kündigungen warnen. Dies wird oftmals übersehen oder der Eintrag bereits mit Versendung der Schreiben eingetragen. Hier werden oft Formfehler gemacht.

Dr. Schulte: Gibt es noch andere Fehler?

RA Tintemann: Oftmals übersehen die Banken, dass die Forderung, die eingetragen wird, auch fällig sein muss. Gerade beim Vorliegen einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung mit Bank oder Inkasso-Unternehmen entfällt aber die Gesamtfälligkeit. Der Negativeintrag ist dann rechtswidrig.

Dr. Schulte: Man liest auch viel von Abwägungsfehlern, was hat es damit auf sich?

RA Tintemann: Die Bank muss prüfen, ob der Kunde zahlungsunfäig oder zahlungsunwillig ist. Diese Prüfung muss die Bank beweisen. Das haben zuletzt das Landgericht Verden, das Landgericht Hannover und das Amtsgericht Mitte bestätigt. Unterlässt die Bank die Prüfung oder kann Sie keinen Mitarbeiter benennen, z.B. weil der Eintrag automatisch erfolgt ist, ist das Vorgehen ebenfalls rechtswidrig.

Dr. Schulte: Schützt denn das neue Datenschutzrecht jetzt besser?

RA Tintemann: Seit dem neuen Recht ist es einfacher, die Formfehler von Banken, Inkasso-Instituten oder auch Telekommunikationsanbietern nachzuweisen. Dadurch sind Erfolg vor den Gericht leichter zu erzielen. Die Kosten des Verfahren trägt dann oft derjenige, der einen Negativeintrag zu unrecht verursacht hat.

Dr. Schulte: Vielen Dank für das Gespräch.


Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri

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