Mittwoch, 1. Februar 2012

RWI - Real Wert Invest insolvent - Betroffene Anleger und Vermittler erneut bei Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte zu

RWI - Real Wert Invest insolvent - Betroffene Anleger und Vermittler erneut bei Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte zu Gast


Das gescheiterte Beteiligungskonzept der RWI - Real Wert Invest verursacht den Geldanlegern und ihren Familien große Sorgen um ihr Vermögen. Durch die Aufklärungsarbeit der Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner sowie die Informationen des vorläufigen Insolvenzverwalters zeigt sich nun immer mehr, dass die Probleme der RWI größer sind als befürchtet.

Auf Einladung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner fand am 27.01.2012 in Berlin die zweite Geschädigtenversammlung in Sachen RWI - Real Wert Invest statt. Hierzu hatte sich neben etwa fünfzig Teilnehmern auch der vorläufigen Insolvenzverwalter der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH angekündigt.




Sachstand Insolvenzverfahren

Nach einer kurzen Begrüßung durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner ergriff der Insolvenzverwalter das Wort und informierte die Anwesenden über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens. Dieses sei zwar noch nicht offiziell eröffnet, man könne jedoch von einem baldigen Eröffnungsbeschluss ausgehen. An dieser Stelle sei nochmals deutlich gemacht, dass nur die RWI – Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH, deren Geschäftsführer Herr Matthias Schmidt ist, Insolvenz angemeldet hat. Die andere „RWI-Gesellschaft“ namens RWI – Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft für innovative Investitionen mbH, mit dem Geschäftsführer Herrn Andreas Schmidt, hat bislang keinen Insolvenzantrag gestellt.

Die Informations- und Unterlagensituation bei der RWI Managementgesellschaft wurde als unübersichtlich und unvollständig durch den Insolvenzverwalter dargestellt. Es wurde deutlich, dass noch viele Fragen offen seien.

Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden auf den Konten der RWI Managementgesellschaft etwa 130.000 € gefunden. Zudem stünden noch mehrere Generatoren (nach Informationen des Autors etwa 20 bis 30 Stück) im Hamburger Freihafen. Dabei handelt es sich offenbar um in China gekaufte und nachgemachte Deutz-Motoren. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um chinesische Imitate handelt, werden diese in Deutschland voraussichtlich keine Zulassung erhalten. Die RWI Management hat diese Motoren für etwa 250.000 € in China gekauft. Zudem sind diese Motoren bislang nicht verzollt. Da diese Motoren keine Zulassung haben, sind sie höchstwahrscheinlich nur zum Schrottwert von ca. 10.000 € zu verwerten. Im besten Fall sei aber auch kein höherer Erlös als etwa 50.000 € zu erwarten. Weiteres Problem ist die monatliche Miete. Die Motoren sind in einer Halle untergestellt, für die eine monatliche Miete von 17.500 € anfällt. Bislang ist nicht konkret bekannt, über welchen Zeitraum diese Motoren schon im Freihafen lagern. Nach Informationen, die der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus informierten Vermittlerkreisen zugespielt wurden, soll dies jedoch seit fast einem Jahr der Fall sein.

Insgesamt machte der Insolvenzverwalter deutlich, dass sich die Situation bei der RWI – Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH als schwierig darstellt und keine großen Zahlungen an die Gläubiger erwarten lässt.

Informationen zu einzelnen Standorten

Weiterhin informierte die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte über die bisherigen Erkenntnisse rund um die RWI und die einzelnen BHKW-Standorte, an denen die Anleger beteiligt sind. Hierbei gab es für die Anleger sowohl gute, als auch schlechte Nachrichten. So haben die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner herausgearbeitet, dass einige Blockheizkraftwerke, denen auch bereits Anleger zugewiesen wurden, nicht im Eigentum der RWI stehen. Teilweise gab es hier lediglich vage Gespräche zwischen den Vertretern der RWI und den bisherigen Eigentümern / Betreibern, um diese Anlagen zukünftig zu erwerben oder zu betreiben. An anderen Standorten gibt es zwar Kaufverträge, diese sind jedoch nicht vollständig umgesetzt worden, da die Kaufpreiszahlungen seitens der RWI nicht vollständig erbracht worden sind. Die dritte „Gruppe“ von Standorten sind die, für welche ein Vertrag existiert und bei denen auf die angeschafften Anlagen auch Zahlungen in voller Höhe geleistet worden sind. Hier bestehen hier die besten Chancen, die Anlagen zukünftig weiter zu betreiben.

Eigentumsverhältnisse schwierig

Allerdings gilt für alle BHKW-Standorte, dass nicht abschließend bekannt ist, wer innerhalb des RWI-Gesellschaftsgeflecht Eigentümer der Anlagen geworden bzw. geblieben ist. Dies ist momentan noch Gegenstand der Recherchen der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte. Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es bislang trotz Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nicht abschließend möglich gewesen, gesicherte Erkenntnisse über die Eigentumssituation zu erhalten.

Insgesamt zeigt sich, dass das „Chaos“ bei der RWI weit größer ist, als dies zunächst befürchtet wurde. Vor der abschließenden Beurteilung der rechtlichen Verhältnisse ist es daher notwendig, die tatsächliche Situation weiter zu „durchleuchten“ und Fakten zu schaffen. Hierzu meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Seit der letzten Anlegerversammlung ist es unserer Kanzlei durch mühevolle Kleinarbeit und viele Telefonate gelungen, Informationen über viele Standorte zu gewinnen. Das bringt viel Licht ins Dunkel der hier vertretenen Anleger. Die Arbeit lohnt sich, da nur auf diesem Wege sichergestellt werden kann, dass jeder Anleger den auf seine spezielle Situation passenden Rechtsrat erhält.“
RWI - Anwälte erläutern die aktuelle Lage

Geschädigten der RWI - Real Wert Invest, die ebenfalls Ihr Geld in vermeintliche Beteiligungen an Blockheizkraftwerken investiert haben, ist zu raten, sich dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten und prüfen zu lassen, welche Ansprüche ihnen gegen welche Beteiligten zustehen. Ein gemeinsames Vorgehen ist im Interesse aller angezeigt, um die Informationen zu sammeln und zu bündeln.

V.i.S.d.P.
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt - Associate

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RWI - Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch
Versammlung
RWI Real Wert Invest - Insolvenzantrag gestellt - Anleger erhalten Schreiben von der Polizei

Auch grüne Wiesen locken schwarze Schafe an - RWI Real Wert Invest GmbH - Der nächste Betrug mit Blockheizkraftwerken?
Weitere Mitteilung
RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert

RWI -Real Wert Invest - Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen

RWI - Real Wert Invest - Rechtsanwälte bringen immer mehr Licht ins Dunkel



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Mittwoch, 25. Januar 2012

Akestor AG - Zustellungsfähige Anschrift im Internet in Schweden?



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Akestor AG - Zustellungsfähige Anschrift im Internet in Schweden?

Die Akestor AG, ehemals auch firmierend unter BALZ Finanzservice AG und später unter BAF AG sorgt für neuen Wirbel im Internet. Die Gesellschaft gibt nunmehr auf der Internetseite www.akestor.com an, dass der Geschäftssitz der Gesellschaft sich in 57084 Moerlunda (Schweden) befinden soll. Der Finanznachrichtendienst Gomopa.net hat bereits zahlreiche Rückfragen an den Vorstandsvorsitzenden Gerhard Trautmann übersandt und um Stellungnahme gebeten.

Zu dem Vorgang meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Wenn eine Gesellschaft ihren Geschäftssitz im Ausland angibt, so wirft dies viele Fragen auf. Die Gesellschaft kann nämlich nach deutschem Recht nicht einfach aus Deutschland verschwinden. Ist sie noch im Handelsregister eingetragen, was scheinbar der Fall ist, muss sie auch eine deutsche Adresse für Zustellungen vorhalten. Eine Sitzverlegung ohne entsprechende Angabe eines Geschäftssitzes im Inland ist nur dann möglich, wenn bei der Gesellschaft keine Verbindlichkeiten bestehen. Hiervon ist nicht auszugehen. Anleger, die bei der Akestor AG einen Vertrag haben, sollten sich nunmehr dringend von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, da Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Grund der jüngsten Mitteilungen äußerst gefährdet zu sein scheinen. Einige Anleger zahlen dort immer noch ein, ohne zu wissen, ob jemals Rückzahlungen erfolgen werden."

