Frequenta Beteiligungs AG - Von der Wurstfabrik zur Drachentriebwerksproduktion
Mandanten der Rechtsanwälte melden Post, die eher zum 1. April 2011 passen würde. Die Frequenta Beteiligungs AG aus Berlin stellt die Geldanlagepolitik um: weg von Wurst, hin zu Drachen. Die Gesellschaft formuliert, dass sich durch die bisher verfolgte Anlagestrategie (einer Beteiligung an einer Wurstfabrik in China namens DARW Ldt.) Verluste ergeben haben. Die angeblich in China vielversprechende Bratwurstproduktion habe sich leider nicht als umsetzbar herausgestellt. Man hätte die Stückzahlen der benötigten Bratwustproduktion nicht erreichen können. Nunmehr soll die Produktionsanlage abgestoßen werden. Ein Verkauf ist noch nicht realisiert. Ob durch den Verkauf noch Geld erzielt werden kann sei fraglich, da oftmals Gebäude auch verweist stehen gelassen würden.
Die Gesellschaft hat aber schon eine gute Idee, wie die eingetretenen Verluste (in welcher Höhe diese auftreten können, wird nicht mitgeteilt) ausglichen werden können. Nunmehr hat sich die Gesellschaft bereits an der Aerotechnics EPB GmbH beteiligt. Die Frequenta will hier mit 26 % an der GmbH eingestiegen sein. Das eingesetzte Kapital soll nach einer Aussage der Frequenta 40.000,00 € betragen. Die Frequentra rechnet mit Erlösen für das Jahr 2011 in Höhe von 15 %. Für das Jahr 2012 werden 31 % und für das Jahr 2013 50 % erwartet.
Wie sich die Verluste aus China auf die einzelnen Beteiligungen ihrer Anleger auswirken, gibt die Gesellschaft Frequenta Beteiligungs AG nicht bekannt. Zu der Kapitalanlage meint Rechtsanwalt Tintemann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte: „Die Anlagestrategie der Anlagegesellschaft ist hier wenig überzeugend. Wenn eine Gesellschaft von einer Beteiligung an einer Wurstfabrik in China in eine andere Beteiligung an einer höchst risikoreichen Private Equity Gesellschaft in Deutschland stolpert, ohne genau Auskünfte über bereits entstandene Verluste und zukünftige Geschäftsprognosen abzugeben, ist dies keine vertrauensbildene Maßnahme. Wir raten allen Anlegern, ihr Engagement bei der Gesellschaft schleunigst durch einen Anwalt prüfen zu lassen, der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist."
Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri
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Sonntag, 20. November 2011
Forex Impuls/Elan Managed Account bringt Verluste
Forex Impuls/Elan Managed Account bringt Verluste
Bei den Rechtsanwälten haben sich in der letzten Zeit Anfragen von Anlegern gehäuft, die Geld bei der Firma Forex Impuls angelegt haben. Die Firma bietet ein sogenanntes Managed Account im Internet an, welches über eine Internetplattform erreicht werden soll. Hinter der Forex Impuls soll die Reffert S.A. stehen. Diese hatte ihren Geschäftssitz unter der Adresse Messeturm Frankfurt, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main. Der wirkliche Geschäftssitz der Gesellschaft liegt jedoch auf den British Virgin Islands.
Die hier vertretenen Mandanten mussten vor Kontoeröffnung Geldbeträge an die Impala Setton Ldt. überweisen. Die Überweisung hatte an die Rietumu Bank aus Riga zu erfolgen. Die Gesellschaft warb damit, dass die Bank angeblich von der europäischen Finanzaufsicht reguliert wurde. Eine solche Regulierung durch eine europäische Behörde existiert jedoch nicht. Kundeneinlagen sollten teilweise bis 100.000,00 € teilweise auch nur bis 50.000,00 € abgesichert sein.
In den sogenannten Managed Accounts wurden hohe Gewinnmagen innerhalb kurzer Zeit versprochen. Meist wurde den Anlegern mit Fremdworten vorgegaukelt, dass sie ihr Geld schnell vermehren könnten. Die Realität sieht oft anders aus. Kaum ist der Account einmal eröffnet, gibt es Verlust oder Probleme, die auf dem Papier dazu führen, dass die angeblich angelegten Gelder verbraucht oder verloren sind.
Hinter der Gesellschaft stehen scheinbar Personen, die unter den Namen Thomas Gehlert oder Markus Schulz handeln.
Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main soll bereits ermitteln. Zuständig soll die Abteilung für Wirtschaftskriminalität K61 sein.
Unsere Mandanten suchen für die Bildung einer Geschädigtengemeinschaft weitere geschädigte Anleger und Informanten, die zu den Machenschaften der Gesellschaft Auskunft erteilen können. Momentan ist davon auszugehen, dass die Verantwortlichen das Geld der Anleger betrügerisch erlangen wollten, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Wo sich die Verantwortlichen aufhalten und ob sie im Internet ihre richtig Identität benutzt haben, ist bisher nicht bekannt.
Die letzte bekannte Anschrift der Reffert S. A. liegt in 3 A Little Denmark Complex, P. O. Box 4473, 147 Main Street, Road Town, Tortola, BVI VG 1110, British Virgin Islands.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Tel.: 030 715 206 70
FAX: 030 715 206 78
web.: Dr-Schulte.de
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Bei den Rechtsanwälten haben sich in der letzten Zeit Anfragen von Anlegern gehäuft, die Geld bei der Firma Forex Impuls angelegt haben. Die Firma bietet ein sogenanntes Managed Account im Internet an, welches über eine Internetplattform erreicht werden soll. Hinter der Forex Impuls soll die Reffert S.A. stehen. Diese hatte ihren Geschäftssitz unter der Adresse Messeturm Frankfurt, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main. Der wirkliche Geschäftssitz der Gesellschaft liegt jedoch auf den British Virgin Islands.
Die hier vertretenen Mandanten mussten vor Kontoeröffnung Geldbeträge an die Impala Setton Ldt. überweisen. Die Überweisung hatte an die Rietumu Bank aus Riga zu erfolgen. Die Gesellschaft warb damit, dass die Bank angeblich von der europäischen Finanzaufsicht reguliert wurde. Eine solche Regulierung durch eine europäische Behörde existiert jedoch nicht. Kundeneinlagen sollten teilweise bis 100.000,00 € teilweise auch nur bis 50.000,00 € abgesichert sein.
In den sogenannten Managed Accounts wurden hohe Gewinnmagen innerhalb kurzer Zeit versprochen. Meist wurde den Anlegern mit Fremdworten vorgegaukelt, dass sie ihr Geld schnell vermehren könnten. Die Realität sieht oft anders aus. Kaum ist der Account einmal eröffnet, gibt es Verlust oder Probleme, die auf dem Papier dazu führen, dass die angeblich angelegten Gelder verbraucht oder verloren sind.
Hinter der Gesellschaft stehen scheinbar Personen, die unter den Namen Thomas Gehlert oder Markus Schulz handeln.
Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main soll bereits ermitteln. Zuständig soll die Abteilung für Wirtschaftskriminalität K61 sein.
Unsere Mandanten suchen für die Bildung einer Geschädigtengemeinschaft weitere geschädigte Anleger und Informanten, die zu den Machenschaften der Gesellschaft Auskunft erteilen können. Momentan ist davon auszugehen, dass die Verantwortlichen das Geld der Anleger betrügerisch erlangen wollten, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Wo sich die Verantwortlichen aufhalten und ob sie im Internet ihre richtig Identität benutzt haben, ist bisher nicht bekannt.
Die letzte bekannte Anschrift der Reffert S. A. liegt in 3 A Little Denmark Complex, P. O. Box 4473, 147 Main Street, Road Town, Tortola, BVI VG 1110, British Virgin Islands.
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Geldregen für Genossenschaften - Kanzlei Dr. Schulte und Partner erstreitet Großzahl weiterer Urteile
Geldregen für Genossenschaften - Kanzlei Dr. Schulte und Partner erstreitet Großzahl weiterer Urteile
Wie überall im Leben, lässt auch die Zahlungsmoral vieler Genossenschaftsmitglieder oftmals zu wünschen übrig. Insbesondere Mitglieder, die sich mit einer Ratenzahlung an einer Genossenschaft beteiligt haben, kommen ihrer Verpflichtung nicht immer nach. So laufen bei den Genossenschaften nicht selten große Rückstände auf, die die Genossenschaften selbst in finanzielle Bedrängnis bringen.
Dabei wurde bislang die Rechtsauffassung vertreten, dass ausgeschiedene Mitglieder von der Genossenschaft wegen Zahlungsrückständen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertraten hier, entgegen der allgemeinen Rechtsauffassung, eine Gegenansicht, nach der die Zahlungsverpflichtung trotz des Ausscheidens fort wirke.
Wir berichteten hierüber: Link zur Pressemitteilung
Zwischenzeitlich führt die Kanzlei Dr. Schulte und Partner über 70 Verfahren, in denen die Rechtsprechung die Auffassung bestätigt hat. So hat etwa das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung (Az. 22 O 34/11) zuletzt eindeutig festgestellt, dass es für das Bestehen der Zahlungsverpflichtung nicht auf die Kündigung des Genossenschaftsmitglieds ankomme. Mittlerweile hat sich die von den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner entwickelte Rechtsauffassung anscheinend durchgesetzt, sodass die Ansprüche der Genossenschaften nicht selten anerkannt werden.
Für viele Genossenschaften ergibt sich so die Möglichkeit, bislang verloren geglaubte Gelder doch noch zu realisieren.
Genossenschaften, die offene Forderungen gegen ihre Mitglieder haben, ausgeschieden oder nicht, sollten ihre Ansprüche und dessen Durchsetzbarkeit von einem im Genossenschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Christian M. Schulter, Rechtsanwalt - Associate
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Weitere interessante Beiträge finden Sie auf unserer Internetseite unter Pressemitteilungen.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner im Genossenschaftsrecht: Rechtsanwalt Christian M. Schulter
Joachimstaler Straße 20
10719 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 71520670
Telefax: (030) 71520678
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Wie überall im Leben, lässt auch die Zahlungsmoral vieler Genossenschaftsmitglieder oftmals zu wünschen übrig. Insbesondere Mitglieder, die sich mit einer Ratenzahlung an einer Genossenschaft beteiligt haben, kommen ihrer Verpflichtung nicht immer nach. So laufen bei den Genossenschaften nicht selten große Rückstände auf, die die Genossenschaften selbst in finanzielle Bedrängnis bringen.
Dabei wurde bislang die Rechtsauffassung vertreten, dass ausgeschiedene Mitglieder von der Genossenschaft wegen Zahlungsrückständen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertraten hier, entgegen der allgemeinen Rechtsauffassung, eine Gegenansicht, nach der die Zahlungsverpflichtung trotz des Ausscheidens fort wirke.
Wir berichteten hierüber: Link zur Pressemitteilung
Zwischenzeitlich führt die Kanzlei Dr. Schulte und Partner über 70 Verfahren, in denen die Rechtsprechung die Auffassung bestätigt hat. So hat etwa das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung (Az. 22 O 34/11) zuletzt eindeutig festgestellt, dass es für das Bestehen der Zahlungsverpflichtung nicht auf die Kündigung des Genossenschaftsmitglieds ankomme. Mittlerweile hat sich die von den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner entwickelte Rechtsauffassung anscheinend durchgesetzt, sodass die Ansprüche der Genossenschaften nicht selten anerkannt werden.
Für viele Genossenschaften ergibt sich so die Möglichkeit, bislang verloren geglaubte Gelder doch noch zu realisieren.
Genossenschaften, die offene Forderungen gegen ihre Mitglieder haben, ausgeschieden oder nicht, sollten ihre Ansprüche und dessen Durchsetzbarkeit von einem im Genossenschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.
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Internet Presse - Nachrichten
ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG - weiteres Anerkenntnisurteil bekannt geworden
ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG - weiteres Anerkenntnisurteil bekannt geworden
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist seit langem auf Seiten der Kapitalanleger in Sachen ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG tätig. Die Rechtsanwälte haben hierzu mit weiteren Kollegen die Arbeitsgemeinschaft ARGE ALAG gegründet. Im Rahmen der rechtsanwaltlichen Zusammenarbeit und des kollegialen Informationsaustausches wurde nunmehr ein weiteres Urteil zu Gunsten der Anlegerseite bekannt. So hat die ALAG in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg zum Aktenzeichen: 14 U 131/10 die Ansprüche des dort betroffenen Anlegers komplett anerkannt. Es erging somit ein Anerkenntnisurteil. Die zuvor in der ersten Instanz noch vom Landgericht Hamburg vertretene Rechtsauffassung, dass die Ansprüche des Anlegers verjährt seinen, sah das Oberlandesgericht Hamburg als nicht richtig an.
Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt Sven Tintemann, der die ALAG-Verfahren für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte betreut: „Ein Anerkenntnisurteil lässt man in der Regel dann ergehen, wenn man ein sogenanntes Sachurteil vermeiden will. Dies macht man prozesstaktisch meistens dann, wenn man auf verlorenem Posten steht und dies nicht noch in schriftlicher Form vom Gericht in Form eines Urteils bescheinigt haben möchte. Man kann an dem Anerkenntnisurteil sehen, dass für Anleger der ALAG berechtigte Hoffnung besteht, sich mit einer Klage auf Rückabwicklung der Kapitalanlage komplett durchzusetzen. Man erkennt aber auch, dass die ALAG im Falle einer drohenden Niederlage versucht, möglichst wenig Hintergründe zu der Gerichtsentscheidung offenkundig werden zu lassen."
Die ALAG hatte bereits in der Vergangenheit ein Anerkenntnisurteil vor dem OLG Hamburg zum Az. 13 U 9/08 gegen sich ergehen lassen. Von dem LG Hamburg war die ALAG am 14.04.2011 zur kompletten Rückabwicklung einer bei ihr getätigten Kapitalanlage verurteilt worden.
Mit Spannung werden nun weitere Verfahren erwartet, die die Rechtsanwälte der Arbeitsgemeinschaft ARGE ALAG vor dem Landgericht Hamburg und auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg führen. Ein Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht Hamburg in einer Rechtssache der Rechtsanwälte Dr. Schulte ist auf den 27.09.2011 angesetzt. Wir werden danach weiter berichten.
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Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist seit langem auf Seiten der Kapitalanleger in Sachen ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG tätig. Die Rechtsanwälte haben hierzu mit weiteren Kollegen die Arbeitsgemeinschaft ARGE ALAG gegründet. Im Rahmen der rechtsanwaltlichen Zusammenarbeit und des kollegialen Informationsaustausches wurde nunmehr ein weiteres Urteil zu Gunsten der Anlegerseite bekannt. So hat die ALAG in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg zum Aktenzeichen: 14 U 131/10 die Ansprüche des dort betroffenen Anlegers komplett anerkannt. Es erging somit ein Anerkenntnisurteil. Die zuvor in der ersten Instanz noch vom Landgericht Hamburg vertretene Rechtsauffassung, dass die Ansprüche des Anlegers verjährt seinen, sah das Oberlandesgericht Hamburg als nicht richtig an.
Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt Sven Tintemann, der die ALAG-Verfahren für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte betreut: „Ein Anerkenntnisurteil lässt man in der Regel dann ergehen, wenn man ein sogenanntes Sachurteil vermeiden will. Dies macht man prozesstaktisch meistens dann, wenn man auf verlorenem Posten steht und dies nicht noch in schriftlicher Form vom Gericht in Form eines Urteils bescheinigt haben möchte. Man kann an dem Anerkenntnisurteil sehen, dass für Anleger der ALAG berechtigte Hoffnung besteht, sich mit einer Klage auf Rückabwicklung der Kapitalanlage komplett durchzusetzen. Man erkennt aber auch, dass die ALAG im Falle einer drohenden Niederlage versucht, möglichst wenig Hintergründe zu der Gerichtsentscheidung offenkundig werden zu lassen."
Die ALAG hatte bereits in der Vergangenheit ein Anerkenntnisurteil vor dem OLG Hamburg zum Az. 13 U 9/08 gegen sich ergehen lassen. Von dem LG Hamburg war die ALAG am 14.04.2011 zur kompletten Rückabwicklung einer bei ihr getätigten Kapitalanlage verurteilt worden.
Mit Spannung werden nun weitere Verfahren erwartet, die die Rechtsanwälte der Arbeitsgemeinschaft ARGE ALAG vor dem Landgericht Hamburg und auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg führen. Ein Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht Hamburg in einer Rechtssache der Rechtsanwälte Dr. Schulte ist auf den 27.09.2011 angesetzt. Wir werden danach weiter berichten.
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Bundesgerichtshof zur Bankenhaftung bei so genannten „Schrottimmobilien“: Die HypoVereinsbank wird danach zur Haftung wegen arglistiger Täuschung verurteilt – Durchbruch für Käufer?
Bundesgerichtshof zur Bankenhaftung bei so genannten „Schrottimmobilien“: Die HypoVereinsbank wird danach zur Haftung wegen arglistiger Täuschung verurteilt – Durchbruch für Käufer?
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Beschluss vom 5.7.2011 (Az.: XI ZR 342/10) das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom Oktober 2010.
Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienexperte im Gespräch mit Dr. Schulte, Rechtsanwalt:
Herr Klevenhagen; worum ging es in diesem Fall?
„Dem Beschluss liegt erstinstanzlich folgender Fall zu Grunde: 1993 erwarb ein Ehepaar bei Aachen eine Eigentumswohnung zum Preis von 190.000 DM. Wie häufig beim System Steuersparmodell Eigentumswohnung wurde auch hier der gesamte Kaufpreis durch die Bank fremdfinanziert.“
Dr. Schulte: Das ist doch der normale Weg und ist tausendfach passiert? Was war denn das Problem der Eheleute?
Rechtsanwalt Klevenhagen: „Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass der gezahlte Kaufpreis völlig überteuert war und die im Berechnungsbeispiel bzw. im Kaufvertrag zugesicherte Miete von 15,45 DM/qm nicht erzielt werden konnte. Tatsächlich konnte nur ein Mietpreis von 7,65 DM/qm erzielt werden. Die Eheleute verloren ihr Geld, weil im Jahre 2006 die Wohnung nur 7500 € zwangsversteigert. Den Restbetrag wollte die Bank von den Kunden?“
Dr. Schulte: Wie hat die Bank dann entschieden?
Rechtsanwalt Klevenhagen: „Das Oberlandesgericht Köln verurteilte danach die HypoVereinsbank zum Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die Täuschung der Kläger seitens der Vermittler und der bauausführenden Firma arglistig erfolgte. Die Bank haftete als langjähriger Partner der Vermittler und der Verkaufsfirma“.
Dr. Schulte: Wie bewerten Sie die Entscheidung?
„Das Urteil des OLG Köln und die jetzige Bestätigung durch den BGH haben weitreichende Konsequenzen für geschädigte Anleger. Nunmehr erscheint es auch möglich, gegen die darlehensgebende Bank vorzugehen, wenn sich die Falschberatung bzw. arglistige Täuschung durch den Vermittler oder Bauträger herausstellt.“
Wie schon lange unter anderem von den Experten Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gefordert, müssen auch die Banken für die Fehler bei Immobilienvermittlungen, insbesondere bei dem System Steuersparmodell Eigentumswohnung, haften. Denn nach unserer Ansicht kann sich eine Bank, die immer wieder mit denselben Vermittlern bzw. Bauträgern zusammenarbeitet, nicht dadurch exkulpieren, dass sie sich auf angeblichem Nichtwissen ausruht. Einige, den Rechtsanwälten bestens bekannte Banken, tauchen immer wieder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Eigentumswohnungen auf und tun bei Gerichtsprozessen so, als wäre ihnen die einschlägige Praxis nicht bekannt.
„Aufgrund des jetzigen Urteils kann geschädigten Anlegern deshalb nur geraten werden, ihre Situation durch einen kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, insbesondere wenn Mieteinnahmen garantiert wurden.“, meint RA Klevenhagen, Dozent im Bereich „Immobilienrecht“ der Verbraucherschutzanwälte.
Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
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Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Beschluss vom 5.7.2011 (Az.: XI ZR 342/10) das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom Oktober 2010.
Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienexperte im Gespräch mit Dr. Schulte, Rechtsanwalt:
Herr Klevenhagen; worum ging es in diesem Fall?
„Dem Beschluss liegt erstinstanzlich folgender Fall zu Grunde: 1993 erwarb ein Ehepaar bei Aachen eine Eigentumswohnung zum Preis von 190.000 DM. Wie häufig beim System Steuersparmodell Eigentumswohnung wurde auch hier der gesamte Kaufpreis durch die Bank fremdfinanziert.“
Dr. Schulte: Das ist doch der normale Weg und ist tausendfach passiert? Was war denn das Problem der Eheleute?
Rechtsanwalt Klevenhagen: „Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass der gezahlte Kaufpreis völlig überteuert war und die im Berechnungsbeispiel bzw. im Kaufvertrag zugesicherte Miete von 15,45 DM/qm nicht erzielt werden konnte. Tatsächlich konnte nur ein Mietpreis von 7,65 DM/qm erzielt werden. Die Eheleute verloren ihr Geld, weil im Jahre 2006 die Wohnung nur 7500 € zwangsversteigert. Den Restbetrag wollte die Bank von den Kunden?“
Dr. Schulte: Wie hat die Bank dann entschieden?
Rechtsanwalt Klevenhagen: „Das Oberlandesgericht Köln verurteilte danach die HypoVereinsbank zum Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die Täuschung der Kläger seitens der Vermittler und der bauausführenden Firma arglistig erfolgte. Die Bank haftete als langjähriger Partner der Vermittler und der Verkaufsfirma“.
Dr. Schulte: Wie bewerten Sie die Entscheidung?
