Donnerstag, 9. Februar 2012

Schufa - schnelle Hilfe für Betroffene negativer Einträge - was ist zu tun? von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin - München

Schufa - schnelle Hilfe für Betroffene negativer Einträge - was ist zu tun?
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin - München

Die Schufa Holding AG ist ein privates Unternehmen mit sehr viel Macht über das Schicksal von Betroffenen und ihren Familien. Warum? Die Schufa sammelt Daten über Verbraucher. Die Schufa soll Unternehmen helfen, ihre Kunden richtig einzuschätzen und zu prüfen, ob ein Vertragsverhältnis - also ein Leasingvertrag, ein Kreditvertrag oder auch nur ein Vertrag über Mobiltelefondienstleistungen abgeschlossen werden kann. Viele Firmen verlassen sich blind auf Schufa-Einträge, sind diese negativ haben Betroffene kaum eine Chance auf ein normales Leben. Die Opfer und ihre Familien bleiben sozusagen vor einer roten Ampel stehen und müssen warten und warten und warten. Kreditverträge, ein neues Auto oder eine Umfinanzierung des Hauses werden nicht mehr möglich. Die riesigen Datenmengen führen aber auch zu Fehlern durch falsche Einträge; wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen hier die Häufigkeit von falschen Einträgen. Wie die Pest klebt dann die negative Schufa an den Betroffenen und vielen Mandanten. Gegenüber den fachlich versierten Rechtsanwälten wird beklagt: "Ich war nicht in der Lage trotz gesundem Menschenverstand den falschen Einträg zu löschen!" Hier wird die Hilfe eines Rechtsanwalts notwenig. Rechtsanwalt und Fachanwalt Sven Tintemann, Partner der Kanzlei Dr. Schulte & Partner ist hier mit seinem Team tätig.


Schufa-Experte Rechtsanwalt Sven Tintemann hat viel Erfahrung in Prozessen rund um die Schufa - hier bei einer Versammlung von Geschädigten mit Kollegen Schulter

In der letzter Zeit haben wir aussergerichtlich mit folgenden Institutionen Klärungen herbeigeführt:

- Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG
- H&M Hennes und Mauritz B.V. & Co. KG
- Bayerischer Inkasso Dienst AG
- Telekom Deutschland GmbH
- Lindorff Inkasso GmbH
- Commerzbank AG
- Universum Inkasso GmbH
- Schufa-Holding AG (nach Löschung des Eintrags durch eintragende Stelle)
- MLP Finanzdienstleistungen AG
- Deutsche Postbank AG
- Santander Consumer Bank AG
- EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH



Auch gerichtlich waren die Rechtsanwälte in verschiedenen Verfahren erfolgreich. Unter anderem wurden Urteile gegen folgende Gesellschaften erstritten:
- Landesbank Berlin AG (LBB) (Urteil Amtsgericht Mitte)
- Telekom Deutschland GmbH (einstweilige Verfügung – Amtsgericht Lichtenberg)
- Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Berlin)
- Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Verden – veröffentlicht in VuR 2011, 191 ff.)
- Bayerischer Inkasso Dienst (Urteil Landgericht Berlin – veröffentlicht in VuR 2011, 271 ff.)
- Santander Consumer Bank AG (Urteil Landgericht Hannover)
- Deutsche Bank AG (einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin)
Nach einer durch die Rechtsanwälte eingereichten Klage kam es im Wege eines Vergleichs oder während des Rechtsstreits zu einer Löschung von Einträgen folgender Gesellschaften:
- Targobank (Eintrag während des Verfahrens vor Landgericht Düsseldorf gelöscht)
- UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank – Vergleich vor Landgericht Berlin)
- Readybank AG (Eintrag vor Urteil des Landgerichts Berlin erledigt)
- Commerzbank AG (Eintrag vor Urteil des Landgerichts Berlin erledigt)

Es ist bedauerlich, dass die Klärung von Schufaeinträgen offenbar nicht ohne einen versierten Rechtsanwalt möglich ist.



Titelbeitrag im Magazin "Capital", Ausgabe 07/2008 . Hier wird Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung im Kapitalanlagerecht empfohlen.




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Internet Presse - Nachrichten

Mittwoch, 8. Februar 2012

Bonusversprechen bei Stromlieferungsverträgen

Bonusversprechen bei Stromlieferungsverträgen

Viele Stromversorger locken mit günstigen Tarifen, bei denen nach einer Vertragstreue von 12 Monaten ein Bonus ausgezahlt werden soll.

Viele Kunden sprechen die Kündigung noch innerhalb der 12 Monate zum Ablauf der 12 Monate aus und erhalten den Bonus mit Hinweis auf die vorzeitige Kündigung nicht.

Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zu verstehen sind, dass eine Kündigung erst nach Ablauf der 12 Monate ausgesprochen werden darf, und ob eine solche Klausel dann wirksam wäre, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Vielmehr liegen dem Verfasser sich widersprechende erstinstanzliche Urteile vor.

Fazit:  Vor Kündigung des Stromlieferungsvertrags ist gründlich zu prüfen unter welchen Voraussetzungen ein Bonus fällig wird.



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Wer kennt das nicht? Man freut sich auf seinen wohlverdienten Urlaub. Am Flughafen erfährt man dann, dass der Flug annulliert wurde.

Wer kennt das nicht? Man freut sich auf seinen wohlverdienten Urlaub. Am Flughafen erfährt man dann, dass der Flug annulliert wurde.

Sehr häufig wird der Fluggast im Ungewissen gelassen warum es zu der Annullierung gekommen ist und er muss sich selbst um eine Umbuchung seines Fluges kümmern. In vielen Fällen erreicht er sein Bestimmungsziel mit mehr als 24 Stunden Verspätung.

Der Fluggast steht hier jedoch nicht rechtlos. Aufgrund der Verordnung (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 kann der Fer in der Regel eine Ausgleichsleistung verlangen.

Gemäß Artikel 7 gibt es:

a) 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 € Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 € bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.


Ausnahme:

Die Pflicht zur Ausgleichszahlung entfällt, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Flugannullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Artikel 5 Abs. 3).

Die Rechtsprechung sieht in technischen Defekten jedoch in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände:

Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits entschieden hat, begründen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können (Entscheidung des BGH v. 18.02.2010 AZ.: Xa ZR 64/07).





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Internet Presse - Nachrichten

Gefährliche Zensur oder gerechtfertigter Schlag gegen die Internetpiraterie?

Gefährliche Zensur oder gerechtfertigter Schlag gegen die Internetpiraterie?