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist  bereits seit Jahren mit der BALZ Finanzservice AG und den Nachfolgefirmen BAF AG und Akestor AG beschäftigt und hat zahlreiche Anleger in Angelegenheiten gegen die Akestor AG vertreten.

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
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Akestor AG von LG Berlin zum Schadensersatz verurteilt






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Dienstag, 24. Januar 2012

RWI Real Wert Invest - zweite Geschädigtenversammlung findet am 27.02.2012 gemeinsam mit Insolvenzverwalter Krompaß statt.

RWI Real Wert Invest - zweite Geschädigtenversammlung findet am 27.02.2012 gemeinsam mit Insolvenzverwalter Krompaß statt.

(von Rechtsanwalt Christian M. Schulter und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)

2. Geschädigtenversammlung in Sachen RWI am 27.01.2012 findet mit Insolvenzverwalter der RWI Management GmbH statt. Auch Staatsanwaltschaft zur Teilnahme eingeladen.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin ist seit mehreren Monaten von verschiedenen Anlegern der RWI beauftragt und vertritt mittlerweile etwa 80 der insgesamt rund 200 Anleger der RWI. Am 27.01.2012 findet hierzu die 2. Geschädigtenversammlung statt, an der Geschädigte der RWI und sonstige Betroffene teilnehmen können.

Standorte vielfach identifiziert

Im Rahmen der Beauftragung hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits frühzeitig damit begonnen, neben möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz und Rückgewinnungsansprüchen zu von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Geldern, auch Konzepte zu entwickeln, die eine wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung der einzelnen Blockheizkraftwerke (BHKW) an den Standorten für die Anleger gewährleisten. Hierzu sind bereits zahlreiche Gespräche mit verschiedenen Energieunternehmen, BHKW-Herstellern und Sachverständigen geführt worden. Mittlerweile konnten die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner viele Standorte identifizieren und die rechtliche und technische Situation der Blockheizkraftwerke vor Ort klären. Im Rahmen der anstehenden Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 werden die Teilnehmer über den momentanen Ermittlungsstand informiert werden.

Insolvenzverwalter nimmt an Versammlung teil

Die RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH hat Anfang Januar 2012 Insolvenz angemeldet. Wir berichteten hierüber. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner steht seitdem in engem Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH. Der Insolvenzverwalter hat bereits seine Teilnahme an der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 zugesagt und wird die Teilnehmer über den derzeitigen Stand des Insolvenzverfahrens der RWI informieren und Fragen der Anleger beantworten. Vom Insolvenzverwalter wurde bestätigt, dass die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bisher mit Abstand die meisten Anleger in Sachen RWI vertritt.

Gebündelte Forderungsanmeldung über Kanzlei Dr. Schulte und Partner

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Krompaß hat auch eine zukünftige Zusammenarbeit dahingehend angeregt, dass die Gläubiger der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gebündelt über die Kanzlei Dr. Schulte und Partner anmelden sollen. So kann das Verfahren nach Auffassung des Insolvenzverwalters insgesamt vereinfacht und beschleunigt werden. Näheres hierzu wird im Rahmen der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 mitgeteilt werden.

Staatsanwalt zu Versammlung eingeladen

Neben dem Insolvenzverwalter Krompaß hat die Kanzlei Dr. Schulte und Partner auch den ermittelnden Staatsanwalt in Sachen RWI zu der Geschädigtenversammlung am 27.01.2012 eingeladen, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden zu dem Verfahren gegenüber den Anlegern Stellung zu nehmen. Eine Zusage steht bisher noch aus.

Insgesamt ist den betroffenen Geschädigten der RWI zu raten, sich dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen, um ihre Rechte wirksam zu sichern und durchzusetzen und nicht letztendlich neue Erkenntnisse und Entwicklungen zu verpassen.


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Montag, 16. Januar 2012

Wo ist Seulingen? Veränderungen beim Leipziger Bauträger LIMAG

Wo ist Seulingen? Veränderungen beim Leipziger Bauträger LIMAG – Namenswechsel und Verlegung des Geschäftssitzes lassen nichts Gute ahnen

Der durch den Verkauf von so genannten „Steuerspar-Immobilien“ bekannt gewordene Leipziger Bauträger LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH hat sich mit Eintrag in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen vom 11.03.2011 in „Ground – Immobilienhandelsgesellschaft mbH“ umbenannt und seinen Geschäftssitz in die beschauliche Kleinstadt 37136 Seulingen verlegt.

Viele Kapitalanleger, die eine Eigentumswohnung von der LIMAG gekauft haben sind erneut verunsichert. Allgemein bekannt ist, dass normalerweise die Umbenennung einer Bauträgerfirma mit gleichzeitiger Veränderung des Geschäftssitzes nichts Gutes bedeutet. Ob dies im vorliegenden Fall ebenso ist, kann nur gemutmaßt werden.

Die LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist vor verschiedenen deutschen Gerichten mehrfach auf Rückabwicklung von Eigentumswohnungen verklagt worden.
Rechtsanwalt Dr. Schulte hierzu: "Für Opfer dieser Firma haben wir vor dem Landgericht Berlin bereits erfolgreich gegen die LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungsgesellschaft mbH geklagt. Die LIMAG war daraufhin von dem Landgericht Berlin verurteilt worden, eine von Ihr verkaufte Eigentumswohnung zurückzunehmen und den entstandenen Schaden zu ersetzen".

Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Partner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, ist davon überzeugt, dass die nunmehr erfolgte Veränderung an den rechtlichen Gegebenheiten für eine Inanspruchnahme nichts geändert hat: „Die Ground – Immobilienhandelsgesellschaft mbH ist Rechtsnachfolgerin der LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungs GmbH und insoweit für ihre Vorgängergesellschaft weiterhin die richtige Ansprechpartnerin.“

Gegenwärtig vertritt die Kanzlei Dr. Schulte die in erster Instanz erfolgreichen Mandanten auch auch im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Allerdings ist das Verfahren vor dem Landgerichts Berlin auf Rückabwicklung kein Einzelfall. Die LIMAG Grundbesitz- und Verwaltungs GmbH ist mehrfach auf Rückabwicklung und Schadensersatz verklagt worden.

„Die Haftung des Verkäufers für die Falschberatung der von ihm eingesetzten Vertriebe ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit den achtziger Jahren. Das Urteil des Landgerichts Berlin war deshalb zu erwarten und zeigt, dass es sich für geschädigte Anleger lohnen kann, nicht aufzugeben, sondern den Kampf auch mit einem vermeintlich stärkeren Gegner aufzunehmen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen.

Fazit: Umziehen, Umbenennen und Tarnen führen zu keiner Veränderung der Rechtslage für die Betroffenen, die mit ihren Familien hoffen, dass durch Gerichtsentscheidungen ihre Lebenssituation wieder klarer wird.

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Nachfrage bei der Lokalpresse durch Dr. Schulte erfolgreich

Nachfrage bei der Lokalpresse durch Dr. Schulte erfolgreich -
Trierer Volksbank kündigt dubioser Firma das Konto über welches Telefonsexkosten unberechtigt eingezogen werden sollten
Die Zeitung berichtet am 16.04.2011 wie folgt: Die Volksbank Trier hat auf Beschwerden von Opfern eines als Abzockerfirma geltenden Unternehmens reagiert. Diese, überwiegend Rentner, wurden aufgefordert, Geld für die angebliche Nutzung einer Sexhotline auf ein Konto bei der Volksbank einzuzahlen.
Die Volksbank hat die entsprechende Bankverbindung mittlerweile gekündigt, obwohl es keine Hinweise auf kriminellen Maschenschaft gegeben habe, teilte die Bank auf Anfrage mit. Die Volksbank hat reagiert. Man habe das Konto, das nicht auf das Münchner Inkassobüro laufe, gekündigt, sagt Volksbank-Vorstand Horst Schreiber auf Nachfrage des Trierischen Volksfreunds. Er verwies allerdings darauf, dass es keinen Hinweis auf Betrug oder Geldwäsche gibt.