„Das Urteil des OLG Köln und die jetzige Bestätigung durch den BGH haben weitreichende Konsequenzen für geschädigte Anleger. Nunmehr erscheint es auch möglich, gegen die darlehensgebende Bank vorzugehen, wenn sich die Falschberatung bzw. arglistige Täuschung durch den Vermittler oder Bauträger herausstellt.“
Wie schon lange unter anderem von den Experten Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gefordert, müssen auch die Banken für die Fehler bei Immobilienvermittlungen, insbesondere bei dem System Steuersparmodell Eigentumswohnung, haften. Denn nach unserer Ansicht kann sich eine Bank, die immer wieder mit denselben Vermittlern bzw. Bauträgern zusammenarbeitet, nicht dadurch exkulpieren, dass sie sich auf angeblichem Nichtwissen ausruht. Einige, den Rechtsanwälten bestens bekannte Banken, tauchen immer wieder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Eigentumswohnungen auf und tun bei Gerichtsprozessen so, als wäre ihnen die einschlägige Praxis nicht bekannt.
„Aufgrund des jetzigen Urteils kann geschädigten Anlegern deshalb nur geraten werden, ihre Situation durch einen kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, insbesondere wenn Mieteinnahmen garantiert wurden.“, meint RA Klevenhagen, Dozent im Bereich „Immobilienrecht“ der Verbraucherschutzanwälte.
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Das Steuersparmodell mit Eigentumswohnungen bzw. sog. Schrottimmobilien
Das Steuersparmodell mit Eigentumswohnungen bzw. sog. Schrottimmobilien
Es beginnt immer auf dieselbe Art und Weise. Man will für das Alter vorsorgen, Geld anlegen oder „einfach nur“ Steuern sparen. Mit viel Glück erreichen Sie einfach keines dieser Ziele, andernfalls droht der finanzielle Ruin.
Die Rede ist vom System „Steuersparmodell Eigentumswohnung“, dem nach seriösen Schätzungen schon in den 90igern mehr als 1 Millionen Menschen in Deutschland zum Opfer fielen.
Das System „Steuersparmodell Eigentumswohnungen“ ist ebenso einfach wie genial. Die Verlockung ist in der Regel groß. Denn die Vermittler solcher Eigentumswohnungen preisen ihre Immobilien in der Regel als einmalige Gelegenheit zum Steuersparen an. Gleichzeitig suggerieren die Vermittler, dass es sich um eine hervorragende Möglichkeit handelt, für das Alter vorzusorgen, weil, wie jeder weiß, eine Immobilie eine hervorragende Geldanlage darstellt. Als wirksamste Verkaufsargumente gelten in der Regel der scheinbar günstige Preis, der sich durch die Einnahmen aus Vermietung und durch Steuerrückerstattungen ohne weiteres amortisiert sowie die Wertsteigerung der Immobilie.
Diese Hauptargumente versuchen die Vermittler von Eigentumswohnungen den potentiellen Anlegern durch immer dasselbe Berechnungsbeispiel schmackhaft zu machen. Häufig bzw. nie erwähnt wird dabei, dass die Lage bzw. der Zustand der Immobilien weder für eine gute Vermietbarkeit noch für eine langfristige Wertsteigerung sprechen. Hinzukommt kommt häufig der viel zu hohe Preis und eine falsche Berechnung der Steuervergünstigungen. Aus diesem Grunde hat sich auch der Begriff Schrottimmobilie durchgesetzt.
Unter diesen Begriff fallen kombinierte Verträge, in denen Anlegern durch einen Strukturvertrieb vermietete Eigentumswohnungen angeboten werden. Durch die Einschaltung eines Strukturvertriebs erhöht sich der Kaufpreis zudem erheblich durch eine Vielzahl von Innenprovisionen gegenüber dem tatsächlich angemessenen Kaufpreis. Die Anlage als Altersvorsorge ist mithin kaum haltbar. Nicht selten vergessen die Vermittler auch über die weiteren Pflichten aus dem Eigentum aufzuklären und realistische Finanzierungen in ihre Überlegungen mit einzubeziehen.
Dazu kommt, dass potentielle Anleger durch die Vermittler des Strukturvertriebes in eine überrumpelungsähnliche Situation gebracht werden. Denn entweder kontaktieren die Vermittler potentielle Anleger aus heiterem Himmel, zum Beispiel nach dem Einkauf im Einkaufscenter oder durch einen blinden Telefonanruf, einen so genannte cold call. Die psychologisch geschulten Vermittler fragen zunächst, ob man nicht Interesse habe, langfristig Steuern zu sparen und dass der hiesige Anrufer der Firma XY Experte in Steuerfragen sei. Da diese Frage im Regelfall mit Ja beantwortet werden kann, ist das Gespräch eröffnet und dem Vermittler Tür und Tor geöffnet, um seine Argumente zu platzieren. Sodann wird ein reelles Treffen in der Wohnung des Anlegers oder den Beratungsräumen des Vermittlers vereinbart. Dabei erscheint der Vermittler bestenfalls gleich mit Berechnungsbeispielen und Hochglanzprospekten und hat auch schon eine Immobilie für die potentiellen Anleger in Aussicht. Diese ist häufig, so stellen die Vermittler meist dar, so stark nachgefragt, dass sie nur noch für wenige Tage für sie reserviert ist.
Aber da ja nun feststeht, dass der potentielle Anleger Steuern sparen will und der Wohnungseigentumserwerb, wie sich anhand des Berechnungsbeispiels zeigte, hervorragend dafür geeignet ist, weil man quasi ohne Kosten eine Altersvorsorge erhält, könne man auch gleich zum Notar fahren. In der Praxis bearbeiten solche Fälle in der Regel immer dieselben Notare. Nicht ohne Grund! Denn eigentlich gebietet die Warnfunktion der notariellen Beurkundung, dass hier nochmals über das Rechtsgeschäft aufgeklärt wird. Die Betonung liegt auf nochmals. In der Regel erfahren potentielle Anleger hierbei jedoch zum ersten Mal Einzelheiten über den geplanten Kauf, nicht zuletzt eingekleidet in einen Wulst von Rechtsnormen. So bleibt beim Anleger nur Unverständnis. In der Hoffnung, dass alles schon mit rechten Dingen zugehen wird, unterzeichnet er das notarielle Kaufangebot und bindet sich für vier Wochen oder mehr.
Nicht selten werden Anleger vor solchen Notartreffen in Anbetracht der Länge auch von den Vermittlern angehalten, keine Fragen zu stellen. Die Funktion der Beurkundung wird damit völlig entkräftet.
Im ungünstigsten Fall hat der Anleger daher weniger als zwei Tage Bedenkzeit, um sich danach „glücklicher“ Eigentümer bzw. gebundener Käufer einer Wohnung nennen zu können.
Die erworbenen Wohnung gesehen haben dabei die wenigsten und ein „wunderschönes“ Darlehen gibt es vom Vermittler gleich mit dazu. Dieses kann dann über Jahrzehnte zurückgezahlt werden. Alles aus einer Hand.
Rechtsanwalt Klevenhagen, Experte für Rückabwicklungsfragen von Eigentumswohnungen der Anwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner, sagt dazu „dass dies immer dieselbe Methode der Vermittler bzw. der Strukturvertriebe sei. Erst nachdem die Eigentumswohnung erworben wurde und meist das erste bzw. zweite Jahr verstrichen ist, stellen die meisten Anleger fest, dass die ihnen gemachten Versprechungen in keinster Weise eingetroffen sind. Die Finanzierung der fremdgenutzten und fremdfinanzierten Eigentumswohnung lässt sich nicht mehr aufbringen.“
An diesem Punkt kann jedem betroffenen Anleger nur dringendst empfohlen werden, anwaltlichen Rat oder zumindest die Hilfe eines Anlegerschutzvereins wie etwa … zu suchen.
Denn die Möglichkeit für Anleger, denen Schrottimmobilien verkauft wurden und die nun die Rückabwicklung suchen, hat sich stetig verbessert. Zu warnen ist aber insbesondere vor übereilten Reaktionen geprellter Anleger. Nur eine genaue Analyse des Einzelfalls hält letzten Endes vor Gericht stand.
Rechtlich haben sich folgende Angriffsoptionen in der Praxis heraus geprägt:
1. Der Angriff des eigentlichen Vermittlers/des Strukturvertriebs
2. Der Angriff auf den Verkäufer
3. Der Angriff auf die darlehensgebende Bank
Zum Fall 1:
Die Anlageberater, die Vermittler, die Herren des Strukturvertriebs schulden dem potentiellen Anleger eine richtige Rentabilitäts- und Liquiditätsberechnung, aus denen der Käufer die wirtschaftlichen Folgen des Eigentumserwerbes ersehen kann. Hierbei finden die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner häufig Defizite. Der Vertrieb erfolgt unter einseitiger Betrachtung und berücksichtigt lediglich nicht erreichbare Gewinnmöglichkeiten. Die errechnete monatliche Zuzahlung fällt höher aus als erwartet oder der Weiterverkauf will nicht gelingen. Alles Folgen einer falschen Aufklärung über den Wert der Immobilie, die steuerlichen Auswirkungen, die monatliche Zuzahlung, den Kreditvertrag, über Innenprovisionen, die zu erzielenden Mieterträge, das Darlehen verbunden mit den verschieden Kosten usw.
Zum Fall 2:
Eine in Bezug auf Fall 1 nachgewiesene Falschberatung, Täuschung oder sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung kann der Verkäuferin zugerechnet werden, wenn sie die Vermittler zum Vertrieb ihrer Immobilien genutzt hat.
Zum Fall 3:
Die neuere Rechtsprechung lässt die Tendenz erkennen, dass oben genannte Falschberatungen auch der Bank zugerechnet werden können. Dies erfolgt durch die Gerichte bisher jedoch nur sehr zögerlich, auch wenn sich die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner darüber einig sind, dass sich die finanzierenden Banken nicht mit Unkenntnis der einschlägigen Praxis herausreden können sollten.
Einen neuen großen Erfolg bedeutet in diesem Bereich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2011 (Az.: XI ZR 342/10). Die Bank wurde wegen arglistiger Täuschung in Bezug auf zu erzielende Mieteinnahmen zum Schadenersatz verurteilt.
Letztlich können die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner nur bestätigen, dass sich die Rechtsposition von geprellten Anlegern in diesem Bereich sehr stark verbessert hat und es sich in jedem Fall lohnt, den eigenen Fall überprüfen zu lassen. Denn es kommt immer auf den Einzelfall an.
„Festzustellen ist, dass trotz der mittlerweile erdrückenden Anzahl von Rückabwicklungsklagen gegen verschiedenste Verkäufergesellschaften aus dem Bereich der so genannten Steuerspar-Immobilien, jeder Fall sehr genau betrachtet wird und trotz vielfach ähnlicher Sachverhalte nicht voreingenommen entschieden wird. Klagen gegen Beteiligte am System `Steuersparmodell Eigentumswohnung` sollten deshalb nur durch spezialisierte Kanzleien und individuell in enger Zusammenarbeit mit den Mandanten betrieben werden. Jeder Fall ist unterschiedlich, und vor Gericht kann es auf diese Feinheiten ankommen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen.
Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri
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Es beginnt immer auf dieselbe Art und Weise. Man will für das Alter vorsorgen, Geld anlegen oder „einfach nur“ Steuern sparen. Mit viel Glück erreichen Sie einfach keines dieser Ziele, andernfalls droht der finanzielle Ruin.
Die Rede ist vom System „Steuersparmodell Eigentumswohnung“, dem nach seriösen Schätzungen schon in den 90igern mehr als 1 Millionen Menschen in Deutschland zum Opfer fielen.
Das System „Steuersparmodell Eigentumswohnungen“ ist ebenso einfach wie genial. Die Verlockung ist in der Regel groß. Denn die Vermittler solcher Eigentumswohnungen preisen ihre Immobilien in der Regel als einmalige Gelegenheit zum Steuersparen an. Gleichzeitig suggerieren die Vermittler, dass es sich um eine hervorragende Möglichkeit handelt, für das Alter vorzusorgen, weil, wie jeder weiß, eine Immobilie eine hervorragende Geldanlage darstellt. Als wirksamste Verkaufsargumente gelten in der Regel der scheinbar günstige Preis, der sich durch die Einnahmen aus Vermietung und durch Steuerrückerstattungen ohne weiteres amortisiert sowie die Wertsteigerung der Immobilie.
Diese Hauptargumente versuchen die Vermittler von Eigentumswohnungen den potentiellen Anlegern durch immer dasselbe Berechnungsbeispiel schmackhaft zu machen. Häufig bzw. nie erwähnt wird dabei, dass die Lage bzw. der Zustand der Immobilien weder für eine gute Vermietbarkeit noch für eine langfristige Wertsteigerung sprechen. Hinzukommt kommt häufig der viel zu hohe Preis und eine falsche Berechnung der Steuervergünstigungen. Aus diesem Grunde hat sich auch der Begriff Schrottimmobilie durchgesetzt.
Unter diesen Begriff fallen kombinierte Verträge, in denen Anlegern durch einen Strukturvertrieb vermietete Eigentumswohnungen angeboten werden. Durch die Einschaltung eines Strukturvertriebs erhöht sich der Kaufpreis zudem erheblich durch eine Vielzahl von Innenprovisionen gegenüber dem tatsächlich angemessenen Kaufpreis. Die Anlage als Altersvorsorge ist mithin kaum haltbar. Nicht selten vergessen die Vermittler auch über die weiteren Pflichten aus dem Eigentum aufzuklären und realistische Finanzierungen in ihre Überlegungen mit einzubeziehen.
Dazu kommt, dass potentielle Anleger durch die Vermittler des Strukturvertriebes in eine überrumpelungsähnliche Situation gebracht werden. Denn entweder kontaktieren die Vermittler potentielle Anleger aus heiterem Himmel, zum Beispiel nach dem Einkauf im Einkaufscenter oder durch einen blinden Telefonanruf, einen so genannte cold call. Die psychologisch geschulten Vermittler fragen zunächst, ob man nicht Interesse habe, langfristig Steuern zu sparen und dass der hiesige Anrufer der Firma XY Experte in Steuerfragen sei. Da diese Frage im Regelfall mit Ja beantwortet werden kann, ist das Gespräch eröffnet und dem Vermittler Tür und Tor geöffnet, um seine Argumente zu platzieren. Sodann wird ein reelles Treffen in der Wohnung des Anlegers oder den Beratungsräumen des Vermittlers vereinbart. Dabei erscheint der Vermittler bestenfalls gleich mit Berechnungsbeispielen und Hochglanzprospekten und hat auch schon eine Immobilie für die potentiellen Anleger in Aussicht. Diese ist häufig, so stellen die Vermittler meist dar, so stark nachgefragt, dass sie nur noch für wenige Tage für sie reserviert ist.
Aber da ja nun feststeht, dass der potentielle Anleger Steuern sparen will und der Wohnungseigentumserwerb, wie sich anhand des Berechnungsbeispiels zeigte, hervorragend dafür geeignet ist, weil man quasi ohne Kosten eine Altersvorsorge erhält, könne man auch gleich zum Notar fahren. In der Praxis bearbeiten solche Fälle in der Regel immer dieselben Notare. Nicht ohne Grund! Denn eigentlich gebietet die Warnfunktion der notariellen Beurkundung, dass hier nochmals über das Rechtsgeschäft aufgeklärt wird. Die Betonung liegt auf nochmals. In der Regel erfahren potentielle Anleger hierbei jedoch zum ersten Mal Einzelheiten über den geplanten Kauf, nicht zuletzt eingekleidet in einen Wulst von Rechtsnormen. So bleibt beim Anleger nur Unverständnis. In der Hoffnung, dass alles schon mit rechten Dingen zugehen wird, unterzeichnet er das notarielle Kaufangebot und bindet sich für vier Wochen oder mehr.
Nicht selten werden Anleger vor solchen Notartreffen in Anbetracht der Länge auch von den Vermittlern angehalten, keine Fragen zu stellen. Die Funktion der Beurkundung wird damit völlig entkräftet.
Im ungünstigsten Fall hat der Anleger daher weniger als zwei Tage Bedenkzeit, um sich danach „glücklicher“ Eigentümer bzw. gebundener Käufer einer Wohnung nennen zu können.
Die erworbenen Wohnung gesehen haben dabei die wenigsten und ein „wunderschönes“ Darlehen gibt es vom Vermittler gleich mit dazu. Dieses kann dann über Jahrzehnte zurückgezahlt werden. Alles aus einer Hand.
Rechtsanwalt Klevenhagen, Experte für Rückabwicklungsfragen von Eigentumswohnungen der Anwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner, sagt dazu „dass dies immer dieselbe Methode der Vermittler bzw. der Strukturvertriebe sei. Erst nachdem die Eigentumswohnung erworben wurde und meist das erste bzw. zweite Jahr verstrichen ist, stellen die meisten Anleger fest, dass die ihnen gemachten Versprechungen in keinster Weise eingetroffen sind. Die Finanzierung der fremdgenutzten und fremdfinanzierten Eigentumswohnung lässt sich nicht mehr aufbringen.“
An diesem Punkt kann jedem betroffenen Anleger nur dringendst empfohlen werden, anwaltlichen Rat oder zumindest die Hilfe eines Anlegerschutzvereins wie etwa … zu suchen.
Denn die Möglichkeit für Anleger, denen Schrottimmobilien verkauft wurden und die nun die Rückabwicklung suchen, hat sich stetig verbessert. Zu warnen ist aber insbesondere vor übereilten Reaktionen geprellter Anleger. Nur eine genaue Analyse des Einzelfalls hält letzten Endes vor Gericht stand.
Rechtlich haben sich folgende Angriffsoptionen in der Praxis heraus geprägt:
1. Der Angriff des eigentlichen Vermittlers/des Strukturvertriebs
2. Der Angriff auf den Verkäufer
3. Der Angriff auf die darlehensgebende Bank
Zum Fall 1:
Die Anlageberater, die Vermittler, die Herren des Strukturvertriebs schulden dem potentiellen Anleger eine richtige Rentabilitäts- und Liquiditätsberechnung, aus denen der Käufer die wirtschaftlichen Folgen des Eigentumserwerbes ersehen kann. Hierbei finden die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner häufig Defizite. Der Vertrieb erfolgt unter einseitiger Betrachtung und berücksichtigt lediglich nicht erreichbare Gewinnmöglichkeiten. Die errechnete monatliche Zuzahlung fällt höher aus als erwartet oder der Weiterverkauf will nicht gelingen. Alles Folgen einer falschen Aufklärung über den Wert der Immobilie, die steuerlichen Auswirkungen, die monatliche Zuzahlung, den Kreditvertrag, über Innenprovisionen, die zu erzielenden Mieterträge, das Darlehen verbunden mit den verschieden Kosten usw.
Zum Fall 2:
Eine in Bezug auf Fall 1 nachgewiesene Falschberatung, Täuschung oder sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung kann der Verkäuferin zugerechnet werden, wenn sie die Vermittler zum Vertrieb ihrer Immobilien genutzt hat.
Zum Fall 3:
Die neuere Rechtsprechung lässt die Tendenz erkennen, dass oben genannte Falschberatungen auch der Bank zugerechnet werden können. Dies erfolgt durch die Gerichte bisher jedoch nur sehr zögerlich, auch wenn sich die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner darüber einig sind, dass sich die finanzierenden Banken nicht mit Unkenntnis der einschlägigen Praxis herausreden können sollten.
Einen neuen großen Erfolg bedeutet in diesem Bereich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2011 (Az.: XI ZR 342/10). Die Bank wurde wegen arglistiger Täuschung in Bezug auf zu erzielende Mieteinnahmen zum Schadenersatz verurteilt.
Letztlich können die Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner nur bestätigen, dass sich die Rechtsposition von geprellten Anlegern in diesem Bereich sehr stark verbessert hat und es sich in jedem Fall lohnt, den eigenen Fall überprüfen zu lassen. Denn es kommt immer auf den Einzelfall an.
„Festzustellen ist, dass trotz der mittlerweile erdrückenden Anzahl von Rückabwicklungsklagen gegen verschiedenste Verkäufergesellschaften aus dem Bereich der so genannten Steuerspar-Immobilien, jeder Fall sehr genau betrachtet wird und trotz vielfach ähnlicher Sachverhalte nicht voreingenommen entschieden wird. Klagen gegen Beteiligte am System `Steuersparmodell Eigentumswohnung` sollten deshalb nur durch spezialisierte Kanzleien und individuell in enger Zusammenarbeit mit den Mandanten betrieben werden. Jeder Fall ist unterschiedlich, und vor Gericht kann es auf diese Feinheiten ankommen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen.
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Welche Möglichkeiten haben Anleger bei vollfinanzierten Immobilienkaufverträgen – sog. Steuersparmodelle bzw. Erwerbermodellen bei Eigentumswohnungen, Schrottimmobilien
Welche Möglichkeiten haben Anleger bei vollfinanzierten Immobilienkaufverträgen – sog. Steuersparmodelle bzw. Erwerbermodellen bei Eigentumswohnungen, Schrottimmobilien – die Bank in Haftung zu nehmen? Von Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Berlin/ München
Eine typische Geschichte:
Die 28jährige Frau P. hat im Jahr 2006 durch einen Vermittler eine Eigentumswohnung zur Altersvorsorge und zu Steuersparzwecken angeboten bekommen. In den schillerndsten Farben wurde Ihr dieser Kauf als regelrechte Goldgrube dargestellt. Gut, es ging alles ziemlich schnell, aber das ihr vorgelegte Berechnungsbeispiel hat es ja schwarz auf weiß gezeigt. Frau P. kann sich den Erwerb ohne weitere Zuzahlung leisten, wenn sie sich den Erwerb durch ein Darlehen finanzieren lässt. Ein Geschenk also. Gewissermaßen vom Staat an sie. Noch am selben Tag wurde das Vertragsangebot von Frau P. vor einem Notar erklärt. Die Annahme durch den Verkäufer erfolgte prompt.