Die Internetplattform Megaupload wurde geschlossen und Kim Schmitz sowie weitere Betreiber des Online-Speicherdienstes befinden sich in Haft.

Megaupload gehört zu den größten "Filehostern", bei denen Internetnutzer kostenlos Dateien uploaden und downloaden konnten.

Kim Schmitz beteuerte noch zu letzt, dass über seine Plattform vorwiegend legale Dateien getauscht wurden, die gerade keine Urheberrechte verletzten. Dies sehen die US-Justizbehörden, das FBI, sowie die Musik- und Filmwirtschaft anders.

Nach deren Einschätzung war Megaupload auch verantwortlich für den immensen wirtschaftlichen Schaden, der durch den täglichen Tausch von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet entsteht. In der Tat haben sich viele Nutzer aus den "traditionellen" peer2peer-Tauschbörsen verabschiedet, weil sie befürchteten, dass man sie über die IP-Adresse zurückverfolgen könnte. Durch das Anbieten von Streaming-Angeboten fühlten sich viele Nutzer vermeintlich sicher, da ihre IP-Adressen lediglich auf dem Server gespeichert werden können.

Mit der Schließung von Megaupload und der Beschlagnahme der Server hatten wohl die wenigsten User gerechnet. Es ist auch unklar, ob Usern straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen drohen.

Dagegen könnte sprechen, dass es den Behörden wohl darum ging die Plattform an sich zu schließen und durch die Verhaftung des Betreibers eine Abschreckungswirkung zu erzielen.

Die Schließung von "Filehostern" ist ein Rückschritt für die technologische Entwicklung und für die Informationsgesellschaft. Viele User nutzen Filehoster zur sicheren Aufbewahrung ihrer Daten in der Cloud. Man könnte dagegen halten, dass der Verkauf von illegalen Drogen auf einem Wochenmarkt selbstverständlich nicht zur Schließung des Wochenmarktes führen dürfe.

Ob auch den Usern, die in der Vergangenheit Megaupload nutzten um urheberechtlich geschützte Filme oder Musik zu konsumieren straf- oder zivilrechtliche Folgen drohen, ist zu diesem Zeitpunkt schwer abzuschätzen und hängt von dem konkreten Einzelfall ab.





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Mittwoch, 1. Februar 2012

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG muss Schufa-Negativeintrag widerrufen - Landgericht Gießen verurteilt die Bank durch einstweilige Verfügung



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Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG muss Schufa-Negativeintrag widerrufen - Landgericht Gießen verurteilt die Bank durch einstweilige Verfügung

(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)

Das Landgericht Gießen hat es der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, einen Negativeintrag über einen durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Arzt und Unternehmer zu widerrufen. Zudem wurde der Bank aufgegeben, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass der Scorewert wieder hergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

Was war der Hintergrund des Verfahrens?

Bei den Rechtsanwälten meldete sich ein Arzt und Unternehmer und teilte mit, dass die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG (nachfolgend Deutsche Bank) eine Negativeintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst habe. Ungewöhnlicherweise hatte der hier vertrete Mandant sich bereits selbst darum bemüht, den Schufa-Negativeintrag bei der Schufa zur Löschung zu bringen. Dies war jedoch leider nicht von Erfolg gekrönt gewesen, weshalb der Mandant nunmehr anwaltliche Hilfe zu Rate zog.

Ein außergerichtliches Anschreiben an die Deutsche Bank blieb erfolglos. Die Rechtsanwälte beantragten daher nach Fristablauf bei dem Landgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Deutsche Bank. 

Die einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss vom 26.01.2012 durch das Landgericht Gießen in der Form, wie von den Anwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beantragt, erlassen. Der Beschluss wird der Deutsche Bank nunmehr durch den Gerichtsvollzieher im Parteiverfahren zugestellt. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung ist die Deutsche Bank dazu verpflichtet, der einstweiligen Verfügung Folge zu leisten, auch wenn sie gegen diese das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen kann.

„Der hier vertretene Mandant war neben seiner Tätigkeit als Arzt auch unternehmerisch tätig und führte verschiedene Vertragsverhandlungen mit einem hohen Umsatzvolumen durch. Der Schufaeintrag stellte daher eine besondere Gefährdung dieser Vertragsverhandlungen dar, weshalb hier schnell gehandelt und Abhilfe geschaffen werden musste", führt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann zu dem Sachverhalt aus. „Es war daher für den Mandanten von existenzieller Bedeutung, dass der Schufaeintrag schnell zur Löschung gebracht wird. Es zeigt sich wieder einmal, dass die Einschaltung von Experten auf diesem Gebiet binnen kurzer Frist zu guten Ergebnissen führen kann. Wichtig ist es jedoch, dass man schnell handelt, um die kurzen Fristen, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vorgesehen sind, nicht zu versäumen", ergänzt Anwalt Tintemann.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Deutsche Bank die Entscheidung bestehen lassen oder Einspruch einlegen wird. Die Entscheidung des Landgerichts reiht sich in eine ganze Reihe von Erfolgen der Rechtsanwälte ein, die für Betroffene und ihre Familien im Bereich der finanziellen Reputation erreicht werden konnten.

Nähere Informationen über Hilfe bei negativen Einträgen und Datenschutzrecht

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
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Kreditinstitute wegen unterbliebener Zinsanpassung bei Darlehen zur Zahlung verurteilt

Kreditinstitute wegen unterbliebener Zinsanpassung bei Darlehen zur Zahlung verurteilt

(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann und Rechtsreferendarin Silvie Köhler)

Das Landgericht Duisburg, das Landgericht Berlin und Kammergericht Berlin haben deutliche Urteile gesprochen. Die Gerichte sprachen Bankkunden, die im Rahmen von Darlehensverträgen Zinsleistungen gegenüber ihrem Kreditinstitut erbracht hatten, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch zu, da es die Kreditinstitute vertragswidrig unterlassen hatten, den Zinssatz an die jeweilige Marktsituationen anzupassen.