Es habe keinerlei Auffälligkeiten bezüglich des Kontos gegeben. „Wir wollen aber nicht den Dunstkreis dubioser Firmen kommen.“ In den vergangenen Wochen habe die Bank vermehr Hinweise bekommen, dass entsprechende Rechnungen verschickt worden seien, die die Empfänger zur Einzahlung bei der Volksbank Trier aufforderten. Bei dem Konto handele es sich um Firmenkonto. Der Inhaber sei im „grenznahen Ausland“ gemeldet und habe sich aus räumlicher Nähe die Volksbank Trier ausgewählt.

Im Internet finden sich zahlreiche Hinweise auf diese Masche. Immer wieder wird dort das Münchener Inkassobüro erwähnt ebenso wie das Unternehmen R:M.I. Dahinter verbirgt sich ein Unternehmen namens Roxborough Management Inc., das als seinen Firmensitz die Karibik-Insel Tortola angibt. Vermutlich nur eine Briefkastenfirma. Das Inkassobüro ließ eine Anfrage des Trierischen Volksfreunds Zeitung unbeantwortet.

Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Schulte vermutet, dass die Adressaten dieser Mahnschreiben, zumeist ältere, oft alleinstehende Personen, einfach nur aus Telefonbüchern entnommen worden sind. Sie hätten niemals sexuelle Dienstleistungen von der Firma in Anspruch genommen. Auch die Summe von 90 Euro erwecke den Verdacht, dass nur die Scham und Verwirrung der Opfer ausgenutzt werden soll. „Strafrechtlich gilt es als Betrug, ein Opfer mit einer angeblichen Forderung zu bedrängen und glauben zu machen, dass Schulden bestehen.“ - Ende des Zitats

Die Vorgeschichte war wie folgt:

Information

Fazit: Opfer von Straftaten müssen und sollen sich wehren, selbst wenn nur kleinere Schadensummen betroffen sind. Der Fall zeigt, dass es sinnvoll ist zusammenzustehen und ggf. die Öffentlichkeit zu informieren. Hier wollte die Bank nicht als Zahlstelle von kriminellen Handlungen gelten und hat das Konto gekündigt.

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Sonntag, 15. Januar 2012

Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt & Thomas Suchoweew von AdvilA Interview

Interview:

Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt
Thomas Suchoweew von AdvilA

Die Lage im Finanzdienstleistungs-Vertrieb 2011/2012 bleibt schwierig. Die Rechtslage verändert sich ständig und das Umfeld in der Finanzdienstleistung ist starken Veränderungen und Einschränkungen unterworfen.

Thomas Suchoweew von AdvilA, dem Netzwerk unabhängiger Berater in der Finanzdienstleistung, berät seit vielen Jahren Vertriebe in diesem Bereich und steht Dr. Thomas Schulte zum Gespräch zur Verfügung.

Dr. Schulte: Wie sieht es aus im Finanzdienstleistungsmarkt – alles traurig im Vertrieb?

Suchoweew: Der Vertrieb im Bereich Kapitalanlagen und Versicherungen ist verunsichert. Steigende Verwaltungskosten, lange Provisionshaftung und meist langweilige Produkte entsprechender Gesellschaften tragen nicht gerade dazu bei, den Markt zu beruhigen.

Dr. Schulte: Zudem ist der Markt völlig überaltert, oder?

Suchoweew: Ja, in den nächsten Jahren werden sehr viele Makler und Versicherungsvermittler aus Altersgründen ausscheiden. Derzeit versucht Jeder, sich gut ausgebildete Mitarbeiter – am besten inklusive Bestand – ins Unternehmen zu holen. Wenige sprechen junge Leute an und falls doch, dann so ideenlos, dass niemand mitmachen will. Vor ein paar Jahren waren die Seminare voll mit Unter-Dreißig-Jährigen. Hinzu kommt erschwerend, dass Vermittler im breiten Publikum nach wir vor ein schlechtes Image geniessen.

Dr. Schulte: Was ist denn los?

Suchoweew: Es fehlt an innovativen, neue Ideen, spannenden Konzepten und häufig wird der Bestand an Kunden nicht genutzt. Obgleich Deutschland vermögend ist, sind die Anlagen bei Banken (ca. 40 %) und Versicherungen (ca. 30 %) kaum inflationsgeschützt angelegt. Wer will denn heute noch eine Lebensversicherung abschließen bei einem Garantiezins von 1.75 % p.a.. Riester und Rürup rettet ja auch keinen.

Dr. Schulte: Was tun? Kampf gegen die Langeweile am Markt?

Suchoweew: Man muss sich vom Mitbewerber besser unterscheiden und eine Spannungsbilanz aufbauen. Man sollte sich fragen, warum ein Kunde gerade bei mir abschliessen soll? Warum soll der Kunde bei mir überhaupt noch bleiben? Das gilt nicht nur für die Kunden, sondern auch für Mitarbeiter.

Dr. Schulte: Also was tun?

Suchoweew: Emotionale Berührung ist ein Thema: Innovative Produkte, bessere Dienstleistungen, mehr Service - also sichtbar besser als Andere.

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Montag, 9. Januar 2012

Landgericht Berlin verurteilt Targobank zur Zahlung von Schadensersatz

Landgericht Berlin verurteilt Targobank zur Zahlung von Schadensersatz

von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.12.2011 einem durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Anleger koreanischer Herkunft gegen die Targobank (ehemals Citibank) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.400,00 Euro zugesprochen. Zudem wurde die beklagte Targobank verurteilt, außergerichtliche entstandene Gebühren in Höhe von 523,48 Euro zu zahlen.

Die Prozesse rund um die insolvente Lehman Brothers Gruppe beschäftigen weiterhin zahlreiche Gerichte. Zwar lagen schon einige Prozesse dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, sodass nunmehr zumindest in vielen Teilfragen Rechtssicherheit gegeben ist. Die erstinstanzlichen Gerichte sind aber weiterhin mit dieser Thematik beschäftigt. So hatte nunmehr die 37. Kammer des Landgerichts Berlin darüber zu entscheiden, ob einem Anleger südkoreanischer Herkunft Schadensersatzansprüche gegen die Targobank zustehen. Der Anleger hatte Lehman Brothers Zertifikate erworben und in diese all sein Vermögen investiert. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann führte dazu, dass dem Anleger ein kompletter Anspruch auf Rückabwicklung der Kapitalanlage zugesprochen worden war. Der Schlichterspruch war jedoch für die Bank nicht bindend, da der Streitwert über 5.000,00 Euro lag. Die Targobank nahm den Schlichtungsspruch daher nicht an und ließ sich vor dem Landgericht Berlin verklagen.

Das Landgericht Berlin kam nunmehr zu der Entscheidung, dass eine Falschberatung durch die Citibank deswegen gegeben sei, weil dem Anleger nicht die Anlage seines gesamten Vermögens in ein einziges Zertifikat von Lehman Brothers hätte empfohlen werden dürfen. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kläger zuvor verschiedene Kapitalanlagen u.a. in Investmentfonds getätigt hatte und somit eine gemischte Anlagestruktur vorlag. In seiner Entscheidung führte das Gericht wie folgt aus:

,,Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung deshalb verletzt, weil die Empfehlung nahezu das ganze Kapital in ein einzelnes Zertifikat zu investieren, dass ein Markt- und Verlustrisiko in sich barg, vor dem Hintergrund der geäußerten Anlageziele des Klägers nicht anlegergerecht und vertretbar war.''

Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Anleger vor dem Landgericht Berlin vertreten hat: „Das Landgericht bestätigt in seinem Urteil, dass die Anlage des gesamten Vermögens in lediglich eine Kapitalanlage nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Insbesondere dann, wenn ein Anleger zuvor ein diversifiziertes Depot hatte, ist die Empfehlung einer Investition in lediglich eine Kapitalanlage nicht berechtigt und stellt einen Beratungsfehler dar. Dies gibt Hoffnung für viele Anleger, deren geraten wurde, ihr Portfolio aufzulösen und lediglich noch in Lehman Zertifikate anzulegen.“

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Es steht zu vermuten, dass die beklagte Targobank das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird. Wir werden daher weiter über die Angelegenheit berichten.

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Sven Tintemann
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Santander Consumer Bank AG vom Landgericht Hannover zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages und zur Kostentragung verurteilt

Santander Consumer Bank AG vom Landgericht Hannover zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages und zur Kostentragung verurteilt

von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)

Das Landgericht Hannover hat am 12.10.2011 die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, einen Negativeintrag über eine Kreditanfrage zur Bonitätsprüfung bei der Schufa-Holding AG zur Löschung zu bringen. Ferner wurde die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass ein weiterer, in der Zwischenzeit durch die Bank gelöschter Negativeintrag unzulässig war und zurückgenommen werde. Die Bank wurde außerdem verurteilt, zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Was war Hintergrund der Entscheidung?

Die Klägerin hatte am 24.01.2005 mit der Beklagten Santander Consumer Bank AG einen Darlehensvertrag abgeschlossen mit der Maßgabe, dass der Darlehensvertrag in monatlichen Raten zu 43,38 Euro zugezahlt und die Raten im Wege des Lastschrifteinzuges vom Konto der Klägerin abgebucht werden sollten. Aufgrund einer schweren Krankheit konnte die Klägerin nicht fristgerecht zahlen. Die Beklagte erwirkte daraufhin einen Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin. Die Titulierung der Forderung hatte die Beklagte der Schufa mitgeteilt. Die Klägerin beglich am 27.12.2007 die Darlehensforderung vollständig. Auch die Erledigung der Forderung teilte die Beklagte der Schufa-Holding AG zur Eintragung mit.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2010 ließ die Klägerin durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Klage vor dem Landgericht Hannover erheben, und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, den Negativeintrag zu widerrufen. Nachdem der Schufa-Eintrag zwischenzeitlich im Datenbestand der Schufa Holding AG gelöscht worden war, erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt und verfolgte lediglich ihren Anspruch auf Scorewert-Berichtigung sowie Unterlassung eines erneuten Schufa-Eintrages weiter.

Die Klage wurde dann erweitert, da die Beklagte noch im Laufe des Verfahrens eine neue Bonitätsanfrage über die Klägerin bei der Schufa eingetragen hatte. Dieser Bonitätsanfrage lag eine Kreditanfrage bei einem Autohaus in Pasewalk zugrunde. Die Klägerin hatte bei der Kreditanfrage aber keine Schufa-Einwilligungsklausel unterzeichnet.

Das Gericht entschied nun, dass die Klage zum Großteil begründet sei. Die Rücknahme des Eintrages zur Bonitätsanfrage sei bereits deswegen geschuldet, weil die Klägerin nicht direkt bei der Santander Consumer Bank AG eine Kreditanfrage gestellt habe. Dies sei vielmehr ohne Einwilligung der Klägerin durch das Autohaus erfolgt. Da somit eine Einwilligung zur Kreditanfrage bei der Santander Consumer Bank AG nicht vorlag, und diese auch der Schriftform bedurft hätte, welche nicht gegeben war, musste die Bank den Eintrag widerrufen.

Hinsichtlich des wegen Zeitablaufs zwischenzeitig gelöschten Negativ-Eintrages entschied das Gericht, dass dieser Negativ-Eintrag ebenfalls unzulässig war. Das Gericht begründet dies damit, dass eine Einwilligung der Klägerin zur Eintragung bei der Schufa ebenfalls nicht schriftlich vorlag. Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 28 BDSG in seiner Fassung vor dem 01.04.2010 erfüllt gewesen wären. Die Beklagte hatte in dem Gerichtsprozess nicht dargelegt, wie eine Einzelfallabwägung der Interessen des Klägers gegen die Interessen der angeblich schutzwürdigen Kreditwirtschaft vorgenommen worden war. Auch deswegen sah das Gericht die Klage der Klägerin als begründet an.

Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Prozess für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte geführt hat: ,,Die Entscheidung des Landgerichts Hannover zeigt wieder einmal, dass bei der Bank eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Kann die Bank im Prozess nicht beweisen, welcher Sachbearbeiter diese Interessenabwägung vorgenommen hat und welche wesentlichen Fakten gegeneinander abgewogen wurden. Insbesondere nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz, welches vor dem 01.04.2012 galt, stellt die Interessenabwägung eine unerlässliche Voraussetzung dafür dar, um überhaupt einen ordnungsgemäßen und rechtlich nicht anfechtbaren Eintrag vorzunehmen. Zudem hat das Gericht noch einmal verdeutlicht, dass ohne schriftliche Einwilligungsklausel auch keine Kreditanfragen bei der Schufa eingetragen werden dürfen. Ausufernde Schufa-Einträge durch Bank, Inkassounternehmen oder Telekommunikationsanbieter können daher in der Zukunft besser eingedämmt werden.''

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Mittwoch, 4. Januar 2012

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Ausstieg wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung noch möglich - Informationsveranstaltung am 20.01.2012

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Ausstieg wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung noch möglich - Informationsveranstaltung am 20.01.2012

- Die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG hat Widerrufsbelehrung, die Anlegern, die die Kapitalanlage in einer so genannten Haustürsituation abgeschlossen haben, eine vorzeitige Ausstiegsmöglichkeit eröffnet -

von Rechtsanwalt Sven Tintemann, Berlin, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin

Die Beteiligung an der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG, die hauptsächlich Kunden der mittlerweile insolventen Allround Capital Management GmbH & Co. KG vermittelt worden ist, macht den Anlegern Sorgen. Die ACM Renditefonds hat zuletzt ihre haftungstragende Komplementärin gewechselt und ihren Geschäftssitz nach Rehfelde gelegt. Hierüber hatten wir berichtet - Link . Zufällig wohnen dort auch die Eheleute Melanie und Alexander Welitschkow dar. Frau Melanie Welitschkow ist gleichzeitig Geschäftsführerin er neuen Komplementärgesellschaft ACM Service Center GmbH und zudem Kommanditistin der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG.

Nachdem betroffene Familien hilfesuchend an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gewandt haben, wurde bei einer Analyse der Widerrufsbelehrung der Gesellschaft festgestellt, dass diese inhaltliche Fehler aufweist. Die inhaltlichen Fehler in der Widerrufsbelehrung führen dazu, dass ein Anleger die Kapitalanlage auch heute noch widerrufen kann, wenn er diese in einer so genannten Haustürsituation (bei sich zuhause, am Arbeitsplatz oder durch Ansprechen in der Öffentlichkeit) vermittelt bekommen hat. Zu der Widerrufsbelehrung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: "Die Widerrufsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft. Eine hier verwendete Formulierung, die auch bei der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG verwendet wurde, ist bereits durch das Landgericht Berlin und auch das Kammergericht Berlin als irreführend bezeichnet worden. Anlegern der SLR wurde daher die Möglichkeit des Ausstiegs aus der Kapitalanlage gewährt. Es ist somit anzunehmen, dass dies auch bei der ACM Renditefonds möglich sein wird. Es handelt sich um gleiche Formulierungen.
Unsere Kanzlei vertritt bereits einige Anleger der ACM Renditefonds und wird am 20.01.2012 eine Informationsveranstaltung für Anleger der Gesellschaft durchführen."

Anlegern der Gesellschaft wird nunmehr dringend geraten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf den Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert ist und sich hier rechtlich über ihre Möglichkeiten und auch die Risiken der Anlageform beraten zu lassen.