Die weitere Kommunikation nach dem Kauf verlief schleppend. Die Miete war plötzlich doch nicht so hoch wie sie ihr zugesichert wurde. Und auch das Darlehen fiel etwas höher aus als erwartet. Grund war, dass noch eine Heizungsanlage eingebaut werden musste. Davon wusste Frau P. auch nichts. Ihr wurde das Objekt als Top-sanierter Altbau vorgestellt. Plötzlich befand sich im Briefkasten von Frau P. ein Mietminderungsschreiben ihres neuen Mieters. Frau P. wurde stutzig und beschloss, sich die von ihr gekaufte Wohnung nun doch einmal anzuschauen. Sie fand einen verwahrlosten Garten, einen kaputten Zaun und ein marodes Wohngebäude vor. Dafür 145.000 €? Ein kurzer Anruf bei Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienexperte der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner, brachte Gewissheit zur vagen Vermutung. Frau P. wurde Opfer des sog. Steuersparmodells Eigentumswohnung.
Der Erwerb der eigenen Eigentumswohnung im Rahmen so genannter Steuersparmodelle entwickelte sich und entwickelt sich auch noch heute für viele zu einem regelrechten Albtraum. In den allermeisten Fällen, die der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vorliegen, hielten die Objekte nicht einmal annähernd das, was die Prospekte bzw. die Berater versprachen. Sie sind weder zu dem veranschlagten Preis vermietbar noch können sie jemals zu dem ursprünglichen Kaufpreis veräußert werden.
Der von den meisten Anlegern verfolgte Zweck des Kaufs zur Altersvorsorge lässt sich damit nicht erreichen. Denn zumeist wird bei dem hier genannten Modell der Erwerb der Eigentumswohnung vollumfänglich durch ein Darlehen einer Bank finanziert. Im Regelfall wird zur Finanzierung ein Annuitätendarlehen benutzt. Die Laufzeit eines solchen Darlehens beträgt häufig ca. 30 Jahre und mehr. Die Anleger haben bis dahin längst das 60ste bzw. 70ste Lebensjahr gestreift und keine Chance, auf ihr eingesetztes Geld zur Alterssicherung zu zugreifen.
Schuld an dieser Misere ist ein ausgeklügeltes System von Banken, Vertriebsorganisationen und Verkäufern/Bauträgern.
Erst nach Jahren stellen Anleger fest, dass die in den Verkaufsgesprächen gemachten Angaben über vermeintliche Kosten und Erträge völlig unzutreffend waren. Die berechnete Unterdeckung ist wesentlich zu niedrig kalkuliert. Zudem fehlen Mietnebenkosten ebenso wie Instandhaltungsrücklagen und sonstige Risiken in ihrer konkreten Höhe.
Nach diesen Erkenntnissen stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten Ihnen als Anleger bleiben. Grundsätzlich können alle Beteiligte in die Haftung gezogen werden. Der Bundesgerichtshof knüpft jedoch die Haftung an unterschiedliche Bedingungen. Der Grund liegt darin, dass Sie im Normalfall nur mit dem Anlageberater zu tun hatten und sonst weder mit der Bank noch mit dem Verkäufer. Wenn aber nach Jahren weder der Vermittler noch der Verkäufer auffindbar sind, bleibt nur noch die Möglichkeit, die Bank haftbar zu machen.
Eine Möglichkeit kann die Aussage des Beraters zur Wertentwicklung der Immobilie sein. Für diese wird an die Lage und die Ausstattung der Eigentumswohnung angeknüpft. Hierfür haben sich in der Rechtsprechung verschiedene Berechnungsmethoden heraus kristallisiert. Gängigste und einfachste, aber nicht besonders genaue Methode ist die sog. Maklermethode. Danach bemisst sich der Wert einer Eigentumswohnung nach der 12-15fachen Jahresnettokaltmiete.
Auch die Banken müssen intern vor der Kreditvergabe eine solche Berechnung durchführen. Die kreditgebende Bank weiß daher im Regelfall, dass sie eine Eigentumswohnung finanziert, die wesentlich überteuert am Markt angeboten wird. Zudem bleibt dieser auch nicht verborgen, dass sie ein für den Verbraucher völlig unsinniges Geschäft finanziert.
Genau diese Überlegungen begründen nach Ansicht der Kanzlei Dr. Schulte und Partner eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Banken für derartige Geschäfte. Es kann unserer Ansicht nach nicht sein, dass Banken sich immer wieder mit denselben Argumenten ihrer Verantwortung entziehen und an den Geschäften kräftig mitverdienen. Letztlich beteiligen sich diese daran, geschäftsunerfahrene Verbraucher systematisch hinters Licht zu führen. Und das, obwohl diese häufig mit denselben Vermittlern bzw. Vertriebsorganisationen zusammen arbeiten. Bis hin dazu, dass Blankokreditverträge an die betreffenden Vertriebsorganisationen ausgeteilt werden. Auch sind der Kanzlei Konstellationen bekannt, in der die Bank zunächst dem Verkäufer den Kauf (natürlich zu besseren Konditionen) finanziert hat und danach den Weiterverkauf an einen Verbraucher zu einem viel höheren Preis ebenfalls finanziert. Es würde den Umfang dieses Artikels sprengen, die weiteren verschiedenen Arbeitsmodelle zwischen den Beteiligten aufzuzeigen. Ein Fakt ist jedenfalls, dass die Banken an derartigen Geschäften in großem Maße beteiligt sind und dem System Steuersparmodell kräftig zuarbeiten.
Es stößt daher auf Unverständnis der Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner, dass der Bundesgerichtshof immer noch ziemlich zurückhaltend beteiligte Banken zur Verantwortung zieht.
Allerdings sind auch positive Entwicklungen zu verzeichnen. Über ein neueres Urteil gegen die Hypovereinsbank haben wir kürzlich berichtet. Zu beobachten ist insgesamt ein verbraucherfreundlicher Trend der höchsten deutschen Gerichte.
Aus den neueren Entwicklungen ergeben sich für geschädigte Anleger im Wesentlichen folgende Möglichkeiten, die Bank in die Haftung zu nehmen.
1.) Finanzierte die Bank zusätzlich auch den Verkäufer bzw. Bauträger und befindet sich dieser zudem auch schon in Zahlungsschwierigkeiten, muss die Bank darauf hinweisen. Andernfalls macht diese sich schadenersatzpflichtig. Solche Fälle sind nicht die Ausnahme und sollte bei Verdacht durch einen Anwalt geprüft werden.
2.) Eine Haftung wird auch dann angenommen, wenn die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Käufer schafft, insbesondere dann, wenn diese ein Projekt ohne genügende dingliche Absicherung vorfinanziert.
3.) Wenn sich die Bank an der Konzeption und/oder Vermarktung der Immobilie beteiligt, sprich arbeitsteilig in das Vertriebssystem eingebunden ist, können ihr Einwände aus dem Beratungsvertrag zugerechnet werden.
4.) Eine Haftung kann sich auch dann ergeben, wenn die Bank gegenüber dem Käufer einen Wissensvorsprung in Bezug auf die Risiken des finanzierten Objekts hat. Dies können beispielsweise die täuschungsbegründenden Umstände aus falscher Angabe der Mieteinnahmen, die Rentabilitätsberechnung oder der Wert der Eigentumswohnung sein.
5.) Neuere Tendenzen lassen auch erkennen, dass Banken, die immer wieder mit denselben Bauträgern, Vermittlern und Strukturvertrieben zusammenarbeiten, sich nicht auf die rechtliche Selbstständigkeit des Darlehensvertrages berufen können. Vielmehr kann der Bank in einer solchen Konstellation die Kenntnis der Falschberatung bzw. arglistigen Täuschung zugerechnet werden. Dies gilt indes nur, wenn die Bank nicht darlegen kann, aufgrund welcher Umstände sie sich eine eigene Beurteilungsgrundlage gebildet hat.
6.) Unter diesem Gesichtspunkt kann es auch zu einer Haftung der Bank kommen, wenn diese anhand der eingereichten Selbstauskunft erkennen konnte, dass der Erwerber finanziell gar nicht leistungsfähig ist.
7.) Auch sog. Innenprovisionen bei der Finanzierungsvermittlung zwischen Strukturvertrieb und Bank können zu Haftung der Bank führen. Jedoch nur dann, wenn die tatsächlich gezahlten Provisionen den vertraglich festgehaltenen Satz übersteigen und dies gegenüber dem Käufer nicht offengelegt wurde.
8.) Die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung stellt ebenfalls eine Möglichkeit dar, die Bank in Haftung zu nehmen, wenn es gelingt, ein institutionelles Zusammenwirken zu beweisen. Wenn, wie so oft, ein und dieselbe Bank zum Beispiel den Großteil der Eigentumswohnungen in derselben Immobilie finanziert hat, wird sie es schwer haben, ein Zusammenwirken zu wiederlegen.
9.) Im Übrigen gibt es weitere Tendenzen, die jedoch noch nicht ausgeurteilt wurden. Beispielhaft sei hier die Haftung der Bank aus Delikt genannt, wenn sich diese die Wertermittlung zur Beleihung durch das Darlehen bezahlen lässt und danach ohne weiteres Kenntnis vom überhöhten Kaufpreis hätte haben müssen. Aber auch wenn sie sich die Wertermittlung nicht extra vergüten lässt, ist sie verpflichtet, für den Beleihungswert den Wert der Immobilie zu ermitteln. Auch daraus kann unter Umstände eine Haftung der Bank hergeleitet werden.
Und Frau P.? Frau P. konnte geholfen werden, denn die Angabe des Vermittlers, in der Eigentumswohnung können ein Mietpreis von 7,50 €/qm erzielt werden, lag weit neben der Realität. Tatsächlich konnte lediglich ein Mietpreis von 4,50 €/qm erzielt werden und zudem lag der Wert der Eigentumswohnung weit unter dem bezahlten Kaufpreis. Darin lag eine arglistige Täuschung des Käufers. Dass die Bank von dieser Täuschung Kenntnis hatte, wurde widerleglich vermutet, denn die Bank hatte jahrelang mit dem Vermittler bzw. dessen Vertrieb zusammen gearbeitet.
Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner können Ihnen, sollten Sie Opfer eines solchen Immobilienerwerbs geworden sein, daher nur dazu raten, möglichst schnell anwaltliche Hilfe zu suchen. Dies gilt umso mehr unter dem Gesichtspunkt, dass Fälle, die vor dem Jahr 2002 entstanden bzw. unterschrieben worden sind definitiv zum 31.12.2011 verjähren. In den Folgemonaten verjähren dann Ansprüche aus dem Jahr 2002.
Erwerber, die sich als Opfer des Systems Steuersparmodell sehen, sollten daher ihre Unterlagen genauestens durchsehen und ggf. anwaltliche Hilfe suchen.
In vielen Fällen ist es zudem sinnvoll, sich mit anderen Käufern aus derselben Immobilie zu verständigen, um ein gemeinsames Vorgehen zu ermöglichen. Denn wie oben dargestellt besteht die beste Möglichkeit, die Bank haftbar zu machen darin, ein institutionelles Zusammenwirken von Bank, Vertrieb und Verkäufer beweisen zu können.
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Eine typische Geschichte:
Die 28jährige Frau P. hat im Jahr 2006 durch einen Vermittler eine Eigentumswohnung zur Altersvorsorge und zu Steuersparzwecken angeboten bekommen. In den schillerndsten Farben wurde Ihr dieser Kauf als regelrechte Goldgrube dargestellt. Gut, es ging alles ziemlich schnell, aber das ihr vorgelegte Berechnungsbeispiel hat es ja schwarz auf weiß gezeigt. Frau P. kann sich den Erwerb ohne weitere Zuzahlung leisten, wenn sie sich den Erwerb durch ein Darlehen finanzieren lässt. Ein Geschenk also. Gewissermaßen vom Staat an sie. Noch am selben Tag wurde das Vertragsangebot von Frau P. vor einem Notar erklärt. Die Annahme durch den Verkäufer erfolgte prompt.
Die weitere Kommunikation nach dem Kauf verlief schleppend. Die Miete war plötzlich doch nicht so hoch wie sie ihr zugesichert wurde. Und auch das Darlehen fiel etwas höher aus als erwartet. Grund war, dass noch eine Heizungsanlage eingebaut werden musste. Davon wusste Frau P. auch nichts. Ihr wurde das Objekt als Top-sanierter Altbau vorgestellt. Plötzlich befand sich im Briefkasten von Frau P. ein Mietminderungsschreiben ihres neuen Mieters. Frau P. wurde stutzig und beschloss, sich die von ihr gekaufte Wohnung nun doch einmal anzuschauen. Sie fand einen verwahrlosten Garten, einen kaputten Zaun und ein marodes Wohngebäude vor. Dafür 145.000 €? Ein kurzer Anruf bei Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienexperte der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner, brachte Gewissheit zur vagen Vermutung. Frau P. wurde Opfer des sog. Steuersparmodells Eigentumswohnung.
Der Erwerb der eigenen Eigentumswohnung im Rahmen so genannter Steuersparmodelle entwickelte sich und entwickelt sich auch noch heute für viele zu einem regelrechten Albtraum. In den allermeisten Fällen, die der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vorliegen, hielten die Objekte nicht einmal annähernd das, was die Prospekte bzw. die Berater versprachen. Sie sind weder zu dem veranschlagten Preis vermietbar noch können sie jemals zu dem ursprünglichen Kaufpreis veräußert werden.
Der von den meisten Anlegern verfolgte Zweck des Kaufs zur Altersvorsorge lässt sich damit nicht erreichen. Denn zumeist wird bei dem hier genannten Modell der Erwerb der Eigentumswohnung vollumfänglich durch ein Darlehen einer Bank finanziert. Im Regelfall wird zur Finanzierung ein Annuitätendarlehen benutzt. Die Laufzeit eines solchen Darlehens beträgt häufig ca. 30 Jahre und mehr. Die Anleger haben bis dahin längst das 60ste bzw. 70ste Lebensjahr gestreift und keine Chance, auf ihr eingesetztes Geld zur Alterssicherung zu zugreifen.
Schuld an dieser Misere ist ein ausgeklügeltes System von Banken, Vertriebsorganisationen und Verkäufern/Bauträgern.
Erst nach Jahren stellen Anleger fest, dass die in den Verkaufsgesprächen gemachten Angaben über vermeintliche Kosten und Erträge völlig unzutreffend waren. Die berechnete Unterdeckung ist wesentlich zu niedrig kalkuliert. Zudem fehlen Mietnebenkosten ebenso wie Instandhaltungsrücklagen und sonstige Risiken in ihrer konkreten Höhe.
Nach diesen Erkenntnissen stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten Ihnen als Anleger bleiben. Grundsätzlich können alle Beteiligte in die Haftung gezogen werden. Der Bundesgerichtshof knüpft jedoch die Haftung an unterschiedliche Bedingungen. Der Grund liegt darin, dass Sie im Normalfall nur mit dem Anlageberater zu tun hatten und sonst weder mit der Bank noch mit dem Verkäufer. Wenn aber nach Jahren weder der Vermittler noch der Verkäufer auffindbar sind, bleibt nur noch die Möglichkeit, die Bank haftbar zu machen.
Eine Möglichkeit kann die Aussage des Beraters zur Wertentwicklung der Immobilie sein. Für diese wird an die Lage und die Ausstattung der Eigentumswohnung angeknüpft. Hierfür haben sich in der Rechtsprechung verschiedene Berechnungsmethoden heraus kristallisiert. Gängigste und einfachste, aber nicht besonders genaue Methode ist die sog. Maklermethode. Danach bemisst sich der Wert einer Eigentumswohnung nach der 12-15fachen Jahresnettokaltmiete.
Auch die Banken müssen intern vor der Kreditvergabe eine solche Berechnung durchführen. Die kreditgebende Bank weiß daher im Regelfall, dass sie eine Eigentumswohnung finanziert, die wesentlich überteuert am Markt angeboten wird. Zudem bleibt dieser auch nicht verborgen, dass sie ein für den Verbraucher völlig unsinniges Geschäft finanziert.
Genau diese Überlegungen begründen nach Ansicht der Kanzlei Dr. Schulte und Partner eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Banken für derartige Geschäfte. Es kann unserer Ansicht nach nicht sein, dass Banken sich immer wieder mit denselben Argumenten ihrer Verantwortung entziehen und an den Geschäften kräftig mitverdienen. Letztlich beteiligen sich diese daran, geschäftsunerfahrene Verbraucher systematisch hinters Licht zu führen. Und das, obwohl diese häufig mit denselben Vermittlern bzw. Vertriebsorganisationen zusammen arbeiten. Bis hin dazu, dass Blankokreditverträge an die betreffenden Vertriebsorganisationen ausgeteilt werden. Auch sind der Kanzlei Konstellationen bekannt, in der die Bank zunächst dem Verkäufer den Kauf (natürlich zu besseren Konditionen) finanziert hat und danach den Weiterverkauf an einen Verbraucher zu einem viel höheren Preis ebenfalls finanziert. Es würde den Umfang dieses Artikels sprengen, die weiteren verschiedenen Arbeitsmodelle zwischen den Beteiligten aufzuzeigen. Ein Fakt ist jedenfalls, dass die Banken an derartigen Geschäften in großem Maße beteiligt sind und dem System Steuersparmodell kräftig zuarbeiten.
Es stößt daher auf Unverständnis der Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner, dass der Bundesgerichtshof immer noch ziemlich zurückhaltend beteiligte Banken zur Verantwortung zieht.
Allerdings sind auch positive Entwicklungen zu verzeichnen. Über ein neueres Urteil gegen die Hypovereinsbank haben wir kürzlich berichtet. Zu beobachten ist insgesamt ein verbraucherfreundlicher Trend der höchsten deutschen Gerichte.
Aus den neueren Entwicklungen ergeben sich für geschädigte Anleger im Wesentlichen folgende Möglichkeiten, die Bank in die Haftung zu nehmen.
1.) Finanzierte die Bank zusätzlich auch den Verkäufer bzw. Bauträger und befindet sich dieser zudem auch schon in Zahlungsschwierigkeiten, muss die Bank darauf hinweisen. Andernfalls macht diese sich schadenersatzpflichtig. Solche Fälle sind nicht die Ausnahme und sollte bei Verdacht durch einen Anwalt geprüft werden.
2.) Eine Haftung wird auch dann angenommen, wenn die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Käufer schafft, insbesondere dann, wenn diese ein Projekt ohne genügende dingliche Absicherung vorfinanziert.
3.) Wenn sich die Bank an der Konzeption und/oder Vermarktung der Immobilie beteiligt, sprich arbeitsteilig in das Vertriebssystem eingebunden ist, können ihr Einwände aus dem Beratungsvertrag zugerechnet werden.
4.) Eine Haftung kann sich auch dann ergeben, wenn die Bank gegenüber dem Käufer einen Wissensvorsprung in Bezug auf die Risiken des finanzierten Objekts hat. Dies können beispielsweise die täuschungsbegründenden Umstände aus falscher Angabe der Mieteinnahmen, die Rentabilitätsberechnung oder der Wert der Eigentumswohnung sein.
5.) Neuere Tendenzen lassen auch erkennen, dass Banken, die immer wieder mit denselben Bauträgern, Vermittlern und Strukturvertrieben zusammenarbeiten, sich nicht auf die rechtliche Selbstständigkeit des Darlehensvertrages berufen können. Vielmehr kann der Bank in einer solchen Konstellation die Kenntnis der Falschberatung bzw. arglistigen Täuschung zugerechnet werden. Dies gilt indes nur, wenn die Bank nicht darlegen kann, aufgrund welcher Umstände sie sich eine eigene Beurteilungsgrundlage gebildet hat.
6.) Unter diesem Gesichtspunkt kann es auch zu einer Haftung der Bank kommen, wenn diese anhand der eingereichten Selbstauskunft erkennen konnte, dass der Erwerber finanziell gar nicht leistungsfähig ist.
7.) Auch sog. Innenprovisionen bei der Finanzierungsvermittlung zwischen Strukturvertrieb und Bank können zu Haftung der Bank führen. Jedoch nur dann, wenn die tatsächlich gezahlten Provisionen den vertraglich festgehaltenen Satz übersteigen und dies gegenüber dem Käufer nicht offengelegt wurde.
8.) Die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung stellt ebenfalls eine Möglichkeit dar, die Bank in Haftung zu nehmen, wenn es gelingt, ein institutionelles Zusammenwirken zu beweisen. Wenn, wie so oft, ein und dieselbe Bank zum Beispiel den Großteil der Eigentumswohnungen in derselben Immobilie finanziert hat, wird sie es schwer haben, ein Zusammenwirken zu wiederlegen.
9.) Im Übrigen gibt es weitere Tendenzen, die jedoch noch nicht ausgeurteilt wurden. Beispielhaft sei hier die Haftung der Bank aus Delikt genannt, wenn sich diese die Wertermittlung zur Beleihung durch das Darlehen bezahlen lässt und danach ohne weiteres Kenntnis vom überhöhten Kaufpreis hätte haben müssen. Aber auch wenn sie sich die Wertermittlung nicht extra vergüten lässt, ist sie verpflichtet, für den Beleihungswert den Wert der Immobilie zu ermitteln. Auch daraus kann unter Umstände eine Haftung der Bank hergeleitet werden.
Und Frau P.? Frau P. konnte geholfen werden, denn die Angabe des Vermittlers, in der Eigentumswohnung können ein Mietpreis von 7,50 €/qm erzielt werden, lag weit neben der Realität. Tatsächlich konnte lediglich ein Mietpreis von 4,50 €/qm erzielt werden und zudem lag der Wert der Eigentumswohnung weit unter dem bezahlten Kaufpreis. Darin lag eine arglistige Täuschung des Käufers. Dass die Bank von dieser Täuschung Kenntnis hatte, wurde widerleglich vermutet, denn die Bank hatte jahrelang mit dem Vermittler bzw. dessen Vertrieb zusammen gearbeitet.
Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner können Ihnen, sollten Sie Opfer eines solchen Immobilienerwerbs geworden sein, daher nur dazu raten, möglichst schnell anwaltliche Hilfe zu suchen. Dies gilt umso mehr unter dem Gesichtspunkt, dass Fälle, die vor dem Jahr 2002 entstanden bzw. unterschrieben worden sind definitiv zum 31.12.2011 verjähren. In den Folgemonaten verjähren dann Ansprüche aus dem Jahr 2002.
Erwerber, die sich als Opfer des Systems Steuersparmodell sehen, sollten daher ihre Unterlagen genauestens durchsehen und ggf. anwaltliche Hilfe suchen.
In vielen Fällen ist es zudem sinnvoll, sich mit anderen Käufern aus derselben Immobilie zu verständigen, um ein gemeinsames Vorgehen zu ermöglichen. Denn wie oben dargestellt besteht die beste Möglichkeit, die Bank haftbar zu machen darin, ein institutionelles Zusammenwirken von Bank, Vertrieb und Verkäufer beweisen zu können.
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Bundesgerichtshof vom 5. 5. 2011 - VII ZR 181/10 bestätigt Urteil zu überlangen Bindungsfristen (BGH, 11.06.2010 – V ZR 85/09)
Bundesgerichtshof vom 5. 5. 2011 - VII ZR 181/10 bestätigt Urteil zu überlangen Bindungsfristen (BGH, 11.06.2010 – V ZR 85/09)
Thema Schrottimmobilien, Steuersparmodell Eigentumswohnung, steuerbegünstigte Erwerbermodelle - von Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Berlin - München
Frau P. wurde mit den typischen Methoden eines Vermittlers/Strukturvertriebs zur Abgabe eines notariellen Kaufvertragsangebotes bewegt. Voraus ging ein stundenlanges Beratungsgespräch, im Zuge dessen ihr die Vorteile des Immobilienkaufs als sichere Wertanlage und insbesondere zur Alterssicherung vorgestellt wurden. Unterlegt wurde dies durch eine „eigens“ für sie erstellte Berechnung, die völlig überzeugend klang. Der Kaufpreis der Eigentumswohnung würde komplett durch einen Kredit finanziert, dessen monatliche Ausgaben sich durch Mieteinnahmen und Steuereinsparungen trügen. Keine Zuzahlungen sondern nur Gewinne würden auf Frau P. warten. Sie könne wirklich glücklich sein, dass die Berechnung ergeben habe, dass sie absolut geeignet sei für solch ein Erwerbsmodell. Es könnten sich nur wenige so glücklich schätzen wie sie, und dann habe man da gleich noch eine passende Immobilie! Frau P. müsse sich aber beeilen, damit ihr die Wohnung nicht doch noch vor der Nase weg geschnappt würde. Es bestünde aber die Möglichkeit, vor einem bekannten Notar ein unverbindliches Angebot zu unterschreiben, welches die Wohnung für Frau P. sicherte. Angesichts der Fülle von Informationen fühlte sich Frau P. zwar etwas unwohl, aber diese einmalige Chance sollte sie sich nach Aussage der Vermittler nicht entgehen lassen. Sie könne ja danach noch einmal in Ruhe über alles nachdenken.
Zuhause angekommen realisiert Frau P., dass sie am 04.05.2010 einen Vertragstext unterschrieben hat. Unter Punkt 1.2 steht da doch „Der Käufer bindet sich an sein Kaufangebot bis zum 30.09.2010“ und das, obwohl die netten Berater ihr gesagt hatten, es sei nur ein unverbindliches Angebot. Oh Schreck und nun? Was, wenn der Kaufpreis längst bezahlt wurde?
Solche Fälle kennen die Rechtsanwälte von Dr. Schulte und Partner zur Genüge. Doch vielen Käufern solcher Eigentumswohnungen kann nach Aussage von Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienexperte der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner, nun Dank des bahnbrechenden Urteils des BGH geholfen werden. Und dies selbst dann, wenn Sie als Käufer den Kaufpreis längst gezahlt haben.
Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2010 entschieden, dass ein notarielles Kaufangebot, das nicht innerhalb von vier Wochen angenommen wird, regelmäßig erloschen ist. Genau dieser Fall trifft auf viele der durch die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner bearbeiteten Fälle im Bereich Schrottimmobilien zu.
Hierin liegt sowohl die Chance als auch die Gefahr für geprellte Anleger. Denn aus Sicht der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner muss auch hierbei jeder einzelne Fall genauestens geprüft werden, damit der geschädigte Anleger nicht in die Kostenfalle zu laufen droht.
Der Bundesgerichtshof knüpft nämlich die Rechtsfolge des erloschenen Kaufvertragsangebots an folgende Bedingungen:
1.) Das notarielle Kaufvertragsangebot muss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgegeben worden sein. Das Kaufvertragsangebot muss sich auf ein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft, vorliegend den Immobilienkauf, beziehen und zunächst ein einseitig bindendes notarielles Kaufangebot beurkunden. Die Annahme durch den Unternehmer muss demgemäß wesentlich später erfolgt sein. Das Kaufvertragsangebot darf bei dieser Konstellation nicht einseitig durch den Käufer widerrufbar sein.
2.) Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Bindungsfrist in dem regelmäßig durch den Unternehmer vorformulierten Vertrag länger als vier Wochen gewesen sein muss. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die damit vorliegende Bindungsfrist den Käufer unangemessen benachteiligt. Denn dieser kann die Annahme seines Vertragsangebotes regelmäßig innerhalb von vier Wochen erwarten. Nur unter besonderen Umständen kann diese Frist im Einzelfall länger ausfallen.
3.) Zudem muss letztlich die tatsächlich erklärte Annahme durch den Unternehmer später als vier Wochen nach dem Kaufvertragsangebot erklärt worden sein.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass derartige Klauseln in vorformulierten Verträgen, wie sie in den vorliegenden Fällen häufig verwendet werden, gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Da eine Klausel, die eine Annahmefrist von mehr als vier Wochen vorsieht im Regelfall unwirksam ist, erlischt das Kaufvertragsangebot des Verbrauchers regelmäßig nach einer angemessenen Frist von ebenfalls vier Wochen. Eine danach erklärte Annahme des Kaufvertrages stellt lediglich ein neues Angebot - jetzt des Unternehmers an den Verbraucher - dar. Der Verbraucher erklärt nicht etwa durch Zahlung des Kaufpreises eine erneute Annahme. Hierzu fehlt ihm häufig das Bewusstsein, dass die Zahlung des Kaufpreises eine Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages darstellen soll.
Diese kleinen rechtlichen Feinheiten zeigen deutlich, dass hier jeder potentiell Geschädigte seine Ansprüche durch einen kompetenten Rechtsanwalt überprüfen lassen sollte.
Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner halten jedoch die oben genannte Vorgehensweise in vielen Fällen für Erfolg versprechend. Schon häufig haben sie derartige Konstellationen in Immobilienkaufverträgen über Eigentumswohnungen festgestellt und Anlegern unkompliziert helfen können.
Zumal das neue Urteil des Bundesgerichtshofs die Entscheidung aus dem Jahre 2010 vollumfänglich bestätigt. Bedenken, die die Anwendbarkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 auf Altfälle betreffen, sind nach der neuen Entscheidung weitgehend aus dem Weg geräumt.
Und Frau P.? Frau P. konnte aufgrund des neuen Urteils des BGH geholfen werden. Sie konnte sich vollumfänglich vom Vertrag lösen und bleibt nun nicht auf einer überteuerten Immobilie sitzen. In Zukunft wird Frau P. ihr Geld zur Altersvorsorge anders anlegen.
Abschließend möchten die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner jeden potenziell Geschädigten motivieren, seine Verträge auf diesbezügliche Mängel durchzusehen, um gegebenenfalls danach schnellstmöglich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Beratung zu beauftragen. Auch ohne Rechtsschutzversicherung sieht die Chance in einer derartigen Konstellation besonders gut aus.
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Thema Schrottimmobilien, Steuersparmodell Eigentumswohnung, steuerbegünstigte Erwerbermodelle - von Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Berlin - München
Frau P. wurde mit den typischen Methoden eines Vermittlers/Strukturvertriebs zur Abgabe eines notariellen Kaufvertragsangebotes bewegt. Voraus ging ein stundenlanges Beratungsgespräch, im Zuge dessen ihr die Vorteile des Immobilienkaufs als sichere Wertanlage und insbesondere zur Alterssicherung vorgestellt wurden. Unterlegt wurde dies durch eine „eigens“ für sie erstellte Berechnung, die völlig überzeugend klang. Der Kaufpreis der Eigentumswohnung würde komplett durch einen Kredit finanziert, dessen monatliche Ausgaben sich durch Mieteinnahmen und Steuereinsparungen trügen. Keine Zuzahlungen sondern nur Gewinne würden auf Frau P. warten. Sie könne wirklich glücklich sein, dass die Berechnung ergeben habe, dass sie absolut geeignet sei für solch ein Erwerbsmodell. Es könnten sich nur wenige so glücklich schätzen wie sie, und dann habe man da gleich noch eine passende Immobilie! Frau P. müsse sich aber beeilen, damit ihr die Wohnung nicht doch noch vor der Nase weg geschnappt würde. Es bestünde aber die Möglichkeit, vor einem bekannten Notar ein unverbindliches Angebot zu unterschreiben, welches die Wohnung für Frau P. sicherte. Angesichts der Fülle von Informationen fühlte sich Frau P. zwar etwas unwohl, aber diese einmalige Chance sollte sie sich nach Aussage der Vermittler nicht entgehen lassen. Sie könne ja danach noch einmal in Ruhe über alles nachdenken.
Zuhause angekommen realisiert Frau P., dass sie am 04.05.2010 einen Vertragstext unterschrieben hat. Unter Punkt 1.2 steht da doch „Der Käufer bindet sich an sein Kaufangebot bis zum 30.09.2010“ und das, obwohl die netten Berater ihr gesagt hatten, es sei nur ein unverbindliches Angebot. Oh Schreck und nun? Was, wenn der Kaufpreis längst bezahlt wurde?
Solche Fälle kennen die Rechtsanwälte von Dr. Schulte und Partner zur Genüge. Doch vielen Käufern solcher Eigentumswohnungen kann nach Aussage von Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienexperte der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner, nun Dank des bahnbrechenden Urteils des BGH geholfen werden. Und dies selbst dann, wenn Sie als Käufer den Kaufpreis längst gezahlt haben.
Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2010 entschieden, dass ein notarielles Kaufangebot, das nicht innerhalb von vier Wochen angenommen wird, regelmäßig erloschen ist. Genau dieser Fall trifft auf viele der durch die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner bearbeiteten Fälle im Bereich Schrottimmobilien zu.
Hierin liegt sowohl die Chance als auch die Gefahr für geprellte Anleger. Denn aus Sicht der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner muss auch hierbei jeder einzelne Fall genauestens geprüft werden, damit der geschädigte Anleger nicht in die Kostenfalle zu laufen droht.
Der Bundesgerichtshof knüpft nämlich die Rechtsfolge des erloschenen Kaufvertragsangebots an folgende Bedingungen:
1.) Das notarielle Kaufvertragsangebot muss zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgegeben worden sein. Das Kaufvertragsangebot muss sich auf ein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft, vorliegend den Immobilienkauf, beziehen und zunächst ein einseitig bindendes notarielles Kaufangebot beurkunden. Die Annahme durch den Unternehmer muss demgemäß wesentlich später erfolgt sein. Das Kaufvertragsangebot darf bei dieser Konstellation nicht einseitig durch den Käufer widerrufbar sein.
2.) Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Bindungsfrist in dem regelmäßig durch den Unternehmer vorformulierten Vertrag länger als vier Wochen gewesen sein muss. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die damit vorliegende Bindungsfrist den Käufer unangemessen benachteiligt. Denn dieser kann die Annahme seines Vertragsangebotes regelmäßig innerhalb von vier Wochen erwarten. Nur unter besonderen Umständen kann diese Frist im Einzelfall länger ausfallen.
3.) Zudem muss letztlich die tatsächlich erklärte Annahme durch den Unternehmer später als vier Wochen nach dem Kaufvertragsangebot erklärt worden sein.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass derartige Klauseln in vorformulierten Verträgen, wie sie in den vorliegenden Fällen häufig verwendet werden, gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Da eine Klausel, die eine Annahmefrist von mehr als vier Wochen vorsieht im Regelfall unwirksam ist, erlischt das Kaufvertragsangebot des Verbrauchers regelmäßig nach einer angemessenen Frist von ebenfalls vier Wochen. Eine danach erklärte Annahme des Kaufvertrages stellt lediglich ein neues Angebot - jetzt des Unternehmers an den Verbraucher - dar. Der Verbraucher erklärt nicht etwa durch Zahlung des Kaufpreises eine erneute Annahme. Hierzu fehlt ihm häufig das Bewusstsein, dass die Zahlung des Kaufpreises eine Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages darstellen soll.
Diese kleinen rechtlichen Feinheiten zeigen deutlich, dass hier jeder potentiell Geschädigte seine Ansprüche durch einen kompetenten Rechtsanwalt überprüfen lassen sollte.
Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner halten jedoch die oben genannte Vorgehensweise in vielen Fällen für Erfolg versprechend. Schon häufig haben sie derartige Konstellationen in Immobilienkaufverträgen über Eigentumswohnungen festgestellt und Anlegern unkompliziert helfen können.
Zumal das neue Urteil des Bundesgerichtshofs die Entscheidung aus dem Jahre 2010 vollumfänglich bestätigt. Bedenken, die die Anwendbarkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 auf Altfälle betreffen, sind nach der neuen Entscheidung weitgehend aus dem Weg geräumt.
Und Frau P.? Frau P. konnte aufgrund des neuen Urteils des BGH geholfen werden. Sie konnte sich vollumfänglich vom Vertrag lösen und bleibt nun nicht auf einer überteuerten Immobilie sitzen. In Zukunft wird Frau P. ihr Geld zur Altersvorsorge anders anlegen.
Abschließend möchten die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner jeden potenziell Geschädigten motivieren, seine Verträge auf diesbezügliche Mängel durchzusehen, um gegebenenfalls danach schnellstmöglich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Beratung zu beauftragen. Auch ohne Rechtsschutzversicherung sieht die Chance in einer derartigen Konstellation besonders gut aus.
Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri
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Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG löscht Schufa Eintrag
Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG löscht Schufa Eintrag
Einige Anwaltskanzleien sind mittlerweile dazu übergegangen, ihren Mandanten eine Vereinbarung bei Mandatsabschluss vorzulegen, nach der die Abrechnung des Mandatsverhältnisses auch über Dritte erfolgen kann. Einer dieser Anbieter ist die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG, die auch im Internet unter der Abkürzung AnwVS zu finden ist. Viele Mandanten halten dies nicht für eine Besonderheit, da sie ähnliche Vorgehensweisen auch von Ärzten kennen, die sich oftmals einer Verrechnungsstelle bedienen, um ihre Abrechnungen vornehmen zu lassen.
Hier meldete sich ein Mandant, der sich mit seinem ehemaligen Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit über eine offene Honorarforderung befand. Die Firma AnwVS Ries & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hatte diese Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid titulieren lassen. Die Forderung war dann aber nicht von der GmbH sondern der Firma Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG bei der Schufa Holding AG als sogenanntes Negativmerkmal eingetragen worden.
Zudem hatte der hier vertretene Mandant gegen die titulierte Forderung ein Rechtsmittel eingelegt und sich nachträglich im Prozess mit der AnwVS Ries & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verglichen. Der Schufa Negativeintrag war daher auch aus diesem Grunde nicht haltbar.
Nach Intervention der Rechtsanwälte und Darstellung der Problematik konnte nunmehr ein Einlenken der Firma Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG erreicht werden.
Zu dem Sachverhalt mein Rechtsanwalt Sven Tintemann, der die Angelegenheit für die Anwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bearbeitet hat: „Der Vorgang zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, bei einem Schufa-Negativeintrag die korrekten Daten einzutragen. Wenn eine Forderung als tituliert bezeichnet wird, muss der Titel auch rechtskräftig sein. Dies war hier nicht der Fall. Zudem darf der Anmeldende die Forderung nur dann auf seinen Namen anmelden, wenn diese auch zu seinen Gunsten besteht. Ist dies nicht der Fall, muss er dies kennzeichnen. Es lohnt sich also, eine Negativeintragung inhaltlich einer Überprüfung durch Fachleute zu unterziehen."
Der hier vertretene Mandant konnte durch die schnelle Intervention der Rechtsanwälte binnen wenigen Wochen die Löschung des Schufa-Negativeintrages gegenüber der Firma Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG durchsetzen, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Künftige Vertragspartner werden ihn daher nicht mehr als schlechten Schuldner ansehen.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Tel.: 030 715 206 70
FAX: 030 715 206 78
Web.: Dr-Schulte.de
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Einige Anwaltskanzleien sind mittlerweile dazu übergegangen, ihren Mandanten eine Vereinbarung bei Mandatsabschluss vorzulegen, nach der die Abrechnung des Mandatsverhältnisses auch über Dritte erfolgen kann. Einer dieser Anbieter ist die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG, die auch im Internet unter der Abkürzung AnwVS zu finden ist. Viele Mandanten halten dies nicht für eine Besonderheit, da sie ähnliche Vorgehensweisen auch von Ärzten kennen, die sich oftmals einer Verrechnungsstelle bedienen, um ihre Abrechnungen vornehmen zu lassen.
Hier meldete sich ein Mandant, der sich mit seinem ehemaligen Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit über eine offene Honorarforderung befand. Die Firma AnwVS Ries & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hatte diese Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid titulieren lassen. Die Forderung war dann aber nicht von der GmbH sondern der Firma Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG bei der Schufa Holding AG als sogenanntes Negativmerkmal eingetragen worden.
Zudem hatte der hier vertretene Mandant gegen die titulierte Forderung ein Rechtsmittel eingelegt und sich nachträglich im Prozess mit der AnwVS Ries & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verglichen. Der Schufa Negativeintrag war daher auch aus diesem Grunde nicht haltbar.
Nach Intervention der Rechtsanwälte und Darstellung der Problematik konnte nunmehr ein Einlenken der Firma Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG erreicht werden.
Zu dem Sachverhalt mein Rechtsanwalt Sven Tintemann, der die Angelegenheit für die Anwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bearbeitet hat: „Der Vorgang zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, bei einem Schufa-Negativeintrag die korrekten Daten einzutragen. Wenn eine Forderung als tituliert bezeichnet wird, muss der Titel auch rechtskräftig sein. Dies war hier nicht der Fall. Zudem darf der Anmeldende die Forderung nur dann auf seinen Namen anmelden, wenn diese auch zu seinen Gunsten besteht. Ist dies nicht der Fall, muss er dies kennzeichnen. Es lohnt sich also, eine Negativeintragung inhaltlich einer Überprüfung durch Fachleute zu unterziehen."
Der hier vertretene Mandant konnte durch die schnelle Intervention der Rechtsanwälte binnen wenigen Wochen die Löschung des Schufa-Negativeintrages gegenüber der Firma Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG durchsetzen, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Künftige Vertragspartner werden ihn daher nicht mehr als schlechten Schuldner ansehen.
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DSK-Leasing und AutoBank - Vom Regen in die Traufe?
DSK-Leasing und AutoBank - Vom Regen in die Traufe?
Die Anleger der deutschen Fondsgesellschaft DSK-Leasing GmbH & Co. KG durchleben zurzeit ein Wechselbad der Gefühle. Nachdem der Geschäftsbericht 2010 noch relativ positiv ausfiel, teilte die DSK-Leasing ihren Anlegern nun überraschend mit, dass die Gesellschaft nun beabsichtige, sich aufzulösen.
Die DSK-Leasing hält einen beträchtlichen Anteil an der AutoBank AG. Quasi als Ersatz für die Beteiligung an der DSK-Leasing wird den Anlegern daher angeboten, den Wert ihrer Beteiligung in Aktien der österreichischen AutoBank AG zu erhalten. Dabei ist natürlich nicht vom ursprünglich investierten Betrag auszugehen, sondern vom momentanen Wert der Beteiligung an der DSK, der dann, soweit überhaupt für die Anleger ein Guthaben vorhanden ist, in Aktien umgesetzt werden muss. Der zu ermittelnde Wert der Aktien wird voraussichtlich deutlich unter der gezahlten Investitionssumme liegen.
Ist das ein gutes Geschäft für die Anleger der DSK-Leasing?
Das „Gutachten“ der Midas Research GmbH, welches die AutoBank AG und deren wirtschaftliche Zukunft angeblich ausgiebig durchleuchtet hat, ist mit erheblicher Vorsicht zu genießen. Erst ganz am Ende dieser Analyse wird erwähnt, dass zwischen der Midas Research und der AutoBank AG ein Betreuungsvertrag besteht, für den die Midas Research von der AutoBank AG bezahlt wird. Das Gutachten ist im Rahmen dieses Vertrages entstanden, so der Hinweis der Midas Research.
Wie objektiv ein Gutachten ist, welches vom Begutachteten selbst in Auftrag gegeben und bezahlt worden ist, möge jeder selbst beurteilen.
Ein großes Problem für die Anleger der DSK-Leasing ist jedoch, dass sie aus der einen Gesellschaft ausscheiden, sich an der nächsten jedoch gleich wieder beteiligen. Anders als man landläufig bei Aktien annimmt, sind die Vorzugsaktien der AutoBank AG, welche den Anlegern zukommen sollen, bisher nicht an der Börse handelbar. Es gibt also keinen geregelten Markt, an dem die Anleger ihre neu erhaltenen Aktien verkaufen können. Die Handelbarkeit nicht börsennotierter Aktien ist somit stark eingeschränkt bis unmöglich.