Situation vor dem Landgericht Duisburg

Der Kläger hatte mit seinem Kreditinstitut zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge wurde eine Bearbeitungsgebühr erhoben und ein variabler Zinssatz bestimmt, bei welchem eine Zinsober- und Untergrenze festgelegt wurde. Das Darlehensangebot wies weiter darauf hin, dass die Darlehensgeberin berechtigt sei, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu erhöhen, wobei maßgeblich der jeweils von dem Kreditinstitut festgesetzte Zinssatz sei.
Im Laufe der Geschäftsbeziehung richtete der Bankkunde eine Anfrage an das Kreditinstitut, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, wie sich die Zinssätze der beiden Darlehen gesenkt hätten und anhand welcher Kriterien nunmehr die Zinsanpassung erfolge. Die Darlehensgeberin errechnete außerdem einen Erstattungsbetrag für zuviel erhobene Zinsen, wobei sie jedoch in Bezug auf zuviel geleistete Zinsen in den Anfangsjahren der Vertragsbeziehung die Einrede der Verjährung erhob.
Der daraufhin von dem Darlehensnehmer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragter Kreditsachverständige errechnete zuviel geleistete Zinsen und Gebühren in Höhe von 242.210,02 EUR.
Mit seiner Klage vor dem LG Duisburg verfolgte der Kläger primär das Ziel wegen unterlassener Zinsanpassung zuviel geleistete Zinsen zurück zu erhalten.
Das Landgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 01.12.2011 der Klage weitgehend stattgegeben. Das Gericht sprach dem Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, da der Kreditgeber entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht die konkreten Voraussetzungen angegeben habe, nach denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden sollten. In den Verträgen werde nicht deutlich, welche Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes überhaupt relevant seien, um Änderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bankkunden vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es für einen Bankkunden nicht mehr möglich vorherzusehen, wann überhaupt eine Anpassung der Konditionen erfolge und auf welche Art und Weise diese Anpassung durch das Kreditinstitut vollzogen werde.
Als Rechtsfolge dieser Verstöße, setzte der Richter den Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% herab. Ein schutzwürdiges Interesse der Kreditinstitute an der Erhaltung der Mindestzinssätze bestehe nicht, solange diese die Erwartung des Bankkunden missachten, dass das Kreditinstitut sich bei einer Änderung der Konditionen an sachgerechten Bestimmungskriterien wie z.B. dem Fibor oder dem Euribor orientieren werde.
Allerdings solle der gesetzliche Zinssatz nur dann gelten, wenn sich aufgrund sachgerechter Kriterien kein noch darunter liegender Zinssatz ergibt. Der Bank durch den Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz Zinseinnahmen zu ermöglichen, die aufgrund der konkreten vertraglichen Situation gerade nicht erzielt werden können, würde andernfalls die gesetzgeberische Intention den Verbraucher zu schützen in das Gegenteil verkehren.
Auch der Einwand der Verjährung eines Teils der geforderten Zinsrückzahlungsansprüche von Seiten des Kreditinstituts wurde von dem LG Duisburg nicht geteilt. Durch die bloße Nachfrage des Bankkunden nach den aktuell geltenden Zinssätzen, ließe sich nicht ableiten, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass das Kreditinstitut Zinsnachteile für den Bankkunden verursacht hat. Folglich fehle es bereits an einer die Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis des Klägers. Dass es aufgrund der unterlassenen Zinsanpassung für den Bankkunden zu zuviel geleisteten Zinsen in sechsstelliger Höhe kam, konnte dieser erst durch die Beauftragung eines Sachverständigen erkennen.
Auch die Kosten die dem Kläger durch die Beauftragung des Sachverständigen entstanden sind, sowie auf dem Kontokorrentkonto angefallene Überziehungszinsen und die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den zuviel gezahlten Zinsbeträgen sprach das Gericht dem Kläger auch zu.

Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht

Das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin wurden mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt befasst.
Hier wurden einem Bankkunden im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung mit Urteil vom 07.10.2010 und in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 12.12.2011 Regressforderungen wegen zuviel berechneter Zinsen zugesprochen. Auch in diesem Fall hatte die Bank es versäumt, die Zinsforderungen auf Grundlage sachgerechter Kriterien den Umständen am Markt anzupassen, so dass sich die Gerichte dazu veranlasst sahen, den Zinssatz herabzusetzen.
Damit wurde die Rechtsprechung des LG Duisburg bestätigt und es zeigt sich, dass es sich selbst im Rahmen von Vertragsbeziehungen zu seriösen Kreditinstituten auszahlt, regelmäßig zu kontrollieren, ob es tatsächlich zu der vertraglich vereinbarten Zinsanpassung gekommen ist. Hierbei kann auch die Einschaltung eines Sachverständigen lohnen, da das Kammergericht ebenfalls die Kosten für die Einschaltung des Gutachters als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung ansah, die ersatzfähig sind. Die Kanzlei arbeitet in den entsprechenden Fragestellungen mit dem Sachverständigen Eibl zusammen.

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Die Gewerbeordnung nach Einführung des Finanzanlagenvermittlungsgesetz 2012/2013


Die Gewerbeordnung nach Einführung des Finanzanlagenvermittlungsgesetz 2012/2013 (Seminarbericht Hollywood Hotel Kurfürstendamm am 30.11.2011)

                                                                                                    Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann (IHK)

Die Gewerbeordnung regelt die Berufszugänge und definiert Gewerbetreibende, die einer besonderen Erlaubnis bedürfen.

Der bisherige § 34c Gewerbeordnung regelte die Zulassung der Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer, wobei Anlageberater Investmentanteile vermittelten oder darüber berieten. Der § 34d Gewerbeordnung regelte Fragen rund um Versicherungsvermittler, § 34f Gewerbeordnung regelt die Zulassung von Versicherungsberatern.

Neu ist § 34f Gewerbeordnung, der die Berufszugangsregeln für den Finanzanlagenvermittler regelt. Einzelheiten soll die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV-E) bestimmen.

Die Regelung des § 34c (Vertrieb und Beratung von Investmentfonds) wird gleichzeitig gestrichen.

§ 34f Gewerbeordnung setzt voraus:

1. Zuverlässigkeit (Altfälle werden nicht erneut geprüft)
2. Ordentliche Vermögensverhältnisse
3. Berufshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadensversicherung
4. Sachkundenachweis
5. Eintragung in das neue Register.

Zuverlässigkeit bedeutet keine Verurteilung wegen Wirtschaftsstraftaten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Stellung des Antrags.  Ordentliche Vermögensverhältnisse sollen nicht gegeben sein bei Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Eine Berufshaftpflichtversicherung wird zwingend vorgeschlagen und an das Recht der Versicherungsvermittlung gekoppelt. 




Prüfungsschema ist nach der neuen Gewerbeordnung:

1. § 34f Abs. 1 Definition des Finanzanlagevermittlers, der die Finanzanlagen vermittelt. Erlaubnis erforderlich.
2. § 34f Abs. 2 Die Erlaubnis ist zu versagen, bei 

a. negativer strafrechtlicher Belastung und 
b. ungeordneten Vermögensverhältnissen oder 
c. Berufshaftpflichtversicherung sowie bei 
d. Nichterfüllung einer inhaltlichen Prüfung.