V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
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Mittwoch, 21. Dezember 2011

Neues Geldwäscherecht kommt 2012 - Änderungen sind nun bekannt

Neues Geldwäscherecht kommt 2012 - Änderungen sind nun bekannt

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, IHK

Die Bundesregierung hat unter großem Interesse der Öffentlichkeit und der Wirtschaftsvertreter einen Gesetzesentwurf zur Optimierung der Geldwäscheprävention auf den Weg gebracht. Nach diversen Nachbesserungen hat der Deutsche Bundestag dieses Gesetz am 01.12.2011 verabschiedet und der Bundesrat diesem am 16.12.2011 zugestimmt. In der offiziellen Erläuterung zum Gesetzesentwurf heißt es: „Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beseitigen.“ Doch die Angst der Betroffenen wird zunehmend größer, dass dies der nächste Schritt hin zur überwachten Gesellschaft ist.


Lange war bliebt das neue Geldwäschegesetz vielen Spekulationen ausgeliefert, in welchem inhaltlichen Umfang es letztendlich in Kraft treten wird und wie sich diese Änderungen auf die Betroffenen auswirken wird. Insbesondere die zunächst beabsichtigte Regelung, dass zukünftig viele Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von über 9 Mitarbeitern eine Geldwäschebeauftragten stellen müssen, stieß auf erheblichen Widerstand in der Wirtschaft. Von dieser Regelung wären nämlich nicht die großen Unternehmen und Kreditinstitute betroffen, die in der Regel bereits professionelle Complianceabteilungen beschäftigen, sondern das kleine bis mittelständische Unternehmen, welches vielfach weder einen hinreichend geschulten Mitarbeiter für diese Position aufweist, noch einen vollzeit-beschäftigten Mitarbeiter hierfür entbehren kann.

Nun stehen die konkreten Regelungen, wie sie 2012 in Kraft treten werden fest. Danach ist die in vielen Unternehmen, welche nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet wären, als Schreckgespenst gesehene Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Unternehmen mit mehr als 9 Mitarbeitern erst einmal „vom Tisch.“ Nunmehr soll nach dem zukünftig neu eingefügten Absatz 4 in § 9 GwG geregelt sein, dass die nach § 16 Absatz 2 GwG zuständige Behörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen kann, wenn sie dies für angemessen erachtet. Welche die zuständige Behörde ist, richtet sich nach der Branche und deren Aufsichtsbehörde, etwa für Rechtsanwälte die Bundesrechtsanwaltskammer oder für Banken die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Offen bleibt dabei, was unter der Formulierung „kann anordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet“ zu verstehen ist und wie dies in der Praxis umgesetzt werden wird.

Weiter heißt es in dem neu gefassten Absatz 4 des § 9 GwG:

„Die in Satz 1 genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 (= Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, Anm. des Verfassers) die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne von Satz 2 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.“

Was hierunter zu verstehen ist, liefert das Gesetz gleich nach:

„Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“

Dies wird erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Geschäft von Edelmetallhändlern, Juwelieren oder Auktionshäusern haben, die insgesamt noch nicht abzusehen sind. Insbesondere wird es sich nach der Umsetzung des neuen Gesetzes zeigen, inwieweit die Beauftragung Dritter als Geldwäschebeauftragte in der Praxis möglich und sinnvoll sein wird.

Allen Unternehmen, die von den geldwäscherechtlichen Neuregelungen betroffen sind, ist daher zu raten, ihre Geschäftstätigkeit von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um für die neuen Anforderungen gewappnet zu sein.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert

RWI - Real Wert Invest - weitere Mitgesellschafter identifiziert

Der Nebel rund um die Frage, welche Gesellschafter zusammengehören, lichtet sich

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, die bereits seit mehreren Monaten diverse Anleger der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) anwaltlich vertritt, erhält immer mehr Informationen aus dem Umfeld der RWI und weiteren Quellen der Kanzlei.

So war es den Rechtsanwälten möglich, bereits mehrere ''Standortgesellschaften'' hinsichtlich der Mitgesellschafter zu identifizieren und gesellschaftsrechtliche Mehrheitsverhältnisse zu den konkreten Standorten in der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufenen Geschädigtengemeinschaft RWI zu bündeln. In einigen Standort-Gesellschaften wird bereits der Großteil der Gesellschafter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertreten. In der Gesellschaft Berkheim 2 vertritt die Kanzlei mittlerweile 75 % der hier investierten Anleger.

Neben der rechtlichen Prüfung der Vertragskonzeption wird die Möglichkeit von Abstimmungen im schriftlichen Verfahren geprüft und ein solches Verfahren vorbereitet. Die Bündelung von Anlegerinteressen in einer Geschädigtengemeinschaft erleichtert es insbesondere, ein tragfähiges und für alle Parteien zufriedenstellendes Konzept zur Fortführung der Standorte auf die Beine zu stellen.

Allen Anlegern der RWI -Real Wert Invest, die ebenfalls der Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wird daher geraten, sich an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter zu wenden oder diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de zu senden.

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Dienstag, 20. Dezember 2011

RWI - Real Wert Invest- Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen

RWI - Real Wert Invest- Geschäftsführer aus Untersuchungshaft entlassen

Berlin – 20.12.2011 – Matthias Schmidt und Andreas Schmidt sind wieder da, wie informierte Kreise nunmehr bestätigt haben.

Der Schock für die Anleger der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) war groß, als vor ca. zwei Wochen bekannt wurde, dass der Geschäftsführer der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH, Herr Matthias Schmidt sowie dessen Bruder Herr Andreas Schmidt, seines Zeichens Geschäftsführer der RWI - Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft mbH von der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen wurde. Wie der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte nun bekannt wurde, sind sowohl Herr Andreas Schmidt als auch sein Bruder Matthias Schmidt unter strengen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden und befinden sich wieder auf freiem Fuß. Dies ist mittlerweile auch von Seiten der Staatsanwaltschaft Dresden, wie auch von Seiten der beiden Strafverteidiger der Herren Schmidt gegenüber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bestätigt worden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner haben bereits über deren Strafverteidiger zu den Herren Matthias und Andreas Schmidt Kontakt aufgenommen, um die Interessen der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertretenden Geschädigten und Teilnehmern der Geschädigtengemeinschaft RWI wahrzunehmen.

In einem am 20.12.2011 geführten Telefonat mit Rechtsanwalt Christian M. Schulter hat der zuständige Staatsanwalt zudem bestätigt, dass die strafrechtlichen Ermittlungen derzeit noch laufen und eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten momentan noch niemandem gewährt wird. Sobald der Stand der Ermittlungen eine Akteneinsicht jedoch zuließe, wird diese den Vertretern der Geschädigtengemeinschaft RWI umgehend erteilt. Darüber hinaus machte der Staatsanwalt gegenüber Anwalt Schulter deutlich, dass von Seiten der Ermittlungsbehörde grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestünden, dass die Herren Andreas und Matthias Schmidt im Rahmen ihrer strafprozessualen Auflagen in zivilrechtlicher Hinsicht mit der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte als Vertreter der Geschädigtengemeinschaft RWI zusammenarbeiten, um die Umsetzung der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits mit Anlegern und Vermittlern entwickelten Zukunftskonzepte für die einzelnen Standorte nicht zu gefährden.

„Die Tatsache, dass die beiden Beschuldigten schon wieder aus der Haft entlassen sind, stellt keinen Freispruch dar. Allerdings hält das zuständige Gericht die U-Haft wohl nicht mehr für nötig. Das ist immer dann der Fall, wenn aus Sicht der Behörde keine Verdunklungsgefahr oder Fluchtgefahr besteht,“ erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann.

Zum Verbleib von Rainer Maria Friedrich, der den Anlegern der RWI ebenfalls bekannt ist und der nach Angaben eines Strafverteidigers wohl einer der Hauptgesellschafter der RWI Management ist, wollte sich die Staatsanwaltschaft nicht äußern. Es ist daher anzunehmen, dass sich Herr Friedrich noch in U-Haft befindet.