Während die DSK-Leasing in ihrem Schreiben an die Anleger vom 29.07.2011 noch vorgibt, dass die AutoBank AG bereits die Einbeziehung der Vorzugsaktien zum Börsenhandel in Aussicht gestellt hätte (vgl. Seite 2 unten), wird im Gutachten der Midas Research auf Seite 23 ausdrücklich klargestellt, dass eine Börseneinführung der Vorzugsaktien nicht vorgesehen sei, da anderenfalls die Gefahr bestehe, dass aus dem Börsenhandel mit Stammaktien Liquidität entzogen würde. Dem Anleger wird somit durch das Schreiben der DSK ein unscharfes Bild der momentanen Zustände vermittelt.
Unabhängig davon, dass es kein gutes Bild abgibt, wenn die DSK-Leasing und die AutoBank an einer für die Anleger/Aktionäre solch wichtigen Frage von unterschiedlichen Tatsachen ausgehen, würde die fehlende Börsennotierung bedeuten, dass die ehemaligen Anleger der DSK-Leasing erneut auf einer Unternehmensbeteiligung in Form von Aktien einer Gesellschaft sitzen, die sie faktisch nicht veräußern können.
Den Anlegern der DSK-Leasing ist daher zu raten, in dieser schwierigen Situation nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sich so schnell wie möglich rechtlich beraten zu lassen.
Christian M. Schulter, Rechtsanwalt – Associate
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
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Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de
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Die Anleger der deutschen Fondsgesellschaft DSK-Leasing GmbH & Co. KG durchleben zurzeit ein Wechselbad der Gefühle. Nachdem der Geschäftsbericht 2010 noch relativ positiv ausfiel, teilte die DSK-Leasing ihren Anlegern nun überraschend mit, dass die Gesellschaft nun beabsichtige, sich aufzulösen.
Die DSK-Leasing hält einen beträchtlichen Anteil an der AutoBank AG. Quasi als Ersatz für die Beteiligung an der DSK-Leasing wird den Anlegern daher angeboten, den Wert ihrer Beteiligung in Aktien der österreichischen AutoBank AG zu erhalten. Dabei ist natürlich nicht vom ursprünglich investierten Betrag auszugehen, sondern vom momentanen Wert der Beteiligung an der DSK, der dann, soweit überhaupt für die Anleger ein Guthaben vorhanden ist, in Aktien umgesetzt werden muss. Der zu ermittelnde Wert der Aktien wird voraussichtlich deutlich unter der gezahlten Investitionssumme liegen.
Ist das ein gutes Geschäft für die Anleger der DSK-Leasing?
Das „Gutachten“ der Midas Research GmbH, welches die AutoBank AG und deren wirtschaftliche Zukunft angeblich ausgiebig durchleuchtet hat, ist mit erheblicher Vorsicht zu genießen. Erst ganz am Ende dieser Analyse wird erwähnt, dass zwischen der Midas Research und der AutoBank AG ein Betreuungsvertrag besteht, für den die Midas Research von der AutoBank AG bezahlt wird. Das Gutachten ist im Rahmen dieses Vertrages entstanden, so der Hinweis der Midas Research.
Wie objektiv ein Gutachten ist, welches vom Begutachteten selbst in Auftrag gegeben und bezahlt worden ist, möge jeder selbst beurteilen.
Ein großes Problem für die Anleger der DSK-Leasing ist jedoch, dass sie aus der einen Gesellschaft ausscheiden, sich an der nächsten jedoch gleich wieder beteiligen. Anders als man landläufig bei Aktien annimmt, sind die Vorzugsaktien der AutoBank AG, welche den Anlegern zukommen sollen, bisher nicht an der Börse handelbar. Es gibt also keinen geregelten Markt, an dem die Anleger ihre neu erhaltenen Aktien verkaufen können. Die Handelbarkeit nicht börsennotierter Aktien ist somit stark eingeschränkt bis unmöglich.
Während die DSK-Leasing in ihrem Schreiben an die Anleger vom 29.07.2011 noch vorgibt, dass die AutoBank AG bereits die Einbeziehung der Vorzugsaktien zum Börsenhandel in Aussicht gestellt hätte (vgl. Seite 2 unten), wird im Gutachten der Midas Research auf Seite 23 ausdrücklich klargestellt, dass eine Börseneinführung der Vorzugsaktien nicht vorgesehen sei, da anderenfalls die Gefahr bestehe, dass aus dem Börsenhandel mit Stammaktien Liquidität entzogen würde. Dem Anleger wird somit durch das Schreiben der DSK ein unscharfes Bild der momentanen Zustände vermittelt.
Unabhängig davon, dass es kein gutes Bild abgibt, wenn die DSK-Leasing und die AutoBank an einer für die Anleger/Aktionäre solch wichtigen Frage von unterschiedlichen Tatsachen ausgehen, würde die fehlende Börsennotierung bedeuten, dass die ehemaligen Anleger der DSK-Leasing erneut auf einer Unternehmensbeteiligung in Form von Aktien einer Gesellschaft sitzen, die sie faktisch nicht veräußern können.
Den Anlegern der DSK-Leasing ist daher zu raten, in dieser schwierigen Situation nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sich so schnell wie möglich rechtlich beraten zu lassen.
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DSK-Leasing gibt Abstimmungsergebnisse bekannt - Fragen bleiben bestehen
DSK-Leasing gibt Abstimmungsergebnisse bekannt - Fragen bleiben bestehen
Die DSK-Leasing GmbH & Co. KG hatte mit Schreiben vom 10.06.2011 und 29.07.2011 ihre Anleger aufgefordert, über mehrere Punkte im schriftlichen Verfahren abzustimmen. Neben der normalen Entlastung der Geschäftsführung sollte auch über die Reduzierung der jährlichen Ausschüttungen und vor allem über die Auflösung der DSK-Leasing zum 31.12.2011 abgestimmt werden.
Nun hat die DSK-Leasing die Ergebnisse veröffentlicht, welche jeder DDR-Volkskammer-Abstimmung zu Ehre gereicht hätten. Mit überwältigender Mehrheit haben die Anleger anscheinend der Liquidation der Gesellschaft zugestimmt. Offenbar haben 80,19 % der Gesellschafter erklärt, dass sie sich mit einer Liquidation einverstanden erklären.
Dies ruft deshalb einige Verwunderung und Skepsis hervor, da die rundum vernommenen Stimmen der Anleger hierzu etwas anderes annehmen ließen. Sämtliche Anleger, die sich bei der Kanzlei Dr. Schulte & Partner gemeldet haben, fühlten sich von den Vorgängen stets überrannt und wollten einer Auflösung der Gesellschaft daher nicht zustimmen. Dies vor allem deswegen, weil die Zukunft der Anleger als unsicher eingeschätzt wurde.
Die offenbar große Zustimmung kann auch schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da die konkreten Folgen für den jeweiligen Anleger selbst noch gar nicht einzuschätzen sind. So besteht offenbar noch nicht einmal zwischen der AutoBank AG und der DSK-Leasing GmbH & Co. KG zu bestimmten Punkten Einigkeit. So wurde von Seiten der DSK-Leasing den Anleger mitgeteilt, dass die AutoBank AG die Einbeziehung der Vorzugsaktien, die den Anleger angeboten wurden, zum Börsenhandel bereits in Aussicht gestellt hätte. Die AutoBank AG selbst lässt jedoch in dem von ihr in Auftrag gegebenen und abgesegneten Gutachten der Midas Research erklären, dass ein Börsenhandel der Vorzugsaktien nicht vorgesehen sei. Haben die Anleger, die hier zugestimmt haben, diesen Widerspruch überhaupt bemerkt?
Dies ist allerdings für die Anleger der DSK-Leasing von elementarer Bedeutung. Werden die erworbenen Aktien der AutoBank AG nicht zum Börsenhandel zugelassen, besteht die Gefahr, dass man auf den Aktien endgültig sitzen bleibt, sofern niemand einem diese in der Zukunft abkauft.
Während die Beteiligung an der DSK-Leasing noch auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt war, bleiben die Aktien der AutoBank AG möglicherweise ein Leben lang beim Aktionär, ohne dass dieser hieraus einen monetären Vorteil erlangen kann.
Aber auch andere Punkte des Vorgehens der DSK-Leasing GmbH & Co. KG lassen aufhorchen.
So sind die Anleger über die Jahre hinsichtlich der versprochenen Ausschüttungen ja Kummer gewohnt gewesen. Die jährlichen Auszahlungen blieben dabei fast immer hinter der im Emissionsprospekt genannten Höhe zurück. Auch dieses Jahr sollten die Anleger der Reduzierung der Ausschüttung wieder zustimmen. Begründet wurde die Reduzierung der Ausschüttung auf nur noch 1,6 % von der DSK-Leasing damit, dass die Gelder zur Finanzierung des Neugeschäfts benötigt würden.
Die Frage lautet nun: Wieso müssen die Anleger wegen der Finanzierung des Neugeschäfts auf ihre Ausschüttung verzichten, wenn sich die Gesellschaft doch nun gemäß dem o.g. Beschluss bis Jahresende auflösen will? Ein Widerspruch, den die Anleger offenbar bisher ebenfalls nicht bemerkt haben.
Insgesamt ist somit nicht abzusehen, wohin der nun offenbar eingeschlagene Weg der DSK-Leasing für den einzelnen Anleger führt.
Aus anwaltlicher Sicht ist den Anlegern zu raten, noch vor Auflösung der DSK-Leasing die Möglichkeiten eine Loslösung von der Gesellschaft prüfen zu lassen.
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Die DSK-Leasing GmbH & Co. KG hatte mit Schreiben vom 10.06.2011 und 29.07.2011 ihre Anleger aufgefordert, über mehrere Punkte im schriftlichen Verfahren abzustimmen. Neben der normalen Entlastung der Geschäftsführung sollte auch über die Reduzierung der jährlichen Ausschüttungen und vor allem über die Auflösung der DSK-Leasing zum 31.12.2011 abgestimmt werden.
Nun hat die DSK-Leasing die Ergebnisse veröffentlicht, welche jeder DDR-Volkskammer-Abstimmung zu Ehre gereicht hätten. Mit überwältigender Mehrheit haben die Anleger anscheinend der Liquidation der Gesellschaft zugestimmt. Offenbar haben 80,19 % der Gesellschafter erklärt, dass sie sich mit einer Liquidation einverstanden erklären.
Dies ruft deshalb einige Verwunderung und Skepsis hervor, da die rundum vernommenen Stimmen der Anleger hierzu etwas anderes annehmen ließen. Sämtliche Anleger, die sich bei der Kanzlei Dr. Schulte & Partner gemeldet haben, fühlten sich von den Vorgängen stets überrannt und wollten einer Auflösung der Gesellschaft daher nicht zustimmen. Dies vor allem deswegen, weil die Zukunft der Anleger als unsicher eingeschätzt wurde.
Die offenbar große Zustimmung kann auch schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da die konkreten Folgen für den jeweiligen Anleger selbst noch gar nicht einzuschätzen sind. So besteht offenbar noch nicht einmal zwischen der AutoBank AG und der DSK-Leasing GmbH & Co. KG zu bestimmten Punkten Einigkeit. So wurde von Seiten der DSK-Leasing den Anleger mitgeteilt, dass die AutoBank AG die Einbeziehung der Vorzugsaktien, die den Anleger angeboten wurden, zum Börsenhandel bereits in Aussicht gestellt hätte. Die AutoBank AG selbst lässt jedoch in dem von ihr in Auftrag gegebenen und abgesegneten Gutachten der Midas Research erklären, dass ein Börsenhandel der Vorzugsaktien nicht vorgesehen sei. Haben die Anleger, die hier zugestimmt haben, diesen Widerspruch überhaupt bemerkt?
Dies ist allerdings für die Anleger der DSK-Leasing von elementarer Bedeutung. Werden die erworbenen Aktien der AutoBank AG nicht zum Börsenhandel zugelassen, besteht die Gefahr, dass man auf den Aktien endgültig sitzen bleibt, sofern niemand einem diese in der Zukunft abkauft.
Während die Beteiligung an der DSK-Leasing noch auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt war, bleiben die Aktien der AutoBank AG möglicherweise ein Leben lang beim Aktionär, ohne dass dieser hieraus einen monetären Vorteil erlangen kann.
Aber auch andere Punkte des Vorgehens der DSK-Leasing GmbH & Co. KG lassen aufhorchen.
So sind die Anleger über die Jahre hinsichtlich der versprochenen Ausschüttungen ja Kummer gewohnt gewesen. Die jährlichen Auszahlungen blieben dabei fast immer hinter der im Emissionsprospekt genannten Höhe zurück. Auch dieses Jahr sollten die Anleger der Reduzierung der Ausschüttung wieder zustimmen. Begründet wurde die Reduzierung der Ausschüttung auf nur noch 1,6 % von der DSK-Leasing damit, dass die Gelder zur Finanzierung des Neugeschäfts benötigt würden.
Die Frage lautet nun: Wieso müssen die Anleger wegen der Finanzierung des Neugeschäfts auf ihre Ausschüttung verzichten, wenn sich die Gesellschaft doch nun gemäß dem o.g. Beschluss bis Jahresende auflösen will? Ein Widerspruch, den die Anleger offenbar bisher ebenfalls nicht bemerkt haben.
Insgesamt ist somit nicht abzusehen, wohin der nun offenbar eingeschlagene Weg der DSK-Leasing für den einzelnen Anleger führt.
Aus anwaltlicher Sicht ist den Anlegern zu raten, noch vor Auflösung der DSK-Leasing die Möglichkeiten eine Loslösung von der Gesellschaft prüfen zu lassen.
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GRE Global Real Estate AG: Keine Liquidität für Ausschüttungen an Gesellschafter
GRE Global Real Estate AG: Keine Liquidität für Ausschüttungen an Gesellschafter
Bereits zum dritten Mal in Folge vertröstet die GRE Global Real Estate AG ihre Anleger bei den fälligen Ausschüttungen. Offizieller Grund: Die Liquidität des operativen Geschäftes erlaubt die Vornahme der vereinbarten Ausschüttungen derzeit nicht. Denn das Investitionsvorhaben in Salzweg bei Passau müsse erst abgeschlossen werden, damit hier Auszahlungen erfolgen können. Ausgerechnet dieses Bauvorhaben sorgt jedoch in letzter Zeit für zunehmend negative Schlagzeilen.
„ENP – immer wieder Geld für die schönen Dinge des Lebens“, so warb die GRE Global Real Estate AG auf ihren Werbematerialien. Die Finanzjongleure aus dem sächsischen Steinpleis betitelten sich selbst auch schon mal als „der Urlaubsfinanzierer“, der durch steuerliche Verlustzuweisungen eine „staatlich geförderte Urlaubsfinanzierung“ den Anlegern anbieten könne. Möglich sei diese durch die Programme „ENP“ und „ENP Plus“. Das Kürzel steht für einen Entnahmeplan, bei dem den Anlegern nach einer bestimmten Anzahl vollständiger Beteiligungsjahre Auszahlungen in zweijährigem Turnus zustehen. Die Sache ist allerdings komplizierter, als es den Anschein hat. Denn zum Einen sind die Ausschüttungen, was den Anlegern meist verschwiegen wurde, gerade keine Gewinne. Denn Gewinne aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hat die GRE AG bisher nicht erzielt. Die Auszahlungen sind letztlich nichts anderes als eine Rückzahlung des von den Anlegern selbst bereits eingezahlten Geldes. Der Anleger finanziert seinen Urlaub damit mit seinem eigenen Geld, für das er in der Zwischenzeit allerdings keine Zinsen bekommen hat. Schlimmer noch: Die Auszahlungen wären im Falle einer Insolvenz an den Insolvenzverwalter der GRE AG zurück zu zahlen. Auch dies ist den meisten Anlegern unbekannt.
Der zweite Haken an den ENP Programmen ist, dass die Auszahlung unter einem Liquiditätsvorbehalt steht. Die GRE kann nur auszahlen, wenn sie auch Geld hat. Und genau diesen Vorbehalt nimmt die GRE derzeit für sich in Anspruch. Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke berichtet von Mandanten, die bereits seit Februar 2010 bezüglich der Ausschüttungen vertröstet werden. „Unseren Mandanten wurde zunächst gesagt, die Bauarbeiten in Passau würden derzeit die erforderliche Liquidität der GRE AG binden und mit einer Auszahlung sei im zweiten Quartal 2010 zu rechnen. Allerdings wurde im Sommer 2010 der Mandant weiter vertröstet, ebenso im Januar 2011“. Die GRE gibt als Grund für die verzögerte Fertigstellung des Bauvorhabens den frühen Wintereinbruch an.
Nahezu parallel zu diesem Schreiben werden Berichte bekannt, nach welchen es auch massive Zahlungsstockungen an Handwerker gab, die mit der Errichtung des Bauvorhabens in Passau beauftragt waren. So wurde unter anderem berichtet, dass Bauabnahmen willkürlich überhaupt nicht erfolgten, ebenso wenig die Zahlungen. Nach Darstellung der GRE AG soll dies vorrangig Fristüberschreitungen und Qualitätsmängeln beim Bau durch den früheren Generalübernehmer für das Bauwerk liegen, der Firma Erletz Bau aus Schwarzenbruck bei Nürnberg. Der Generalübernehmervertrag sei nunmehr aber beendet, der neue Generalübernehmer GWE Gewerbeentwicklungs GmbH werde das Projekt nun zu Ende führen.
„Ausgerechnet die GWE Gewerbeentwicklungs GmbH“, meint Röhlke unter Hinweis auf die frühere Firmierung der GWE GmbH als „Objekt Bad Brückenau Grundbesitz- und Verwaltungs GmbH“ und die Eigentumsverhältnisse dieser Gesellschaft, die zu 100 % der GRE Global Real Estate AG gehört und im Geschäftsjahr 2009 unter Geschäftsführer Claus Assmann, zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der GRE AG, einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 460.000,00 € bilanzieren musste.
„Damit ist die GRE AG letztlich ihr eigener Generalübernehmer und zu 50 % auch ihr eigener Betreiber, denn die Betreibergesellschaft WfS Betriebs GmbH Wohnen für Senioren gehört zu 50 % der GRE AG. Wir gehen davon aus, dass sich kein anderer Vertragspartner gefunden hat. Die GWE GmbH ist übrigens unter ihrem alten Namen noch in schlechter Erinnerung: schon das seinerzeitige Projekt „Bad Brückenau“ platzte wie eine Seifenblase im Regen.“
FAZIT:
Die offensichtlichen Liquiditätsprobleme der GRE AG lassen nichts Gutes für die Anleger der ersten Stunde ahnen. Diese dürften demnächst berechtigt sein, ihre Beteiligungen zu kündigen und ihre Auseinandersetzungsguthaben zu fordern. Ob die GRE AG diese zahlen kann, ist offen. Die GRE AG warb seit 2001 um Anleger. Die Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren dürfte bei den ersten Anlegern demnächst erreicht sein. Diese könnten dann anfangen, weitere Liquidität aus dem Unternehmen abzuziehen.
Röhlke Rechtsanwälte
Kastanienallee 1
10435 Berlin
Tel. : +49.(0)30.715.206.71
Fax.: +49.(0)30.715.206.77
anwalt@kanzlei-roehlke.de
www.kanzlei-roehlke.de
Rechtsgebiete
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht.
Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden.
Handelsrecht
Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.
Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri
Impressum
Internet Presse - Nachrichten
Bereits zum dritten Mal in Folge vertröstet die GRE Global Real Estate AG ihre Anleger bei den fälligen Ausschüttungen. Offizieller Grund: Die Liquidität des operativen Geschäftes erlaubt die Vornahme der vereinbarten Ausschüttungen derzeit nicht. Denn das Investitionsvorhaben in Salzweg bei Passau müsse erst abgeschlossen werden, damit hier Auszahlungen erfolgen können. Ausgerechnet dieses Bauvorhaben sorgt jedoch in letzter Zeit für zunehmend negative Schlagzeilen.
„ENP – immer wieder Geld für die schönen Dinge des Lebens“, so warb die GRE Global Real Estate AG auf ihren Werbematerialien. Die Finanzjongleure aus dem sächsischen Steinpleis betitelten sich selbst auch schon mal als „der Urlaubsfinanzierer“, der durch steuerliche Verlustzuweisungen eine „staatlich geförderte Urlaubsfinanzierung“ den Anlegern anbieten könne. Möglich sei diese durch die Programme „ENP“ und „ENP Plus“. Das Kürzel steht für einen Entnahmeplan, bei dem den Anlegern nach einer bestimmten Anzahl vollständiger Beteiligungsjahre Auszahlungen in zweijährigem Turnus zustehen. Die Sache ist allerdings komplizierter, als es den Anschein hat. Denn zum Einen sind die Ausschüttungen, was den Anlegern meist verschwiegen wurde, gerade keine Gewinne. Denn Gewinne aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hat die GRE AG bisher nicht erzielt. Die Auszahlungen sind letztlich nichts anderes als eine Rückzahlung des von den Anlegern selbst bereits eingezahlten Geldes. Der Anleger finanziert seinen Urlaub damit mit seinem eigenen Geld, für das er in der Zwischenzeit allerdings keine Zinsen bekommen hat. Schlimmer noch: Die Auszahlungen wären im Falle einer Insolvenz an den Insolvenzverwalter der GRE AG zurück zu zahlen. Auch dies ist den meisten Anlegern unbekannt.
Der zweite Haken an den ENP Programmen ist, dass die Auszahlung unter einem Liquiditätsvorbehalt steht. Die GRE kann nur auszahlen, wenn sie auch Geld hat. Und genau diesen Vorbehalt nimmt die GRE derzeit für sich in Anspruch. Der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke berichtet von Mandanten, die bereits seit Februar 2010 bezüglich der Ausschüttungen vertröstet werden. „Unseren Mandanten wurde zunächst gesagt, die Bauarbeiten in Passau würden derzeit die erforderliche Liquidität der GRE AG binden und mit einer Auszahlung sei im zweiten Quartal 2010 zu rechnen. Allerdings wurde im Sommer 2010 der Mandant weiter vertröstet, ebenso im Januar 2011“. Die GRE gibt als Grund für die verzögerte Fertigstellung des Bauvorhabens den frühen Wintereinbruch an.