Nicht nur die Person des Gewerbetreibenden muss diese Kriterien erfüllen, sondern folgendes gilt nach dem neuen Recht auch für den in den Vertrieb eingeschaltete Personen (§ 34f Abs. 4 Gewerbeordnung):



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RWI - Real Wert Invest insolvent - Betroffene Anleger und Vermittler erneut bei Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte zu

RWI - Real Wert Invest insolvent - Betroffene Anleger und Vermittler erneut bei Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte zu Gast


Das gescheiterte Beteiligungskonzept der RWI - Real Wert Invest verursacht den Geldanlegern und ihren Familien große Sorgen um ihr Vermögen. Durch die Aufklärungsarbeit der Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner sowie die Informationen des vorläufigen Insolvenzverwalters zeigt sich nun immer mehr, dass die Probleme der RWI größer sind als befürchtet.

Auf Einladung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner fand am 27.01.2012 in Berlin die zweite Geschädigtenversammlung in Sachen RWI - Real Wert Invest statt. Hierzu hatte sich neben etwa fünfzig Teilnehmern auch der vorläufigen Insolvenzverwalter der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH angekündigt.




Sachstand Insolvenzverfahren

Nach einer kurzen Begrüßung durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner ergriff der Insolvenzverwalter das Wort und informierte die Anwesenden über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens. Dieses sei zwar noch nicht offiziell eröffnet, man könne jedoch von einem baldigen Eröffnungsbeschluss ausgehen. An dieser Stelle sei nochmals deutlich gemacht, dass nur die RWI – Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH, deren Geschäftsführer Herr Matthias Schmidt ist, Insolvenz angemeldet hat. Die andere „RWI-Gesellschaft“ namens RWI – Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft für innovative Investitionen mbH, mit dem Geschäftsführer Herrn Andreas Schmidt, hat bislang keinen Insolvenzantrag gestellt.

Die Informations- und Unterlagensituation bei der RWI Managementgesellschaft wurde als unübersichtlich und unvollständig durch den Insolvenzverwalter dargestellt. Es wurde deutlich, dass noch viele Fragen offen seien.

Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden auf den Konten der RWI Managementgesellschaft etwa 130.000 € gefunden. Zudem stünden noch mehrere Generatoren (nach Informationen des Autors etwa 20 bis 30 Stück) im Hamburger Freihafen. Dabei handelt es sich offenbar um in China gekaufte und nachgemachte Deutz-Motoren. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um chinesische Imitate handelt, werden diese in Deutschland voraussichtlich keine Zulassung erhalten. Die RWI Management hat diese Motoren für etwa 250.000 € in China gekauft. Zudem sind diese Motoren bislang nicht verzollt. Da diese Motoren keine Zulassung haben, sind sie höchstwahrscheinlich nur zum Schrottwert von ca. 10.000 € zu verwerten. Im besten Fall sei aber auch kein höherer Erlös als etwa 50.000 € zu erwarten. Weiteres Problem ist die monatliche Miete. Die Motoren sind in einer Halle untergestellt, für die eine monatliche Miete von 17.500 € anfällt. Bislang ist nicht konkret bekannt, über welchen Zeitraum diese Motoren schon im Freihafen lagern. Nach Informationen, die der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus informierten Vermittlerkreisen zugespielt wurden, soll dies jedoch seit fast einem Jahr der Fall sein.

Insgesamt machte der Insolvenzverwalter deutlich, dass sich die Situation bei der RWI – Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH als schwierig darstellt und keine großen Zahlungen an die Gläubiger erwarten lässt.

Informationen zu einzelnen Standorten

Weiterhin informierte die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte über die bisherigen Erkenntnisse rund um die RWI und die einzelnen BHKW-Standorte, an denen die Anleger beteiligt sind. Hierbei gab es für die Anleger sowohl gute, als auch schlechte Nachrichten. So haben die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner herausgearbeitet, dass einige Blockheizkraftwerke, denen auch bereits Anleger zugewiesen wurden, nicht im Eigentum der RWI stehen. Teilweise gab es hier lediglich vage Gespräche zwischen den Vertretern der RWI und den bisherigen Eigentümern / Betreibern, um diese Anlagen zukünftig zu erwerben oder zu betreiben. An anderen Standorten gibt es zwar Kaufverträge, diese sind jedoch nicht vollständig umgesetzt worden, da die Kaufpreiszahlungen seitens der RWI nicht vollständig erbracht worden sind. Die dritte „Gruppe“ von Standorten sind die, für welche ein Vertrag existiert und bei denen auf die angeschafften Anlagen auch Zahlungen in voller Höhe geleistet worden sind. Hier bestehen hier die besten Chancen, die Anlagen zukünftig weiter zu betreiben.

Eigentumsverhältnisse schwierig

Allerdings gilt für alle BHKW-Standorte, dass nicht abschließend bekannt ist, wer innerhalb des RWI-Gesellschaftsgeflecht Eigentümer der Anlagen geworden bzw. geblieben ist. Dies ist momentan noch Gegenstand der Recherchen der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte. Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es bislang trotz Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nicht abschließend möglich gewesen, gesicherte Erkenntnisse über die Eigentumssituation zu erhalten.

Insgesamt zeigt sich, dass das „Chaos“ bei der RWI weit größer ist, als dies zunächst befürchtet wurde. Vor der abschließenden Beurteilung der rechtlichen Verhältnisse ist es daher notwendig, die tatsächliche Situation weiter zu „durchleuchten“ und Fakten zu schaffen. Hierzu meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Seit der letzten Anlegerversammlung ist es unserer Kanzlei durch mühevolle Kleinarbeit und viele Telefonate gelungen, Informationen über viele Standorte zu gewinnen. Das bringt viel Licht ins Dunkel der hier vertretenen Anleger. Die Arbeit lohnt sich, da nur auf diesem Wege sichergestellt werden kann, dass jeder Anleger den auf seine spezielle Situation passenden Rechtsrat erhält.“
RWI - Anwälte erläutern die aktuelle Lage

Geschädigten der RWI - Real Wert Invest, die ebenfalls Ihr Geld in vermeintliche Beteiligungen an Blockheizkraftwerken investiert haben, ist zu raten, sich dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten und prüfen zu lassen, welche Ansprüche ihnen gegen welche Beteiligten zustehen. Ein gemeinsames Vorgehen ist im Interesse aller angezeigt, um die Informationen zu sammeln und zu bündeln.