Allen Geschädigten der RWI Real Wert Invest ist daher zuraten, sich in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen. Betroffene, die der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner ins Leben gerufene Geschädigtengemeinschaft RWI beitreten wollen, wenden Sie sich bitte an den hier sachbearbeitenden Kollegen Rechtsanwalt Christian M. Schulter oder schreiben diesem eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de.

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Dienstag, 13. Dezember 2011

RWI – Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

RWI – Real Wert Invest - Kanzlei Dr. Schulte und Partner führt Geschädigtenversammlung durch

Die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI) lockte viele Anleger mit Traumrenditen und lukrativen Zukunftskonzepten. Umgesetzt wurde hiervon bislang nichts. Nachdem sich nun immer mehr Geschädigte der RWI bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner meldeten, wurde die „Geschädigtengemeinschaft RWI“ ins Leben gerufen. Zudem wurden alle Beteiligten zu einer Versammlung am 12.12.2011 eingeladen. Über 70 Betroffene kamen, um sich zu informieren.






Anleger und Vermittler von Kapitalanlagen an der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH (kurz RWI Real Wert Invest GmbH) trafen sich am 12.12.2011 auf Einladung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte in Berlin ein, um sich über den aktuellen Stand der Entwicklung rund um die RWI zu informieren.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann (Partner der Kanzlei) und Rechtsanwalt Christian M. Schulter (Associate) gaben den interessierten Zuhörern einen Überblick über die Informationen, die der Kanzlei innerhalb der letzten Tage und Wochen durch verschiedene Informanten zugegangen waren. Insbesondere ging es hierbei um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Dresden gegen die Geschäftsführer der RWI führt.

Darüber hinaus informierten die Rechtsanwälte über die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der einzelnen Standorte, die zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks als GbR oder Kommanditbeteiligung durch die RWI aufgesetzt worden waren. Hierbei bestand unter den Betroffenen Konsens, dass zunächst eine wirtschaftliche und rechtliche Ermittlung über die Rentabilität und generelle Tragfähigkeit der einzelnen Standorte erstellt und diese sodann im Rahmen der Anleger besprochen werden müssten, bevor Entscheidungen über weitere Maßnahmen getroffen werden können.

Zum Zweck des Informationsaustauschs und der Exploration der Gegebenheiten schlugen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vor, der bereits gegründeten „Geschädigtengemeinschaft RWI“ beizutreten, in welcher sich die Anleger/Kunden, die Vermögen in Anlagen der RWI investiert haben, versammeln. Die Gemeinschaft wird koordiniert und rechtlich beraten durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte und soll als Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden sowie die bisherigen Geschäftspartner der RWI sein.


„Die Veranstaltung hat gezeigt, dass die Anleger gewillt sind, sich zur Bündelung der Anlegerinteressen zusammenzuschließen, um hierdurch eine Zersplitterung durch die Verfolgung einzelner Interessen zu vermeiden,“ fasst Rechtsanwalt Tintemann den Abend zusammen.

Nach den bisherigen Nachforschungen zeichnet sich ab, dass alle Standorte betroffen sind.

Rechtsanwalt Schulter ergänzt hierzu: „Der Abend hat gezeigt, dass die Anleger
engagiert und daran interessiert sind, eine gemeinsame Lösung für die Zukunft zu finden. Die hohe Beteiligung an der Geschädigtengemeinschaft führen wir darauf zurück, dass viele Anleger sich mit der Anlageidee, die grundsätzlich gut ist, stark identifiziert haben. Insgesamt kann man sagen, dass es für alle Beteiligten sinnvoll gewesen ist, schnell eine Veranstaltung für die interessieren Anleger und Vermittler der RWI durchzuführen.“




Anleger oder Berater, die an dem Termin nicht teilnehmen konnten, können sich gerne an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wenden. Als Ansprechpartner stehen RA Tintemann und RA Schulter gerne zur Verfügung. Eine Teilnahme an der Interessengemeinschaft ist weiterhin möglich.

Die wesentlichen Ergebnisse der Veranstaltung werden in einem Informationsschreiben zusammengefasst und an die Teilnehmer der Geschädigtengemeinschaft nachträglich versendet.

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ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Wechsel bei der Komplementärin erfolgt

ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG - Wechsel bei der Komplementärin erfolgt

ACM Renditefonds 1 wechselt Haftungsträgerin aus – Was Anleger wissen müssen.

Die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG, eine Kapitalanlagegesellschaft aus Berlin, hat eine neue Haftungsträgerin. Diese heißt ACM Service Center GmbH und hat ihren Geschäftssitz in Rehfelde OT Zindorf. Die Gesellschaft ist beim Handelsregister in Frankfurt/Oder zur Handelsregisternummer HRB 11818 eingetragen. Die zustellfähige Anschrift der Gesellschaft lautet Hinterstraße 17, 15345 Rehfelde und stellt nach Angaben informierter Kreise auch den Wohnsitz der Eheleute Melanie und Alexander Welitschkow dar. Frau Melanie Welitschkow ist gleichzeitig Geschäftsführerin er neuen Komplementärgesellschaft ACM Service Center GmbH und zudem Kommanditistin der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG.

Die Beteiligung an der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG wurde nach Kenntnis der Rechtsanwälte in der Vergangenheit durch die Allround Capital Management GmbH & Co. KG verkauft, die ebenfalls durch die Eheleute Welitschkow gegründet wurde. Diese Gesellschaft ist auch dadurch bekannt geworden, dass sie zahlreichen Anlegern eine Beteiligung an der SLR Beteiligungsfonds I. GmbH & Co. KG empfahl.

Die Allround Capital Management GmbH & Co. KG befindet sich mittlerweile in der Insolvenz, und wurde gemäß Eintrag im Handelsregister vom 22.06.2011 aufgelöst.

Die durch die Allround Capital Management vermittelte Kapitalanlage in die SLR Beteiligungsfonds I. GmbH & Co, KG scheint nicht sehr renditeträchtig zu werden. Vielmehr hat die Gesellschaft Anlegern, die hier investiert waren und nunmehr durch Urteile des Landgerichts Berlin aus der Gesellschaft ausscheiden dürfen, mitgeteilt, dass von Ihrer Anlagesumme nicht einmal mehr ein Prozent zur Rückzahlung kommen würden (zu unserem Artikel). Das ist nahe am Totalverlust."

Zu dem Wechsel in der Komplementärstellung mein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Ein Wechsel in der Komplementärstellung bedeutet, dass nunmehr eine neue Gesellschaft Haftungsträgerin für die ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG ist. Bei einem solchen Vorgang ist es verwunderlich, dass die in der Gesellschaft investierten Anleger hierüber nicht informiert wurden. Es stellt sich sogar die Frage, ob die Anleger, die hier als sogenannte Treuhandkommanditisten investiert sind, nicht sogar der Auswechslung der Haftungsträgerin hätten zustimmen müssen.“

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertritt bereits Anleger, die in der ACM Renditefonds 1 GmbH & Co. KG investiert sind. Diese beabsichtigen nunmehr eine außerordentliche Versammlung der Treugeber durchzuführen. Um hier über eine Ablösung der Treuhandgesellschaft Consult Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH abzustimmen.

Da sich die Anleger oftmals untereinander nicht kennen, muss zunächst einmal eine Bündelung der Anlegerinteressen über eine Gemeinschaft der Treugeber realisiert werden. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat sich hier bereit erklärt, die Treugeber bei einer Durchführung einer außerordentlichen Treugeberversammlung zu unterstützen.

Die Treugeberversammlung soll im Januar 2012 stattfinden. Eine Einberufung der Treugeberversammlung wird in Kürze erfolgen. Sollte eine Einladung nicht über die Treuhandkommanditistin Consult Treuhand Steuerberatungsgesellschaft zugestellt werden, wird die Treugeberversammlung auf anderem Wege realisiert werden.

