Mittwoch, 1. Februar 2012

Die Gewerbeordnung nach Einführung des Finanzanlagenvermittlungsgesetz 2012/2013


Die Gewerbeordnung nach Einführung des Finanzanlagenvermittlungsgesetz 2012/2013 (Seminarbericht Hollywood Hotel Kurfürstendamm am 30.11.2011)

                                                                                                    Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann (IHK)

Die Gewerbeordnung regelt die Berufszugänge und definiert Gewerbetreibende, die einer besonderen Erlaubnis bedürfen.

Der bisherige § 34c Gewerbeordnung regelte die Zulassung der Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer, wobei Anlageberater Investmentanteile vermittelten oder darüber berieten. Der § 34d Gewerbeordnung regelte Fragen rund um Versicherungsvermittler, § 34f Gewerbeordnung regelt die Zulassung von Versicherungsberatern.

Neu ist § 34f Gewerbeordnung, der die Berufszugangsregeln für den Finanzanlagenvermittler regelt. Einzelheiten soll die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV-E) bestimmen.

Die Regelung des § 34c (Vertrieb und Beratung von Investmentfonds) wird gleichzeitig gestrichen.

§ 34f Gewerbeordnung setzt voraus:

1. Zuverlässigkeit (Altfälle werden nicht erneut geprüft)
2. Ordentliche Vermögensverhältnisse
3. Berufshaftpflichtversicherung/ Vermögensschadensversicherung
4. Sachkundenachweis
5. Eintragung in das neue Register.

Zuverlässigkeit bedeutet keine Verurteilung wegen Wirtschaftsstraftaten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Stellung des Antrags.  Ordentliche Vermögensverhältnisse sollen nicht gegeben sein bei Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Eine Berufshaftpflichtversicherung wird zwingend vorgeschlagen und an das Recht der Versicherungsvermittlung gekoppelt. 




Prüfungsschema ist nach der neuen Gewerbeordnung:

1. § 34f Abs. 1 Definition des Finanzanlagevermittlers, der die Finanzanlagen vermittelt. Erlaubnis erforderlich.
2. § 34f Abs. 2 Die Erlaubnis ist zu versagen, bei 

a. negativer strafrechtlicher Belastung und 
b. ungeordneten Vermögensverhältnissen oder 
c. Berufshaftpflichtversicherung sowie bei 
d. Nichterfüllung einer inhaltlichen Prüfung.

Nicht nur die Person des Gewerbetreibenden muss diese Kriterien erfüllen, sondern folgendes gilt nach dem neuen Recht auch für den in den Vertrieb eingeschaltete Personen (§ 34f Abs. 4 Gewerbeordnung):



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Michael Petri

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