V.i.S.d.P.
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt - Associate

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Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Weitere Pressemitteilungen zum Thema RWI - Real Wert Invest:


HYPERLINK "http://www.dr-schulte.de/2012-pressemitteilungen/rwi-real-wert-invest---zweite-geschadigtenversammlung-findet-am-27022012-gemeinsam-mit-insolvenzverwalter-krompas-statt.html"RWI Real Wert Invest - zweite Geschädigtenversammlung findet am 27.01.2012 gemeinsam mit Insolvenzverwalter Krompaß statt

RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch
Versammlung
RWI Real Wert Invest - Insolvenzantrag gestellt - Anleger erhalten Schreiben von der Polizei

Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?
Weitere Mitteilung
RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert

RWI -Real Wert Invest - Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen

RWI - Real Wert Invest - Rechtsanwälte bringen immer mehr Licht ins Dunkel



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Mittwoch, 25. Januar 2012

Akestor AG - Zustellungsfähige Anschrift im Internet in Schweden?



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Akestor AG - Zustellungsfähige Anschrift im Internet in Schweden?

Die Akestor AG, ehemals auch firmierend unter BALZ Finanzservice AG und später unter BAF AG sorgt für neuen Wirbel im Internet. Die Gesellschaft gibt nunmehr auf der Internetseite www.akestor.com an, dass der Geschäftssitz der Gesellschaft sich in 57084 Moerlunda (Schweden) befinden soll. Der Finanznachrichtendienst Gomopa.net hat bereits zahlreiche Rückfragen an den Vorstandsvorsitzenden Gerhard Trautmann übersandt und um Stellungnahme gebeten.

Zu dem Vorgang meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Wenn eine Gesellschaft ihren Geschäftssitz im Ausland angibt, so wirft dies viele Fragen auf. Die Gesellschaft kann nämlich nach deutschem Recht nicht einfach aus Deutschland verschwinden. Ist sie noch im Handelsregister eingetragen, was scheinbar der Fall ist, muss sie auch eine deutsche Adresse für Zustellungen vorhalten. Eine Sitzverlegung ohne entsprechende Angabe eines Geschäftssitzes im Inland ist nur dann möglich, wenn bei der Gesellschaft keine Verbindlichkeiten bestehen. Hiervon ist nicht auszugehen. Anleger, die bei der Akestor AG einen Vertrag haben, sollten sich nunmehr dringend von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, da Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Grund der jüngsten Mitteilungen äußerst gefährdet zu sein scheinen. Einige Anleger zahlen dort immer noch ein, ohne zu wissen, ob jemals Rückzahlungen erfolgen werden."

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist  bereits seit Jahren mit der BALZ Finanzservice AG und den Nachfolgefirmen BAF AG und Akestor AG beschäftigt und hat zahlreiche Anleger in Angelegenheiten gegen die Akestor AG vertreten.

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Malteserstraße 170/172
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Weitere Pressemitteilungen:


Akestor AG von LG Berlin zum Schadensersatz verurteilt






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Dienstag, 24. Januar 2012

RWI Real Wert Invest - zweite Geschädigtenversammlung findet am 27.02.2012 gemeinsam mit Insolvenzverwalter Krompaß statt.

RWI Real Wert Invest - zweite Geschädigtenversammlung findet am 27.02.2012 gemeinsam mit Insolvenzverwalter Krompaß statt.

(von Rechtsanwalt Christian M. Schulter und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)

2. Geschädigtenversammlung in Sachen RWI am 27.01.2012 findet mit Insolvenzverwalter der RWI Management GmbH statt. Auch Staatsanwaltschaft zur Teilnahme eingeladen.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin ist seit mehreren Monaten von verschiedenen Anlegern der RWI beauftragt und vertritt mittlerweile etwa 80 der insgesamt rund 200 Anleger der RWI. Am 27.01.2012 findet hierzu die 2. Geschädigtenversammlung statt, an der Geschädigte der RWI und sonstige Betroffene teilnehmen können.

Standorte vielfach identifiziert

Im Rahmen der Beauftragung hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits frühzeitig damit begonnen, neben möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz und Rückgewinnungsansprüchen zu von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Geldern, auch Konzepte zu entwickeln, die eine wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung der einzelnen Blockheizkraftwerke (BHKW) an den Standorten für die Anleger gewährleisten. Hierzu sind bereits zahlreiche Gespräche mit verschiedenen Energieunternehmen, BHKW-Herstellern und Sachverständigen geführt worden. Mittlerweile konnten die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner viele Standorte identifizieren und die rechtliche und technische Situation der Blockheizkraftwerke vor Ort klären. Im Rahmen der anstehenden Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 werden die Teilnehmer über den momentanen Ermittlungsstand informiert werden.

Insolvenzverwalter nimmt an Versammlung teil

Die RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH hat Anfang Januar 2012 Insolvenz angemeldet. Wir berichteten hierüber. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner steht seitdem in engem Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH. Der Insolvenzverwalter hat bereits seine Teilnahme an der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 zugesagt und wird die Teilnehmer über den derzeitigen Stand des Insolvenzverfahrens der RWI informieren und Fragen der Anleger beantworten. Vom Insolvenzverwalter wurde bestätigt, dass die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bisher mit Abstand die meisten Anleger in Sachen RWI vertritt.

Gebündelte Forderungsanmeldung über Kanzlei Dr. Schulte und Partner

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Krompaß hat auch eine zukünftige Zusammenarbeit dahingehend angeregt, dass die Gläubiger der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gebündelt über die Kanzlei Dr. Schulte und Partner anmelden sollen. So kann das Verfahren nach Auffassung des Insolvenzverwalters insgesamt vereinfacht und beschleunigt werden. Näheres hierzu wird im Rahmen der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 mitgeteilt werden.

Staatsanwalt zu Versammlung eingeladen

Neben dem Insolvenzverwalter Krompaß hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner auch den ermittelnden Staatsanwalt in Sachen RWI zu der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 eingeladen, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden zu dem Verfahren gegenüber den Anlegern Stellung zu nehmen. Eine Zusage steht bisher noch aus.

Insgesamt ist den betroffenen Geschädigten der RWI zu raten, sich dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen, um ihre Rechte wirksam zu sichern und durchzusetzen und nicht letztendlich neue Erkenntnisse und Entwicklungen zu verpassen.