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Montag, 5. Dezember 2011

Geldwäscheprävention - Ausführung durch Dritte

Geldwäscheprävention - Ausführung durch Dritte

Das Geldwäscherecht sieht für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz einige Sorgfaltspflichten vor. Ziel ist es, die Finanzierung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

Die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche sind grundsätzlich erstrebenswertes Ziel. Das Problem für die Wirtschaft ist jedoch, dass viele der Aufgaben, die eigentlichh den staatlichen Behörden obliegen würden, durch geldwäscherechtliche Vorschriften auf die privaten Unternehmen delegiert wurden, womit sich der Staat die betreffenden Unternehmen zum Hilfssherifff“ im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den Terrorismus macht. Anders als etwa im Strafrecht, wo bis auf wenige Ausnahmen der normale Bürger nicht von sich aus tätig werden muss, wenn er von Straftaten Kenntnis erhält, werden den verpflichteten Unternehmen umfangreiche Sorgfalts- und Prüfungspflichten auferlegt, die geradezu als „Vorarbeit“ für mögliche spätere Ermittlungsverfahren gelten können.

Für die verpflichteten Unternehmen stellt dies einen zusätzlichen Einsatz an Personal und Arbeitsaufwand dar. Um etwa vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners, den Zweck der Geschäftsbeziehung oder gar einen hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, und diese Daten sodann auch noch zu verifizieren, benötigt man Zeit und einschlägiges Wissen. Genau dies ist es jedoch, was einigen Unternehmen gerade nicht zur Verfügung steht.

Viele Unternehmen greifen daher auf die durch § 7 Geldwäschegesetz (GwG) gewährte Möglichkeit, Dritte mit der Ausführung der Sorgfaltspflichten zu beauftragen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen denjenigen Dritten, auf die kraft Gesetz ohne weiteres zurückgegriffen werden kann und sonstigen Dritten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung für den Verpflichteten tätig werden können jedoch auf deren Zuverlässigkeit überprüft werden müssen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen sog. Geldwäschebeauftragten, welcher mit all seinen Aufgaben zur internen Sicherungsmaßnahmen ebenfalls unter bestimmten Umständen „outgesourct“ werden kann.

Zu der ersten Gruppe zählen insbesondere in der Europäischen Union ansässige:

Kreditinstitute

Finanzdienstleistungsinstitute

Versicherungen und Versicherungsvermittler

Rechtsanwälte und Notare

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater

Zudem wird das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG weiterhin von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als geeignet anerkannt. Eine gesonderte Zuverlässigkeitsprüfung ist hier nicht erforderlich.

Bei der Beauftragung zur Ausführung der Sorgfaltspflichten durch andere Dritte bedarf es dagegen regelmäßig einer vertraglichen Vereinbarung. Vor der Übertragung der Sorgfaltspflichten auf sonstige Dritte muss der Verpflichtete die Zuverlässigkeit des beauftragten Dritten prüfen und später stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflichten kontrollieren.

Die zur Durchführung bestimmten Dritten, egal ob gesetzlich oder vertraglich beauftragt, haben dem Verpflichteten unverzüglich und unmittelbar die erlangten Daten und Erkenntnisse herauszugeben. Auf Anfrage des Verpflichteten hat der Dritte zudem sämtliche Unterlagen samt Kopien herauszugeben, die zur Identifizierung erstellt wurden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Sorgfaltspflichten sowie die Haftung bei Verstößen stets beim Verpflichteten bleibt, unabhängig, ob es sich um gesetzlich vorgesehene oder vertraglich vereinbarte Dritte handelt. Eine Übertragung dieser Verantwortung auf Dritte ist ausgeschlossen.

Dr. Thomas Schulte
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Freitag, 2. Dezember 2011

Rechte der Flugpassagiere bei Verspätung und Annulierung gestärkt

Rechte der Flugpassagiere bei Verspätung und Annulierung gestärkt

Wer kennt das nicht? Am Flughafen erfährt man, dass der eigene Flug mit Verspätung starten wird oder gar annulliert wurde.

Auf Grund der Verordung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates hat der Passagier unter Umständen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

250 Euro beu allein Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwishcne 1 500 km und 3 500 km,

und sogar 600 Euro in andern Fällen.

Dies Verpflichtung besteht nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Problematisch ist, wann sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, die eine Ausgleichszahlungspflicht entfallen ließe.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az.: Xa ZR 64/07) entschieden, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können.

Fazit:
Das Urteil ist zu begrüßen, weil damit die Rechte der Passagiere gestärkt werden. Auf einen technischen Defekt hat eine Fluggesellschaft mehr Einfluss als auf schlechte Witterungsverhältnisse oder Vulkansausbrüche.


RA Horvath


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Verjährung Ihrer Ansprüche

Verjährung Ihrer Ansprüche

Zum Ende des Jahres droht die Verjährung von Ansprüchen.

Sollten Sie noch Ansprüche haben, die schon einige Zeit zurückliegen, dann sollte Sie überprüfen lassen, ob eine Verjährung droht. Nach eingetretener Verjährung ist eine Durchsetzung des Anspruchs in der Regel nicht mehr möglich.

Dabei sollten Sie wie folgt vorgehen:

(1) Verjährungsfristen prüfen:
Je nach Anspruchsart bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre.

(2) Beginn der Frist:
Gemäß § 199 Abs.1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen kann.

RA Benjamin Horvath


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Dienstag, 29. November 2011

Geldwäscheprävention - Sorgfaltspflichten erfüllen, aber wann?

Geldwäscheprävention - Sorgfaltspflichten erfüllen, aber wann?

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann IHK

Die Anfänge der Geldwäschebekämpfung reichen zurück bis ins Jahr 1980. Damals hat der Ministerrat der Mitglieder des Europarats den Mitgliedstaaten empfohlen, in ihre Bankensysteme Vorsichtsmaßnahmen gegen die Geldwäsche zu integrieren, wie z.B. durch die Verpflichtung der Banken zur Identifizierung ihrer Kunden und zur Einführung interner Sicherungsvorkehrungen.


Seither ist viel Zeit vergangen. Die heutigen Regelungen zur Geldwäscheprävention sind deutlich umfangreicher und die Verpflichteten zahlreicher geworden. Mittlerweile gibt sich der Gesetzgeber nicht mehr nur damit zufrieden, die Banken in die Pflicht zu nehmen. Vielmehr sind viele Geschäftsbranchen von den Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG) betroffen und danach verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Welche dies konkret sind, erfahren Sie hier.

Doch bei den verpflichteten Unternehmen bleibt in der Praxis die Frage, wann und unter welchen Umständen bestimmte Prüfungen und Vorkehrungen ergriffen werden müssen.

Hierzu definiert § 3 Absatz 2 GwG die sog. „pflichtauslösenden Ereignisse“. Danach sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 1 GwG insbesondere zu erfüllen

im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht,
im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat nach § HYPERLINK "http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"261 des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,
im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

Die nach Nr. 1 geregelte Geschäftsbeziehung muss eine unmittelbare Verbindung mit der geschäftlichen Aktivität des Verpflichteten aufzeigen. Dies ist z.B. bei Banken die Eröffnung eines Kontos, bei Immobilienmaklern der Kauf eines Grundstücks oder bei Versicherungen der Abschluss einer Lebensversicherung. Vertragliche Beziehungen ohne Bezug zu den geschäftstypischen Aufgaben oder Leistungen des Verpflichteten sind hiervon dagegen nicht umfasst. Verträge mit Versorgungsunternehmen, Stromlieferern oder mit Gebäudereinigern fallen daher nicht unter § 3 Absatz 2 GwG, weshalb hier keine Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind.

Außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen orientiert sich die Frage der Sorgfaltspflichterfüllung an dem Umfang der Transaktion, dem sog. „Schwellenwert“. Bei den allgemeinen Sorgfaltspflichten beläuft sich dieser Schwellenwert auf 15.000 € oder mehr. Transaktion ist hierbei jede Handlung mit umfasst, die mit dem Ziel einer Vermögensverschiebung vorgenommen wird. Somit beinhaltet der Begriff Transaktion i.S.d. § 3 Absatz 2 Nr. 2 sowohl bare, wie auch unbare Transaktionen und regelt sowohl die Annahme von Vermögenswerten, wie auch deren Abgabe durch den Verpflichteten. Der Umstand, dass sich hartnäckig die Annahme hält, nur bei Bargeschäften würde der Schwellenwert von 15.000 € eingreifen ist dem Umstand geschuldet, dass unbare Geschäfte größtenteils innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, nämlich eines Kontokorrentvertrags, erfolgt. Dies trifft jedoch speziell auf den Bankensektor zu und ist in den übrigen Branchen, die ebenso nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, stets zu prüfen.

Ein weiteres pflichtauslösendes Ereignis nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 GwG besteht dann, wenn der Verpflichtete den verdacht hat, dass die Transaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB oder der Terrorismusfinanzierung dienen soll. Hierbei gelten keinerlei Befreiungen, Ausnahmeregelungen oder Schwellenwerte. Es müssen hier „Tatsachen“ festgestellt worden sein. Darunter sind alle Auffälligkeiten und Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsgebaren zu verstehen, sofern in ihnen ein Bezug zur Geldwäschetat bzw. der Terrorismusfinanzierung erkennbar wird. Als Verdachtsgrad genügt ein „Anfangsverdacht“ i.S.d. § 152 StPO, nach dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen müssen.

Nach § 3 Absatz 2 Nr. 4 GwG muss der Verpflichtete auch dann die entsprechenden Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn er an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zweifelt. Mit der Regelung wird die Zweiteilung des Identifizierungsvorgangs deutlich, die sich aus Feststellung der Identität und Verifizierung der erhobenen Angaben zusammensetzt. Die Überprüfung der Identität ist nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 und 5 GwG durchzuführen.

Im Rahmen eines Vortragabends zum Thema Geldwäsche in der Praxis der IHK Berlin, an dem neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und dem Landeskriminalamtes Berlin auch Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie als Referenten geladen waren, wurden die Sorgen der Unternehmen deutlich. So wissen viele in der Praxis nicht, wann genau was zu tun ist. Insbesondere zum § 3 Absatz 2 Nr. 4 GwG dürften die Nachforschungsmöglichkeiten bei Zweifeln über die Identität in der Geschäftspraxis begrenzt sein. Rechtsanwalt Christian M. Schulter von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte rät daher den verpflichteten Unternehmen: „Wenn die Umsetzung risikoangemessener Maßnahmen in der Praxis nicht zur Ausräumung der bestehenden Zweifel an der Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten führt, sollte die Geschäftsbeziehung nach § 3 Absatz 6 GwG beendet werden, um Schaden und mögliche Sanktionen vom Unternehmen fernzuhalten.“

Um die offenen Fragen bei den verpflichteten Unternehmen zu beseitigen, veranstaltet die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zukünftig regelmäßig Seminare, in denen den interessierten Unternehmen das Geldwäscherecht und die daraus konkret folgenden Sorgfaltspflicht näher gebracht werden soll. Bei Teilnahmeinteresse, informieren Sie sich bitte auf unserer Homepage unter HYPERLINK "http://www.dr-schulte.de/"www.dr-schulte.de oder schreiben dem für das Geldwäscherecht zuständigen Rechtsanwalt Christian M. Schulter eine E-Mail unter HYPERLINK "mailto:schulter@dr-schulte.de"schulter@dr-schulte.de.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Geldwäscheabwehr – Alle gewerblichen Händler müssen die Vorgaben des Geldwäscherechts beachten

Geldwäscheabwehr – Alle gewerblichen Händler müssen die Vorgaben des Geldwäscherechts beachten

Das Geldwäschegesetz verfolgt vordergründig zwei Ziele: Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die der Terrorismusfinanzierung. Hierzu gibt das Geldwäschegesetz umfangreiche Sorgfaltspflichten vor, die im täglichen Geschäftsbetrieb einzuhalten sind. Doch wer ist eigentlich „Verpflichteter“ im Sinne des Gesetzes? Das heisst, wer muss sich an das Gesetz halten?

Wer sich einmal das Geldwäschegesetz (GwG) zur Hand nimmt wird ziemlich schnell beim § 2 GwG landen und feststellen, dass der Kreis der Verpflichteten sehr umfangreich und vor allem unverständlich ist. Neben unbestimmten Begriffen wie Finanzdienstleistungs- und Finanzunternehmen lassen vor allem die diversen Querverweise auf solch unbekannte Gesetze wie das Kreditwesengesetz, das Versicherungsvertragsgesetzes, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder die EU-Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments die Norm für juristische Laien zu einem „Gesetzesmonster“ werden.

Welche Verpflichteten verstecken sich also wirklich alles im § 2 GwG?

Ohne hier eine abschließende Aufzählung vornehmen zu können, sind dies insbesondere die Banken nach Absatz 1 Nr. 1 und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 4, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind. Des weiteren sind ausdrücklich die Immobilienmakler nach Absatz 1 Nr. 10, Spielbanken nach Absatz 1 Nr. 11, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach Absatz 1 Nr. 8 und Rechtsanwälte, Notare und andere registrierte Personen im Sinne des § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz. Zu letzteren zählen etwa auch Inkasso-Unternehmen.

Fast völlig geht am Ende des Absatzes 1 die Nr. 12 unter, in der es heißt: „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Mit dieser letzten Nummer ist jedoch ein Großteil der im Handel und in der Herstellung tätigen Unternehmen plötzlich doch noch mit umfasst. Gewerbliches Handeln ist dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen.

Besonders betroffen sind dabei die Branchen, in denen traditionell mit großen Barbeträgen gezahlt wird, wie beispielsweise die Gebrauchtwagenbranche, Edelmetallbranche und Juweliere, bei Kunst- und Antiquitätenhändler und bei Anbietern von Waren des Luxussegments.

Somit wir deutlich, dass stets individuell anhand der konkret ausgeübten Geschäftstätigkeit zu beurteilen ist, ob das Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist. Welche Sorgfaltspflichten sodann das verpflichtete Unternehmen treffen, bestimmt sich ebenfalls anhand der konkreten Umstände, da für die Einordnung der entsprechenden Sorgfaltspflichten stets ein risikobezogener Ansatz heranzuziehen ist, d.h. in welchem Umfang das Unternehmen Sorgfaltspflichten treffen, richtet sich größtenteils danach, wie oft und in welchem Umfang im täglichen Geschäft des Unternehmen Geschäfte oder andere Umstände sich ereignen, die ein erhöhtes Risiko von Geldwäschestraftaten aufweisen.

Das Gesetz ist aber klar und deutlich: Personen oder Firmen, die gewerblich mit Gütern handeln, unterliegen dem Geldwäscherecht. Wer nichts unternimmt oder seine Organisation nicht darauf einstellt, riskiert hohe Bußgelder und andere Strafen, unter anderem können Gelder eingezogen werden.

Zum Thema „Geldwäscheprävention in der Praxis“ fand am 07.11.2011 ein von der IHK Berlin organisierter Vortragabend statt, an dem neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und dem Landeskriminalamtes Berlin auch Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie vertreten waren. Im Rahmen der Veranstaltung wurde zunehmend deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen leider oftmals nicht genau wissen, ob sie überhaupt verpflichtet sind und welche Sorgfaltspflichten sie treffen.

Aus diesem Grund veranstaltet die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zukünftig einige Seminare, in denen den interessierten Unternehmen das Geldwäscherecht und die daraus konkret folgenden Sorgfaltspflicht näher gebracht werden soll. Bei Teilnahmeinteresse, informieren Sie sich bitte auf unserer Homepage unter HYPERLINK "http://www.dr-schulte.de/"www.dr-schulte.de oder schreiben dem für das Geldwäscherecht zuständigen Rechtsanwalt Christian M. Schulter eine E-Mail unter schulter@dr-schulte.de

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