Montag, 5. Dezember 2011

Geldwäscheprävention - Ausführung durch Dritte

Geldwäscheprävention - Ausführung durch Dritte

Das Geldwäscherecht sieht für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz einige Sorgfaltspflichten vor. Ziel ist es, die Finanzierung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

Die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche sind grundsätzlich erstrebenswertes Ziel. Das Problem für die Wirtschaft ist jedoch, dass viele der Aufgaben, die eigentlichh den staatlichen Behörden obliegen würden, durch geldwäscherechtliche Vorschriften auf die privaten Unternehmen delegiert wurden, womit sich der Staat die betreffenden Unternehmen zum Hilfssherifff“ im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den Terrorismus macht. Anders als etwa im Strafrecht, wo bis auf wenige Ausnahmen der normale Bürger nicht von sich aus tätig werden muss, wenn er von Straftaten Kenntnis erhält, werden den verpflichteten Unternehmen umfangreiche Sorgfalts- und Prüfungspflichten auferlegt, die geradezu als „Vorarbeit“ für mögliche spätere Ermittlungsverfahren gelten können.

Für die verpflichteten Unternehmen stellt dies einen zusätzlichen Einsatz an Personal und Arbeitsaufwand dar. Um etwa vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners, den Zweck der Geschäftsbeziehung oder gar einen hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, und diese Daten sodann auch noch zu verifizieren, benötigt man Zeit und einschlägiges Wissen. Genau dies ist es jedoch, was einigen Unternehmen gerade nicht zur Verfügung steht.

Viele Unternehmen greifen daher auf die durch § 7 Geldwäschegesetz (GwG) gewährte Möglichkeit, Dritte mit der Ausführung der Sorgfaltspflichten zu beauftragen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen denjenigen Dritten, auf die kraft Gesetz ohne weiteres zurückgegriffen werden kann und sonstigen Dritten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung für den Verpflichteten tätig werden können jedoch auf deren Zuverlässigkeit überprüft werden müssen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen sog. Geldwäschebeauftragten, welcher mit all seinen Aufgaben zur internen Sicherungsmaßnahmen ebenfalls unter bestimmten Umständen „outgesourct“ werden kann.

Zu der ersten Gruppe zählen insbesondere in der Europäischen Union ansässige:

Kreditinstitute

Finanzdienstleistungsinstitute

Versicherungen und Versicherungsvermittler

Rechtsanwälte und Notare

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater

Zudem wird das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG weiterhin von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als geeignet anerkannt. Eine gesonderte Zuverlässigkeitsprüfung ist hier nicht erforderlich.

Bei der Beauftragung zur Ausführung der Sorgfaltspflichten durch andere Dritte bedarf es dagegen regelmäßig einer vertraglichen Vereinbarung. Vor der Übertragung der Sorgfaltspflichten auf sonstige Dritte muss der Verpflichtete die Zuverlässigkeit des beauftragten Dritten prüfen und später stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflichten kontrollieren.

Die zur Durchführung bestimmten Dritten, egal ob gesetzlich oder vertraglich beauftragt, haben dem Verpflichteten unverzüglich und unmittelbar die erlangten Daten und Erkenntnisse herauszugeben. Auf Anfrage des Verpflichteten hat der Dritte zudem sämtliche Unterlagen samt Kopien herauszugeben, die zur Identifizierung erstellt wurden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Sorgfaltspflichten sowie die Haftung bei Verstößen stets beim Verpflichteten bleibt, unabhängig, ob es sich um gesetzlich vorgesehene oder vertraglich vereinbarte Dritte handelt. Eine Übertragung dieser Verantwortung auf Dritte ist ausgeschlossen.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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