V.i.S.d.P.
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt - Associate

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Montag, 16. Januar 2012

Wo ist Seulingen? Veränderungen beim Leipziger Bauträger LIMAG

Wo ist Seulingen? Veränderungen beim Leipziger Bauträger LIMAG – Namenswechsel und Verlegung des Geschäftssitzes lassen nichts Gute ahnen

Der durch den Verkauf von so genannten „Steuerspar-Immobilien“ bekannt gewordene Leipziger Bauträger LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH hat sich mit Eintrag in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen vom 11.03.2011 in „Ground – Immobilienhandelsgesellschaft mbH“ umbenannt und seinen Geschäftssitz in die beschauliche Kleinstadt 37136 Seulingen verlegt.

Viele Kapitalanleger, die eine Eigentumswohnung von der LIMAG gekauft haben sind erneut verunsichert. Allgemein bekannt ist, dass normalerweise die Umbenennung einer Bauträgerfirma mit gleichzeitiger Veränderung des Geschäftssitzes nichts Gutes bedeutet. Ob dies im vorliegenden Fall ebenso ist, kann nur gemutmaßt werden.

Die LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist vor verschiedenen deutschen Gerichten mehrfach auf Rückabwicklung von Eigentumswohnungen verklagt worden.
Rechtsanwalt Dr. Schulte hierzu: "Für Opfer dieser Firma haben wir vor dem Landgericht Berlin bereits erfolgreich gegen die LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH geklagt. Die LIMAG war daraufhin von dem Landgericht Berlin verurteilt worden, eine von Ihr verkaufte Eigentumswohnung zurückzunehmen und den entstandenen Schaden zu ersetzen".

Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Partner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, ist davon überzeugt, dass die nunmehr erfolgte Veränderung an den rechtlichen Gegebenheiten für eine Inanspruchnahme nichts geändert hat: „Die Ground – Immobilienhandelsgesellschaft mbH ist Rechtsnachfolgerin der LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungs GmbH und insoweit für ihre Vorgängergesellschaft weiterhin die richtige Ansprechpartnerin.“

Gegenwärtig vertritt die Kanzlei Dr. Schulte die in erster Instanz erfolgreichen Mandanten auch auch im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Allerdings ist das Verfahren vor dem Landgerichts Berlin auf Rückabwicklung kein Einzelfall. Die LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungs GmbH ist mehrfach auf Rückabwicklung und Schadensersatz verklagt worden.

„Die Haftung des Verkäufers für die Falschberatung der von ihm eingesetzten Vertriebe ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit den achtziger Jahren. Das Urteil des Landgerichts Berlin war deshalb zu erwarten und zeigt, dass es sich für geschädigte Anleger lohnen kann, nicht aufzugeben, sondern den Kampf auch mit einem vermeintlich stärkeren Gegner aufzunehmen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen.

Fazit: Umziehen, Umbenennen und Tarnen führen zu keiner Veränderung der Rechtslage für die Betroffenen, die mit ihren Familien hoffen, dass durch Gerichtsentscheidungen ihre Lebenssituation wieder klarer wird.

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Nachfrage bei der Lokalpresse durch Dr. Schulte erfolgreich

Nachfrage bei der Lokalpresse durch Dr. Schulte erfolgreich -
Trierer Volksbank kündigt dubioser Firma das Konto über welches Telefonsexkosten unberechtigt eingezogen werden sollten
Die Zeitung berichtet am 16.04.2011 wie folgt: Die Volksbank Trier hat auf Beschwerden von Opfern eines als Abzockerfirma geltenden Unternehmens reagiert. Diese, überwiegend Rentner, wurden aufgefordert, Geld für die angebliche Nutzung einer Sexhotline auf ein Konto bei der Volksbank einzuzahlen.
Die Volksbank hat die entsprechende Bankverbindung mittlerweile gekündigt, obwohl es keine Hinweise auf kriminellen Maschenschaft gegeben habe, teilte die Bank auf Anfrage mit. Die Volksbank hat reagiert. Man habe das Konto, das nicht auf das Münchner Inkassobüro laufe, gekündigt, sagt Volksbank-Vorstand Horst Schreiber auf Nachfrage des Trierischen Volksfreunds. Er verwies allerdings darauf, dass es keinen Hinweis auf Betrug oder Geldwäsche gibt.

Es habe keinerlei Auffälligkeiten bezüglich des Kontos gegeben. „Wir wollen aber nicht den Dunstkreis dubioser Firmen kommen.“ In den vergangenen Wochen habe die Bank vermehr Hinweise bekommen, dass entsprechende Rechnungen verschickt worden seien, die die Empfänger zur Einzahlung bei der Volksbank Trier aufforderten. Bei dem Konto handele es sich um Firmenkonto. Der Inhaber sei im „grenznahen Ausland“ gemeldet und habe sich aus räumlicher Nähe die Volksbank Trier ausgewählt.

Im Internet finden sich zahlreiche Hinweise auf diese Masche. Immer wieder wird dort das Münchener Inkassobüro erwähnt ebenso wie das Unternehmen R:M.I. Dahinter verbirgt sich ein Unternehmen namens Roxborough Management Inc., das als seinen Firmensitz die Karibik-Insel Tortola angibt. Vermutlich nur eine Briefkastenfirma. Das Inkassobüro ließ eine Anfrage des Trierischen Volksfreunds Zeitung unbeantwortet.

Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Schulte vermutet, dass die Adressaten dieser Mahnschreiben, zumeist ältere, oft alleinstehende Personen, einfach nur aus Telefonbüchern entnommen worden sind. Sie hätten niemals sexuelle Dienstleistungen von der Firma in Anspruch genommen. Auch die Summe von 90 Euro erwecke den Verdacht, dass nur die Scham und Verwirrung der Opfer ausgenutzt werden soll. „Strafrechtlich gilt es als Betrug, ein Opfer mit einer angeblichen Forderung zu bedrängen und glauben zu machen, dass Schulden bestehen.“ - Ende des Zitats

Die Vorgeschichte war wie folgt:

Information

Fazit: Opfer von Straftaten müssen und sollen sich wehren, selbst wenn nur kleinere Schadensummen betroffen sind. Der Fall zeigt, dass es sinnvoll ist zusammenzustehen und ggf. die Öffentlichkeit zu informieren. Hier wollte die Bank nicht als Zahlstelle von kriminellen Handlungen gelten und hat das Konto gekündigt.

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Sonntag, 15. Januar 2012

Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt & Thomas Suchoweew von AdvilA Interview

Interview:

Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt
Thomas Suchoweew von AdvilA

Die Lage im Finanzdienstleistungs-Vertrieb 2011/2012 bleibt schwierig. Die Rechtslage verändert sich ständig und das Umfeld in der Finanzdienstleistung ist starken Veränderungen und Einschränkungen unterworfen.

