Freitag, 2. Dezember 2011

Rechte der Flugpassagiere bei Verspätung und Annulierung gestärkt

Rechte der Flugpassagiere bei Verspätung und Annulierung gestärkt

Wer kennt das nicht? Am Flughafen erfährt man, dass der eigene Flug mit Verspätung starten wird oder gar annulliert wurde.

Auf Grund der Verordung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates hat der Passagier unter Umständen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

250 Euro beu allein Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwishcne 1 500 km und 3 500 km,

und sogar 600 Euro in andern Fällen.

Dies Verpflichtung besteht nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Problematisch ist, wann sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, die eine Ausgleichszahlungspflicht entfallen ließe.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az.: Xa ZR 64/07) entschieden, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können.

Fazit:
Das Urteil ist zu begrüßen, weil damit die Rechte der Passagiere gestärkt werden. Auf einen technischen Defekt hat eine Fluggesellschaft mehr Einfluss als auf schlechte Witterungsverhältnisse oder Vulkansausbrüche.


RA Horvath


Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei:
Michael Petri

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