Nahezu parallel zu diesem Schreiben werden Berichte bekannt, nach welchen es auch massive Zahlungsstockungen an Handwerker gab, die mit der Errichtung des Bauvorhabens in Passau beauftragt waren. So wurde unter anderem berichtet, dass Bauabnahmen willkürlich überhaupt nicht erfolgten, ebenso wenig die Zahlungen. Nach Darstellung der GRE AG soll dies vorrangig Fristüberschreitungen und Qualitätsmängeln beim Bau durch den früheren Generalübernehmer für das Bauwerk liegen, der Firma Erletz Bau aus Schwarzenbruck bei Nürnberg. Der Generalübernehmervertrag sei nunmehr aber beendet, der neue Generalübernehmer GWE Gewerbeentwicklungs GmbH werde das Projekt nun zu Ende führen.
„Ausgerechnet die GWE Gewerbeentwicklungs GmbH“, meint Röhlke unter Hinweis auf die frühere Firmierung der GWE GmbH als „Objekt Bad Brückenau Grundbesitz- und Verwaltungs GmbH“ und die Eigentumsverhältnisse dieser Gesellschaft, die zu 100 % der GRE Global Real Estate AG gehört und im Geschäftsjahr 2009 unter Geschäftsführer Claus Assmann, zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der GRE AG, einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 460.000,00 € bilanzieren musste.
„Damit ist die GRE AG letztlich ihr eigener Generalübernehmer und zu 50 % auch ihr eigener Betreiber, denn die Betreibergesellschaft WfS Betriebs GmbH Wohnen für Senioren gehört zu 50 % der GRE AG. Wir gehen davon aus, dass sich kein anderer Vertragspartner gefunden hat. Die GWE GmbH ist übrigens unter ihrem alten Namen noch in schlechter Erinnerung: schon das seinerzeitige Projekt „Bad Brückenau“ platzte wie eine Seifenblase im Regen.“
FAZIT:
Die offensichtlichen Liquiditätsprobleme der GRE AG lassen nichts Gutes für die Anleger der ersten Stunde ahnen. Diese dürften demnächst berechtigt sein, ihre Beteiligungen zu kündigen und ihre Auseinandersetzungsguthaben zu fordern. Ob die GRE AG diese zahlen kann, ist offen. Die GRE AG warb seit 2001 um Anleger. Die Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren dürfte bei den ersten Anlegern demnächst erreicht sein. Diese könnten dann anfangen, weitere Liquidität aus dem Unternehmen abzuziehen.
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Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden.
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Diem perdidi – CIS GarantieHebelPlan 08 in Not – Abstimmung über Änderung des Fondskonzeptes
Diem perdidi – CIS GarantieHebelPlan 08 in Not – Abstimmung über Änderung des Fondskonzeptes
Das selbsternannte „Flaggschiff“ der Fondskategorie „Geschlossene Garantiefonds“ steckt in schwerer See. Während noch im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2008 vom September 2009 mit stolzgeschwellter Brust auf den Abschluß der für die gehebelte Rendite notwendigen Fremdmittelgewährung und das Vertrauen der Bankwelt in die CIS Deutschland AG hingewiesen wurde, hieß es im aktuellen Abstimmungsvorschlag für das Geschäftsjahr 2009 kleinlaut, man müsse sich auf eine Kündigung der Kredite durch die Partner-Bank einstellen.
Deren „Dünkel und Befindlichkeiten“ will die CIS GHP 08 jedoch nun nicht länger ausgesetzt sein, so dass die Investitionsstrategie durch Gesellschafterbeschluß geändert werden soll. Weg von den Investitionen mit Kapitalgarantie, rein in chancenreichere Investments – mit erhöhtem Risiko.
Hintergrund ist nach dem 14-seitigen Beschlußvorschlag, dass die Zentralbanken eine Niedrigzinspolitik fahren und die nach dem Unternehmenskonzept einzig als Investition in Frage kommenden kapitalgesicherten Investments daher nur Renditen von ca. 1 % erwarten lassen. Auch bei Einsatz eines Hebeldarlehens mit ebenfalls entsprechend niedrigem Zinssatz lässt sich damit nach Angaben des Fonds „in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine positive Performance erzielen“. Ferner teilt der Fonds mit, dass der sicher investierte Teil der Fonds sich nur auf mindestens 80 Prozent beläuft und kaum Erträge erwirtschaftet, sich teilweise gegen Null bewegt, teilweise negativ entwickelt.
„Erstaunlich in dem Papier des CIS GHP 08 ist aber ein anderer Aspekt,“ meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, spezialisiert auf den Grauen Kapitalmarkt. Denn dort ist die Rede von Investitionen in einen „chancenorientierten Teil der Anlage von maximal 20 Prozent des Fondsvolumens“. Diese Investitionen in risikoreiche Investitionen könnten durch hohe Schwankungen aufgrund des zweifachen Hebels (Fremdkapitalanteils) die Performance stark ins Negative treiben.
„Hebelgeschäfte bieten hohe Chancen – aber auch hohe Risiken. Schlägt der Hebel ins Negative, ist das Eigenkapital schnell abgeschmolzen und die Kapitalanlage endet im Verlust,“ meint Röhlke. In den Investitionsbestimmungen des im Internet abrufbaren Emissionsprospektes seien solche Investitionen nicht vorgesehen. Dennoch sollen die Anleger ihre Zustimmung zu einer Ausweitung dieses Investitionssektors erteilen und drei bereits erfolgte Investitionen auch gleich noch nachträglich genehmigen.
Zu diesen Ungereimtheiten kommt auch noch die anhaltend schlechte Presse über den CIS GHP 08. Sowohl das ZDF-Magazin WISO als auch die ARD-Kollegen von PLUSMINUS und die FINANZTEST berichteten ausführlich und warnend über das Produkt und die Machenschaften des Hauptvertriebs „CARPE DIEM AG“. Berichtet wird neben anderem, dass die Vertriebsmitarbeiter der CARPE DIEM AG die Anleger häufig zur Kündigung bestehender Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge bewegen können, um das dann freiwerdende Kapital in die CIS-GarantieHebelPläne zu stecken.
„Wer als Vermittler bestehende, sichere Kapitalanlagen wie Versicherungen oder Bausparverträge schlecht redet, um sie dann in hochriskante Unternehmensbeteiligungen investieren zu lassen, unterliegt besonders strengen Sorgfaltsanforderungen bei der Aufklärung der Anleger,“ sagt Röhlke. Hier böten sich für den Anleger Möglichkeiten, den Kapitalanlagevertrieb in die Haftung zu nehmen, wenn die Beratung fehlerhaft war.
In dem Bericht des ARD-Magazins „PLUSMINUS“ ist zudem Herr Daniel Shahin, Aufsichtsratsvorsitzender des Hauptvertriebes der CIS GHP-Produkte CARPE DIEM AG bei heftigen verbalen Attacken gegen die Zeitschrift FINANZTEST und andere Medien zu beobachten. Nach Mitteilung der Zeitschrift FINANZTEST hat Shahin inzwischen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
FAZIT:
Das Beteiligungsmodell ist als gescheitert anzusehen. Banken sind nicht bereit, das fragwürdige Modell zu unterstützen. Die Vertriebsprotagonisten verzetteln sich in Stellvertreterkriegen. Für eine Einschätzung der Möglichkeiten von Schadensersatz oder einer Rückabwicklung wird ein Besuch bei einem fachkundigen Anwalt empfohlen.
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Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden.
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Das selbsternannte „Flaggschiff“ der Fondskategorie „Geschlossene Garantiefonds“ steckt in schwerer See. Während noch im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2008 vom September 2009 mit stolzgeschwellter Brust auf den Abschluß der für die gehebelte Rendite notwendigen Fremdmittelgewährung und das Vertrauen der Bankwelt in die CIS Deutschland AG hingewiesen wurde, hieß es im aktuellen Abstimmungsvorschlag für das Geschäftsjahr 2009 kleinlaut, man müsse sich auf eine Kündigung der Kredite durch die Partner-Bank einstellen.
Deren „Dünkel und Befindlichkeiten“ will die CIS GHP 08 jedoch nun nicht länger ausgesetzt sein, so dass die Investitionsstrategie durch Gesellschafterbeschluß geändert werden soll. Weg von den Investitionen mit Kapitalgarantie, rein in chancenreichere Investments – mit erhöhtem Risiko.
Hintergrund ist nach dem 14-seitigen Beschlußvorschlag, dass die Zentralbanken eine Niedrigzinspolitik fahren und die nach dem Unternehmenskonzept einzig als Investition in Frage kommenden kapitalgesicherten Investments daher nur Renditen von ca. 1 % erwarten lassen. Auch bei Einsatz eines Hebeldarlehens mit ebenfalls entsprechend niedrigem Zinssatz lässt sich damit nach Angaben des Fonds „in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine positive Performance erzielen“. Ferner teilt der Fonds mit, dass der sicher investierte Teil der Fonds sich nur auf mindestens 80 Prozent beläuft und kaum Erträge erwirtschaftet, sich teilweise gegen Null bewegt, teilweise negativ entwickelt.
„Erstaunlich in dem Papier des CIS GHP 08 ist aber ein anderer Aspekt,“ meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, spezialisiert auf den Grauen Kapitalmarkt. Denn dort ist die Rede von Investitionen in einen „chancenorientierten Teil der Anlage von maximal 20 Prozent des Fondsvolumens“. Diese Investitionen in risikoreiche Investitionen könnten durch hohe Schwankungen aufgrund des zweifachen Hebels (Fremdkapitalanteils) die Performance stark ins Negative treiben.
„Hebelgeschäfte bieten hohe Chancen – aber auch hohe Risiken. Schlägt der Hebel ins Negative, ist das Eigenkapital schnell abgeschmolzen und die Kapitalanlage endet im Verlust,“ meint Röhlke. In den Investitionsbestimmungen des im Internet abrufbaren Emissionsprospektes seien solche Investitionen nicht vorgesehen. Dennoch sollen die Anleger ihre Zustimmung zu einer Ausweitung dieses Investitionssektors erteilen und drei bereits erfolgte Investitionen auch gleich noch nachträglich genehmigen.
Zu diesen Ungereimtheiten kommt auch noch die anhaltend schlechte Presse über den CIS GHP 08. Sowohl das ZDF-Magazin WISO als auch die ARD-Kollegen von PLUSMINUS und die FINANZTEST berichteten ausführlich und warnend über das Produkt und die Machenschaften des Hauptvertriebs „CARPE DIEM AG“. Berichtet wird neben anderem, dass die Vertriebsmitarbeiter der CARPE DIEM AG die Anleger häufig zur Kündigung bestehender Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge bewegen können, um das dann freiwerdende Kapital in die CIS-GarantieHebelPläne zu stecken.
„Wer als Vermittler bestehende, sichere Kapitalanlagen wie Versicherungen oder Bausparverträge schlecht redet, um sie dann in hochriskante Unternehmensbeteiligungen investieren zu lassen, unterliegt besonders strengen Sorgfaltsanforderungen bei der Aufklärung der Anleger,“ sagt Röhlke. Hier böten sich für den Anleger Möglichkeiten, den Kapitalanlagevertrieb in die Haftung zu nehmen, wenn die Beratung fehlerhaft war.
In dem Bericht des ARD-Magazins „PLUSMINUS“ ist zudem Herr Daniel Shahin, Aufsichtsratsvorsitzender des Hauptvertriebes der CIS GHP-Produkte CARPE DIEM AG bei heftigen verbalen Attacken gegen die Zeitschrift FINANZTEST und andere Medien zu beobachten. Nach Mitteilung der Zeitschrift FINANZTEST hat Shahin inzwischen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
FAZIT:
Das Beteiligungsmodell ist als gescheitert anzusehen. Banken sind nicht bereit, das fragwürdige Modell zu unterstützen. Die Vertriebsprotagonisten verzetteln sich in Stellvertreterkriegen. Für eine Einschätzung der Möglichkeiten von Schadensersatz oder einer Rückabwicklung wird ein Besuch bei einem fachkundigen Anwalt empfohlen.
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Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden.
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TIV Trendinvest GmbH & Co. KG: Gesellschafterversammlung beschließt umstrittenes Sanierungskonzept – Anlage in Türkei und Mietforderungen aufgegeben
TIV Trendinvest GmbH & Co. KG: Gesellschafterversammlung beschließt umstrittenes Sanierungskonzept – Anlage in Türkei und Mietforderungen aufgegeben
Die Beteiligungsgesellschaft „TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG“ (TIV 1) hat auf ihrer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 20.05.2011 ein Konzept zur Sanierung des Fonds beschlossen, das eine Aufgabe einer von 11 der mit dem Geld der Anleger erworbenen Wasserreinigungsanlagen vorsieht.
Ebenfalls wurde beschlossen, der „UTB Umwelttechnik Brandenburg GmbH“ sämtliche Schulden zu erlassen, die den Gesamtbetrag von 72.500,00 € übersteigen. Im Gegenzug soll die UTB bis zu drei Wasserreinigungsanlagen gegen sog. „Green Power Container (GPC)“ austauschen. Diese sollen an Industriekunden vermietet werden, um aus überschüssiger Abwärme Strom zu gewinnen.
Die verbleibenden Reinigungsanlagen sollen umgebaut werden und in Zusammenarbeit mit der UTB weiter vermietet werden. Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen künftig, wenn überhaupt, nur noch jährlich. Die Mittelverwendungstreuhänderin (zugleich Treuhandkommanditistin) soll aus dem Kontrollvertrag entlassen werden.
Damit reagiert die TIV 1 auf existenzbedrohende wirtschaftliche Zwänge. Nach der Darstellung des Geschäftsführers Christian Göbel lässt die vorhandene Liquidität von unter 25.000,00 € (die zu allem Überfluss auch vom Finanzamt gepfändet wurden) des TIV 1 kaum noch finanziellen Spielraum. Die von der inzwischen insolventen Multiclair International GmbH im Wege des Sale-and-Lease-Back erworbenen und anschließend direkt zurückvermieteten Wasserreinigungsanlagen sind, das wurde auf der Versammlung klar, im derzeitigen Zustand nicht einsatzfähig und müssen zunächst mit neugewonnenen Partnern unter Leitung der UTB GmbH umgerüstet werden.
Die Geräte seien zwar kein „kompletter Mist“, aber durch die Verwendung extrem energieintensiver Technik nicht für den vorgesehenen Einsatz bei Industrie und kommunalen Verwendern schlicht ungeeignet. Demgemäß ist auch der einzige Mietvertrag mit einem gewerblichen Kunden inzwischen beendet.
Die UTB soll nun die Anlagen wieder vermietbar machen. Als zweites Standbein soll daneben der Fonds durch einen Anlagentausch drei Stromgeneratoren GPC erhalten, deren Marktchancen als positiv eingeschätzt werden, so Göbel.
Hintergrund der Misere ist ein anscheinend unsauberes Geschäftsgebaren des wichtigsten Produktpartners des Fonds, der Multiclair International GmbH. Diese sollte zunächst 10, später dann 11 mobile Wasserreinigungsanlagen herstellen, an die TIV 1 verkaufen, direkt danach zurückmieten und weiter untervermieten. Aus den Untermieterlösen sollte auch die Hauptmiete beglichen werden. „Den Anlegern wurde von der TIV 1 jährlich mitgeteilt, wo denn die Anlagen stehen und dass die Untermietverträge existieren, die Mieteinnahmen fliessen. Allein in der Türkei sollten zwei Anlagen vermietet sein,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit. Tatsächlich gab es nur einen Untermietvertrag in Deutschland, der inzwischen gekündigt ist. In der Türkei gab es nur eine Präsentationsanlage und eine weitere, die allerdings nicht vom Zoll freigegeben wurde und jahrelang im Hafen von Istanbul stand.
Nach Mitteilung der Geschäftsführung sei diese Anlage nunmehr aber unter dubiosen Umständen verschwunden. Eine Aufklärung dieses Verschwindens solle allerdings laut Gesellschafterbeschluß aus Geldmangel unterbleiben.
Aber auch die anderen Untermietverträge in Belgien oder Deutschland waren wohl von Multiclair frei erfunden. Die Mieten wurden so lange gezahlt, wie Multiclair noch über Reserven aus den von TIV1 gezahlten Kaufpreisen verfügte. Als die Mittel zu Ende gingen, wurde über Multiclair die Insolvenz eröffnet.
„Die Anleger fragen sich zu Recht: haben weder der Mittelverwendungskontrolleur noch die Geschäftsführung der TIV1 die angeblichen Untermietverträge jemals kontrolliert oder eingesehen?“, teilt Röhlke mit. Antworten hierauf gab es auf der Gesellschafterversammlung allerdings nicht. Statt dessen blieben auch in Hinsicht auf das Sanierungskonzept Fragen offen. So wurde in der Präsentation des Konzeptes, welches eine wirtschaftliche Aufgabe der elften von 10 Anlagen vorsah, weiterhin von 11 vorhandenen Anlagen ausgegangen. Auch wurde nicht näher erläutert, welche Endkunden denn bislang den GPC-Container überhaupt angemietet haben und wie die Nachfragesituation hier ist.
FAZIT:
Angesichts der Unklarheiten über Ursache und Beendigung der Krise der TIV1 sind Anleger gut beraten, die komplette Rückabwicklung der Beteiligung prüfen zu lassen. Auch kommen Schadensersatzansprüche in Frage.
Röhlke Rechtsanwälte
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Die Beteiligungsgesellschaft „TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG“ (TIV 1) hat auf ihrer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 20.05.2011 ein Konzept zur Sanierung des Fonds beschlossen, das eine Aufgabe einer von 11 der mit dem Geld der Anleger erworbenen Wasserreinigungsanlagen vorsieht.
Ebenfalls wurde beschlossen, der „UTB Umwelttechnik Brandenburg GmbH“ sämtliche Schulden zu erlassen, die den Gesamtbetrag von 72.500,00 € übersteigen. Im Gegenzug soll die UTB bis zu drei Wasserreinigungsanlagen gegen sog. „Green Power Container (GPC)“ austauschen. Diese sollen an Industriekunden vermietet werden, um aus überschüssiger Abwärme Strom zu gewinnen.
Die verbleibenden Reinigungsanlagen sollen umgebaut werden und in Zusammenarbeit mit der UTB weiter vermietet werden. Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen künftig, wenn überhaupt, nur noch jährlich. Die Mittelverwendungstreuhänderin (zugleich Treuhandkommanditistin) soll aus dem Kontrollvertrag entlassen werden.
Damit reagiert die TIV 1 auf existenzbedrohende wirtschaftliche Zwänge. Nach der Darstellung des Geschäftsführers Christian Göbel lässt die vorhandene Liquidität von unter 25.000,00 € (die zu allem Überfluss auch vom Finanzamt gepfändet wurden) des TIV 1 kaum noch finanziellen Spielraum. Die von der inzwischen insolventen Multiclair International GmbH im Wege des Sale-and-Lease-Back erworbenen und anschließend direkt zurückvermieteten Wasserreinigungsanlagen sind, das wurde auf der Versammlung klar, im derzeitigen Zustand nicht einsatzfähig und müssen zunächst mit neugewonnenen Partnern unter Leitung der UTB GmbH umgerüstet werden.
Die Geräte seien zwar kein „kompletter Mist“, aber durch die Verwendung extrem energieintensiver Technik nicht für den vorgesehenen Einsatz bei Industrie und kommunalen Verwendern schlicht ungeeignet. Demgemäß ist auch der einzige Mietvertrag mit einem gewerblichen Kunden inzwischen beendet.
Die UTB soll nun die Anlagen wieder vermietbar machen. Als zweites Standbein soll daneben der Fonds durch einen Anlagentausch drei Stromgeneratoren GPC erhalten, deren Marktchancen als positiv eingeschätzt werden, so Göbel.
Hintergrund der Misere ist ein anscheinend unsauberes Geschäftsgebaren des wichtigsten Produktpartners des Fonds, der Multiclair International GmbH. Diese sollte zunächst 10, später dann 11 mobile Wasserreinigungsanlagen herstellen, an die TIV 1 verkaufen, direkt danach zurückmieten und weiter untervermieten. Aus den Untermieterlösen sollte auch die Hauptmiete beglichen werden. „Den Anlegern wurde von der TIV 1 jährlich mitgeteilt, wo denn die Anlagen stehen und dass die Untermietverträge existieren, die Mieteinnahmen fliessen. Allein in der Türkei sollten zwei Anlagen vermietet sein,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit. Tatsächlich gab es nur einen Untermietvertrag in Deutschland, der inzwischen gekündigt ist. In der Türkei gab es nur eine Präsentationsanlage und eine weitere, die allerdings nicht vom Zoll freigegeben wurde und jahrelang im Hafen von Istanbul stand.
Nach Mitteilung der Geschäftsführung sei diese Anlage nunmehr aber unter dubiosen Umständen verschwunden. Eine Aufklärung dieses Verschwindens solle allerdings laut Gesellschafterbeschluß aus Geldmangel unterbleiben.
Aber auch die anderen Untermietverträge in Belgien oder Deutschland waren wohl von Multiclair frei erfunden. Die Mieten wurden so lange gezahlt, wie Multiclair noch über Reserven aus den von TIV1 gezahlten Kaufpreisen verfügte. Als die Mittel zu Ende gingen, wurde über Multiclair die Insolvenz eröffnet.
„Die Anleger fragen sich zu Recht: haben weder der Mittelverwendungskontrolleur noch die Geschäftsführung der TIV1 die angeblichen Untermietverträge jemals kontrolliert oder eingesehen?“, teilt Röhlke mit. Antworten hierauf gab es auf der Gesellschafterversammlung allerdings nicht. Statt dessen blieben auch in Hinsicht auf das Sanierungskonzept Fragen offen. So wurde in der Präsentation des Konzeptes, welches eine wirtschaftliche Aufgabe der elften von 10 Anlagen vorsah, weiterhin von 11 vorhandenen Anlagen ausgegangen. Auch wurde nicht näher erläutert, welche Endkunden denn bislang den GPC-Container überhaupt angemietet haben und wie die Nachfragesituation hier ist.