Thomas Suchoweew von AdvilA, dem Netzwerk unabhängiger Berater in der Finanzdienstleistung, berät seit vielen Jahren Vertriebe in diesem Bereich und steht Dr. Thomas Schulte zum Gespräch zur Verfügung.

Dr. Schulte: Wie sieht es aus im Finanzdienstleistungsmarkt – alles traurig im Vertrieb?

Suchoweew: Der Vertrieb im Bereich Kapitalanlagen und Versicherungen ist verunsichert. Steigende Verwaltungskosten, lange Provisionshaftung und meist langweilige Produkte entsprechender Gesellschaften tragen nicht gerade dazu bei, den Markt zu beruhigen.

Dr. Schulte: Zudem ist der Markt völlig überaltert, oder?

Suchoweew: Ja, in den nächsten Jahren werden sehr viele Makler und Versicherungsvermittler aus Altersgründen ausscheiden. Derzeit versucht Jeder, sich gut ausgebildete Mitarbeiter – am besten inklusive Bestand – ins Unternehmen zu holen. Wenige sprechen junge Leute an und falls doch, dann so ideenlos, dass niemand mitmachen will. Vor ein paar Jahren waren die Seminare voll mit Unter-Dreißig-Jährigen. Hinzu kommt erschwerend, dass Vermittler im breiten Publikum nach wir vor ein schlechtes Image geniessen.

Dr. Schulte: Was ist denn los?

Suchoweew: Es fehlt an innovativen, neue Ideen, spannenden Konzepten und häufig wird der Bestand an Kunden nicht genutzt. Obgleich Deutschland vermögend ist, sind die Anlagen bei Banken (ca. 40 %) und Versicherungen (ca. 30 %) kaum inflationsgeschützt angelegt. Wer will denn heute noch eine Lebensversicherung abschließen bei einem Garantiezins von 1.75 % p.a.. Riester und Rürup rettet ja auch keinen.

Dr. Schulte: Was tun? Kampf gegen die Langeweile am Markt?

Suchoweew: Man muss sich vom Mitbewerber besser unterscheiden und eine Spannungsbilanz aufbauen. Man sollte sich fragen, warum ein Kunde gerade bei mir abschliessen soll? Warum soll der Kunde bei mir überhaupt noch bleiben? Das gilt nicht nur für die Kunden, sondern auch für Mitarbeiter.

Dr. Schulte: Also was tun?

Suchoweew: Emotionale Berührung ist ein Thema: Innovative Produkte, bessere Dienstleistungen, mehr Service - also sichtbar besser als Andere.

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Montag, 9. Januar 2012

Landgericht Berlin verurteilt Targobank zur Zahlung von Schadensersatz

Landgericht Berlin verurteilt Targobank zur Zahlung von Schadensersatz

von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.12.2011 einem durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Anleger koreanischer Herkunft gegen die Targobank (ehemals Citibank) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.400,00 Euro zugesprochen. Zudem wurde die beklagte Targobank verurteilt, außergerichtliche entstandene Gebühren in Höhe von 523,48 Euro zu zahlen.

Die Prozesse rund um die insolvente Lehman Brothers Gruppe beschäftigen weiterhin zahlreiche Gerichte. Zwar lagen schon einige Prozesse dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, sodass nunmehr zumindest in vielen Teilfragen Rechtssicherheit gegeben ist. Die erstinstanzlichen Gerichte sind aber weiterhin mit dieser Thematik beschäftigt. So hatte nunmehr die 37. Kammer des Landgerichts Berlin darüber zu entscheiden, ob einem Anleger südkoreanischer Herkunft Schadensersatzansprüche gegen die Targobank zustehen. Der Anleger hatte Lehman Brothers Zertifikate erworben und in diese all sein Vermögen investiert. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann führte dazu, dass dem Anleger ein kompletter Anspruch auf Rückabwicklung der Kapitalanlage zugesprochen worden war. Der Schlichterspruch war jedoch für die Bank nicht bindend, da der Streitwert über 5.000,00 Euro lag. Die Targobank nahm den Schlichtungsspruch daher nicht an und ließ sich vor dem Landgericht Berlin verklagen.

Das Landgericht Berlin kam nunmehr zu der Entscheidung, dass eine Falschberatung durch die Citibank deswegen gegeben sei, weil dem Anleger nicht die Anlage seines gesamten Vermögens in ein einziges Zertifikat von Lehman Brothers hätte empfohlen werden dürfen. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kläger zuvor verschiedene Kapitalanlagen u.a. in Investmentfonds getätigt hatte und somit eine gemischte Anlagestruktur vorlag. In seiner Entscheidung führte das Gericht wie folgt aus:

,,Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung deshalb verletzt, weil die Empfehlung nahezu das ganze Kapital in ein einzelnes Zertifikat zu investieren, dass ein Markt- und Verlustrisiko in sich barg, vor dem Hintergrund der geäußerten Anlageziele des Klägers nicht anlegergerecht und vertretbar war.''

Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Anleger vor dem Landgericht Berlin vertreten hat: „Das Landgericht bestätigt in seinem Urteil, dass die Anlage des gesamten Vermögens in lediglich eine Kapitalanlage nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Insbesondere dann, wenn ein Anleger zuvor ein diversifiziertes Depot hatte, ist die Empfehlung einer Investition in lediglich eine Kapitalanlage nicht berechtigt und stellt einen Beratungsfehler dar. Dies gibt Hoffnung für viele Anleger, deren geraten wurde, ihr Portfolio aufzulösen und lediglich noch in Lehman Zertifikate anzulegen.“

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Es steht zu vermuten, dass die beklagte Targobank das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird. Wir werden daher weiter über die Angelegenheit berichten.

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Sven Tintemann
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Santander Consumer Bank AG vom Landgericht Hannover zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages und zur Kostentragung verurteilt

Santander Consumer Bank AG vom Landgericht Hannover zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages und zur Kostentragung verurteilt

von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)

Das Landgericht Hannover hat am 12.10.2011 die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, einen Negativeintrag über eine Kreditanfrage zur Bonitätsprüfung bei der Schufa-Holding AG zur Löschung zu bringen. Ferner wurde die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass ein weiterer, in der Zwischenzeit durch die Bank gelöschter Negativeintrag unzulässig war und zurückgenommen werde. Die Bank wurde außerdem verurteilt, zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Was war Hintergrund der Entscheidung?

