Montag, 28. November 2011

Neues Vermögensanlagegesetz bringt § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung - Vermögensanlagen müssen vermittelt werden von qualifizierten Marktteilnehmer

Neues Vermögensanlagegesetz bringt § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung - Vermögensanlagen müssen vermittelt werden von qualifizierten Marktteilnehmer

- Der Gesetzgeber versucht durch neues Recht Tippgeber und Mitarbeiter bei Vertrieben zu bändigen -

Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann (IHK)

Das Vermögensanlagegesetz verändert die Rechtsanlage in Bezug auf die Vermittlung von Kapitalanlagen und versucht mit einer Unsitte Schluss zu machen. Der Vertrieb von Kapitalanlagen über Tippgeber und unqualifizierte Personen wird erschwert. Dieses ist Teil des Konzept den Kapitalmarkt von unsauberen Produkten und Vertrieben zu reinigen.

Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagegesetz – VermAnlG) sowie die Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes vor. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen in weiteren Gesetzen und Verord nungen. Damit soll der sogenannte Graue Kapitalmarkt in teilweiser Anlehnung an die Bestimmungen für den Wertpapiermarkt strenger als bisher reguliert werden, um Anleger besser vor finanziellen Schäden zu schützen.

Darüber hinaus entstehen für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler laufende jährliche Kosten in Höhe von ca. 800 bis 1 200 Euro durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Vermögensschäden, die aus der fehlerhaften Vermittlung oder Beratung entstehen.

Der Schutz vor unseriösen oder schlecht qualifizierten Vermittlern und Beratern im Bereich der Finanzanlagen wird im Gesetzentwurf durch eine Neuregelung der gewerberechtlichen Erlaubnis verbessert, indem

– ein Sachkundenachweis und
– der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Kapitalausstattung

Prüfungsschema ist nach der neuen Gewerbeordnung:

1. § 34f Abs. 1 Definition des Finanzanlagevermittlers, der die Finanzanlagen vermittelt. Erlaubnis erforderlich.
2. § 34f Abs. 2 Die Erlaubnis ist zu versagen, bei

a. negativer strafrechtlicher Belastung und
b. ungeordneten Vermögensverhältnissen oder
c. Berufshaftpflichtversicherung sowie bei
d. Nichterfüllung einer inhaltlichen Prüfung.

Nicht nur die Person des Gewerbetreibenden muss diese Kriterien erfüllen, sondern folgendes gilt nach dem neuen Recht auch für den in den Vertrieb eingeschaltete Personen (§ 34f Abs. 4 Gewerbeordnung):

Finanzanlagevermittler dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Nach der Intention des Gesetzes dürfte die Klausel umfassend auszulegen sein, dahingehend, dass jeder der mit dem Finanzanleger Kontakt hat, sei der Gewerbetreibende selber oder der in den Vertrieb einschaltete Dritte sowohl die notwendige Prüfung bestanden hat als auch zuverlässig ist.

Erstaunlicherweise gilt diese sinnvolle Regelung im Sinne des Finanzanlegerschutzes nicht für Banken und auch nicht für die Vermittlung von Versicherungen. Die neue Norm des § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung soll sicherstellen, dass nicht unqualifizierte Personen in den Vertrieb eingeschaltet werden, die dann an z.B. Bekannte und Verwandte Finanzanlagen vermitteln. Nur Profis sollen in Zukunft beraten oder vermitteln. Laien- und Strukturvertriebe werden es daher in Zukunft schwerer haben.


Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri

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