FAZIT:
Angesichts der Unklarheiten über Ursache und Beendigung der Krise der TIV1 sind Anleger gut beraten, die komplette Rückabwicklung der Beteiligung prüfen zu lassen. Auch kommen Schadensersatzansprüche in Frage.
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Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht.
Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden.
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Saxonia eG: Kammergericht bejaht die Widerrufsmöglichkeit
Saxonia eG: Kammergericht bejaht die Widerrufsmöglichkeit
Das Berliner Kammergericht hat in einem Beschluss mitgeteilt, die unter anderem von RÖHLKE Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu sogenannten „Anlagegenossenschaften“ auch auf die Berliner Saxonia eG anwenden zu wollen.
Der Bundesgerichtshof hatte unter anderem in der Entscheidung vom 01.03.2011 (II ZR 298/08 ) geurteilt, dass bei einem Beitritt zu einer Genossenschaft, die vorrangig der Kapitalanlage und nicht dem Beitritt zur Genossenschaft selbst dient, die Vorschriften über Haustürgeschäfte und deren Widerruf zur Anwendung kommen können. Zugleich wurde vom Kammergericht in dem Beschluß vom 06.09.2011 bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung der Saxonia eG fehlerhaft ist. Für die Anleger der dubiosen Genossenschaft bedeutet dies, dass sie ihre Beitrittserklärungen auch heute noch widerrufen können.
Die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichtes Schöneberg ging dagegen in eine andere Richtung. Beide Gerichte hatten zunächst den Standpunkt vertreten, die Haustürwiderrufsvorschriften nicht auf Genossenschaftsbeitritte anwenden zu wollen, da es sich hierbei um kein typisches Austauschverhältnis über Waren handele. Beide Gerichte weigerten sich, die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kenntnis zu nehmen und wurden nunmehr vom Kammergericht auf Linie gebracht.
„Das Urteil ist erfreulich für viele beklagte Genossen der Saxonia eG“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Christian H. Röhlke. Er weist darauf hin, dass die Saxonia eG in einer Vielzahl von Verfahren rückständige Einlagen einfordert. Wofür diese verwendet werden, ist allerdings unklar, da die Anleger hierüber keine nachvollziehbaren Informationen enthalten.
Der derzeitige Vorstand der Saxonia eG, Herr Holger Ketelsen, ist im Übrigen kein Unbekannter: bereits im Zusammenhang mit der Berliner ALB AG tauchte der Name Ketelsen häufiger auf. Bei der ALB AG war kein nennenswertes Gesellschaftsvermögen zugunsten der stillen Beteiligten angehäuft worden. Die gerichtlich titulierten Ansprüche der Anleger konnten bis heute nicht vollstreckt werden.
FAZIT: Betroffenen Anlegern kann nur geraten werden, sich gegen die Ansprüche der Saxonia eG zur Wehr zu setzen und einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Im umgekehrten Falle können Ansprüche der Anleger gegen die Saxonia eG nur in Form des Auseinandersetzungsguthabens geltend gemacht werden. Hier wäre die Gesellschaft zu verpflichten, ein Guthaben zu berechnen und dieses dann auch auszuzahlen – sofern vorhanden.
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Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden.
Handelsrecht
Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.
Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
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Das Berliner Kammergericht hat in einem Beschluss mitgeteilt, die unter anderem von RÖHLKE Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu sogenannten „Anlagegenossenschaften“ auch auf die Berliner Saxonia eG anwenden zu wollen.
Der Bundesgerichtshof hatte unter anderem in der Entscheidung vom 01.03.2011 (II ZR 298/08 ) geurteilt, dass bei einem Beitritt zu einer Genossenschaft, die vorrangig der Kapitalanlage und nicht dem Beitritt zur Genossenschaft selbst dient, die Vorschriften über Haustürgeschäfte und deren Widerruf zur Anwendung kommen können. Zugleich wurde vom Kammergericht in dem Beschluß vom 06.09.2011 bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung der Saxonia eG fehlerhaft ist. Für die Anleger der dubiosen Genossenschaft bedeutet dies, dass sie ihre Beitrittserklärungen auch heute noch widerrufen können.
Die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichtes Schöneberg ging dagegen in eine andere Richtung. Beide Gerichte hatten zunächst den Standpunkt vertreten, die Haustürwiderrufsvorschriften nicht auf Genossenschaftsbeitritte anwenden zu wollen, da es sich hierbei um kein typisches Austauschverhältnis über Waren handele. Beide Gerichte weigerten sich, die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kenntnis zu nehmen und wurden nunmehr vom Kammergericht auf Linie gebracht.
„Das Urteil ist erfreulich für viele beklagte Genossen der Saxonia eG“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Christian H. Röhlke. Er weist darauf hin, dass die Saxonia eG in einer Vielzahl von Verfahren rückständige Einlagen einfordert. Wofür diese verwendet werden, ist allerdings unklar, da die Anleger hierüber keine nachvollziehbaren Informationen enthalten.
Der derzeitige Vorstand der Saxonia eG, Herr Holger Ketelsen, ist im Übrigen kein Unbekannter: bereits im Zusammenhang mit der Berliner ALB AG tauchte der Name Ketelsen häufiger auf. Bei der ALB AG war kein nennenswertes Gesellschaftsvermögen zugunsten der stillen Beteiligten angehäuft worden. Die gerichtlich titulierten Ansprüche der Anleger konnten bis heute nicht vollstreckt werden.
FAZIT: Betroffenen Anlegern kann nur geraten werden, sich gegen die Ansprüche der Saxonia eG zur Wehr zu setzen und einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Im umgekehrten Falle können Ansprüche der Anleger gegen die Saxonia eG nur in Form des Auseinandersetzungsguthabens geltend gemacht werden. Hier wäre die Gesellschaft zu verpflichten, ein Guthaben zu berechnen und dieses dann auch auszuzahlen – sofern vorhanden.
Röhlke Rechtsanwälte
Kastanienallee 1
10435 Berlin
Tel. : +49.(0)30.715.206.71
Fax.: +49.(0)30.715.206.77
anwalt@kanzlei-roehlke.de
www.kanzlei-roehlke.de
Rechtsgebiete
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht.
Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden.
Handelsrecht
Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.
Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri
Impressum
Internet Presse - Nachrichten
DFI Holding AG: Insolvenzverfahren angeordnet – Hintermann bleibt weiter in Haft Berlin
DFI Holding AG: Insolvenzverfahren angeordnet – Hintermann bleibt weiter in Haft
Berlin
Über das Vermögen der DFI Holding AG und der DFI Diamond Finance Invest GmbH & Co. KG i.L. ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.09.2011 (9 IN 579/11) und 20.09.2011 (9 IN 580/11) das Insolvenzverfahren angeordnet worden. Der Geschäftsführer und Vorstand der Gesellschaften, Herr Mario Letmathe, bleibt weiterhin in der JVA Weiterstadt in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt wegen Betruges zum Aktenzeichen 700 Js 1779/11 WI. Anleger der beiden Gesellschaften sind aufgefordert, ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle bei den jeweiligen Insolvenzverwaltern anzumelden.
„Die Insolvenz war zu erwarten, nachdem die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht die Rückabwicklung der von den DFI Gesellschaften eingegangenen Geschäfte angeordnet hatte“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Christian H. Röhlke. Wie berichtet, hatte die BAFin bereits seit längerem begonnen, Geschäftspraktiken wie jene der DFI – Gesellschaften zu untersagen und den jeweiligen Anbietern aufgegeben, die Geschäfte rückabzuwickeln. Das Geschäftsmodell bestand darin, Lebensversicherungen von Kunden aufzukaufen, verbunden mit dem Versprechen, einen höheren Kaufpreis zurückzuzahlen, als die Versicherung aktuell wert ist. Da der Kaufpreis allerdings garantiert war, hat die Finanzaufsicht das Geschäft als Einlagengeschäft angesehen. Derartige Geschäfte bedürfen einer Genehmigung, die allerdings nicht vorlag.
Zugleich hat die Staatsanwaltschaft Darmstadt eine Liste der sichergestellten Vermögensgegenstände des Herrn Letmathe und der Frau Inge Odwarka im Internet veröffentlicht. Neben Kontoguthaben, Bargeld und Schmuck fand sich kein nennenswertes Vermögen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche der DFI – Kunden könnten auf diese Weise befriedigt werden. Mit welchen Quotenaussichten im Rahmen der Insolvenzverfahren zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt wegen Betruges, so dass möglicherweise davon auszugehen ist, dass das gesamte Geld aus den aufgekauften und gekündigten Lebensversicherungen verbraucht wurde.
Röhlke Rechtsanwälte bereiten die ersten Klagen vor. „Nachdem die Rechtsschutzversicherungen überwiegend Deckungsschutz erteilt haben, werden wir versuchen, die Ansprüche unserer Mandanten zu sichern“, meint Röhlke. In Frage kämen selbstverständlich Ansprüche gegen die Hintermänner der DFI – Gesellschaften. Klagen gegen die DFI – Gesellschaften selbst sind wegen des Insolvenzverfahrens derzeit nicht möglich. Sofern Kunden der DFI von freien Vermittlern und Beratern geworben worden, kommt auch ein Anspruch aus Beraterhaftung hier in Frage.
Fazit: Auch wenn derzeit noch nicht abzusehen ist, mit wie viel Kapitalrückfluss aus welchem Topf tatsächlich zu rechnen ist, sollten geprellte Anleger in jedem Falle einen spezialisierten Anwalt aufsuchen.
Röhlke Rechtsanwälte
Kastanienallee 1
10435 Berlin
Tel. : +49.(0)30.715.206.71
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Berlin
Über das Vermögen der DFI Holding AG und der DFI Diamond Finance Invest GmbH & Co. KG i.L. ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.09.2011 (9 IN 579/11) und 20.09.2011 (9 IN 580/11) das Insolvenzverfahren angeordnet worden. Der Geschäftsführer und Vorstand der Gesellschaften, Herr Mario Letmathe, bleibt weiterhin in der JVA Weiterstadt in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt wegen Betruges zum Aktenzeichen 700 Js 1779/11 WI. Anleger der beiden Gesellschaften sind aufgefordert, ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle bei den jeweiligen Insolvenzverwaltern anzumelden.
„Die Insolvenz war zu erwarten, nachdem die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht die Rückabwicklung der von den DFI Gesellschaften eingegangenen Geschäfte angeordnet hatte“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Christian H. Röhlke. Wie berichtet, hatte die BAFin bereits seit längerem begonnen, Geschäftspraktiken wie jene der DFI – Gesellschaften zu untersagen und den jeweiligen Anbietern aufgegeben, die Geschäfte rückabzuwickeln. Das Geschäftsmodell bestand darin, Lebensversicherungen von Kunden aufzukaufen, verbunden mit dem Versprechen, einen höheren Kaufpreis zurückzuzahlen, als die Versicherung aktuell wert ist. Da der Kaufpreis allerdings garantiert war, hat die Finanzaufsicht das Geschäft als Einlagengeschäft angesehen. Derartige Geschäfte bedürfen einer Genehmigung, die allerdings nicht vorlag.
Zugleich hat die Staatsanwaltschaft Darmstadt eine Liste der sichergestellten Vermögensgegenstände des Herrn Letmathe und der Frau Inge Odwarka im Internet veröffentlicht. Neben Kontoguthaben, Bargeld und Schmuck fand sich kein nennenswertes Vermögen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche der DFI – Kunden könnten auf diese Weise befriedigt werden. Mit welchen Quotenaussichten im Rahmen der Insolvenzverfahren zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt wegen Betruges, so dass möglicherweise davon auszugehen ist, dass das gesamte Geld aus den aufgekauften und gekündigten Lebensversicherungen verbraucht wurde.
Röhlke Rechtsanwälte bereiten die ersten Klagen vor. „Nachdem die Rechtsschutzversicherungen überwiegend Deckungsschutz erteilt haben, werden wir versuchen, die Ansprüche unserer Mandanten zu sichern“, meint Röhlke. In Frage kämen selbstverständlich Ansprüche gegen die Hintermänner der DFI – Gesellschaften. Klagen gegen die DFI – Gesellschaften selbst sind wegen des Insolvenzverfahrens derzeit nicht möglich. Sofern Kunden der DFI von freien Vermittlern und Beratern geworben worden, kommt auch ein Anspruch aus Beraterhaftung hier in Frage.
Fazit: Auch wenn derzeit noch nicht abzusehen ist, mit wie viel Kapitalrückfluss aus welchem Topf tatsächlich zu rechnen ist, sollten geprellte Anleger in jedem Falle einen spezialisierten Anwalt aufsuchen.
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Kapitalanlagenrecht
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Wer hilft beim Thema Datenschutzrecht und bei einem Negativeintrag in einer Auskunftei (z.B. Schufa, Creditreform, Bürgel …)?
Wer hilft beim Thema Datenschutzrecht und bei einem Negativeintrag in einer Auskunftei (z.B. Schufa, Creditreform, Bürgel …)?
Was ist die Schufa?
Das Datenschutzrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich in Deutschland, aber auch weltweit nicht gerade besonderer Beliebtheit erfreut. Gerade zum Umgang mit Negativeinträgen bei Auskunfteien, wie der Schufa Holding AG, der Creditreform oder Bürgel gibt es im Internet verschiedene Informationen von mal mehr, mal wieder seriösen Anbietern. Bisher hatten sich auch nur wenige Rechtsanwälte auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Allerdings scheint mit der Anzahl der Betroffenen Kunden / Verbraucher, die Probleme mit Banken, Versicherungen, Telefonanbietern, Vermietern oder sogar ihrem Arbeitgeber bekommen, auch die Anzahl der Anbieter anzusteigen.
Die Rechtsanwälte aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beschäftigen sich bereits seit mehreren Jahren mit dem Rechtsgebiet des Datenschutzrechts und insbesondere mit der Problematik der Löschung von Negativeinträgen in Auskunfteien.
Vielen Betroffenen konnte bereits außergerichtlich geholfen werden. Hierzu reicht meist ein juristisch anspruchsvolles und gut durchrecherchiertes Anschreiben an die entsprechende Stelle, die für den Negativeintrag verantwortlich ist. Hier konnten in der Vergangenheit bereits Negativeinträge durch folgende Firmen zur Löschung gebracht werden.
Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG
H&M Hennes und Mauritz B.V. & Co. KG
Bayerischer Inkasso Dienst AG
Telekommunikation - Anbieter
Telekom Deutschland GmbH
Lindorff Inkasso GmbH
Commerzbank AG
Universum Inkasso GmbH
Schufa-Holding AG (nach Löschung des Eintrags durch eintragende Stelle)
MLP Finanzdienstleistungen AG
Deutsche Postbank AG
Santander Consumer Bank AG
Ikano Bank Schufa
Auch gerichtlich waren die Rechtsanwälte in verschiedenen Verfahren erfolgreich. Unter anderem wurden Urteile gegen folgende Gesellschaften erstritten:
Landesbank Berlin AG (LBB)
Telekom Deutschland GmbH (einstweilige Verfügung)
Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Berlin)
Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Verden)
Bayerischer Inkasso Dienst (Urteil Landgericht Berlin)
Nach einer durch die Rechtsanwälte eingereichten Klage kam es im Wege eines Vergleichs oder während des Rechtsstreits zu einer Löschung von Einträgen folgender Gesellschaften:
Targobank (Eintrag während des Verfahrens gelöscht)
UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank)
Readybank AG (Eintrag vor Urteil erledigt)
Commerzbank AG (Eintrag vor Urteil erledigt)
Santander Consumer Bank AG
Weitere Informationen zu Negativeinträgen in Auskunfteien finden Sie in unserem Fachartikel oder in einem Fernsehbeitrag des Senders NTV.
Informieren Sie sich daher bitte besonders sorgfältig, bevor Sie einen Rechtsanwalt oder ggf. sogar einen Dienstleister, der keine Anwaltszulassung hat, mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.
In der Kanzlei Dr.Schulte & Partner stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
Bankkaufmann IHK
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Was ist die Schufa?
Das Datenschutzrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich in Deutschland, aber auch weltweit nicht gerade besonderer Beliebtheit erfreut. Gerade zum Umgang mit Negativeinträgen bei Auskunfteien, wie der Schufa Holding AG, der Creditreform oder Bürgel gibt es im Internet verschiedene Informationen von mal mehr, mal wieder seriösen Anbietern. Bisher hatten sich auch nur wenige Rechtsanwälte auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Allerdings scheint mit der Anzahl der Betroffenen Kunden / Verbraucher, die Probleme mit Banken, Versicherungen, Telefonanbietern, Vermietern oder sogar ihrem Arbeitgeber bekommen, auch die Anzahl der Anbieter anzusteigen.
Die Rechtsanwälte aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beschäftigen sich bereits seit mehreren Jahren mit dem Rechtsgebiet des Datenschutzrechts und insbesondere mit der Problematik der Löschung von Negativeinträgen in Auskunfteien.
Vielen Betroffenen konnte bereits außergerichtlich geholfen werden. Hierzu reicht meist ein juristisch anspruchsvolles und gut durchrecherchiertes Anschreiben an die entsprechende Stelle, die für den Negativeintrag verantwortlich ist. Hier konnten in der Vergangenheit bereits Negativeinträge durch folgende Firmen zur Löschung gebracht werden.
Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG
H&M Hennes und Mauritz B.V. & Co. KG
Bayerischer Inkasso Dienst AG
Telekommunikation - Anbieter
Telekom Deutschland GmbH
Lindorff Inkasso GmbH
Commerzbank AG
Universum Inkasso GmbH
Schufa-Holding AG (nach Löschung des Eintrags durch eintragende Stelle)
MLP Finanzdienstleistungen AG
Deutsche Postbank AG
Santander Consumer Bank AG
Ikano Bank Schufa
Auch gerichtlich waren die Rechtsanwälte in verschiedenen Verfahren erfolgreich. Unter anderem wurden Urteile gegen folgende Gesellschaften erstritten:
Landesbank Berlin AG (LBB)
Telekom Deutschland GmbH (einstweilige Verfügung)
Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Berlin)
Deutsche Postbank AG (Urteil Landgericht Verden)
Bayerischer Inkasso Dienst (Urteil Landgericht Berlin)
Nach einer durch die Rechtsanwälte eingereichten Klage kam es im Wege eines Vergleichs oder während des Rechtsstreits zu einer Löschung von Einträgen folgender Gesellschaften:
Targobank (Eintrag während des Verfahrens gelöscht)
UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank)
Readybank AG (Eintrag vor Urteil erledigt)
Commerzbank AG (Eintrag vor Urteil erledigt)
Santander Consumer Bank AG
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Informieren Sie sich daher bitte besonders sorgfältig, bevor Sie einen Rechtsanwalt oder ggf. sogar einen Dienstleister, der keine Anwaltszulassung hat, mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.
In der Kanzlei Dr.Schulte & Partner stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Dr. Thomas Schulte
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Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri
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Internet Presse - Nachrichten
Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung: Goldnepp oder Traumrendite?
Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung: Goldnepp oder Traumrendite? Investment intern urteilt über die Berliner Wirtschaftsstiftung, die unter anderem mit Treuhandstiftungen arbeitet und mit Gold- und Silber handelt.
Der bekannte Berliner Verbraucheranwalt Dr. Thomas Schulte ((Sat1 "Akte 10", RTL "Explosiv") befragte den Steuerberater OVer, der die Gesellschaft berät:
Dr. Schulte: Seit wann kam die Stiftung neu ins Gespräch?
Experte Over: Seit der Steuerreform 2007 haben vermehrt wohlhabende Personen und Familien die eigene gemeinnützige Stiftung als Förder- und Finanzinstrument für sich entdeckt. Wir als Kanzlei für Finanzdienstleister haben das aufgegriffen. Viele Normalverdiener allerdings assoziieren mit der Idee, eine eigene Stiftung zu gründen, in aller Regel einen extremen bürokratischen Aufwand und sehen zumeist nicht die Möglichkeit, neben der gemeinnützigen Arbeit der Treuhandstiftung auch noch einen eigenen Mehrwert mit diesem Konstrukt zu generieren.
Dr. Schulte: Die Treuhandstiftung ist also nicht nur einfach, sondern auch anderweitig vorteilhaft? Also auch Eigennutz des Stifters?
Experte Over: Ja, genau; die unselbständige Stiftung, auch “Treuhandstiftung“ genannt, bietet unzählige Möglichkeiten zur Gestaltung der eigenen Finanzlage bei gleichzeitiger Förderung des Gemeinwohls. Das Prinzip des Eigen- und Gemeinnutz lässt sich vielfältig bereits mit kleinem Vermögen im Gerüst einer Treuhandstiftung verwirklichen. Bei einer Treuhandstiftung handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen, das von einem Stiftungsträger (Treuhänder) im Auftrag des Stifters (Treugeber) auf der Grundlage und nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung verwaltet wird.
Dr. Schulte: Die Treuhandstiftung ist sozusagen das Kind einer größeren Stiftung und spart Aufwand?
Experte Over: Die Treuhandstiftung benötigt im Gegensatz zur selbständigen Stiftung keine Gründungsgenehmigung von der regionalen Stiftungsaufsichtsbehörde. Eine Treuhandstiftung unterfällt weder den komplexen Landesstiftungsgesetzen noch den Vorschriften §§ 80-88 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Lediglich gegenüber dem Finanzamt ist die Treuhandstiftung zur Rechenschaft verpflichtet. Hierbei ist grundsätzlich allein entscheidend, dass die Satzung einer Treuhandstiftung den Vorschriften der einschlägigen Steuergesetze zur Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke genügt.
Dr. Schulte: Treuhandstiftungen sind aber steuerlich genauso anerkannt?