Die Klägerin hatte am 24.01.2005 mit der Beklagten Santander Consumer Bank AG einen Darlehensvertrag abgeschlossen mit der Maßgabe, dass der Darlehensvertrag in monatlichen Raten zu 43,38 Euro zugezahlt und die Raten im Wege des Lastschrifteinzuges vom Konto der Klägerin abgebucht werden sollten. Aufgrund einer schweren Krankheit konnte die Klägerin nicht fristgerecht zahlen. Die Beklagte erwirkte daraufhin einen Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin. Die Titulierung der Forderung hatte die Beklagte der Schufa mitgeteilt. Die Klägerin beglich am 27.12.2007 die Darlehensforderung vollständig. Auch die Erledigung der Forderung teilte die Beklagte der Schufa-Holding AG zur Eintragung mit.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2010 ließ die Klägerin durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Klage vor dem Landgericht Hannover erheben, und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, den Negativeintrag zu widerrufen. Nachdem der Schufa-Eintrag zwischenzeitlich im Datenbestand der Schufa Holding AG gelöscht worden war, erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt und verfolgte lediglich ihren Anspruch auf Scorewert-Berichtigung sowie Unterlassung eines erneuten Schufa-Eintrages weiter.

Die Klage wurde dann erweitert, da die Beklagte noch im Laufe des Verfahrens eine neue Bonitätsanfrage über die Klägerin bei der Schufa eingetragen hatte. Dieser Bonitätsanfrage lag eine Kreditanfrage bei einem Autohaus in Pasewalk zugrunde. Die Klägerin hatte bei der Kreditanfrage aber keine Schufa-Einwilligungsklausel unterzeichnet.

Das Gericht entschied nun, dass die Klage zum Großteil begründet sei. Die Rücknahme des Eintrages zur Bonitätsanfrage sei bereits deswegen geschuldet, weil die Klägerin nicht direkt bei der Santander Consumer Bank AG eine Kreditanfrage gestellt habe. Dies sei vielmehr ohne Einwilligung der Klägerin durch das Autohaus erfolgt. Da somit eine Einwilligung zur Kreditanfrage bei der Santander Consumer Bank AG nicht vorlag, und diese auch der Schriftform bedurft hätte, welche nicht gegeben war, musste die Bank den Eintrag widerrufen.

Hinsichtlich des wegen Zeitablaufs zwischenzeitig gelöschten Negativ-Eintrages entschied das Gericht, dass dieser Negativ-Eintrag ebenfalls unzulässig war. Das Gericht begründet dies damit, dass eine Einwilligung der Klägerin zur Eintragung bei der Schufa ebenfalls nicht schriftlich vorlag. Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 28 BDSG in seiner Fassung vor dem 01.04.2010 erfüllt gewesen wären. Die Beklagte hatte in dem Gerichtsprozess nicht dargelegt, wie eine Einzelfallabwägung der Interessen des Klägers gegen die Interessen der angeblich schutzwürdigen Kreditwirtschaft vorgenommen worden war. Auch deswegen sah das Gericht die Klage der Klägerin als begründet an.

Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Prozess für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte geführt hat: ,,Die Entscheidung des Landgerichts Hannover zeigt wieder einmal, dass bei der Bank eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Kann die Bank im Prozess nicht beweisen, welcher Sachbearbeiter diese Interessenabwägung vorgenommen hat und welche wesentlichen Fakten gegeneinander abgewogen wurden. Insbesondere nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz, welches vor dem 01.04.2012 galt, stellt die Interessenabwägung eine unerlässliche Voraussetzung dafür dar, um überhaupt einen ordnungsgemäßen und rechtlich nicht anfechtbaren Eintrag vorzunehmen. Zudem hat das Gericht noch einmal verdeutlicht, dass ohne schriftliche Einwilligungsklausel auch keine Kreditanfragen bei der Schufa eingetragen werden dürfen. Ausufernde Schufa-Einträge durch Bank, Inkassounternehmen oder Telekommunikationsanbieter können daher in der Zukunft besser eingedämmt werden.''

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Mittwoch, 4. Januar 2012

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Ausstieg wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung noch möglich - Informationsveranstaltung am 20.01.2012

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Ausstieg wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung noch möglich - Informationsveranstaltung am 20.01.2012

- Die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG hat Widerrufsbelehrung, die Anlegern, die die Kapitalanlage in einer so genannten Haustürsituation abgeschlossen haben, eine vorzeitige Ausstiegsmöglichkeit eröffnet -

von Rechtsanwalt Sven Tintemann, Berlin, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin

Die Beteiligung an der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG, die hauptsächlich Kunden der mittlerweile insolventen Allround Capital Management GmbH & Co. KG vermittelt worden ist, macht den Anlegern Sorgen. Die ACM Renditefonds hat zuletzt ihre haftungstragende Komplementärin gewechselt und ihren Geschäftssitz nach Rehfelde gelegt. Hierüber hatten wir berichtet - Link . Zufällig wohnen dort auch die Eheleute Melanie und Alexander Welitschkow dar. Frau Melanie Welitschkow ist gleichzeitig Geschäftsführerin er neuen Komplementärgesellschaft ACM Service Center GmbH und zudem Kommanditistin der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG.

Nachdem betroffene Familien hilfesuchend an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gewandt haben, wurde bei einer Analyse der Widerrufsbelehrung der Gesellschaft festgestellt, dass diese inhaltliche Fehler aufweist. Die inhaltlichen Fehler in der Widerrufsbelehrung führen dazu, dass ein Anleger die Kapitalanlage auch heute noch widerrufen kann, wenn er diese in einer so genannten Haustürsituation (bei sich zuhause, am Arbeitsplatz oder durch Ansprechen in der Öffentlichkeit) vermittelt bekommen hat. Zu der Widerrufsbelehrung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: "Die Widerrufsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft. Eine hier verwendete Formulierung, die auch bei der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG verwendet wurde, ist bereits durch das Landgericht Berlin und auch das Kammergericht Berlin als irreführend bezeichnet worden. Anlegern der SLR wurde daher die Möglichkeit des Ausstiegs aus der Kapitalanlage gewährt. Es ist somit anzunehmen, dass dies auch bei der ACM Renditefonds möglich sein wird. Es handelt sich um gleiche Formulierungen.
Unsere Kanzlei vertritt bereits einige Anleger der ACM Renditefonds und wird am 20.01.2012 eine Informationsveranstaltung für Anleger der Gesellschaft durchführen."

Anlegern der Gesellschaft wird nunmehr dringend geraten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf den Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert ist und sich hier rechtlich über ihre Möglichkeiten und auch die Risiken der Anlageform beraten zu lassen.


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