Experte Over: Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, genießt die Treuhandstiftung alle einschlägigen Steuerprivilegien und darf z.B. auch Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungen) über erhaltene Vermö
Insgesamt zeigt sich, dass die verbreiteten Bedenken und Ängste, die der Gründung einer Stiftung häufig entgegenstehen, unberechtigt sind. Alte Argumente, wie die Notwendigkeit, Bargeld einlegen oder eigene Förderprojekte umsetzen zu müssen, sowie die Sorge, nie wieder über das Stiftungsvermögen verfügen zu können, sind durch richtige Gestaltung und Planung mittels einer Treuhandstiftung nicht mehr gegeben.
Die Gründung einer Treuhandstiftung bietet - durch die Möglichkeit der Einlage von Sachwerten - nicht nur interessante Gestaltungsmöglichkeiten für den Stifter, sondern leistet auch einen wertvollen Beitrag zur Förderung des Gemeinwohls.
Dipl.-Kfm. Oliver Over ist Steuerberater bei der Kempkes Rechtsanwaltsberatungsgesellschaft mbH
in Köln.
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Der bekannte Berliner Verbraucheranwalt Dr. Thomas Schulte ((Sat1 "Akte 10", RTL "Explosiv") befragte den Steuerberater OVer, der die Gesellschaft berät:
Dr. Schulte: Seit wann kam die Stiftung neu ins Gespräch?
Experte Over: Seit der Steuerreform 2007 haben vermehrt wohlhabende Personen und Familien die eigene gemeinnützige Stiftung als Förder- und Finanzinstrument für sich entdeckt. Wir als Kanzlei für Finanzdienstleister haben das aufgegriffen. Viele Normalverdiener allerdings assoziieren mit der Idee, eine eigene Stiftung zu gründen, in aller Regel einen extremen bürokratischen Aufwand und sehen zumeist nicht die Möglichkeit, neben der gemeinnützigen Arbeit der Treuhandstiftung auch noch einen eigenen Mehrwert mit diesem Konstrukt zu generieren.
Dr. Schulte: Die Treuhandstiftung ist also nicht nur einfach, sondern auch anderweitig vorteilhaft? Also auch Eigennutz des Stifters?
Experte Over: Ja, genau; die unselbständige Stiftung, auch “Treuhandstiftung“ genannt, bietet unzählige Möglichkeiten zur Gestaltung der eigenen Finanzlage bei gleichzeitiger Förderung des Gemeinwohls. Das Prinzip des Eigen- und Gemeinnutz lässt sich vielfältig bereits mit kleinem Vermögen im Gerüst einer Treuhandstiftung verwirklichen. Bei einer Treuhandstiftung handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen, das von einem Stiftungsträger (Treuhänder) im Auftrag des Stifters (Treugeber) auf der Grundlage und nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung verwaltet wird.
Dr. Schulte: Die Treuhandstiftung ist sozusagen das Kind einer größeren Stiftung und spart Aufwand?
Experte Over: Die Treuhandstiftung benötigt im Gegensatz zur selbständigen Stiftung keine Gründungsgenehmigung von der regionalen Stiftungsaufsichtsbehörde. Eine Treuhandstiftung unterfällt weder den komplexen Landesstiftungsgesetzen noch den Vorschriften §§ 80-88 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Lediglich gegenüber dem Finanzamt ist die Treuhandstiftung zur Rechenschaft verpflichtet. Hierbei ist grundsätzlich allein entscheidend, dass die Satzung einer Treuhandstiftung den Vorschriften der einschlägigen Steuergesetze zur Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke genügt.
Dr. Schulte: Treuhandstiftungen sind aber steuerlich genauso anerkannt?
Experte Over: Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, genießt die Treuhandstiftung alle einschlägigen Steuerprivilegien und darf z.B. auch Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungen) über erhaltene Vermö
Insgesamt zeigt sich, dass die verbreiteten Bedenken und Ängste, die der Gründung einer Stiftung häufig entgegenstehen, unberechtigt sind. Alte Argumente, wie die Notwendigkeit, Bargeld einlegen oder eigene Förderprojekte umsetzen zu müssen, sowie die Sorge, nie wieder über das Stiftungsvermögen verfügen zu können, sind durch richtige Gestaltung und Planung mittels einer Treuhandstiftung nicht mehr gegeben.
Die Gründung einer Treuhandstiftung bietet - durch die Möglichkeit der Einlage von Sachwerten - nicht nur interessante Gestaltungsmöglichkeiten für den Stifter, sondern leistet auch einen wertvollen Beitrag zur Förderung des Gemeinwohls.
Dipl.-Kfm. Oliver Over ist Steuerberater bei der Kempkes Rechtsanwaltsberatungsgesellschaft mbH
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Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri
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Mobbing im Internet – wie wehrt man sich? Zwei brandneue Entscheidungen oberster Gerichte
Mobbing im Internet – wie wehrt man sich? Zwei brandneue Entscheidungen oberster Gerichte
von Assessor Ralf Hornemann, Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner
Im Internet geht’s manchmal zu wie auf dem Schulhof: Beschimpfungen, Anschuldigungen, falsche Verdächtigungen – und alles natürlich frei erfunden.
Hinnehmen muss man so etwas nicht, genau wie in der analogen Zeit gibt es Grenzen, an die sich jeder halten muss. Wer über die Stränge schlägt, dem wird straf- oder zivilrechtlich „auf die Finger gehauen“.
Schwierig wird die Sache nur dadurch, dass das Hetze im Internet auch über Seiten, Foren oder Blogs erfolgen kann, die nicht in Deutschland beheimatet sind. Hier gelten andere Gesetze, den Verantwortlichen ausfindig und haftbar zu machen, ist meist sehr schwer.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben es jetzt in zwei Entscheidungen wesentlich erleichtert, zu seinem Recht zu kommen. Die Europarichter haben entschieden, dass die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden, an dem der Geschädigte den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Das Wohnsitzgericht also ist dafür zuständig, über den gesamten Schaden zu entscheiden, der dem Betroffenen im Gebiet der Europäischen Union entstanden ist.
Das ist ein nicht unerheblicher Vorteil: denn der Aufwand, zu seinem Recht zu kommen, ist erheblich geringer, wenn man das vor der Haustür tun kann!
Der deutsche BGH, Aktenzeichen VI ZR 93/10, schlägt in die gleiche Kerbe, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz mit Auslandsbezug sind deutsche Gerichte zuständig. Und es kommt noch besser: Der Geschädigte kann auch von seinem Recht Gebrauch machen, die Anwendung deutschen Rechts zu wählen!
Im jetzt entschiedenen Fall wollte ein Unternehmer unwahre und ehrenrührige Behauptungen, er habe zweifelhaftes Geschäftgebaren und zahle mit seiner Kreditkarte Sex-Rechnungen, entfernen lassen.
Sozusagen „nebenbei“ haben die Bundesrichter eine Anleitung entworfen, wie der sogenannte Hostprovider – der Speicherplatz für fremde Inhalte bereitstellt - angehalten werden kann, persönlichkeitsrechtswidrige Inhalte zu entfernen, wenn der Verfasser dieser Inhalte nicht zu ermitteln ist. Da die Ausgestaltung dieser Anleitung im Einzelnen jedoch noch nicht vollends geklärt ist, bleibt es weiter notwendig, fachkundigen Rat für schnelle und effektive Rechtsdurchsetzung einzuholen.
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von Assessor Ralf Hornemann, Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner
Im Internet geht’s manchmal zu wie auf dem Schulhof: Beschimpfungen, Anschuldigungen, falsche Verdächtigungen – und alles natürlich frei erfunden.
Hinnehmen muss man so etwas nicht, genau wie in der analogen Zeit gibt es Grenzen, an die sich jeder halten muss. Wer über die Stränge schlägt, dem wird straf- oder zivilrechtlich „auf die Finger gehauen“.
Schwierig wird die Sache nur dadurch, dass das Hetze im Internet auch über Seiten, Foren oder Blogs erfolgen kann, die nicht in Deutschland beheimatet sind. Hier gelten andere Gesetze, den Verantwortlichen ausfindig und haftbar zu machen, ist meist sehr schwer.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben es jetzt in zwei Entscheidungen wesentlich erleichtert, zu seinem Recht zu kommen. Die Europarichter haben entschieden, dass die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden, an dem der Geschädigte den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Das Wohnsitzgericht also ist dafür zuständig, über den gesamten Schaden zu entscheiden, der dem Betroffenen im Gebiet der Europäischen Union entstanden ist.
Das ist ein nicht unerheblicher Vorteil: denn der Aufwand, zu seinem Recht zu kommen, ist erheblich geringer, wenn man das vor der Haustür tun kann!
Der deutsche BGH, Aktenzeichen VI ZR 93/10, schlägt in die gleiche Kerbe, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz mit Auslandsbezug sind deutsche Gerichte zuständig. Und es kommt noch besser: Der Geschädigte kann auch von seinem Recht Gebrauch machen, die Anwendung deutschen Rechts zu wählen!
Im jetzt entschiedenen Fall wollte ein Unternehmer unwahre und ehrenrührige Behauptungen, er habe zweifelhaftes Geschäftgebaren und zahle mit seiner Kreditkarte Sex-Rechnungen, entfernen lassen.
Sozusagen „nebenbei“ haben die Bundesrichter eine Anleitung entworfen, wie der sogenannte Hostprovider – der Speicherplatz für fremde Inhalte bereitstellt - angehalten werden kann, persönlichkeitsrechtswidrige Inhalte zu entfernen, wenn der Verfasser dieser Inhalte nicht zu ermitteln ist. Da die Ausgestaltung dieser Anleitung im Einzelnen jedoch noch nicht vollends geklärt ist, bleibt es weiter notwendig, fachkundigen Rat für schnelle und effektive Rechtsdurchsetzung einzuholen.
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Deckungsschutzklage gegen Advocard erfolgreich - Anwalt - Klage - Rechtsschutzversicherung
Deckungsschutzklage gegen Advocard erfolgreich
Viele Rechtsschutzversicherungen reagieren in der letzten Zeit auf Deckungsschutzanfragen ihrer Kunden und Versicherungsnehmer schnell mit ablehnenden Antworten. Die Kunden sind verunsichert und wollen dann oft nichts mehr unternehmen, da sie sich sowohl davor fürchten, eine Klage auf eigene Kosten gegen den eigentlichen Schädiger einzureichen als auch davor, ihre eigene Rechtsschutzversicherung zu verklagen.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin zeigt, dass in begründeten Fällen durchaus ein Vorgehen gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer sinnvoll sein kann. So wurde hier ein Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung Advocard (nach eigenen Angaben Anwalts Liebling) vor dem Amtsgericht Hamburg St. Georg anhängig gemacht, mit dem Antrag, festzustellen, dass die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, Rechtsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung zu gewähren.
Dem Fall zu Grunde lag eine Deckungsschutzanfrage der Rechtsanwälte, welche die Rechtsschutzversicherung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Erwerb der Anlage im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie stehe. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer und wies darauf hin, dass ein Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung gerade nicht vorliege. Zwar hätten sich die Eheleute damals beim Finanzberater dahingehend geäußert, dass sie an einer Immobilienfinanzierung interessiert seien. Diese sei jedoch nicht Beratungsinhalt gewesen sein. Vielmehr hätte der Anlageberater gesagt, man solle doch zuvor eine gewinnbringende Anlage tätigen, um die Finanzierung dann besser absichern zu können. Einen Zusammenhang sahen die Eheleute hier nicht.
Nach Klageeinreichung durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wurde die Angelegenheit durch die Rechtsschutzversicherung gar nicht erst weiter verfolgt. Es wurde sofort eine Deckungsschutzzusage für das außergerichtliche und auch das gerichtliche Verfahren gegen den eigentlichen Schädiger erteilt. Die Rechtsschutzversicherung erklärte sich darüber hinaus bereit, sämtliche Kosten für die eingereichte Deckungsschutzklage ebenfalls zu übernehmen.
Hierzu mein Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der nunmehr Deckungsschutz für seine Mandantschaft erstritten hat: „Die Rechtsschutzversicherungen verweigern oftmals den Deckungsschutz unter Bezugnahme auf pauschale Ausschlussgründe. Diese sind jedoch oftmals derartig weit gefasst, dass konkret überprüft werden muss, ob der Ausschlussgrund auch wirklich eingreift. In dem hier vorliegenden Fall war es aus unserer Sicht offensichtlich, dass die Angelegenheit nicht unter den Ausschlussgrund fiel. Daher haben wir Klage eingereicht. Nunmehr hat die Rechtsschutzversicherung eingelenkt. Als Rechtsschutzversicherungskunde sollte man daher vor einer Klage gegen die eigene Rechtsschutzversicherung auf Erteilung des Deckungsschutzes nicht zurückschrecken."
Gerade in Bezug auf Bauausschlussklauseln oder auch Ausschlussklauseln, die rund um den Erwerb von Kapitalanlagen gestaltet sind, werden die Versicherungsbedingungen oftmals durch den Rechtsschutzversicherer sehr extensiv ausgelegt. Dies bedarf in jedem Fall einer Überprüfung. Der Anwalt rät hier: "Lassen Sie sich so leicht nicht die Butter vom Brot nehmen."
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist auf Angelegenheiten aus dem Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert und hier seit vielen Jahren erfolgreich für die hier vertretene Mandantschaft tätig. Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.
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Viele Rechtsschutzversicherungen reagieren in der letzten Zeit auf Deckungsschutzanfragen ihrer Kunden und Versicherungsnehmer schnell mit ablehnenden Antworten. Die Kunden sind verunsichert und wollen dann oft nichts mehr unternehmen, da sie sich sowohl davor fürchten, eine Klage auf eigene Kosten gegen den eigentlichen Schädiger einzureichen als auch davor, ihre eigene Rechtsschutzversicherung zu verklagen.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte aus Berlin zeigt, dass in begründeten Fällen durchaus ein Vorgehen gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer sinnvoll sein kann. So wurde hier ein Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung Advocard (nach eigenen Angaben Anwalts Liebling) vor dem Amtsgericht Hamburg St. Georg anhängig gemacht, mit dem Antrag, festzustellen, dass die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, Rechtsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung zu gewähren.
Dem Fall zu Grunde lag eine Deckungsschutzanfrage der Rechtsanwälte, welche die Rechtsschutzversicherung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Erwerb der Anlage im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie stehe. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer und wies darauf hin, dass ein Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung gerade nicht vorliege. Zwar hätten sich die Eheleute damals beim Finanzberater dahingehend geäußert, dass sie an einer Immobilienfinanzierung interessiert seien. Diese sei jedoch nicht Beratungsinhalt gewesen sein. Vielmehr hätte der Anlageberater gesagt, man solle doch zuvor eine gewinnbringende Anlage tätigen, um die Finanzierung dann besser absichern zu können. Einen Zusammenhang sahen die Eheleute hier nicht.
Nach Klageeinreichung durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wurde die Angelegenheit durch die Rechtsschutzversicherung gar nicht erst weiter verfolgt. Es wurde sofort eine Deckungsschutzzusage für das außergerichtliche und auch das gerichtliche Verfahren gegen den eigentlichen Schädiger erteilt. Die Rechtsschutzversicherung erklärte sich darüber hinaus bereit, sämtliche Kosten für die eingereichte Deckungsschutzklage ebenfalls zu übernehmen.
Hierzu mein Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der nunmehr Deckungsschutz für seine Mandantschaft erstritten hat: „Die Rechtsschutzversicherungen verweigern oftmals den Deckungsschutz unter Bezugnahme auf pauschale Ausschlussgründe. Diese sind jedoch oftmals derartig weit gefasst, dass konkret überprüft werden muss, ob der Ausschlussgrund auch wirklich eingreift. In dem hier vorliegenden Fall war es aus unserer Sicht offensichtlich, dass die Angelegenheit nicht unter den Ausschlussgrund fiel. Daher haben wir Klage eingereicht. Nunmehr hat die Rechtsschutzversicherung eingelenkt. Als Rechtsschutzversicherungskunde sollte man daher vor einer Klage gegen die eigene Rechtsschutzversicherung auf Erteilung des Deckungsschutzes nicht zurückschrecken."
Gerade in Bezug auf Bauausschlussklauseln oder auch Ausschlussklauseln, die rund um den Erwerb von Kapitalanlagen gestaltet sind, werden die Versicherungsbedingungen oftmals durch den Rechtsschutzversicherer sehr extensiv ausgelegt. Dies bedarf in jedem Fall einer Überprüfung. Der Anwalt rät hier: "Lassen Sie sich so leicht nicht die Butter vom Brot nehmen."
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte ist auf Angelegenheiten aus dem Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert und hier seit vielen Jahren erfolgreich für die hier vertretene Mandantschaft tätig. Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.
Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri
Impressum
Internet Presse - Nachrichten
Geldwäschebeauftragte - externe Hilfe oder Eigenverantwortung, neue Pflichten drohen Unternehmen
Geldwäschebeauftragte - externe Hilfe oder Eigenverantwortung, neue Pflichten drohen Unternehmen
Seminar bei der IHK Berlin am 07.11.2011 mit dem Autor Dr. Thomas Schulte http://www.ihk-berlin.de/System/VstTermine/1566908/tg_07_11_2011_42895.html
Einige Unternehmen, wie Banken und Versicherungen, haben ihn schon länger, viele, auch kleinere Unternehmen müssen ihn spätestens mit In-Kraft-treten des neuen Geldwäschegesetzes vorweisen können: Den sog. „Geldwäschebeauftragten“.
Dabei stellt sich die Frage, ob man auf die internen Mitarbeiter zurückgreift oder diesen Bereich outscourct und professionelle externe Hilfe in Anspruch nimmt.
Sowohl die Einrichtung eines internen Geldwäschebeauftragten, wie auch die Beauftragung externer Anbieter bringen jeweils Vor- und Nachteile mit sich. Es kommt zunächst auf die Größe des Unternehmens an und die Frage, ob überhaupt geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die aus dem täglichen Geschäft entbehrt werden können und sich ausreichend qualifiziert der Pflichten eines Geldwäschebeauftragten annehmen können.
Hat das verpflichtete Unternehmen keinen geeigneten Mitarbeiter oder kann es niemanden hierfür entbehren, bleibt nur die Inanspruchnahme externer Hilfe. Es gibt hierbei verschiedene Anbieter, welche diese gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben gegen Entgelt wahrnehmen. Dies erhöht zum Einen die Qualität der Geldwäscheprävention, entlastet zum Anderen das Unternehmen, da es sich nicht mehr selbst um die tägliche Kontrolle, das Schulen der Mitarbeiter, die Identifizierung der Geschäftskunden, das Prüfen von Konten, Erstellen von Verdachtsanzeigen etc. kümmern muss. Zudem wird die Haftung des Geldwäschebeauftragten für Pflichtverstöße ebenfalls ausgelagert.
Es kommt daher im Kern darauf an, ob es dem Unternehmen möglich ist, aus dem eigenen Personal einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Geldwäschegesetz regelmäßig neben dem eigentlichen Geldwäschebeauftragten auch die Ernennung eines Stellvertreters vorsieht. Wer jedoch lediglich aus Kostengründen auf professionelle externe Hilfe verzichtet, sei darauf hingewiesen, dass im Zuge des neuen Geldwäscherechts auch verstärkt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in den Unternehmen kontrolliert werden soll. Werden hier Beanstandungen festgestellt, drohen zukünftig empfindliche Geldbußen. Des Weiteren reichen zukünftig fahrlässige Pflichtverletzungen aus, um als Ordnungswidrigkeit eingestuft zu werden.
Es gilt also: „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.“
Dr. Schulte ist Geldwäschebeauftragter der IHK Berlin & Charité Berlin
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Einige Unternehmen, wie Banken und Versicherungen, haben ihn schon länger, viele, auch kleinere Unternehmen müssen ihn spätestens mit In-Kraft-treten des neuen Geldwäschegesetzes vorweisen können: Den sog. „Geldwäschebeauftragten“.
Dabei stellt sich die Frage, ob man auf die internen Mitarbeiter zurückgreift oder diesen Bereich outscourct und professionelle externe Hilfe in Anspruch nimmt.
Sowohl die Einrichtung eines internen Geldwäschebeauftragten, wie auch die Beauftragung externer Anbieter bringen jeweils Vor- und Nachteile mit sich. Es kommt zunächst auf die Größe des Unternehmens an und die Frage, ob überhaupt geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die aus dem täglichen Geschäft entbehrt werden können und sich ausreichend qualifiziert der Pflichten eines Geldwäschebeauftragten annehmen können.
Hat das verpflichtete Unternehmen keinen geeigneten Mitarbeiter oder kann es niemanden hierfür entbehren, bleibt nur die Inanspruchnahme externer Hilfe. Es gibt hierbei verschiedene Anbieter, welche diese gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben gegen Entgelt wahrnehmen. Dies erhöht zum Einen die Qualität der Geldwäscheprävention, entlastet zum Anderen das Unternehmen, da es sich nicht mehr selbst um die tägliche Kontrolle, das Schulen der Mitarbeiter, die Identifizierung der Geschäftskunden, das Prüfen von Konten, Erstellen von Verdachtsanzeigen etc. kümmern muss. Zudem wird die Haftung des Geldwäschebeauftragten für Pflichtverstöße ebenfalls ausgelagert.
Es kommt daher im Kern darauf an, ob es dem Unternehmen möglich ist, aus dem eigenen Personal einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Geldwäschegesetz regelmäßig neben dem eigentlichen Geldwäschebeauftragten auch die Ernennung eines Stellvertreters vorsieht. Wer jedoch lediglich aus Kostengründen auf professionelle externe Hilfe verzichtet, sei darauf hingewiesen, dass im Zuge des neuen Geldwäscherechts auch verstärkt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in den Unternehmen kontrolliert werden soll. Werden hier Beanstandungen festgestellt, drohen zukünftig empfindliche Geldbußen. Des Weiteren reichen zukünftig fahrlässige Pflichtverletzungen aus, um als Ordnungswidrigkeit eingestuft zu werden.
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